AbiNSchPrO RP 2011
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Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler Vom 26. Mai 2011

Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler Vom 26. Mai 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.02.2023 (GVBl. S. 67)4)
Fußnoten
4)
Beachte die Übergangsregelung des Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung vom 21.02.2023 (GVBl. S. 67): „§ 8 Abs. 2 der Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in der Fassung des Artikels 1 gilt bezogen auf die Fächer Englisch und Französisch erstmals für Prüflinge, die im Kalenderjahr 2024 die Abiturprüfung ablegen. Für Prüflinge, die im Kalenderjahr 2023 die Abiturprüfung ablegen, gelten bezogen auf die Fächer Englisch und Französisch die bis zum Ablauf des 21. September 2022 geltenden Bestimmungen weiter. Über eine Ausnahmeregelung im Einzelfall entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 26. Mai 201101.08.2012
Inhaltsverzeichnis01.08.2012
Eingangsformel01.08.2012
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2012
§ 1 - Zweck der Abiturprüfung01.08.2012
§ 2 - Ort und Zeitpunkt der Abiturprüfung01.08.2012
§ 3 - Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse01.08.2012
§ 4 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.08.2012
Abschnitt 2 - Durchführung und Ergebnis der Abiturprüfung01.08.2012
§ 5 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung22.09.2022
§ 6 - Zulassung01.08.2012
§ 7 - Anzahl der schriftlichen Arbeiten01.08.2012
§ 8 - Aufgabenstellung07.03.2023
§ 9 - Durchführung der schriftlichen Prüfung22.09.2022
§ 10 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten01.08.2012
§ 11 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung01.08.2012
§ 12 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.08.2012
§ 13 - Ergebnis der mündlichen Prüfung01.08.2012
§ 14 - Ergebnis der Abiturprüfung01.08.2012
§ 15 - Latinum, Graecum01.08.2012
§ 16 - Zeugnis17.12.2021
Abschnitt 3 - Besondere Verfahrensbestimmungen01.08.2012
§ 17 - Einsichtnahme01.08.2012
§ 18 - Rücktritt, Versäumnis01.08.2012
§ 19 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten01.08.2012
§ 20 - Änderung von Prüfungsentscheidungen01.08.2012
§ 21 - Wiederholung der Abiturprüfung01.08.2012
§ 22 - Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen01.08.2012
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2012
§ 23 - Übergangsbestimmung01.08.2012
§ 24 - Inkrafttreten01.08.2012
Anlage - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote01.08.2012
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Zweck der Abiturprüfung
§ 2Ort und Zeitpunkt der Abiturprüfung
§ 3Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse
§ 4Bewertung der Prüfungsleistungen
Abschnitt 2 Durchführung und Ergebnis der Abiturprüfung
§ 5Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 6Zulassung
§ 7Anzahl der schriftlichen Arbeiten
§ 8Aufgabenstellung
§ 9Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 10Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 11Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 12Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 13Ergebnis der mündlichen Prüfung
§ 14Ergebnis der Abiturprüfung
§ 15Latinum, Graecum
§ 16Zeugnis
Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 17Einsichtnahme
§ 18Rücktritt, Versäumnis
§ 19Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 20Änderung von Prüfungsentscheidungen
§ 21Wiederholung der Abiturprüfung
§ 22Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23Übergangsbestimmung
§ 24Inkrafttreten
Anlage
Aufgrund des § 100 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-1, wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Abiturprüfung

Mit dem Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Abiturprüfung) kann die allgemeine Hochschulreife ohne den Besuch eines Gymnasiums oder einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schule erworben werden.

§ 2 Ort und Zeitpunkt der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung wird mindestens einmal im Jahr an einer oder mehreren zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulen durchgeführt; die Prüfungstermine und die die Abiturprüfung durchführenden Schulen werden von der Schulbehörde bestimmt.

