Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter Vom 12. September 2007
Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter Vom 12. September 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2023 bis 30.09.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 25.01.2023 (GVBl. S. 49) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 | 29.09.2007 |
Inhaltsverzeichnis | 30.09.2010 |
Eingangsformel | 29.09.2007 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 29.09.2007 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Zweck der Ersten Staatsprüfungen | 01.01.2023 |
§ 2 - Fächer | 01.04.2023 |
§ 3 - Bestandteile der Anerkennung | 30.09.2010 |
Teil 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung | 30.09.2010 |
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung | 10.07.2018 |
§ 5 - Strukturelle Anforderungen für die Anerkennung | 23.02.2023 bis 31.03.2026 |
§ 6 - Leistungspunkte, Ermittlung der Prüfungsnoten | 10.07.2018 |
§ 7 - Eignungsprüfungen | 29.09.2007 |
Teil 3 - Schulpraktika | 29.09.2007 |
§ 8 - Ziele der Schulpraktika | 05.12.2015 |
§ 9 - Durchführung und Bewertung der Schulpraktika | 23.02.2023 |
Teil 4 - Anerkennung als Erste Staatsprüfung | 30.09.2010 |
§ 10 - Anerkennung als Erste Staatsprüfung | 23.02.2023 |
§ 11 - Bescheinigung über die Anerkennung als Erste Staatsprüfung | 23.02.2023 |
Teil 5 - Schlussbestimmung | 30.09.2010 |
§ 12 - Inkrafttreten | 30.09.2010 |
Anlage 1 - Curriculare Standards der Studienfächer | 01.04.2023 bis 30.09.2023 |
Anlage 2 - Praktikumsbestimmungen | 05.12.2015 |
1. Umfang der schulpraktischen Ausbildung | 05.12.2015 |
2. Gliederung der schulpraktischen Ausbildung | 23.02.2023 |
3. Inhalte und Ziele der schulpraktischen Ausbildung | 05.12.2015 |
4. Leistungspunkte | 05.12.2015 |
5. Zuständigkeiten für die Durchführung der Schulpraktika | 05.12.2015 |
6. Pflichten der Studierenden | 05.12.2015 |
7. Praktikumsleistungen | 05.12.2015 |
8. Bewertungen der Praktikumsleistungen, Wiederholungen der Praktika | 23.02.2023 |
9. Versäumnisse, Krankheit | 05.12.2015 |
10. Angebot und Auswahl der Praktikumsplätze | 05.12.2015 |
11. Regelungen für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten | 23.02.2023 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich, Zweck der Ersten Staatsprüfungen |
§ 2 | Fächer |
§ 3 | Bestandteile der Anerkennung |
Teil 2 Voraussetzungen für die Anerkennung | |
§ 4 | Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung |
§ 5 | Strukturelle Anforderungen für die Anerkennung |
§ 6 | Leistungspunkte, Ermittlung der Prüfungsnoten |
§ 7 | Eignungsprüfungen |
Teil 3 Schulpraktika | |
§ 8 | Ziele der Schulpraktika |
§ 9 | Durchführung und Bewertung der Schulpraktika |
Teil 4 Anerkennung als Erste Staatsprüfung | |
§ 10 | Anerkennung als erste Staatsprüfung |
§ 11 | Bescheinigung über die Anerkennungals Erste Staatsprüfung |
Teil 5 Schlussbestimmung | |
§ 12 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Curriculare Standards der Studienfächer |
Anlage 2 | Praktikumsbestimmungen |
Aufgrund des § 102 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2007 (GVBl. S. 59), BS 223-1, wird nach Anhörung der Technischen Universität Kaiserslautern, der Universität Koblenz-Landau, der Johannes Gutenberg- Universität Mainz und der Universität Trier verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck der Ersten Staatsprüfungen
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge an der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, der Universität Koblenz, der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Universität Trier als Erste Staatsprüfung für
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Realschulen plus,
3.
das Lehramt an Gymnasien,
4.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen und
5.
das Lehramt an Förderschulen.
(2) Die Anerkennung als Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter bestätigt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage bildungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien einschließlich der Schulpraktika unter Berücksichtigung der Anforderungen von Inklusion über die wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen verfügen, die zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen erforderlich sind.
§ 2 Fächer
(1) Die Anerkennung als Erste Staatsprüfung umfasst
1.
das Fach Bildungswissenschaften und
2.
die für das jeweilige Lehramt zu wählenden Fächer gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an Grundschulen nach Absatz 1 Nr. 2 sind
1.
das Fach Grundschulbildung mit den Studienbereichen Bildungswissenschaftliche Grundlegung, Deutsch, Mathematik, Fremdsprachliche Bildung, Sachunterricht, Ästhetische Bildung und dem Profilbereich,
2.
ein Fach aus der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik sowie
3.
ein anderes Fach aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport sowie Wirtschaft und Arbeit.
(3) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an Realschulen plus nach Absatz 1 Nr. 2 sind zwei Fächer aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Mathematik, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport sowie Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien nach Absatz 1 Nr. 2 sind zwei Fächer aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie/Ethik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Spanisch, Sport. Die Fächer Bildende Kunst und Musik können nicht in Kombination gewählt werden.
(5) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach Absatz 1 Nr. 2 sind
1.
ein berufliches Fach aus der Fächergruppe Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Metalltechnik, Informationstechnik/Informatik, Wirtschaft, Pflege, Gesundheit und
2.
ein Fach aus der Fächergruppe Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Informatik, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Spanisch, Sport oder stattdessen bei einem vom fachlich zuständigen Ministerium festgestellten Bedarf ein zum beruflichen Fach nach Nummer 1 affines Fach aus der Fächergruppe Automatisierungstechnik, Medientechnik. Die Fächer Informationstechnik/Informatik (Satz 1 Nr. 1) und Informatik (Satz 1 Nr. 2) können nicht in Kombination gewählt werden. Ein Fach der Fächergruppe Automatisierungstechnik, Medientechnik (Satz 1 Nr. 2) kann nur in Kombination mit dem Fach Elektrotechnik (Satz 1 Nr. 1) gewählt werden.
(6) Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an Förderschulen nach Absatz 1 Nr. 2 sind
1.
das Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung,
2.
zwei der folgenden Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung (Fächer): Förderschwerpunkt Ganzheitliche Entwicklung, Förderschwerpunkt Motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt Sprache, Förderschwerpunkt Sozial-emotionale Entwicklung,
3.
ein Fach aus der Fächergruppe Deutsch, Mathematik sowie Wirtschaft und Arbeit und
4.
ein anderes Fach aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Sport sowie Wirtschaft und Arbeit.
Das Fach nach Satz 1 Nr. 4 kann auch die Studienbereiche Deutsch, Mathematik und Sachunterricht des Fachs Grundschulbildung in dem Maße umfassen, in dem diese im Studium gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 gewählt worden sind.
§ 3 Bestandteile der Anerkennung
Die Anerkennung als Erste Staatsprüfung umfasst nach Maßgabe der Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
1.
die Bachelorprüfung des lehramtsbezogenen Studiengangs und
2.
die Prüfungsleistungen des lehramtsbezogenen Masterstudiengangs.
Teil 2 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung der Hochschulprüfungen gemäß § 3 als Erste Staatsprüfung setzt voraus, dass
1.
das Studium im Bachelor- und im Masterstudiengang auf den Erwerb der wissenschaftlichen und pädagogischen Grundlagen des Lehrerinnen- und Lehrerberufs ausgerichtet ist,
2.
die Prüfungsordnungen für den Bachelor- und die Masterstudiengänge den Anforderungen an das Studium gemäß den §§ 5 bis 7 entsprechen,
3.
die Prüfungsordnungen die Curricularen Standards der Studienfächer gemäß den in der Anlage 1 für das jeweilige Fach angegebenen Studienmodulen erfüllen und das Lehrangebot die dort angegebenen Studienmodule mit ihren gemäß Satz 2 bestimmten Inhalten und den damit jeweils zu erreichenden Qualifikationen umfasst, wobei bei Fächerkombinationen mit einem beruflichen Fach im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium besondere Schwerpunkte gesetzt werden können und bei bi- oder multinationalen Studiengängen durch Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 veranlasste Abweichungen zulässig sind,
4.
die Prüfungsordnungen die erfolgreiche Teilnahme an den Schulpraktika gemäß den §§ 8 und 9 vorschreiben,
5.
wissenschaftliche Studien und Schulpraktika mit dem Ziel eines dualen Studien- und Ausbildungsaufbaus aufeinander abgestimmt sind.
Die Inhalte der Studienmodule der Curricularen Standards gemäß Anlage 1 und die damit jeweils zu erreichenden Qualifikationen nach Satz 1 Nr. 3 regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Prüfungsordnungen für den Bachelorstudiengang und die Masterstudiengänge regeln die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. Die Prüfungsordnungen enthalten bei fehlenden oder außerhalb von Rheinland-Pfalz abgeleisteten Schulpraktika Regelungen zum Nachweis äquivalenter Leistungen.
§ 5 Strukturelle Anforderungen für die Anerkennung
(1) Das lehramtsbezogene Studium gliedert sich in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang.
(2) Der Bachelorstudiengang enthält den in allen Lehrämtern erforderlichen gemeinsamen Grundbestand an bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien, auf dem die für die einzelnen Lehrämter spezifischen Studieninhalte aufbauen.
(3) Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sieht die Wahl eines lehramtsspezifischen Schwerpunktes für das 5. und 6. Semester vor.
(4) Die Masterstudiengänge für die Lehrämter gemäß § 1 Abs. 1 sind auf die Anforderungen des jeweiligen Lehramtes ausgerichtet. Zugangsvoraussetzung ist ein Bachelorabschluss mit dem entsprechenden lehramtsspezifischen Schwerpunkt. In begründeten Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass das Masterstudium bereits aufgenommen wird, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges beendet sind. Für die Anerkennung anderer Abschlüsse gelten die Regelungen gemäß § 4 Abs. 2.
(5) Das Studium für das Lehramt an Realschulen plus, für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen umfasst jeweils fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien zweier Fächer gemäß § 2 Abs. 3 bis 5 sowie bildungswissenschaftliche Studien und Schulpraktika.
(6) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst während der ersten vier Semester des Bachelorstudiengangs fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Fächern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie bildungswissenschaftliche Studien und Schulpraktika; es umfasst im 5. und 6. Semester des Bachelorstudiengangs sowie im Masterstudiengang fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien im Fach Grundschulbildung sowie Schulpraktika.
(7) Das Studium für das Lehramt an Förderschulen umfasst während der ersten vier Semester des Bachelorstudiengangs fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien in zwei Fächern gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie bildungswissenschaftliche Studien und Schulpraktika. Das Studium umfasst im 5. und 6. Semester des Bachelorstudiengangs Studien im Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung sowie Schulpraktika. Das Studium umfasst im Masterstudiengang Studien im Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung und in zwei gewählten Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 sowie Schulpraktika.
(8) Studien der Fächer der modernen Fremdsprachen schließen sprachpraktische Studien ein. Studien des Fachs Bildende Kunst schließen kunstpraktische, Studien des Fachs Musik schließen musikpraktische und Studien des Fachs Sport schließen sportpraktische Studien ein.
(9) Bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Studienbereiche sollen aufeinander bezogen werden und sich im Sinne eines berufswissenschaftlichen Grundlagenstudiums gegenseitig ergänzen.
(10) Die Studiengänge gliedern sich in Studienmodule. Jedes Studienmodul wird nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen studienbegleitend in der Regel durch eine Prüfung (Modulprüfung) abgeschlossen.
(11) Die Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge sehen jeweils eine Modulprüfung als mündliche Prüfung oder mündliche Fernprüfung nach Maßgabe der Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen vom 19. März 2021 (GVBl. S. 198, BS 223-41-2) in der jeweils geltenden Fassung in folgenden Fächern vor:
1.
für das Lehramt an Realschulen plus, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Fach Bildungswissenschaften sowie in den beiden Fächern gemäß § 2 Abs. 3 bis 5,
2.
für das Lehramt an Grundschulen in dem Fach Grundschulbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und
3.
für das Lehramt an Förderschulen in den zwei gewählten Schwerpunkten sonderpädagogischer Förderung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2.
Das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - ist zu diesen Prüfungen einzuladen; eine von ihm zur Teilnahme an einer solchen Prüfung beauftragte Person ist zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission.
