Anordnung über die für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen zuständige Behörde Vom 9. Oktober 1962
Anordnung über die für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen zuständige Behörde Vom 9. Oktober 1962
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Anordnung über die für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen zuständige Behörde vom 9. Oktober 1962 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 247) wird bestimmt:
§ 1
Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen) sind die Versorgungsämter.
§ 2
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Feedback