§ 3 Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Abiturprüfung wird, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, von einem Prüfungsausschuss durchgeführt, den die Schulbehörde beruft. Diesem gehören folgende Mitglieder an:
1.
die Leiterin oder die stellvertretende Leiterin oder der Leiter oder der stellvertretende Leiter der die Abiturprüfung durchführenden Schule als vorsitzendes Mitglied und
2.
die vorsitzenden Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besitzen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach mindestens einen Fachprüfungsausschuss. Jedem Fachprüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
1.
eine Lehrkraft der die Abiturprüfung durchführenden Schule als vorsitzendes Mitglied und
2.
zwei Lehrkräfte, die in dem betreffenden Prüfungsfach unterrichten.
Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 sollen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen für das betreffende Prüfungsfach besitzen; über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. Die Leiterin oder der Leiter der die Abiturprüfung durchführenden Schule bestimmt für jeden Fachprüfungsausschuss ein Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 zum Protokoll führenden Mitglied.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ein Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 12 Abs. 7 bleibt unberührt.
(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen Ministeriums oder der Schulbehörde kann, auch zeitweise, an einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder eines Fachprüfungsausschusses beratend teilnehmen oder anstelle des vorsitzenden Mitglieds den Vorsitz übernehmen und dessen Stimmrecht ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse.
(6) Mit Zustimmung des Prüflings kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Personen, die bei dem nächsten Termin an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, die Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen gestatten.
(7) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung dürfen an den Abiturprüfungen beteiligte Lehrkräfte anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll den Lehrkräften der Vorbereitungslehrgänge die Möglichkeit einräumen, bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung anwesend zu sein, wenn die jeweiligen Prüflinge zustimmen und die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung gewährleistet ist.
(8) Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse dürfen bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden.

§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten sind nicht zulässig; Notentendenzen werden durch ein der Note nachgesetztes Plus- oder Minuszeichen gekennzeichnet.
(2) Die Noten werden, je nach Notentendenz, nach folgendem Schlüssel in Punkte umgesetzt:
sehr gut (1) = 15/14/13 Punkte
gut (2) = 12/11/10 Punkte
befriedigend (3) = 9/8/7 Punkte
ausreichend (4) = 6/5/4 Punkte
mangelhaft (5) = 3/2/1 Punkte
ungenügend (6) = 0 Punkte

Abschnitt 2 Durchführung und Ergebnis der Abiturprüfung

§ 5 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf insgesamt acht der nachfolgenden Fächer:
1.
aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Musik, Bildende Kunst;
2.
aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre;
3.
aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Technik;
4.
weitere Fächer: Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik.
Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einzelfall weitere Fächer, die auch an öffentlichen Gymnasien als Prüfungsfächer zugelassen sind, als Prüfungsfächer zulassen.
(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung.
(3) Prüfungsfächer sind:
1.
in der schriftlichen Prüfung:
a)
zwei Fächer, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachzuweisen sind (Leistungsfächer), und
b)
zwei Fächer, in denen Grundkenntnisse gefordert werden (Grundfächer),
2.
in der mündlichen Prüfung vier weitere Fächer, in denen Grundkenntnisse gefordert werden.
(4) Für die Wahl der vier Prüfungsfächer für die schriftliche Prüfung und der vier Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung gilt Folgendes:
1.
unter den Prüfungsfächern müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte oder Erdkunde oder Sozialkunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden;
2.
unter den Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und das Fach Deutsch oder eine Fremdsprache befinden;
3.
aus jedem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgabenfelder muss ein Fach Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung sein;
4.
als Leistungsfach müssen die Fächer Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache gewählt werden;
5.
die Fächer Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Technik können nur als Leistungsfach gewählt werden.
(5) Ein Prüfling kann sich in bis zu zwei seiner Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung zu zusätzlichen mündlichen Prüfungen melden, wenn nicht mehr als zwei seiner schriftlichen Prüfungen mit weniger als 5 Punkten bewertet worden sind. Die Meldung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzugeben. Diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen sind Teil der schriftlichen Prüfung und werden im Rahmen der mündlichen Prüfung vorab durchgeführt.

