VerfArt41AbschlG HE 2
DE - Landesrecht Hessen

Zweites Abschlußgesetz zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung Vom 19. Juni 1967

Zweites Abschlußgesetz zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung
Vom 19. Juni 1967
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Abschlußgesetz zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung vom 19. Juni 196701.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004

§ 1

(1) Vermögensgegenstände, die in Gemeineigentum stehen und zu einem Betrieb gehören, der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtstruktur beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch als Klein- oder Mittelbetrieb anzusehen ist, können von den Rechtsträgern des Gemeineigentums auf sonstige Vermögensträger übertragen werden. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der öffentlichen Hand, insbesondere des Landes an einem Rechtsträger des Gemeineigentums, der nur noch Klein- oder Mittelbetriebe unterhält.
(2) Als Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des Abs. 1 gelten Betriebe, in denen
beim Bergbau
bis zu 600 Personen,
bei der Eisen- und Stahlerzeugung
bis zu 1 000 Personen,
bei der Energiewirtschaft
bis zu 300 Personen,
beim Verkehrswesen
bis zu 400 Personen
beschäftigt werden.

§ 2

Der Erlös aus einer Übertragung nach
§ 1 ist dem Sondervermögen gemäß
§ 2 des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung
vom 6. Juli 1954 (GVBl. S. 126) zuzuführen.

§ 3

Auf Übertragungen nach
§ 1 findet § 11 des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung
Anwendung.

§ 4

Das Gesetz zur Ergänzung des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung vom 1. Juli 1965 (GVBl. I S. 121) wird aufgehoben.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.
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