(12) Zu den mündlichen Prüfungen oder mündlichen Fernprüfungen nach Absatz 11 in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen; sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil. Eine Modulprüfung in den Profilbereichen Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre ist unbeschadet des Absatzes 11 Satz 1 Nr. 2 stets als mündliche Prüfung oder mündliche Fernprüfung nach Maßgabe der Landesverordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen durchzuführen.
(13) Die Hochschulprüfungsordnungen sehen für die Bachelor- und die Masterarbeiten folgende Regelungen vor:
1.
Im Studium für das Lehramt an Grundschulen wird die Bachelorarbeit in einem der beiden Fächer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 angefertigt. Bei der Themenvergabe können fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu den Fächern Bildungswissenschaften und Grundschulbildung berücksichtigt werden. Die Masterarbeit wird im Fach Grundschulbildung angefertigt; bei der Themenvergabe ist eine Kombination dieses Faches mit einem oder beiden Fächern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 möglich.
2.
Im Studium für das Lehramt an Realschulen plus werden die Arbeiten in einem der Fächer gemäß § 2 Abs. 1 angefertigt. Bei der Themenvergabe können fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu den anderen Fächern berücksichtigt werden. Die Masterarbeit muss in einem anderen Fach als die Bachelorarbeit angefertigt werden.
3.
Im Studium für das Lehramt an Gymnasien werden die Bachelorarbeit in einem der Fächer gemäß § 2 Abs. 1 und die Masterarbeit in einem der Fächer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 angefertigt. Bei der Themenvergabe können fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu den anderen Fächern berücksichtigt werden. Die Masterarbeit muss in einem anderen Fach als die Bachelorarbeit angefertigt werden. Bei Fächerkombinationen mit den Fächern Bildende Kunst oder Musik ist die Masterarbeit in diesen Fächern anzufertigen.
4.
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden die Bachelorarbeit in einem der Fächer gemäß § 2 Abs. 1 und die Masterarbeit in einem der Fächer gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt. Bei der Themenvergabe können fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu den anderen Fächern berücksichtigt werden. Die Masterarbeit muss in einem anderen Fach als die Bachelorarbeit angefertigt werden; eine der beiden Arbeiten muss in dem Fach gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 angefertigt werden.
5.
Im Studium für das Lehramt an Förderschulen wird die Bachelorarbeit in einem der beiden Fächer gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 angefertigt. Bei der Themenvergabe können fachdidaktische Aspekte und Bezüge zu den Fächern Bildungswissenschaften und dem Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung berücksichtigt werden. Die Masterarbeit wird im Fach Grundlagen sonderpädagogischer Förderung oder in einem Schwerpunkt sonderpädagogischer Förderung angefertigt; bei der Themenvergabe ist eine Kombination mit einem oder beiden Fächern gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 möglich.
Bei lehramtsbezogenen bi- oder multinationalen Studiengängen, die im Rahmen von Kooperationen zwischen Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz und ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, können die Prüfungsordnungen der Hochschulen in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium für die Bachelor- und Masterarbeiten abweichende Regelungen vorsehen.
(14) Die Prüfungsordnungen sehen für die Fächer der modernen Fremdsprachen in der Regel Aufenthalte in Ländern der Zielsprache mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Monaten vor. Diese Auslandsaufenthalte werden als Studienleistung innerhalb eines oder mehrerer Studienmodule erbracht und angerechnet. Das Nähere regeln die Universitäten.
§ 6 Leistungspunkte, Ermittlung der Prüfungsnoten
(1) Der Bachelorstudiengang hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern und umfasst 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS).
(2) Die jeweils an der Universität zu erwerbenden Leistungspunkte der Masterstudiengänge betragen beim Studium für
1.
das Lehramt an Grundschulen 60 Leistungspunkte,
2.
das Lehramt an Realschulen plus 90 Leistungspunkte,
3.
das Lehramt an Gymnasien 120 Leistungspunkte,
4.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen 120 Leistungspunkte,
5.
das Lehramt an Förderschulen 90 Leistungspunkte.
(3) Die im Bachelorstudiengang (BA) und in den Hochschulsemestern im Masterstudiengang (MA) für die einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen vorzusehenden Leistungspunkte (LP) verteilen sich wie folgt:
1.
Im Studium für das Lehramt an Grundschulen:
zwei Fächer gemäß | ||
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 | je | 40 LP (BA) |
Bildungswissenschaften | 34 LP (BA) | |
Grundschulbildung | 86 LP (BA: 46, MA: 40) | |
Bachelorarbeit | 10 LP | |
Masterarbeit | 16 LP | |
Schulpraktika | 14 LP (BA: 10, MA: 4). |
2.
Im Studium für das Lehramt an Realschulen plus:
zwei Fächer gemäß | ||
§ 2 Abs. 3 | je | 88 LP (BA: 65, MA: 23) |
Bildungswissenschaften | 54 LP (BA: 30, MA: 24) | |
Bachelorarbeit | 10 LP | |
Masterarbeit | 16 LP | |
Schulpraktika | 14 LP (BA: 10, MA: 4). |
3.
Im Studium für das Lehramt an Gymnasien:
zwei Fächer gemäß | ||||
§ 2 Abs. 4 | je | 107 LP (BA: 65, MA: 42) | ||
Bildungswissenschaften | 42 LP (BA: 30, MA: 12) | |||
Bachelorarbeit | 10 LP | |||
Masterarbeit | 20 LP | |||
Schulpraktika | 14 LP (BA: 10, MA: 4). | |||
Bei Kombinationen mit den Fächern Musik und Bildende Kunst entfallen auf diese Fächer 134 LP (BA: 65, MA: 69) und auf das zweite Fach 80 LP (BA: 65, MA: 15). |
4.
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen:
berufliches Fach gemäß | ||
§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 | 134 LP | |
Fach gemäß | ||
§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 | 80 LP | |
Bildungswissenschaften | 42 LP | |
Bachelorarbeit | 10 LP | |
Masterarbeit | 20 LP | |
Schulpraktika | 14 LP (BA: 10, MA: 4). |
5.
Im Studium für das Lehramt an Förderschulen:
zwei Fächer gemäß | ||
§ 2 Abs. 6 Satz 1 | ||
Nr. 3 und 4 | je | 40 LP (BA) |
Bildungswissenschaften | 34 LP (BA) | |
Grundlagen sonderpädagogischer Förderung und Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung | 116 LP (BA: 46, MA: 70) | |
Bachelorarbeit | 10 LP | |
Masterarbeit | 16 LP | |
Schulpraktika | 14 LP (BA: 10, MA: 4). |
Das Studium des Fachs gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 kann in einem Gesamtumfang von bis zu 18 Leistungspunkten die Studienbereiche Deutsch, Mathematik und Sachunterricht des Fachs Grundschulbildung umfassen, jedoch nur aus den beiden Studienbereichen, die nicht dem gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 gewählten Fach entsprechen.
(4) Bei lehramtsbezogenen bi- oder multinationalen Studiengängen, die im Rahmen von Kooperationen zwischen Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz und ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, können in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium
1.
auf den Bachelorstudiengang für das jeweilige Lehramt mehr als 180 Leistungspunkte entfallen,
2.
dem Masterstudiengang für das jeweilige Lehramt Leistungspunkte abweichend von Absatz 2 zugeordnet werden, wenn die Summe der Leistungspunkte nicht unterschritten wird, die jeweils im Bachelorstudiengang und in den Hochschulsemestern im Masterstudiengang zu erwerben sind,
3.
die für die einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen vorzusehenden Leistungspunkte abweichend von Absatz 3 zwischen dem Bachelorstudiengang und den Hochschulsemestern im Masterstudiengang verteilt werden,
4.
Leistungspunkte, die für bildungswissenschaftliche Studien zu vergeben sind, in einem Gesamtumfang von bis zu 5 v. H. einem für den jeweiligen lehramtsbezogenen bi- oder multinationalen Studiengang geschaffenen übergreifenden Modul zugeordnet werden; das Gleiche gilt für fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien der modernen Fremdsprache, die Landessprache am Sitz der ausländischen Hochschule ist, mit der der Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde.
Satz 1 Nr. 3 gilt auch bei Studiengängen, die im Rahmen von Kooperationen zwischen Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz und inländischen Hochschulen oder von Hochschulverbünden durchgeführt werden.
(5) In der jeweiligen Leistungspunktzahl für die Fächer und für das berufliche Fach gemäß Absatz 3 ist der Anteil für die Fachdidaktik enthalten; er beträgt in der Regel mindestens 15 v. H. Differenzierungen hinsichtlich der Anforderungen für die einzelnen Lehrämter ergeben sich aus den Curricularen Standards gemäß Anlage 1. Die Studienmodule für Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Anteilen werden entsprechend ausgewiesen.
(6) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen, wonach bei der Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung und der Gesamtnote der Prüfungsleistungen des Masterstudiengangs die Noten der Modulprüfungen gemäß § 5 Abs. 10 Satz 2 mit den Leistungspunkten gewichtet werden, die den jeweiligen Modulen zugeordnet sind. Die Noten der Bachelorarbeit und der Masterarbeit werden bei der Bildung der Gesamtnoten mit den in Absatz 3 genannten Leistungspunkten gewichtet.
§ 7 Eignungsprüfungen
Die Prüfungsordnungen für den Bachelorstudiengang können vorsehen, dass ein Studium in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport nur beim Bestehen einer Eignungsprüfung aufgenommen werden kann. Entsprechende Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
Teil 3 Schulpraktika
§ 8 Ziele der Schulpraktika
(1) Während des Studiums sind Schulpraktika zu absolvieren. Sie dienen dazu, wissenschaftliche Studien und schulpraktische Erfahrungen miteinander zu verknüpfen und Grundlagen zur Entwicklung pädagogischer Professionalität zu vermitteln.
(2) Durch die Schulpraktika, insbesondere durch Praktika an Schwerpunktschulen, gewinnen die Studierenden einen Einblick in die Berufswelt der Lehrerinnen und Lehrer. Im Rahmen der Betreuung der Schulpraktika werden Möglichkeiten der berufswahlbezogenen Beratung angeboten.
§ 9 Durchführung und Bewertung der Schulpraktika
(1) Das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen - leitet die schulpraktische Ausbildung. Sie gliedert sich in einzelne Praktika an Schulen.
(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung der Orientierenden Praktika liegt bei den Schulen und für die Durchführung der Vertiefenden Praktika bei den staatlichen Studienseminaren. Für Praktika, die an einem außerschulischen Lern- oder Ausbildungsort abgeleistet werden, liegt die Zuständigkeit für die Durchführung bei der jeweiligen Einrichtung.
(3) Die für die Studierenden im jeweiligen Praktikum beauftragten praktikumsbetreuenden Personen stellen die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum fest.
(4) Die Entscheidung, Studierenden die erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigen zu können, trifft nach Anhörung der praktikumsbetreuenden Personen
1.
bei einem Orientierenden Praktikum die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
bei einem Vertiefenden Praktikum die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
3.
bei einem Praktikum an einem außerschulischen Lern- oder Ausbildungsort die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
(5) Einzelheiten der Anforderungen, der Struktur und der Durchführung der schulpraktischen Ausbildung sowie der Zuständigkeiten regeln die Praktikumsbestimmungen gemäß Anlage 2.
Teil 4 Anerkennung als Erste Staatsprüfung
§ 10 Anerkennung als Erste Staatsprüfung
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden vom fachlich zuständigen Ministerium – Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen – die nach Maßgabe dieser Verordnung
1.
bestandene Bachelorprüfung des lehramtsbezogenen Studiengangs und
2.
bestandenen Prüfungsleistungen des lehramtsbezogenen Masterstudiengangs
als Erste Staatsprüfung anerkannt.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
1.
das Zeugnis über die Bachelorprüfung und
2.
das Zeugnis über die Masterprüfung oder eine
Bescheinigung der Universität über den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsleistungen des
Masterstudiengangs und die Gesamtnote unter
Angabe der zugrunde liegenden Masterprüfungsordnung und der Einzelnoten der in § 5 Abs. 5 bis 7
für den Masterstudiengang vorgesehenen Fächer sowie mit dem Thema und der Note der Masterarbeit.
Auf Verlangen des fachlich zuständigen Ministeriums – Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen –sind von den Unterlagen nach Satz 1 beglaubigte Kopien vorzulegen.
(3) Eine Anerkennung der Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Hochschulprüfung gemäß § 3 oder eine gleichwertige lehramtsbezogene Prüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt in einem Fach nach § 2 Abs. 1 endgültig nicht bestanden hat. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen -.