§ 6 Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
zu Beginn der schriftlichen Prüfung das 19. Lebensjahr vollendet hat,
2.
seinen ersten Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Rheinland-Pfalz hat,
3.
nachweist, dass er sich insbesondere durch die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen angemessen auf die Abiturprüfung vorbereitet hat,
4.
in dem der Abiturprüfung vorausgegangenen Jahr nicht eine Schule oder Einrichtung besucht hat, an der die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, und
5.
nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt hat; § 21 Abs. 1 bleibt unberührt.
Die Schulbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 zulassen, insbesondere wenn nachgewiesen wird, dass der Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz liegt oder nach Beendigung eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes der erste Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gewählt wurde.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung ist bis zum 1. April eines Jahres schriftlich bei der Schulbehörde zu stellen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsganges und Angaben über die bisherige Tätigkeit,
2.
eine Meldebescheinigung zum Nachweis der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder ein Ausnahmeantrag nach Absatz 1 Satz 2,
3.
eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife abzulegen, und eine Erklärung, dass in den vergangenen zwölf Monaten eine Schule oder Einrichtung, an der die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, nicht besucht worden ist,
4.
eine Erklärung über die Wahl der zwei Leistungsfächer und der zwei Grundfächer für die schriftliche Prüfung sowie der vier Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung und
5.
ein Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes gewählte Prüfungsfach genaue Angaben über die durchgearbeiteten Stoffgebiete enthalten muss; in dem Fach Deutsch und in den Fremdsprachen sind außerdem die literarischen Werke anzugeben, mit denen man sich besonders beschäftigt hat.
(4) Für Antragstellende, die einen Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, kann die jeweilige Einrichtung für mehrere Antragstellende einen Bericht nach Absatz 3 Nr. 5 nach Prüfungsfächern gegliedert vorlegen; der Bericht kann auch über die Leistungsentwicklung und den Leistungsstand der Betroffenen Auskunft geben. Eine angemessene Vorbereitung auf die Abiturprüfung gilt damit als nachgewiesen.
(5) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulbehörde durch schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind zu begründen.
(6) Die Schulbehörde informiert die zur Abiturprüfung Zugelassenen über die Regelungen der Abiturprüfung, insbesondere über die Prüfungsanforderungen. Die die Abiturprüfung durchführenden Schulen beraten die Antragstellenden und die Lehrkräfte der Vorbereitungslehrgänge in Fragen des Prüfungsverfahrens und der fachlichen Vorbereitung.

§ 7 Anzahl der schriftlichen Arbeiten

Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit in den vier vom Prüfling bestimmten Prüfungsfächern.

§ 8 Aufgabenstellung

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden auf Vorschlag des mit der Durchführung der Abiturprüfung beauftragten Prüfungsausschusses vom fachlich zuständigen Ministerium gestellt. Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Prüfungsfächern müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Die fachlichen Erfahrungen der Prüflinge können in diesem Rahmen berücksichtigt werden. Zugelassene Hilfsmittel zur Bearbeitung der Aufgaben werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2) Im Einzelnen werden gestellt:
Deutsch: vier Aufgaben, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden;
Englisch und Französisch: je Fach zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Bearbeitung vorgelegt werden, sowie zwei weitere Aufgaben, von denen der Prüfling eine zur Bearbeitung auswählt;
andere Fremdsprachen: je Fach eine Aufgabe;
Mathematik: zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Bearbeitung vorgelegt werden, sowie zwei weitere Aufgaben, von denen der Prüfling eine zur Bearbeitung auswählt;
Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde: je Fach zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden;
Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik: je Fach zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden;
Musik, Bildende Kunst: je Fach zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden;
Naturwissenschaften: je Fach vier Aufgaben, von denen der Prüfling drei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt;
Informatik: zwei Aufgaben, die der Prüfling zu bearbeiten hat;
Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Technik: je Fach drei Aufgaben, die der Prüfling zu bearbeiten hat.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium sendet die Aufgaben unmittelbar an die Leiterin oder den Leiter der die Abiturprüfung durchführenden Schule.

§ 9 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüflinge auf die Bestimmungen über Täuschungshandlungen (§§ 19 und 20 Abs. 1) hingewiesen. Die Belehrung ist von allen zur Prüfung zugelassenen Prüflingen schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von in der Regel zwei Lehrkräften, mindestens jedoch einer Lehrkraft, angefertigt.
(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:
1.
der Beginn und das Ende der Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angaben ihrer Aufsichtszeit,
3.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage),
4.
ein Vermerk auf den Hinweis nach Absatz 1,
5.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
6.
der Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Arbeiten,
7.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich.
(4) Die Bearbeitungszeit einschließlich Auswahlzeit beträgt in den Fächern:
Deutsch: 315 Minuten im Leistungsfach und
255 Minuten im Grundfach;
Englisch und Französisch 225 Minuten im Leistungsfach und
195 Minuten im Grundfach für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Schreiben“,
60 Minuten für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Leseverstehen“ und
30 Minuten für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Hörverstehen“;
Mathematik: 300 Minuten im Leistungsfach und
255 Minuten im Grundfach;
Naturwissenschaften: je 300 Minuten im Leistungsfach und 255 Minuten im Grundfach; sollten Experimente Bestandteil einer Aufgabe sein, kann sich die Bearbeitungszeit erhöhen; diese ist in der Aufgabe auszuweisen.
In den Leistungsfächern Bildende Kunst und Musik beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten, in allen übrigen Leistungsfächern 240 Minuten und in allen übrigen Grundfächern 210 Minuten; hat der Prüfling eine Auswahl bei den Aufgaben vorzunehmen, erhält er eine zusätzliche Auswahlzeit von 30 Minuten.
(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfling trägt seine Personalien am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Anlagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.

§ 10 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von zwei Mitgliedern des fachlich zuständigen Fachprüfungsausschusses korrigiert und bewertet; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die für die Erst- und Zweitkorrektur zuständigen Mitglieder des Fachprüfungsausschusses. Das für die Erstkorrektur zuständige Mitglied des Fachprüfungsausschusses beurteilt und bewertet jede schriftliche Arbeit gemäß § 4. Das für die Zweitkorrektur zuständige Mitglied des Fachprüfungsausschusses sieht jede schriftliche Arbeit durch und schließt sich der Bewertung nach Satz 2 an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Weicht diese von dem Ergebnis der Erstkorrektur ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Es kann zuvor eine weitere Fachlehrkraft gutachtlich hören. Für die Korrektur und die Bewertung gelten die Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung.
(2) Die endgültige Beurteilung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der schriftlichen Arbeit von dem für die Erstkorrektur zuständigen Mitglied des Fachprüfungsausschusses eingetragen und von diesem und dem für die Zweitkorrektur zuständigen Mitglied des Fachprüfungsausschusses unterschrieben.
(3) Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rand der Bogen angebracht werden. Im Text werden die beanstandeten Stellen nur durch Unterstreichen kenntlich gemacht.
(4) Ist die Reinschrift nicht vollständig, können Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend entworfen und lesbar ausgeführt sind und wenn die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
(5) Unbeschadet der besonderen Anforderungen im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten der einfachen Wertung für die Arbeit.

§ 11 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den vier Prüfungsfächern zusammen mindestens 220 Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat und keine der schriftlichen Arbeiten mit 0 Punkten bewertet worden ist. Dabei werden die Ergebnisse
1.
der schriftlichen Arbeiten in den beiden Leistungsfächern dreizehnfach und
2.
der schriftlichen Arbeiten in den Grundfächern neunfach
gewertet. Wurde in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch zusätzlich mündlich geprüft (§ 5 Abs. 5), so ist die Punktzahl zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bilden. Ergibt sich hierbei eine halbzahlige Punktzahl, so wird mathematisch gerundet.
(2) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so findet eine mündliche Prüfung nicht statt. Die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Ergebnis der schriftlichen Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Beginn der mündlichen Prüfung mit. Im Falle des § 5 Abs. 5 wird dem Prüfling das endgültige Ergebnis der schriftlichen Prüfung vor dem Beginn der ersten mündlichen Einzelprüfung mitgeteilt.

§ 12 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus je einer mündlichen Einzelprüfung in den vier vom Prüfling gewählten Prüfungsfächern.
(2) Jede mündliche Einzelprüfung findet vor dem fachlich zuständigen Fachprüfungsausschuss statt; dieser tritt zuvor zu einer vorbereitenden Sitzung zusammen. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses zum prüfenden Mitglied und stellt fest, ob die von diesem vorzulegenden Prüfungsaufgaben den Bedingungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Bei der Aufgabenstellung sollen die vom Prüfling nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 gemachten Angaben angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Einzelprüfung beträgt etwa 20 Minuten. Sie kann vom vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verlängert werden, insbesondere wenn dies zum Nachweis praktischer Fähigkeiten in einem Prüfungsfach erforderlich ist.
(4) Die Prüfungsaufgaben sollen dem Prüfling schriftlich vorgelegt werden. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der mündlichen Einzelprüfung machen.
(5) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses führt das Prüfungsgespräch. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(6) Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann erforderlichenfalls vom prüfenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Fachprüfungsausschusses angemessen ausgedehnt werden. Kann der Prüfling die zunächst gestellte Prüfungsaufgabe nicht lösen, so soll das prüfende Mitglied des Prüfungsausschusses im Verlauf der mündlichen Einzelprüfung, soweit vertretbar auch mündlich, eine neue Prüfungsaufgabe stellen.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge des prüfenden Mitglieds des Fachprüfungsausschusses und des Protokoll führenden Mitglieds des Fachprüfungsausschusses die Note und die Punktzahl für die mündliche Einzelprüfung fest.
(8) Über jede mündliche Einzelprüfung fertigt das Protokoll führende Mitglied des Fachprüfungsausschusses eine gesonderte Niederschrift an. In diese sind aufzunehmen:
1.
die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sowie deren Funktion im Fachprüfungsausschuss,
2.
der Name des Prüflings,
3.
Beginn und Ende der mündlichen Einzelprüfung,
4.
die Stoffgebiete der Prüfungsaufgaben,
5.
der Verlauf der mündlichen Einzelprüfung,
6.
das Beratungsergebnis und
7.
die festgesetzte Note mit der Punktzahl.
Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die schriftlich gestellten Prüfungsaufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 13 Ergebnis der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn kein Fach mit der Punktzahl 0 abgeschlossen wurde und in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und, die Ergebnisse vierfach gewertet, insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung am Tag der letzten mündlichen Einzelprüfung mit.