§ 11 Bescheinigung über die Anerkennung als Erste Staatsprüfung
Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält eine Bescheinigung über die Anerkennung der Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung
1.
mit der Angabe des Lehramtes, auf das das Studium ausgerichtet war,
2.
mit der Gesamtnote der Bachelorprüfung unter Angabe des zugrunde liegenden Zeugnisses und den Einzelnoten der Fächer gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 und des Fachs Bildungswissenschaften sowie mit dem Thema und der Note der Bachelorarbeit und
3.
mit der Gesamtnote der Prüfungsleistungen des Masterstudiums unter Angabe des zugrunde liegenden Zeugnisses oder der zugrunde liegenden Bescheinigung der Universität und den Einzelnoten der in § 5 Abs. 5 bis 7 für den Masterstudiengang vorgesehenen Fächer sowie mit dem Thema und der Note der Masterarbeit.
Teil 5 Schlussbestimmung
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 12. September 2007
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Ahnen
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 6 Abs. 5 Satz 2)
Curriculare Standards der Studienfächer
Die Curricularen Standards sind für die einzelnen Studienfächer nach Studienmodulen gegliedert. Die jeweiligen Studieninhalte und die zu erreichenden Qualifikationen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2.
Die Umsetzung der Curricularen Standards, die den Studienmodulen zugeordneten Lehrveranstaltungen und Leistungspunkte werden in den Prüfungsordnungen der Hochschulen für die Bachelor- und die Masterstudiengänge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geregelt.
Im Rahmen von Kooperationen zwischen Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz und in- oder ausländischen Hochschulen oder von Hochschulverbünden können die Prüfungsordnungen der Universitäten in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen eine abweichende Verteilung der Module oder auch von Modulbestandteilen zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen. Im Studium der Bildungswissenschaften und insbesondere der Fachdidaktiken kommt den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik eine besondere Bedeutung zu.
In die Professionalität von Lehrkräften müssen zunehmend auch Kompetenzen aus den Bereichen Digitalisierung und Kultur der Digitalisierung einfließen. Daher kommt diesen Kompetenzen in allen Bereichen des Lehramtsstudiums eine wachsende Bedeutung zu.
Abkürzungen:
LA = Lehramt, LÄ = Lehrämter, GS = Grundschulen, RS plus = Realschulen plus, Gym = Gymnasien, BBS = berufsbildende Schulen, FöS = Förderschulen
1.
Bautechnik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Entwurfsgrundlagen | an BBS |
2 | Tragwerkslehre | ||
3 | Rechtliche, betriebliche und digitale Grundlagen des Bauwesens | ||
4 | Baukonstruktion, Bauphysik | ||
5 | Baustofftechnologie | ||
6 | Vermessungskunde | ||
7 | Grundlagen der Fachdidaktik Bautechnik | ||
8 | Wahlpflichtbereich | ||
Masterstudiengang | 9 | Bautechnische Bereiche: Tiefbau, Straßenbau | an BBS |
10 | Bautechnische Bereiche: Hochbau, Bauschäden | ||
11 | Fachdidaktische Vertiefung Bautechnik | ||
12 | Wahlpflichtbereich |
Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
2.
Bildende Kunst
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Fachgrundlagen der Kunstdidaktik und Kunstwissenschaft | an GS, RS plus, Gym, FöS |
2 | Grundlagen der Kunstgeschichte | ||
1.-4. Semester | 3 | Neuere Kunstgeschichte und Sachgebiete der Kunst | |
4 | Einführung in die künstlerische Praxis | ||
5 | Künstlerisches Projekt | ||
Bachelorstudiengang | 6 | Kunstgeschichte und Kulturgeschichte und Sachgebiete der Kunst | an RS plus, Gym |
5.-6. Semester | 7 | Grundlagen der Fachdidaktik | |
8 | Künstlerische Praxis - Prozesse und Ergebnisse | ||
Masterstudiengang | 9 | Fachdidaktisches Arbeiten | an RS plus |
10 | Kunstgeschichte (Vertiefung) und Sachgebiete der Kunst | ||
11 | Künstlerische Praxis (Vertiefung) - Schwerpunkt | ||
12 | Künstlerische Praxis (Vertiefung) - Weiteres Gebiet | ||
13 | Fachdidaktisches Arbeiten | an Gym | |
14 | Kunstgeschichte (Vertiefung) und Sachgebiete der Kunst | ||
15 | Künstlerische Praxis - Vertiefung | ||
16 | Kunstgeschichte: Entwicklungen der Bildenden Kunst | ||
17 | Kunstwissenschaft |
Anmerkung:
Die Module 6 bis 8 können nach lehramtsspezifischen Schwerpunkten differenziert werden.
3.
Bildungswissenschaften
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Sozialisation, Erziehung, Bildung | alle LÄ |
2 | Didaktik, Methodik, Kommunikation und Medien | ||
3 | Diagnostik, Heterogenität, Differenzierung und Inklusion | an RS plus, Gym, BBS | |
4 | Erziehung und Bildung im Kindesalter | an GS | |
5 | Psychologische Grundlagen sonderpädagogischer Förderung | an FöS | |
Masterstudiengang | 6 | Schulentwicklung und differenzielle Didaktik | an RS plus, Gym |
7 | Berufspädagogik | an BBS | |
8 | Besondere Bildungs- und Förderaufgaben | an RS plus |
Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Universitäten können bei Fächerkombinationen mit einem beruflichen Fach in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang sowie besondere, für den Unterricht an berufsbildenden Schulen relevante Schwerpunktsetzungen vorsehen.
4.
Biologie
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen der Chemie | alle LÄ |
2 | Strukturen und Funktionen der Pflanzen | ||
1.-4. Semester | 3 | Strukturen und Funktionen der Tiere | |
4 | Fachdidaktik 1: Konzeptionen und Gestaltung des Biologieunterrichts | ||
5 | Humanbiologie und Anthropologie | ||
6 | Ökologie, Biodiversität und Evolution | ||
Bachelorstudiengang5.-6. Semester | 7 | Physiologie der Pflanzen | an RS plus, Gym, BBS |
8 | Physiologie der Tiere | ||
Masterstudiengang | 9 | Bereichsfach Naturwissenschaften | an RS plus |
10 | Genetik und Mikrobiologie A | an RS plus, BBS | |
11 | Genetik und Mikrobiologie B | an Gym | |
12 | Fachdidaktik 2: Biologieunterricht - Forschung und Praxis | an RS plus, Gym, BBS | |
13 | Vertiefungsmodul | an Gym |
Anmerkungen:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Biologieunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Biologie und Chemie belegen entweder Modul 9 in Biologie oder Modul 15 in Chemie. Sie belegen im Fach Physik grundlegende fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung. Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Biologie und Physik belegen entweder Modul 9 in Biologie oder Modul 17 in Physik. Sie belegen im Fach Chemie grundlegende fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung.
5.
Chemie
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Allgemeine und anorganische Chemie 1 - Grundlagen | alle LÄ |
2 | Allgemeine und anorganische Chemie 2 - Umgang mit Stoffen | ||
1.-4. Semester | 3 | Fachdidaktik 1 - Schülergerechtes Experimentieren | |
4 | Organische Chemie 1 - Grundlagen | ||
5 | Organische Chemie 2 - Organische Synthesechemie | ||
Bachelorstudiengang | 6 | Physikalische Chemie - Grundlagen | an RS plus, Gym, BBS |
7 | Fachdidaktik 2 - Methoden im Chemieunterricht | ||
5.-6. Semester | 8 | Alltags- und Umweltchemie | |
Masterstudiengang | 9 | Experimentelle Alltags- und Umweltchemie | an RS plus, BBS |
10 | Aktuelle Themen und vertiefende Fachdidaktik | ||
11 | Organische Chemie - Reaktionsmechanismen | an Gym | |
12 | Anorganische Chemie - Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente | ||
13 | Aktuelle Themen der modernen Chemie und vertiefende Fachdidaktik | ||
14 | Physikalische Chemie - Vertiefung | ||
15 | Bereichsfach Naturwissenschaften | an RS plus |
Anmerkungen:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Chemieunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Chemie und Biologie belegen entweder Modul 15 in Chemie oder Modul 9 in Biologie. Sie belegen im Fach Physik grundlegende fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung. Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Chemie und Physik belegen entweder Modul 15 in Chemie oder Modul 17 in Physik. Sie belegen im Fach Biologie grundlegende fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung.
6.
Deutsch
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Das Fach im Überblick | alle LÄ |
2 | Grundlagen der Literaturwissenschaft | ||
1.-4. Semester | 3 | Grundlagen der Sprachwissenschaft | |
4 | Sprache und Handeln, insbesondere im Kontext der Mehrsprachigkeit | ||
5 | Gattungen und Formen (Literaturwissenschaft/Literaturdidaktik) | ||
6 | Deutschdidaktik als Theorie und Praxis des Deutschunterrichts | ||
Bachelorstudiengang | 7 | Deutsche Literaturgeschichte (Grundmodul) | an RS plus, Gym, BBS |
8 | Sprachwandel | ||
5.-6. Semester | 9 | Themen und Motive | |
10 | Sprachvariation | ||
Masterstudiengang | 11 | Gegenwartsliteratur und ihre Vermittlung (Literaturwissenschaft und Literaturdidaktik) | an RS plus, Gym, BBS |
12 | Mehrsprachigkeit (Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik) | ||
13 | Deutsche Literaturgeschichte (Aufbaumodul) | an Gym | |
14 | Richtungen und Entwicklungen der germanistischen Sprachwissenschaft | ||
15 | Epochen und Epochenschwellen | ||
16 | Sprache und Kommunikation (Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik) | an RS plus |
Anmerkung:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Deutschunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Es sollen verstärkt Beispiele aus der Arbeits- und Berufswelt verwendet sowie Bedeutung, Eigenarten und Verwendung der Fachsprache und der berufsbezogenen Kommunikation erarbeitet werden.
7.
Elektrotechnik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA | |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen der Mathematik | an BBS | |
2 | Naturwissenschaftliche Grundlagen | |||
3 | Grundlagen der Elektrotechnik | |||
4 | Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik | |||
5 | Grundlagen der technischen Informatik | |||
6 | Systemtechnik | |||
7 | Grundlagen der Energietechnik | |||
8 | Praxis der Elektrotechnik | |||
9 | Grundlagen der Regelungstechnik | |||
10 | Technikdidaktik für den elektrotechnischen und informationstechnischen Unterricht | |||
Masterstudiengang | 11 | Fachdidaktik für den elektrotechnischen und informationstechnischen Unterricht | an BBS | |
Wahlpflichtbereich: Es ist zwischen den Vertiefungsrichtungen Automatisierungstechnik und Informations- und Kommunikationstechnik zu wählen. | ||||
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik | ||||
12 | Grundlagen der Automatisierungstechnik | |||
13 | Vertiefung der Regelungstechnik | |||
14 | Praxis der Automatisierungstechnik | |||
15 | Vertiefung der Automatisierungstechnik | |||
Vertiefungsrichtung Informations- und Kommunikationstechnik | ||||
16 | Erweiterung der Informationstechnik | |||
17 | Erweiterung der Kommunikationstechnik | |||
18 | Praxis der Informations- und Kommunikationstechnik | |||
19 | Vertiefung der Informations- und Kommunikationstechnik |
Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
8.
Englisch
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Einführung in die Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und die Fremdsprachendidaktik | alle LÄ |
1.-4. Semester | 2 | Sprachpraktische Studien: schriftliche und mündliche Kommunikation, Grammatik- und Vokabeltraining | |
3 | Gegenwärtige und historische Dimensionen von Sprache, Literatur und Kultur englischsprachiger Länder | ||
4 | Literarische, linguistische und landeskundliche Studien: Textanalyse und Übersetzung | ||
5 | Literarische, linguistische und landeskundliche Studien: Methoden und Theorien | ||
Bachelorstudiengang 5.-6. Semester | 6 | Literarische, linguistische und landeskundliche Studien: Ausgewählte Kapitel | an RS plus, Gym, BBS |
7 | Spezialisierung und Prüfungsvorbereitung | ||
Masterstudiengang | 8 | Linguistische und literarische Studien hinsichtlich der Auswahl im Englischunterricht | an RS plus, Gym, BBS |
9 | Anwendungsbezogene Sprachpraxis und Landeskunde | an RS plus | |
10 | Linguistische, literarische und landeskundliche Studien hinsichtlich der Auswahl im Englischunterricht | an RS plus, BBS | |
11 | Linguistische, literarische und kulturelle Studien hinsichtlich der Auswahl im Englischunterricht 1 | an Gym | |
12 | Linguistische, literarische und kulturelle Studien hinsichtlich der Auswahl im Englischunterricht 2 | ||
13 | Linguistik, Literatur und Sprachproduktion |
Anmerkung:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Englischunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Es sollen verstärkt Bedeutung, Eigenarten und Verwendung der Fachsprache und der berufsbezogenen Kommunikation erarbeitet sowie Beispiele aus der Arbeits- und Berufswelt verwendet werden.