§ 14 Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung bestanden hat.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Er ermittelt aus der Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung nach der Tabelle der Anlage die Durchschnittsnote.
(3) Die Schulbehörde teilt das Ergebnis der Abiturprüfung dem Prüfling mit. Der Bescheid ist im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.

§ 15 Latinum, Graecum

Hat der Prüfling die Abiturprüfung mit Latein oder Griechisch als Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung bestanden und wurden seine Leistungen im jeweiligen Prüfungsfach mit mindestens 5 Punkten bewertet, so hat er Latein- oder Griechischkenntnisse im Umfang des Latinums oder Graecums nachgewiesen.

§ 16 Zeugnis

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abiturprüfung anzugeben.
(2) Das Zeugnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Schulbehörde versehen.
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schulbehörde.
(4) Die Ausstellung des Zeugnisses in elektronischer Form ist vorbehaltlich des Satzes 2 ausgeschlossen. Die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen und Zweitschriften des Zeugnisses in elektronischer Form ist in dem dafür vom fachlich zuständigen Ministerium vorgegebenen Verfahren zulässig. Auf die Ausstellung elektronischer Zeugnisse nach Satz 2 findet die Vorgabe der handschriftlichen Form des Absatzes 2 keine Anwendung.

Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 17 Einsichtnahme

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Abiturprüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfung nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Sie umfasst auch das Recht, Auszüge oder Ablichtungen anzufertigen.

§ 18 Rücktritt, Versäumnis

(1) Ein Rücktritt ist nur vor Beginn der schriftlichen Prüfung zulässig. Er muss schriftlich unter Angabe von Gründen erklärt werden.
(2) Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Abiturprüfung gilt als nicht bestanden; durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.
(3) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

§ 19 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann sofort von der Aufsicht führenden Lehrkraft oder von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder vom Prüfungsausschuss gemäß Absatz 3 Satz 1 zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Abiturprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann sofort von der Aufsicht führenden Lehrkraft oder von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder in schweren Fällen vom Prüfungsausschuss gemäß Absatz 3 von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings und der Aufsicht führenden Lehrkraft. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Abiturprüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung des Fachprüfungsausschusses zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Abiturprüfung ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung gilt diese als nicht bestanden.
(5) Über den Beschluss des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung einer Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.

§ 20 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über einzelne Prüfungsleistungen sowie über das Ergebnis der Abiturprüfung können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungshandlungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Abiturprüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses, der den maßgeblichen Prüfungsteil abgenommen hat, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tag der Ausfertigung des Zeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schule von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 21 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat oder wessen Abiturprüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann diese frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Die Abiturprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 22 Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen

Für Prüflinge mit Behinderungen hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zuzulassen.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt erstmals für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2012/2013 die Abiturprüfung ablegen. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler die bis zum Schuljahr 2011/2012 die Abiturprüfung ablegen oder im Schuljahr 2012/2013 die Abiturprüfung wiederholen, gilt die Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 30. April 1997 (GVBl. S. 144, BS 223-1-13) weiter. Über eine Ausnahme im Einzelfall entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in § 23 Satz 2 die Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 30. April 1997 (GVBl. S. 144, BS 223-1-13) außer Kraft.

Anlage

(zu § 14 Abs. 2)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0
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