9.
Ethik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen und Grundfragen der Ethik | an GS, RS plus, BBS, FöS |
2 | Philosophische Anthropologie | ||
1.-4. Semester | 3 | Natur und Kultur in lebensweltlichen Zusammenhängen | |
4 | Alteritätsprobleme in Religion, Recht, Weltanschauung und Gesellschaft | ||
5 | Fachdidaktik | ||
Bachelorstudiengang 5.-6. Semester | 6 | Theoretische Philosophie 1 | an RS plus, BBS |
7 | Theoretische Philosophie 2 | ||
Masterstudiengang | 8 | Vertiefendes fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium | an BBS |
9 | Vertiefendes fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium zu Modul 3 | an RS plus | |
10 | Vertiefendes fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium zu Modul 4 |
Anmerkung:
Die Module 1 bis 7 des Fachs Ethik stimmen überein mit den Modulen 1 bis 7 des Fachs Philosophie/Ethik. Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Ethikunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden.
10.
Französisch
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 1: Grundlagen | alle LÄ |
2 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 2: Vertiefung, Anwendung | ||
1.-4. Semester | 3 | Grundlagen der französischen Sprachwissenschaft | |
4 | Französische Literaturwissenschaft 1: Grundlagen | ||
5 | Französische Kulturwissenschaft 1: Grundlagen | ||
Bachelorstudiengang | 6 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 3: Übersetzung, Fachsprachen, Fachdidaktik | an RS plus, Gym, BBS |
5.-6. Semester | 7 | Sprache der Gegenwart; Lernen und Lehren der französischen Sprache | |
8 | Französische Literaturwissenschaft 2: Vertiefung, Literaturdidaktik | ||
Masterstudiengang | 9 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 4: Authentisches Sprechen und Schreiben in der Fremdsprache mit integrierter Fachdidaktik | an RS plus, BBS |
10 | Integriertes Modul Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft, Fachdidaktik | ||
11 | Integriertes Modul Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Fachdidaktik | an Gym | |
12 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 4: Authentisches Sprechen und Schreiben in der Fremdsprache | ||
13 | Vertiefungsmodul Sprach- und Literaturwissenschaft: Ausgewählte Themen | ||
14 | Französische Kulturwissenschaft 2: Vertiefung mit Landeskundedidaktik | ||
15 | Integriertes Vertiefungsmodul; Französisch als Nachbarsprache | an RS plus |
Anmerkungen:
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind hinreichende Kenntnisse der französischen Sprache. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich in angemessener Zeit, z.B. über Vorkurse, Begleitkurse, Tutorien, Förderkurse an oder außerhalb der Universität die geforderten sprachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Die Aufnahme des lehramtsspezifischen Schwerpunktes Gymnasium gemäß § 5 Abs. 3 setzt die in den Modulen 3 und 4 zu erwerbenden Lateinkenntnisse voraus. Der Zugang zum Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien setzt die im Modul 7 zu erwerbenden Lateinkenntnisse voraus. Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Französischunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Es sollen verstärkt Bedeutung, Eigenarten und Verwendung der Fachsprache und der berufsbezogenen Kommunikation erarbeitet sowie Beispiele aus der Arbeits- und Berufswelt verwendet werden.
11.
Geografie
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Einführung in die Humangeografie | alle LÄ |
2 | Einführung in die Physische Geografie | ||
1.-4. Semester | 3 | Regionalgeografie Deutschland | |
4 | Geografiedidaktik 1 | ||
5 | Raumdarstellung und Raumplanung | ||
Bachelorstudiengang | 6 | Geografiedidaktik 2 | an RS plus, BBS |
7 | Geografiedidaktik 2 | an Gym | |
5.-6. Semester | 8 | Numerische Methoden in der Geografie | an RS plus, Gym, BBS |
Masterstudiengang | 9 | Regionalgeografie Europa/Außereuropa | an RS plus, Gym, BBS |
10 | Fragen und Methoden geografischer Forschung | an RS plus, Gym, BBS | |
11 | Spezielle Geografiedidaktik: Ausgewählte Prinzipien des Geografieunterrichts | an RS plus, BBS | |
12 | Spezielle Geografiedidaktik: Ausgewählte Prinzipien des Geografieunterrichts | an Gym | |
13 | Projektstudie: Raum und Landschaft | ||
14 | Fächerverbindendes Wahlpflichtmodul | ||
15 | Bereichsfach Gesellschaftswissenschaften | an RS plus |
Anmerkungen:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Geografieunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Geografie und Geschichte belegen entweder Modul 15 in Geografie oder Modul 13 in Geschichte. Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Geografie und Sozialkunde belegen entweder Modul 15 in Geografie oder Modul 12 in Sozialkunde. Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung.
12.
Geschichte
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA | |
Bachelorstudiengang | 1 | Einführung in Grundlagen, Theorien und Methoden der Geschichtswissenschaft | an GS, RS plus, Gym, FöSFür GS und FöS: Module 1 und 6 sind Pflichtmodule, darüber hinaus: Auswahl von zwei der Module 2 bis 5 | |
2 | Basismodul Alte Geschichte | |||
3 | Basismodul Mittelalter (6. bis 15. Jahrhundert) | |||
4 | Basismodul Frühe Neuzeit (16. bis 18. Jahrhundert) | |||
5 | Basismodul Neueste Geschichte (19. und 20. Jahrhundert) | |||
6 | Basismodul Geschichtsdidaktik | |||
Masterstudiengang | Wahlpflichtmodule: Zu wählen ist Modul 7, 8 oder 9 | an RS plus, Gym | ||
7 | Aufbaumodul Alte Geschichte | |||
8 | Aufbaumodul Mittelalter | |||
9 | Aufbaumodul Neuzeit | |||
10 | Aufbaumodul Geschichtsdidaktik | |||
11 | Aufbaumodul Längsschnitt Internationale Geschichte | an Gym | ||
12 | Aufbaumodul Forschung | |||
13 | Bereichsfach Gesellschaftswissenschaften | an RS plus |
Anmerkungen:
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind hinreichende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen. Im Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien werden ausreichende Lateinkenntnisse (Latinum bzw. staatliche Ergänzungsprüfung) vorausgesetzt. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich ggf. über Vorkurse, Begleitkurse, Förderkurse an oder außerhalb der Universität die geforderten Sprachkenntnisse anzueignen.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Geschichte und Geografie belegen entweder Modul 13 in Geschichte oder Modul 15 in Geografie. Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde belegen entweder Modul 13 in Geschichte oder Modul 12 in Sozialkunde. Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung.
13.
Griechisch
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen des Studiums der Klassischen Philologie und der Didaktik der alten Sprachen | an Gym |
2 | Sprache und Grammatik 1 | ||
3 | Sprache und Grammatik 2 | ||
4 | Literatur- und Kulturwissen 1: Archaik und Rezeption der griechisch-römischen Antike | ||
5 | Literatur- und Kulturwissen 2: 4. und 5. Jahrhundert v. Chr. | ||
6 | Literatur- und Kulturwissen 3: Hellenismus und römische Kaiserzeit | ||
7 | Literaturwissenschaft und ihre Methodik 1: Prosa und Poesie | ||
8 | Literaturwissenschaft und ihre Methodik 2: Konzeption und Praxis des Griechischunterrichts | ||
Masterstudiengang | 9 | Sprache und Grammatik 3 | an Gym |
10 | Literatur- und Kulturwissen 4: Lebenswelt der Antike | ||
11 | Literaturwissenschaft und ihre Methodik 3: Schwerpunkte |
Anmerkung:
Die Eingangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang ist der Nachweis des Graecums. Bis zum Ende des 4. Fachsemesters ist das Latinum nachzuweisen.
14.
Grundschulbildung
Studienteil | Studienbereich | Modul | Titel |
Bachelorstudiengang | Bildungswissenschaftliche Grundlegung | 1 | Grundschulpädagogik |
5.-6. Semester | Deutsch | 2 | Fachwissenschaftliche Grundlagen |
Mathematik | 3 | Fachwissenschaftliche Grundlagen | |
Fremdsprachliche Bildung | 4 | Fremdsprachliche Praxis in Englisch oder Französisch | |
Sachunterricht | 5 | Dimensionen des Sachunterrichts | |
Ästhetische Bildung | 6 | Grundlagen und Formen der ästhetischen Bildung | |
Masterstudiengang | Deutsch | 7 | Didaktik des Deutschunterrichts |
Mathematik | 8 | Didaktik des Mathematikunterrichts | |
Fremdsprachliche Bildung | 9 | Primarstufenbezogene Fremdsprachendidaktik | |
Sachunterricht | 10 | Fachdidaktische Grundlagen des Sachunterrichts | |
Profilbereich: Aus den Modulen 11 bis 20 ist ein Modul zu wählen. Die Module 11 bis 15 sind nur wählbar, wenn das entsprechende Studienfach im 1. bis 4. Semester des Bachelorstudiengangs studiert worden ist. | 11 | Primarstufenbezogene Evangelische Religionslehre (Vertiefungsmodul) | |
12 | Primarstufenbezogene Katholische Religionslehre (Vertiefungsmodul) | ||
13 | Primarstufenbezogene Didaktik der Bildenden Kunst (Vertiefungsmodul) | ||
14 | Primarstufenbezogene Didaktik der Musik (Vertiefungsmodul) | ||
15 | Primarstufenbezogene Didaktik des Sports (Vertiefungsmodul) | ||
16 | Primarstufenbezogene Evangelische Religionslehre (Basismodul) | ||
17 | Primarstufenbezogene Katholische Religionslehre (Basismodul) | ||
18 | Primarstufenbezogene Didaktik der Bildenden Kunst (Basismodul) | ||
19 | Primarstufenbezogene Didaktik der Musik (Basismodul) | ||
20 | Primarstufenbezogene Didaktik des Sports (Basismodul) |
Anmerkung:
Die Module 2, 3 und 4 sind jeweils nur für diejenigen Studierenden verpflichtend, die im 1. bis 4. Semester des Bachelorstudiengangs nicht das entsprechende Fach (also Deutsch, Mathematik, Englisch oder Französisch) studiert haben. Studierende, die im 1. bis 4. Semester zwei dieser Fächer studiert haben, wählen im Bachelorstudiengang zusätzlich ein Modul aus dem Profilbereich, der im Masterstudiengang angeboten wird.
15.
Holztechnik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Entwurfsgrundlagen | |
2 | Tragwerkslehre | an BBS | |
3 | Rechtliche, betriebliche und digitale Grundlagen des Bauwesens | ||
4 | Baukonstruktion, Bauphysik | ||
5 | Baustofftechnologie | ||
6 | Vermessungskunde | ||
7 | Grundlagen der Fachdidaktik Holztechnik | ||
8 | Wahlpflichtbereich | ||
Masterstudiengang | 9 | Raumgestaltung, Möbelbau | |
10 | Holztechnische Systeme | an BBS | |
11 | Methoden und Verfahren in der Holztechnik | ||
12 | Fachdidaktische Vertiefung Holztechnik | ||
13 | Wahlpflichtbereich |
Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
16.
Informatik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Formale Grundlagen der Informatik | an RS plus,Gym |
2 | Grundlagen der Fachdidaktik Informatik | an RS plus, Gym, BBS | |
3 | Grundlagen der Programmierung | ||
4 | Algorithmen und Datenstrukturen | ||
5 | Programmierpraktikum | ||
6 | Informationssysteme | ||
7 | Informatik und Gesellschaft | ||
8 | Grundlagen der technischen Informatik | ||
9 | Grundlagen der theoretischen Informatik | an RS plus, Gym | |
Masterstudiengang | 10 | Sichere und vernetzte Systeme | an RS plus, Gym, BBS |
11 | Grundlagen der Softwaretechnik | ||
12 | Wahlpflichtbereich | an Gym, BBS | |
13 | Vertiefung der Fachdidaktik Informatik | an RS plus, Gym, BBS |
Anmerkungen:
Die Module 1 bis 6 und 10 bis 13 des Fachs Informatik stimmen überein mit den Modulen 1 bis 6 und 9 bis 12 des Fachs Informationstechnik/Informatik im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Die Fächer Informatik und Informationstechnik/Informatik können nicht in Kombination gewählt werden.
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Informatikunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden.
17.
Informationstechnik/Informatik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Formale Grundlagen der Informatik | an BBS |
2 | Grundlagen der Fachdidaktik Informatik | ||
3 | Grundlagen der Programmierung | ||
4 | Algorithmen und Datenstrukturen | ||
5 | Programmierpraktikum | ||
6 | Informationssysteme | ||
7 | Betriebliche und gesellschaftliche Aspekte der Informatik | ||
8 | Grundlagen der technischen Informatik für Informationstechnik/Informatik | ||
Masterstudiengang | 9 | Sichere und vernetzte Systeme | an BBS |
10 | Grundlagen der Softwaretechnik | ||
11 | Wahlpflichtbereich | ||
12 | Vertiefung der Fachdidaktik Informatik |
Anmerkungen:
Die Module 1 bis 6 und 9 bis 12 des Fachs Informationstechnik/Informatik stimmen überein mit den Modulen 1 bis 6 und 10 bis 13 des Fachs Informatik. Die Fächer Informatik und Informationstechnik/Informatik können nicht in Kombination gewählt werden.
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
18.
Italienisch
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 1 | an Gym |
2 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 2 | ||
3 | Grundlagen der italienischen Sprachwissenschaft | ||
4 | Italienische Literaturwissenschaft 1 | ||
5 | Italienische Kulturwissenschaft 1 | ||
6 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 3 | ||
7 | Sprache der Gegenwart; Lernen und Lehren der italienischen Sprache | ||
8 | Italienische Literaturwissenschaft 2 und Literaturdidaktik | ||
Masterstudiengang | 9 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 4 | an Gym |
10 | Integriertes Modul Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Fachdidaktik | ||
11 | Vertiefungsmodul Sprach- und Literaturwissenschaft: Ausgewählte Themen | ||
12 | Italienische Kulturwissenschaft 2, Landeskundedidaktik |
Anmerkung:
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind hinreichende Kenntnisse der italienischen Sprache. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich in angemessener Zeit, z.B. über Vorkurse, Begleitkurse, Tutorien, Förderkurse an oder außerhalb der Universität die geforderten sprachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Die Aufnahme des lehramtsspezifischen Schwerpunktes Gymnasium gemäß § 5 Abs. 3 setzt die in den Modulen 3 und 4 zu erwerbenden Lateinkenntnisse voraus. Der Zugang zum Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien setzt die im Modul 7 zu erwerbenden Lateinkenntnisse voraus.
19.
Latein
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen des Studiums der Klassischen Philologie und der Didaktik der alten Sprachen | an Gym |
2 | Sprache und Grammatik 1 | ||
3 | Sprache und Grammatik 2 | ||
4 | Literatur und Kulturwissen 1: Griechisch-römische Antike | ||
5 | Literatur und Kulturwissen 2: Augusteische Zeit | ||
6 | Literatur und Kulturwissen 3: Frühe Kaiserzeit und Spätantike | ||
7 | Literaturwissenschaft und ihre Methodik 1: Prosa und Poesie | ||
8 | Literaturwissenschaft und ihre Methodik 2: Konzeption und Praxis des Lateinunterrichts | ||
Masterstudiengang | 9 | Sprache und Grammatik 3 | an Gym |
10 | Literatur- und Kulturwissen 4: Antike | ||
11 | Literaturwissenschaft und ihre Methodik 3: Schwerpunkte |
Anmerkung:
Die Eingangsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang ist der Nachweis des Latinums. Bis zum Ende des 4. Fachsemesters ist das Graecum nachzuweisen.
20.
Mathematik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA | |
Bachelorstudiengang | 1 | Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Voraussetzungen | alle LÄ | |
2 | Grundlagen der Mathematik A: Lineare Algebra | |||
1.-4. Semester | 3 | Grundlagen der Mathematik B: Analysis | ||
4 | Grundlagen der Mathematik C: Geometrie, Elementare Algebra und Zahlentheorie | |||
5 | Fachdidaktische Bereiche | |||
Bachelorstudiengang | 6 | Mathematik als Lösungspotenzial A: Modellieren und Praktische Mathematik | an RS plus, Gym, BBS | |
5.-6. Semester | 7 | Mathematik als Lösungspotenzial B: Einführung in die Stochastik | ||
Masterstudiengang | Wahlpflichtbereich: (Module 8 bis 11): Im Studiengang für das LA an BBS ist aus den Modulen 8 bis 11 ein Modul zu wählen. Im Studiengang für LA an RS plus ist aus den Modulen 8 und 9 ein Modul zu wählen, Modul 11 ist verpflichtend. Im Studiengang LA an Gym sind die Module 8 bis 11 verpflichtend. | |||
8 | Themenmodul A: Mathematik im Wechselspiel zwischen Abstraktion und Konkretisierung | an RS plus, Gym, BBS | ||
9 | Themenmodul B: Mathematik als fachübergreifende Querschnittswissenschaft | an RS plus, Gym, BBS | ||
10 | Vertiefungsmodul | an RS plus, Gym, BBS | ||
11 | Entwicklung der Mathematik in Längs- und Querschnitten | an RS plus, Gym, BBS | ||
12 | Fachdidaktische Bereiche | an RS plus, Gym, BBS |
Anmerkungen:
Die Module 2 bis 5 werden hinsichtlich des Umfangs und des Vertiefungsgrades nach lehramtsspezifischen Schwerpunkten differenziert. Die Themenbereiche der Module 2 und 3 können auch miteinander verbunden und dann thematisch zu zwei gesonderten Modulen zusammengefasst werden (z.B. „Lineare Algebra 1/Analysis 1“ und „Lineare Algebra 2/Analysis 2“).
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich.
21.
Metalltechnik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA | |
Bachelorstudiengang | 1 | Mathematische Grundlagen | an BBS | |
2 | Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen I (Thermodynamik/Elektrotechnik) | |||
3 | Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen II (Mechanik) | |||
4 | Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen III (Werkstoffkunde/Fertigungstechnik) | |||
5 | Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen IV (Konstruktion/Informationstechnik) | |||
6 | Technikdidaktik für den metalltechnischen Unterricht | |||
Im Bachelorstudiengang wählen die Studierenden eine der fünf Vertiefungsrichtungen | ||||
Vertiefungsrichtung Werkstoffe und Konstruktion | ||||
7 | Vertiefung der Werkstofftechnik | |||
8 | Vertiefung der Konstruktionstechnik | |||
Vertiefungsrichtung Produktions- und Fertigungstechnik | ||||
9 | Grundlagen der Produktions- und Fertigungstechnik | |||
10 | Erweiterte Aspekte in der Produktions- und Fertigungstechnik | |||
Vertiefungsrichtung Digital Engineering | ||||
11 | Grundlagen der Programmierung | |||
12 | Grundlagen der Informatik | |||
Vertiefungsrichtung Maschinen und Fahrzeugtechnik | ||||
13 | Grundlagen der Maschinentechnik | |||
14 | Grundlagen der Fahrzeugtechnik | |||
Vertiefungsrichtung Verfahrenstechnik | ||||
15 | Grundlagen der Verfahrenstechnik I | |||
16 | Grundlagen der Verfahrenstechnik II | |||
Masterstudiengang | 17 | Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen V (Pneumatik/Hydraulik) | an BBS | |
18 | Fachdidaktik für den metalltechnischen Unterricht | |||
Im Masterstudiengang führen die Studierenden die im Bachelorstudiengang gewählte Vertiefungsrichtung weiter. Ein Wechsel ist nicht mehr möglich. | ||||
Vertiefungsrichtung Werkstoffe und Konstruktion | ||||
19 | Erweiterung der Vertiefung Werkstofftechnik | |||
20 | Erweiterung der Vertiefung Konstruktionstechnik | |||
Vertiefungsrichtung Produktions- und Fertigungstechnik | ||||
21 | Vertiefung in der Produktionstechnik | |||
22 | Grundlagen der Mess- und Regelungstechnik | |||
Vertiefungsrichtung Digital Engineering | ||||
23 | Grundlagen der Mechatronik | |||
24 | Vertiefung in der Informatik | |||
Vertiefungsrichtung Maschinen- und Fahrzeugtechnik | ||||
25 | Vertiefung in der Maschinentechnik | |||
26 | Vertiefung in der Fahrzeugtechnik | |||
Vertiefungsrichtung Verfahrenstechnik | ||||
27 | Vertiefung in der Verfahrenstechnik I | |||
28 | Vertiefung in der Verfahrenstechnik II |
Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
22.
Musik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Künstlerische Ausbildung 1: Basiskurs - Hauptinstrument bzw. Hauptfach Gesang | an GS, RS plus, Gym, FöS |
1.-4. Semester | 2 | Künstlerische Ausbildung 2: Aufbaukurs - Hauptinstrument bzw. Hauptfach Gesang | |
3 | Musiktheorie praktisch | ||
4 | Ensemble | ||
5 | Musikwissenschaft | ||
6 | Grundlagen der Musikdidaktik | ||
Bachelorstudiengang | 7 | Musikalisch-künstlerische Praxis für die Realschule plus | an RS plus |
8 | Musiktheorie, Musikwissenschaft und Musikdidaktik im Dialog | ||
5.-6. Semester | 9 | Künstlerische Praxis für das Gymnasium | an Gym |
10 | Musiktheorie, Musikwissenschaft und Musikdidaktik im Dialog | ||
Masterstudiengang | 11 | Erfahrungsbezogene Musikwissenschaft | an RS plus |
12 | Musikvermittlung und Medienkompetenz | ||
13 | Musik in Wissenschaft und Praxis: Individuelle Profilierung | ||
14 | Künstlerische Praxis für die Schule | an Gym | |
15 | Ensemblepraxis und Musiktheorie | ||
16 | Musikwissenschaft und Musikdidaktik im Dialog | ||
Wahlpflichtbereich: Zwei der Module 17 bis 22 sind zu wählen | |||
17 | Musiktheorie und Komposition | ||
18 | Musikwissenschaft | ||
19 | Musikpädagogik | ||
20 | Populäre Musik | ||
21 | Interkultureller Musikaustausch | ||
22 | Musik und andere Künste |
Anmerkung:
Bei einzelnen Modulen wird zwischen folgenden instrumentalen bzw. vokalen Levels unterschieden:
Level A: Anforderungen im Studium für Lehramt an Gymnasien
Level B: Anforderungen im Studium für Lehramt an Realschulen plus
Level C: Anforderungen im Studium für Lehramt an Grundschulen und Lehramt an Förderschulen
23.
Philosophie/Ethik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen und Grundfragen der Ethik | an Gym |
2 | Philosophische Anthropologie | ||
3 | Natur und Kultur in lebensweltlichen Zusammenhängen | ||
4 | Alteritätsprobleme in Religion, Recht, Weltanschauung und Gesellschaft | ||
5 | Fachdidaktik | ||
6 | Theoretische Philosophie 1 | ||
7 | Theoretische Philosophie 2 | ||
Masterstudiengang | 8 | Vertiefendes fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Studium | an Gym |
9 | Aufbaumodul Theoretische Philosophie 1 | ||
10 | Aufbaumodul Theoretische Philosophie 2 |
Anmerkung:
Die Module 1 bis 7 des Fachs Philosophie/Ethik stimmen überein mit den Modulen 1 bis 7 des Fachs Ethik.
24.
Physik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Experimentalphysik 1: Mechanik, Thermodynamik | alle LÄ |
2 | Experimentalphysik 2: Elektrodynamik, Optik | ||
1.-4. Semester | 3 | Fachdidaktik 1: Fachdidaktische Vertiefungen zur Experimentalphysik | |
4 | Experimentelles Grundpraktikum 1: Mechanik, Thermodynamik | ||
5 | Experimentelles Grundpraktikum 2: Elektrodynamik, Optik | ||
Bachelorstudiengang | 6 | Experimentalphysik 3: Atom- und Quantenphysik | an RS plus, Gym, BBS |
7 | Fachdidaktik 2: Physikunterricht - Konzeptionen und Praxis | ||
5.-6. Semester | 8 | Experimentalphysik 4: Festkörperphysik, Kernphysik, Elementarteilchenphysik | an RS plus, BBS |
9 | Theoretische Physik 1: Theoretische Mechanik, Elektrodynamik | an Gym | |
Masterstudiengang | 10 | Theoretische Physik 2: Quantentheorie, statistische Physik und Thermodynamik | an Gym |
11 | Fachdidaktik 3: Physikunterricht - Forschung und Praxis | an RS plus, BBS | |
12 | Fachdidaktik 3: Physikunterricht - Forschung und Praxis | an Gym | |
13 | Experimentalphysik 4: Festkörperphysik, Kernphysik, Elementarteilchenphysik, Kosmologie | ||
14 | Fortgeschrittenen-Praktikum | ||
15 | Gebietsübergreifende Konzepte und Anwendungen | an RS plus, BBS | |
16 | Gebietsübergreifende Konzepte und Anwendungen | an Gym | |
17 | Bereichsfach Naturwissenschaften | an RS plus |
Anmerkungen:
Gleichlautende Module für unterschiedliche lehramtsspezifische Schwerpunkte werden hinsichtlich des Umfangs und des Vertiefungsgrades differenziert.
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann die Prüfungsordnung eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Physik und Biologie belegen entweder Modul 17 in Physik oder Modul 9 in Biologie. Sie belegen im Fach Chemie grundlegende fachwissenschaftliche Lehr - veranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungs - ordnung.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Physik und Chemie belegen entweder Modul 17 in Physik oder Modul 15 in Chemie. Sie belegen im Fach Biologie grundlegende fachwissenschaftliche Lehr - veranstaltungen im Umfang von 8 Leistungspunkten; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung.
25.
Evangelische Religionslehre
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Gegenstand und Einheit der Theologie | alle LÄ |
1.-4. Semester | 2 | Einführung in die Theologie der Religion und in die Religionswissenschaft | |
3 | Einführung in die Biblische Theologie | ||
4 | Einführung in die Kirchengeschichte | ||
5 | Einführung in die theologische Ethik | ||
Bachelorstudiengang 5.-6. Semester | 6 | Biblische Theologie: Vertiefung | an RS plus, Gym, BBS |
7 | Theologische Anthropologie und Bildungstheorie | ||
Masterstudiengang | 8 | Vertiefung Fachwissenschaft und Fachdidaktik | an BBS |
9 | Vertiefung Fachwissenschaft und Fachdidaktik 1 | an RS plus | |
10 | Vertiefung Fachwissenschaft und Fachdidaktik 2 | ||
11 | Ethik, Gesellschaft, Kirche | an Gym | |
12 | Gott, Jesus Christus, Glaube | ||
13 | Lebenswelt, Kultur, Bildung |
Anmerkungen:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Unterrichts in Evangelischer Religionslehre an berufsbildenden Schulen angepasst werden.
Der Nachweis elementarer Kenntnisse der drei alten Sprachen ist für alle Studierende Teil des Bachelorstudiengangs. Der Arbeitsaufwand umfasst den Umfang von insgesamt drei Leistungspunkten und ist im Rahmen einzelner Module zu erbringen. Diese Sprachkenntnisse werden nicht getrennt zertifiziert, sondern sind Gegenstand der Modulabschluss- bzw. Moduleingangsprüfung(en).
Für das Studium zum Lehramt an Gymnasien sind zusätzlich ausreichende Griechischkenntnisse erforderlich, die die Studierenden befähigen, das griechische Neue Testament zu übersetzen. Entsprechende Kenntnisse im neutestamentlichen Griechisch sind durch das Abiturzeugnis oder durch Hochschulprüfungen mit staatlicher Anerkennung nachzuweisen. Außerdem sind vertiefte Lateinkenntnisse erforderlich, die die Studierenden befähigen, kirchengeschichtliche Quellen mit Hilfe der gängigen Hilfsmittel zu erschließen. Diese vertieften Lateinkenntnisse sind, soweit sie nicht durch das Latinum nachgewiesen werden, über separate Sprachkurse außerhalb des Studienganges vor dem dritten Studienjahr zu erwerben und mit staatlicher Anerkennung zertifiziert vorzulegen.
26.
Katholische Religionslehre
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Einführungs- und Grundlagenmodul | alle LÄ |
1.-4. Semester | 2 | Frage nach Gott | |
3 | Jesus Christus und die Kirche | ||
4 | Religiöse Erziehung und Bildung | ||
Bachelorstudiengang 5.-6. Semester | 5 | Christliches Handeln in der Verantwortung für die Welt | an RS plus, Gym, BBS |
6 | Religion und Religionen in Kultur und Gesellschaft | ||
7 | Wege und Entwürfe biblischen und christlichen Lebens und Denkens | ||
Masterstudiengang | 8 | Vertiefung Fachwissenschaft und Fachdidaktik | an BBS |
9 | Vertiefung Fachwissenschaft und Fachdidaktik | an RS plus | |
10 | Vertiefung Fachwissenschaft und Fachdidaktik 2 | ||
11 | Vertiefung Exegese/Biblische Theologie und Kirchengeschichte | an Gym | |
12 | Vertiefung Systematische Theologie und Praktische Theologie | ||
13 | Vertiefung Fachdidaktik |
Anmerkungen:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Unterrichts in Katholischer Religionslehre an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Für das Lehramt an Realschulen plus sind Grundkenntnisse in Latein erforderlich.
Für die Sprachanforderungen werden die geltenden „Kirchlichen Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt- und Nebenfach“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. September 2003 zugrunde gelegt, nach denen für das Lehramt an Grundschulen, an Hauptschulen sowie an Förderschulen keine verbindlichen Anforderungen bestehen, für das Lehramt an Realschulen Grundkenntnisse in Latein erforderlich sind und für das Lehramt an Gymnasien vertiefte Kenntnisse in Latein und Grundkenntnisse in Griechisch erforderlich sowie Kenntnisse in Hebräisch erwünscht sind. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse sind Studienvoraussetzungen für die entsprechenden Masterstudiengänge.
27.
Russisch
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundmodul Sprache: Einführung in die sprachlichen Grundlagen | an Gym |
2 | Grundmodul Wissenschaft: Theoretische und methodische Grundlagen der Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und der Kulturwissenschaft | ||
3 | Aufbaumodul 1 Sprache: Vertiefung der sprachlichen Grundlagen | ||
4 | Aufbaumodul 1 Wissenschaft: Themenorientierte Hinführung zu Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Kulturwissenschaft | ||
5 | Aufbaumodul 2 Sprache: Entwicklung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit | ||
6 | Aufbaumodul 2 Wissenschaft: Themenorientierte Vertiefung der Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Kulturwissenschaft; Didaktik der Textarbeit | ||
Masterstudiengang | 7 | Ausbaumodul 1 Sprache: Differenzierung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit; Übersetzen | an Gym |
8 | Ausbaumodul 1 Wissenschaft: Selbstständiges literaturwissenschaftliches, sprachwissenschaftliches und kulturwissenschaftliches Arbeiten; Sprachgeschichte | ||
9 | Ausbaumodul 2 Sprache: Vorbereitung auf das einsprachige Unterrichten | ||
10 | Ausbaumodul 2 Wissenschaft: Forschungsorientierte Erarbeitung spezieller Themen der Sprach- und Literaturwissenschaft |
Anmerkung:
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind Grundkenntnisse der russischen Sprache. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich in angemessener Zeit, z.B. über Vorkurse, Begleitkurse, Tutorien, Förderkurse an oder außerhalb der Universität die geforderten sprachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Vorausgesetzt werden außerdem ausreichende Englischkenntnisse.
28.
Sonderpädagogik
28.1
Grundlagen sonderpädagogischer Förderung
Studienteil | Modul | Titel |
Bachelorstudiengang 5.-6. Semester | 1 | Pädagogische und soziologische Grundlagen sonderpädagogischer Förderung |
2 | Überblick über sonderpädagogische Förderungsbereiche | |
3 | Ergänzungsstudien | |
Masterstudiengang | 4 | Übergreifende pädagogische Grundlagen sonderpädagogischer Förderung |
28.2
Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung
Studienteil | Modul | Titel | Förderschwerpunkt |
Masterstudiengang | Aus dem Bereich der Module 1 bis 10 sind zwei Förderschwerpunkte mit beiden jeweils zugehörigen Modulen, also insgesamt 4 Module, zu wählen. | ||
1 | Entwicklung, Bildung und Erziehung unter erschwerten Bedingungen | 1. Lernen | |
2 | Diagnostik und Förderkonzepte | ||
3 | Entwicklung, Bildung und Erziehung bei Besonderheiten des Erlebens und Verhaltens | 2. Sozial-emotionale Entwicklung | |
4 | Diagnostik und Förderkonzepte | ||
5 | Entwicklung, Bildung und Erziehung bei Körperbehinderungen und chronischen Erkrankungen | 3. Motorische Entwicklung | |
6 | Diagnostik und Förderkonzepte | ||
7 | Entwicklung, Bildung und Erziehung bei geistigen Behinderungen | 4. Ganzheitliche Entwicklung | |
8 | Diagnostik und Förderkonzepte | ||
9 | Entwicklung, Bildung und Erziehung bei sprachlichen Beeinträchtigungen | 5. Sprache | |
10 | Diagnostik und Förderkonzepte |
29.
Sozialkunde
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen der Politikwissenschaft und ihrer Nachbardisziplinen | alle LÄ |
1.-4. Semester | 2 | Demokratie und Gesellschaft in Deutschland | |
3 | Politische Theorie | ||
4 | Vergleich politischer Systeme | ||
5 | Fachdidaktik Sozialkunde | ||
Bachelorstudiengang 5.-6. Semester | 6 | Internationale Beziehungen/Außenpolitik | an RS plus, Gym, BBS |
7 | Wirtschaft und Gesellschaft | ||
Masterstudiengang | 8 | Politik und Politikvermittlung | an RS plus, BBS |
9 | Politik und Politikvermittlung | an Gym | |
10 | Fachwissenschaftliche Vertiefung | ||
11 | Querschnittsprobleme im politischen Kontext | ||
12 | Bereichsfach Gesellschaftswissenschaften | an RS plus |
Anmerkung:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann die Prüfungsordnung eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Sozialkundeunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Hierzu gehört auch eine stärkere Betonung der Wirtschaftswissenschaften.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Sozialkunde und Geografie belegen entweder Modul 12 in Sozialkunde oder Modul 15 in Geografie. Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungsordnung.
Studierende des Lehramtes an Realschulen plus mit der Fächerkombination Sozialkunde und Geschichte belegen entweder Modul 12 in Sozialkunde oder Modul 13 in Geschichte. Entsprechend ihrer Wahl erwerben sie weitere 8 Leistungspunkte in Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Hochschule; Näheres hierzu regeln die Hochschulen in der Masterprüfungs - ordnung.
30.
Spanisch
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang 1.-4. Semester | 1 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 1 | an Gym, BBS |
2 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 2 | ||
3 | Grundlagen der spanischen Sprachwissenschaft | ||
4 | Spanische Literaturwissenschaft 1 | ||
5 | Spanische Kulturwissenschaft 1 | ||
Bachelorstudiengang 5. - 6. Semester | 6 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 3 | |
7 | Sprache der Gegenwart; Lernen und Lehren der spanischen Sprache | ||
8 | Spanische Literaturwissenschaft 2 und Literaturdidaktik | ||
Masterstudiengang | 9 | Mündliche und schriftliche Kommunikation 4 | an Gym, BBS |
10 | Integriertes Modul Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Fachdidaktik | ||
11 | Vertiefungsmodul Sprach- und Literaturwissenschaft: Ausgewählte Themen | an Gym | |
12 | Spanische Kulturwissenschaft 2, Landeskundedidaktik |
Anmerkung:
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums sind hinreichende Kenntnisse der spanischen Sprache. Es ist Aufgabe der Studierenden, sich in angemessener Zeit, z. B. über Vorkurse, Begleitkurse, Tutorien, Förderkurse an oder außerhalb der Universität die geforderten sprachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Die Aufnahme des lehramtsspezifischen Schwerpunktes Gymnasium gemäß § 5 Abs. 3 setzt die in den Modulen 3 und 4 zu erwerbenden Lateinkenntnisse voraus. Der Zugang zum Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien setzt die im Modul 7 zu erwerbenden Lateinkenntnisse voraus.
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelorund Masterstudiengang möglich. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Spanischunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Es sollen verstärkt Bedeutung, Eigenarten und Verwendung der Fachsprache und der berufsbezogenen Kommunikation erarbeitet sowie Beispiele aus der Arbeitsund Berufswelt verwendet werden.
31.
Sport
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen des Studiums der Sportwissenschaft | alle LÄ |
1.-4. Semester | 2 | Disziplinen der Sportwissenschaft 1: Sportmedizin, Trainingswissenschaft, Bewegungswissenschaft | |
3 | Theorie, Didaktik und Methodik der Individualsportarten | ||
4 | Theorie, Didaktik und Methodik der Sportspiele | ||
Bachelorstudiengang | 5 | Disziplinen der Sportwissenschaft 2: Sportpsychologie, Sportsoziologie und Sportgeschichte | an RS plus, Gym, BBS |
5.-6. Semester | 6 | Theorie, Didaktik und Methodik elementarer Bewegungsfelder und weiterer Sportarten/Sportaktivitäten | |
Masterstudiengang | 7 | Vertiefung der Theorie, Didaktik und Methodik der Sportarten | an RS plus, Gym, BBS |
8 | Sportdidaktisches Projekt 1 | ||
9 | Sportdidaktisches Projekt 2 | an RS plus | |
10 | Fachwissenschaftliche Vertiefung | an Gym | |
11 | Interdisziplinäres Projekt zur Schulsportforschung |
Anmerkung:
Im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann die Prüfungsordnung eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen. Darüber hinaus können die Inhalte einzelner Module an die besonderen Anforderungen des Sportunterrichts an berufsbildenden Schulen angepasst werden. Hierzu gehört die Vermittlung von Kenntnissen über berufsspezifische Belastungen und individuelle Ausgleichsprozesse sowie eigenverantwortliches Handeln zur Erhaltung der Gesundheit.
32.
Wirtschaft
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Betriebswirtschaftslehre | an BBS |
2 | Volkswirtschaftslehre | ||
3 | Rechnungswesen und Controlling | ||
4 | Wirtschaftsrecht | ||
5 | Mathematik und Statistik | ||
Masterstudiengang | 6 | Wahlpflichtfach I | an BBS |
7 | Wahlpflichtfach II | ||
8 | Wirtschaftsdidaktik I | ||
9 | Wirtschaftsdidaktik II |
Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
33.
Wirtschaft und Arbeit
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundzüge der Volkswirtschaftslehre | an GS, RS plus, FöS |
2 | Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre | ||
3 | Wirtschaftspolitik | ||
4 | Wirtschaftsdidaktik | ||
5 | Einführungen in Technikwissenschaften, Fertigungsverfahren und Technikdidaktik | ||
6 | Soziotechnische Handlungsfelder | ||
7 | Ernährungsbildung | ||
8 | Verbraucherbildung | ||
9 | Ausgewählte Bereiche der Volkswirtschaftslehre | ||
10 | Ausgewählte Bereiche der Betriebswirtschaftslehre | ||
Masterstudiengang | 11 | Technikwissenschaften und Bildung (Vertiefung) | an RS plus |
12 | Ernährungs- und Verbraucherbildung (Vertiefung) | ||
13 | Wirtschaftspolitik: Inflation und Einkommensverteilung | ||
14 | Wirtschaftspolitik: Umweltökonomie und Außenwirtschaftstheorie und -politik | ||
15 | Betriebswirtschaftslehre: Kostenrechnung | ||
16 | Betriebswirtschaftslehre: Organisationstheorie und Innovationsund Wissensmanagement | ||
17 | Arbeit und Beruf | ||
18 | Technisch-didaktische Projekte | ||
19 | Gesundheitsbildung |
Anmerkung:
Für das Fach Wirtschaft und Arbeit an Realschulen plus können folgende Schwerpunkte gewählt werden:
1. Wirtschaftslehre
2. Ernährungs- und Verbraucherbildung
3. Technikwissenschaften und Bildung.
Für alle Schwerpunkte sind die Module 1 bis 4 verpflichtend.
Im Bachelorstudiengang sind für
den Schwerpunkt Wirtschaftslehre die Module 9 und 10,
den Schwerpunkt Ernährungs- und Verbraucherbildung die Module 7 und 8 und
den Schwerpunkt Technikwissenschaften und Bildung die Module 5 und 6
verpflichtend.
Im Masterstudiengang ist für den Schwerpunkt Wirtschaftslehre das Modul 17 verpflichtend; zudem sind nach Wahl die Module 13 und 14 oder die Module 15 und 16 verpflichtend.
Im Masterstudiengang sind für den Schwerpunkt Ernährungs- und Verbraucherbildung die Module 12 und 19 sowie für den Schwerpunkt Technikwissenschaften und Bildung die Module 11 und 18 verpflichtend. Für die Lehrämter an Grundschulen und Förderschulen sind vier Module aus den Modulen 1 bis 8 auszuwählen, wobei die Module 5 und 6 sowie die Module 7 und 8 jeweils in Kombination zu belegen sind.
34.
Pflege
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Professionsbezogene, anthropologische und ethische Grundlagen der Pflege | an BBS |
2 | Pflege als Handlungspraxis und Methoden sowie Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens | ||
3 | Kommunikation und Interaktion in Gesundheit und Pflege | ||
4 | Gesundheitslehre einschließlich Gesundheitsförderung und Public Health | ||
5 | Grundlagen pflegerelevanter Erkrankungen und Einschränkungen und ihre Behandlung | ||
6 | Politische, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen des Gesundheits- und Sozialwesens | ||
7 | Einführung in die Pflegeforschung und -wissenschaft | ||
8 | Konzepte und Ansätze gesundheitsbezogener und pflegerischer Versorgung | ||
9 | Grundlagen und Anwendungen der Fachdidaktik | ||
Masterstudiengang | 10 | Spezielle Gesundheits- und Krankheitslehre einschließlich Behinderung, Pflegebedürftigkeit und ihre Behandlung | an BBS |
11 | Gesundheitsbezogene und pflegerische Versorgung spezifischer Gruppen | ||
12 | Spezielle Forschungsmethoden und Ergebnisse der Pflegewissenschaft | ||
13 | Diskurse im Gesundheits- und Pflegewesen | ||
14 | Spezielle Herausforderungen der Fachdidaktik |
Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
35.
Gesundheit
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Public Health I: Gesundheit und Gesundheitsförderung | an BBS |
2 | Angewandte Anatomie und Physiologie | ||
3 | Krankheitslehre I = Sportmedizinisches Vertiefungsfach | ||
4 | Gesundheitsforschung | ||
5 | Biologisch-pharmazeutische Grundlagen | ||
6 | Angewandte Prävention | ||
7 | Gesellschaftliche Grundlagen des Gesundheitswesens | ||
8 | Fachdidaktik Gesundheit I | ||
Masterstudiengang | 9 | Public Health II: Organisatorische Grundlagen des Gesundheitswesens | an BBS |
10 | Krankheitslehre II | ||
11 | Praxisprojekt Prävention | ||
12 | Kommunikation und Beziehungsgestaltung | ||
13 | Fachdidaktik Gesundheit II |
Anmerkung:
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen können eine abweichende Verteilung der Module zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsehen.
36.
Automatisierungstechnik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen der Automatisierungstechnik | an BBS |
2 | Erweiterung der Automatisierungstechnik | ||
3 | Erweiterung der Regelungstechnik | ||
4 | Praxis der Automatisierungstechnik | ||
Masterstudiengang | 5 | Aktuelle Themen und vertiefende Fachdidaktik | an BBS |
6 | Elektronik und elektromagnetische Verträglichkeit | ||
7 | Vertiefung der Automatisierungstechnik | ||
8 | Projekt und Seminar |
Anmerkung:
Das Fach Automatisierungstechnik kann nur in Kombination mit dem Fach Elektrotechnik mit der der Vertiefungsrichtung „Informations- und Kommunikationstechnik“ gewählt werden.
37.
Medientechnik
Studienteil | Modul | Titel | Studiengang für LA |
Bachelorstudiengang | 1 | Grundlagen der Medientechnik | an BBS |
2 | Grundlagen der Medientechnik und Medienformate | ||
3 | Praxis der Medientechnik | ||
Masterstudiengang | 4 | Aktuelle Themen und vertiefende Fachdidaktik | an BBS |
5 | Signalverarbeitung | ||
6 | Vertiefung der Medientechnik | ||
7 | Seminare |
Anmerkung:
Das Fach Medientechnik kann nur in Kombination mit dem Fach Elektrotechnik mit der Vertiefungsrichtung „Automatisierungstechnik“ gewählt werden.
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 5)
Praktikumsbestimmungen
1. | Umfang der schulpraktischen Ausbildung |
2. | Gliederung der schulpraktischen Ausbildung |
3. | Inhalte und Ziele der schulpraktischen Ausbildung |
4. | Leistungspunkte |
5. | Zuständigkeiten für die Durchführung der Schulpraktika |
6. | Pflichten der Studierenden |
7. | Praktikumsleistungen |
8. | Bewertungen der Praktikumsleistungen, Wiederholungen der Praktika |
9. | Versäumnisse, Krankheit |
10. | Angebot und Auswahl der Praktikumsplätze |
11. | Regelungen für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten |
1. Umfang der schulpraktischen Ausbildung
(1) Die schulpraktische Ausbildung findet studienbegleitend statt. Sie beginnt in der Regel nach dem Vorlesungszeitraum des 1. Semesters des Bachelorstudiengangs und umfasst insgesamt in der Regel 60 Unterrichtstage sowie die Zeiten der Vorbereitungsseminare und der Nachbereitungsveranstaltungen.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, am Unterricht der Lehrkraft oder der Lerngruppe, der sie zugewiesen sind, sowie an schulischen Veranstaltungen, Konferenzen und Dienstbesprechungen der Schule gemäß Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters teilzunehmen.
2. Gliederung der schulpraktischen Ausbildung
(1) Die schulpraktische Ausbildung gliedert sich in Orientierende Praktika und Vertiefende Praktika, die in der in Absatz 2 genannten Reihenfolge zu absolvieren sind.
(2) Die Praktika sind in folgender Reihenfolge zu absolvieren:
1.
Zwei Orientierende Praktika während der beiden ersten Studienjahre des Bachelorstudiengangs, und zwar
Orientierendes Praktikum 1: | 15 Unterrichtstage, in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit nach dem 1. Semester des Bachelorstudiengangs; |
Orientierendes Praktikum 2: | 15 Unterrichtstage, in der Regel vor der Wahl des lehramtsspezifischen Schwerpunktes gemäß § 5 Abs. 3. |
Die Orientierenden Praktika sollen nicht an Schulen gleicher Schulart absolviert werden. Eines der Orientierenden Praktika findet in der Regel an einer Schwerpunktschule statt. Eines der Orientierenden Praktika kann durch ein Praktikum an einem außerschulischen Lern- oder Ausbildungsort ersetzt werden; über die Anerkennung entscheidet die Hochschule - Zentrum für Lehrerbildung – im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen -. Voraussetzung für die Anerkennung nach Satz 4 ist, dass die Anforderungen an Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten erfüllt werden. Als Ersatz für die Orientierenden Praktika können unterrichtspraktische Tätigkeiten an Schulen anerkannt werden; soweit ein Orientierendes Praktikum infolge von Hindernissen aufgrund einer außergewöhnlichen Notsituation nicht durchgeführt werden kann, kann auch eine Tätigkeit in einer vom fachlich zuständigen Ministerium anerkannten Sondermaßnahme als Ersatz für das Praktikum anerkannt werden. Über die Anerkennung nach Satz 6 entscheidet das fachlich zuständige Ministerium – Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen –; Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Ziele der Orientierenden Praktika oder eines Praktikums an einem außerschulischen Lern- oder Ausbildungsort erreicht und die Vorgaben nach Absatz 3 Nr. 1 erfüllt werden.
2.
Zwei Vertiefende Praktika in der Regel in einer Schulart, die dem lehramtsspezifischen Schwerpunkt gemäß § 5 Abs. 3 entspricht, in der Regel in den gewählten Studienfächern, und zwar
Vertiefendes Praktikum im Bachelorstudiengang | 15 Unterrichtstage, in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit nach dem Orientierenden Praktikum 2 |
Vertiefendes Praktikum im Masterstudiengang | 15 Unterrichtstage, in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit |
Abweichend davon erstreckt sich das Vertiefende Praktikum im Masterstudiengang für das Lehramt an Förderschulen bei gleicher Arbeitsbelastung für das Praktikum über 20 Unterrichtstage. Die Durchführung dieser Praktika ist auch in vorlesungsbegleitender Form möglich. Das Nähere hierzu regelt das jeweils zuständige staatliche Studienseminar in Abstimmung mit der Schulbehörde und den Zentren für Lehrerbildung. Das Vertiefende Praktikum im Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien legt einen der inhaltlichen Schwerpunkte auf den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.
(3) Die Praktika umfassen in der Regel
1.
in den Orientierenden Praktika mindestens 15 Unterrichtsstunden pro Praktikumswoche,
2.
in den Vertiefenden Praktika nach Maßgabe der Studienseminare Präsenzveranstaltungen, Arbeitsaufträge sowie Unterrichtsstunden im Gesamtumfang von 4 Leistungspunkten bei einer Dauer von drei Praktikumswochen.
3. Inhalte und Ziele der schulpraktischen Ausbildung
(1) Die schulpraktische Ausbildung bezieht grundsätzlich das gesamte Aufgabenspektrum einer Lehrkraft ein; sie umfasst folgende Erfahrungsbereiche:
1.
Schule und Beruf,
2.
Erziehung,
3.
Kommunikation und Interaktion,
4.
Unterricht,
5.
Diagnose und Beratung.
(2) Ziele der Orientierenden Praktika sind:
1.
Kenntnis der Institution Schule, einschließlich der Schwerpunktschule, und ihrer Tätigkeitsfelder aus der Perspektive einer Lehrperson,
2.
Einblicke in schulische, erzieherische und unterrichtliche Prozesse, insbesondere in inklusiven Unterricht,
3.
Kenntnis von Rahmenbedingungen des Lehrerinnen- oder Lehrerberufs,
4.
Fähigkeit zur Analyse von Lehr- und Lernprozessen, insbesondere im inklusiven Unterricht, und
5.
Reflexion der persönlichen Eignung und Neigung für den Lehrerinnen- oder Lehrerberuf.
(3) Ziele des Vertiefenden Praktikums im Bachelorstudiengang sind:
1.
Fähigkeit zur Beschreibung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen,
2.
Fähigkeit zur Entwicklung fachbezogener Ziele und Inhalte der studierten Unterrichtsfächer im Hinblick auf fachdidaktische Anforderungen, nach Möglichkeit in verschiedenen Klassenstufen,
3.
Fähigkeit zur Planung und Durchführung von Unterrichtsversuchen durch Weiterentwicklung der eigenen didaktisch- methodischen Handlungskompetenz,
4.
Kenntnis verschiedener Formen von Leistungsdiagnostik und -beurteilung,
5.
Überprüfung der Entscheidung für den Lehrerinnen- oder Lehrerberuf und den lehramtsspezifischen Schwerpunkt.
(4) Ziele des Vertiefenden Praktikums im Masterstudiengang sind:
1.
Fähigkeit zur differenzierten Beschreibung und Analyse von Lehr- und Lernprozessen in den studierten Unterrichtsfächern sowie zur Umsetzung bildungswissenschaftlicher und fachdidaktischer Ansätze,
2.
Einbeziehung kollegialer Rückmeldung und Beratung bei Planung, Durchführung und Reflexion eigener Unterrichtsversuche,
3.
Fähigkeit zur angemessenen Planung und Durchführung eigenständiger Unterrichtsversuche,
4.
Fähigkeit zur Reflexion über die eigenen fachlichen, didaktisch- methodischen und diagnostischen Handlungskompetenzen im Hinblick auf den zukünftigen Lehrerinnen oder Lehrerberuf.
4. Leistungspunkte
(1) Der zeitliche Aufwand für die schulpraktische Ausbildung während des Studiums wird in Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.
(2) Bei erfolgreicher Teilnahme an den einzelnen Schulpraktika werden folgende Leistungspunkte (LP) zuerkannt:
1. | Orientierende Praktika | |
(je 15-tägig) | jeweils 3 LP | |
2. | Vertiefende Praktika | |
(je 15-tägig) | jeweils 4 LP. |
5. Zuständigkeiten für die Durchführung der Schulpraktika
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Ausbildung
der Praktika an der Schule. Sie oder er kann im Einvernehmen
mit der Leitung des zuständigen staatlichen Studienseminars
eine Praktikumsleiterin oder einen Praktikumsleiter
bestimmen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ordnet in den Orientierenden Praktika die Studierenden Lerngruppen und Lehrkräften zu.
(3) In den Vertiefenden Praktika sind die Studierenden Fachleiterinnen oder Fachleitern der staatlichen Studienseminare zugeordnet.
(4) In jedem Schulpraktikum sind für die Studierenden praktikumsbetreuende Personen beauftragt, und zwar
1.
in den Orientierenden Praktika Lehrkräfte der jeweiligen Schule,
2.
in den Vertiefenden Praktika Fachleiterinnen und Fachleiter der staatlichen Studienseminare.
(5) Die praktikumsbetreuenden Personen gestalten den Praktikumsablauf und entscheiden, ob die Teilnahme am Praktikum als erfolgreich festgestellt werden kann.
(6) Die Universitäten wirken bei der Durchführung der Praktika mit.
(7) Die Fachleiterinnen und Fachleiter der staatlichen Studienseminare führen die Vorbereitungsveranstaltungen durch; die Universitäten wirken daran mit.
6. Pflichten der Studierenden
(1) In allen Schulpraktika sind Leistungen gemäß Nummer 7 Abs. 1 zu erbringen.
(2) Die Studierenden sollen während der Orientierenden Praktika an allen Schultagen des jeweiligen Praktikumszeitraums in der Schule anwesend sein, sofern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter keine andere Regelung getroffen wird.
(3) Die Studierenden haben die für die Schule und den Unterricht geltenden Vorschriften zu beachten und entsprechende Weisungen der praktikumsbetreuenden Personen und der Schulleitung zu befolgen.
(4) Die Studierenden sind in allen die Schule, die Schülerschaft, das Kollegium und die Eltern betreffenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
7. Praktikumsleistungen
(1) Die Praktikumsleistungen umfassen
1.
die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung, die von der Vertreterin oder dem Vertreter des staatlichen Studienseminars, das die Veranstaltung durchgeführt hat, bescheinigt wird;
2.
die angemessene Planung, Durchführung und Reflexion von Unterrichtsstunden oder Teilen von Unterrichtsstunden;
3.
die Bearbeitung weiterer Aufgaben zu den Erfahrungsbereichen gemäß Nummer 3 Abs. 1 während des Praktikums;
4.
die Teilnahme an Beratungsgesprächen, die von einer praktikumsbetreuenden Person bescheinigt wird.
(2) Die geforderten Praktikumsleistungen gemäß Absatz 1 werden in einer Praktikumsanleitung beschrieben, die vom Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen herausgegeben wird.
(3) Die Studierenden führen ein Praktikumsbuch, in das zu den einzelnen Praktika die Bescheinigungen über die Teilnahme an der Vorbereitungsveranstaltung, die gestellten Anforderungen, die bearbeiteten Arbeitsaufträge, die Bescheinigungen über die erbrachten Leistungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie die Bescheinigungen der Beratungsgespräche aufzunehmen sind.
(4) In den Orientierenden Praktika sind jeweils folgende Praktikumsleistungen gemäß Absatz 1 zu erbringen:
1.
schriftliche Ausarbeitung von Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 3 entsprechend der Praktikumsanleitung,
2.
Planung und Durchführung von mindestens zwei Unterrichtsstunden nach Anleitung und Vorgaben,
3.
Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit einer praktikumsbetreuenden Person auf der Grundlage des Praktikumsbuchs.
Die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung ist spätestens vor dem Orientierenden Praktikum 2 zu erbringen.
(5) Im Vertiefenden Praktikum des Bachelorstudienganges sind jeweils folgende Praktikumsleistungen gemäß Absatz 1 zu erbringen:
1.
Anfertigung von mindestens zwei Unterrichtsplanungen unter Anleitung und nach Vorgaben,
2.
eigenständige Planung, Durchführung und Reflexion von in der Regel einer Unterrichtsstunde,
3.
schriftliche Ausarbeitung von Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 3 entsprechend der Praktikumsanleitung,
4.
Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit der praktikumsbetreuenden Person zum erreichten Qualifikationsstand auf der Grundlage des Praktikumsbuchs.
(6) Im Vertiefenden Praktikum des Masterstudienganges sind jeweils folgende Praktikumsleistungen zu erbringen:
1.
eigenständige Planung einer über eine Unterrichtsstunde hinausgehenden Unterrichtseinheit im gewählten Fach nach Anleitung und Vorgaben sowie gemeinsame Reflexion mit der praktikumsbetreuenden Person,
2.
Anfertigung der schriftlichen Planung und eigenständige Durchführung sowie Reflexion von mindestens einer Unterrichtsstunde im Rahmen der in Absatz 6 Nr. 1 genannten Unterrichtseinheit im gewählten Fach nach Anleitung und Vorgaben,
3.
schriftliche Ausarbeitungen von Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 3 entsprechend der Praktikumsanleitung,
4.
Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit der praktikumsbetreuenden Person zum erreichten Qualifikationsstand auf der Grundlage des Praktikumsbuches.
8. Bewertungen der Praktikumsleistungen, Wiederholungen der Praktika
(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Praktikum nach § 9 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 wird auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Nummer 7 Abs. 1 getroffen.
(2) Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Die Entscheidung über die nicht erfolgreiche Teilnahme wird den Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
(4) Ein nicht erfolgreich abgeleistetes Schulpraktikum kann zweimal und sollte unverzüglich wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn eine Wiederholung an einer anderen Schule oder an einem außerschulischen Lern- oder Ausbildungsort erfolgt. Eine Wiederholung setzt voraus, dass die Studierenden nach jedem Praktikumsversuch an einem Beratungsgespräch mit einer praktikumsbetreuenden Person teilgenommen haben, über das ihnen eine Bestätigung ausgestellt wird.
9. Versäumnisse, Krankheit
(1) Fehlen Studierende an einem Praktikumstag ohne ausreichende Entschuldigung oder aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, gilt das Praktikum als nicht erfolgreich absolviert.
(2) Erkranken Studierende während eines Praktikums oder sind sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an der Teilnahme verhindert, haben sie die Schule umgehend zu verständigen. Sie klären mit der praktikumsbetreuenden Person, ob und wie in dem verfügbaren Zeitraum die ausgefallenen Praktikumstage nachgeholt werden müssen.
10. Angebot und Auswahl der Praktikumsplätze
(1) Grundsätzlich sind alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Rheinland-Pfalz verpflichtet, die Durchführung von Schulpraktika zu ermöglichen und verantwortlich mitzuwirken.
(2) Die Schulbehörde entscheidet, welche Schulen in öffentlicher Trägerschaft zeitweise keine Plätze für Schulpraktika ausweisen müssen; sie entscheidet, an welchen anerkannten Ersatzschulen ebenfalls Schulpraktika abgeleistet werden können.
(3) Die Schulbehörde stellt das Angebot an Praktikumsplätzen in Schulen bereit. Buchung und Zuweisung der Praktikumsplätze erfolgen über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem. Die Studierenden sind verpflichtet, sich im Rahmen dieses Verfahrens selbst um einen Praktikumsplatz zu bemühen.
(4) Das gesamte Praktikumsplatzangebot wird in der Regel spätestens zwei Monate vor Praktikumsbeginn in einer für die Studierenden zugänglichen Form ausgewiesen.
(5) Die Einzelheiten der Angebotsdarstellung, des Buchungs- und Zuweisungsverfahrens sowie der Behandlung besonderer Einzelfälle regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
11. Regelungen für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten
(1) Abweichend von den vorausgehenden Bestimmungen gelten für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten gemäß Nummer 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 spezifische Regelungen.
(2) Ziele des Praktikums sind:
1.
Kennenlernen von Struktur und Aufgaben einer Einrichtung an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten (Einrichtung),
2.
Kennenlernen von Kooperationsformen von Schulen mit solchen Einrichtungen.
(3) Folgende Praktikumsleistungen sind zu erbringen:
1.
Beschreibung und Reflexion eines Aufgabenschwerpunktes der Einrichtung,
2.
Dokumentation eines Beispiels der Lernortkooperation zwischen der Einrichtung und einer Schule, falls diese besteht.
(4) Die Einrichtung organisiert das Praktikum. Die geforderten Praktikumsleistungen gemäß Absatz 3 werden in einer Praktikumsanleitung beschrieben, die vom fachlich zuständigen Ministerium – Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen – herausgegeben wird.
(5) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Praktikum nach § 9 Abs. 3 und 4 Nr. 3 wird auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Absatz 4 Satz 2 getroffen. Nummer 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die Suche des Praktikumsplatzes ist Aufgabe der Studierenden.
(7) Für die Pflichten der Studierenden im Praktikum sowie für Versäumnisse und Krankheit sind die Bestimmungen für die Orientierenden Praktika an Schulen entsprechend anzuwenden.
Feedback