BezO
DE - Landesrecht RLP

Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz (BezO) in der Fassung vom 13. Oktober 1994

Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz (BezO) in der Fassung vom 13. Oktober 1994
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.03.2023 (GVBl. S. 71)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz (BezO) in der Fassung vom 13. Oktober 199401.10.2001
§ 1 - Wesen des Bezirksverbands, Verbandsgebiet und Sitz16.03.2006
§ 2 - Aufgaben des Bezirksverbands01.10.2001
§ 3 - Freiwillige Leistungen01.10.2001
§ 4 - Organe des Bezirksverbands01.10.2001
§ 5 - Wahl und Zusammensetzung des Bezirkstags01.10.2001
§ 6 - Aufgaben des Bezirkstags16.03.2006
§ 7 - Sitzungen des Bezirkstags21.03.2023
§ 8 - Bezirksausschuss01.10.2001
§ 9 - Sitzungen des Bezirksausschusses und weiterer Ausschüsse01.07.2016
§ 10 - Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Bezirkstags25.06.2015
§ 11 - Bezirksvorstand01.10.2001
§ 12 - Bezirksverbandsumlage16.03.2006
§ 13 - (aufgehoben)01.01.2011
§ 14 - Anwendung der Landkreisordnung31.12.2003
§ 15 - Landeszuweisungen01.01.2014
§ 16 - Durchführungsvorschriften01.10.2001
§ 17 - In-Kraft-Treten01.10.2001

§ 1 Wesen des Bezirksverbands, Verbandsgebiet und Sitz

(1) Der Bezirksverband Pfalz ist eine Gebietskörperschaft und ein Gemeindeverband. Er hat im Rahmen der Verfassung und der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.
(2) Das Verbandsgebiet umfasst die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz.
(3) Über den Sitz der Verwaltung des Bezirksverbands im Verbandsgebiet entscheidet der Bezirkstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

§ 2 Aufgaben des Bezirksverbands

Der Bezirksverband hat die Aufgabe, die von ihm unterhaltenen Einrichtungen und Anstalten sowie sein sonstiges Vermögen zu verwalten.

§ 3 Freiwillige Leistungen

Der Bezirksverband kann freiwillige Leistungen für solche Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen gewähren, deren Unterhaltung über die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise hinausgeht oder deren Übernahme auf den Bezirksverband durch besondere Verhältnisse geboten ist.

§ 4 Organe des Bezirksverbands

Organe des Bezirksverbands sind der Bezirkstag und der Vorsitzende des Bezirkstags.

§ 5 Wahl und Zusammensetzung des Bezirkstags

(1) Die Mitglieder des Bezirkstags werden von den wahlberechtigten Einwohnern des Bezirksverbands in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Bezirkstags beträgt 29.

§ 6 Aufgaben des Bezirkstags

Der Bezirkstag beschließt über alle Angelegenheiten des Bezirksverbands, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, insbesondere über
1.
Satzungen für die Anstalten und sonstigen Einrichtungen des Bezirksverbands sowie die Gebühren für ihre Benutzung,
2.
die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan,
3.
den Jahresabschluss und die Entlastung,
4.
die Festsetzung der Höhe der Bezirksverbandsumlage (§ 12),
5.
die Veräußerung von Grundstücken des Bezirksverbands oder einer von ihm verwalteten Stiftung,
6.
die Errichtung oder Aufhebung von Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen des Bezirksverbands,
7.
die Aufnahme von Investitionskrediten und die Übernahme von Bürgschaften,
8.
freiwillige Leistungen nach § 3,
9.
die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder des Bezirkstags, des Bezirksausschusses und der sonstigen Ausschüsse sowie Art und Höhe der Vergütung der Reisekosten.

§ 7 Sitzungen des Bezirkstags

(1) Der Vorsitzende des Bezirkstags hat diesen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal, einzuberufen. Er setzt die Tagesordnung fest; hierzu bedarf er der Zustimmung des Bezirksvorstands, es sei denn, dieser ist nicht beschlussfähig.
(2) Der Bezirkstag muss ferner einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt; dies gilt nicht, wenn der Bezirkstag wegen des gleichen Gegenstands innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund eines solchen Antrags einberufen wurde.
(3) Die Sitzungen des Bezirkstags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Bezirkstag selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Bezirkstags zustimmen.
(4) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Mitglied des Bezirkstags einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Bezirkstags einem solchen Verfahren zustimmt. Die in solchen Verfahren gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Der Bezirkstag ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.

§ 8 Bezirksausschuss

(1) Der Bezirkstag bildet aus seiner Mitte einen Bezirksausschuss. Die Zahl der Mitglieder und seine Aufgaben werden in der Hauptsatzung bestimmt.
(2) Den Vorsitz im Bezirksausschuss führt der Vorsitzende des Bezirkstags.

§ 9 Sitzungen des Bezirksausschusses und weiterer Ausschüsse

(1) Der Bezirksausschuss wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt.
(2) Der Bezirksausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte anwesend ist. Für die Sitzungen des Bezirksausschusses findet § 7 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Sitzungen der weiteren Ausschüsse des Bezirkstags entsprechend.

§ 10 Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Bezirkstags

(1) Der Bezirkstag wählt aus den Mitgliedern des Bezirksausschusses den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende des Bezirkstags. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags sind Ehrenbeamte des Bezirksverbands.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Bezirkstags. Sie endet vorzeitig, wenn
1.
die Wahl des Bezirkstags ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird oder
2.
der Bezirkstag vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.
(3) Der Vorsitzende des Bezirkstags leitet die Verwaltung des Bezirksverbands und vertritt den Bezirksverband nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Bezirkstag übertragenen Aufgaben obliegen ihm
1.
die Vorbereitung der Beschlüsse des Bezirkstags im Benehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt,
2.
die Ausführung der Beschlüsse des Bezirkstags und der Ausschüsse,
3.
die Unterrichtung des Bezirkstags über alle wichtigen Angelegenheiten, die den Bezirksverband berühren,
4.
die laufende Verwaltung.
(4) Der Vorsitzende des Bezirkstags ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Bediensteten des Bezirksverbands. Für folgende Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Bezirksausschusses:
1.
die Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,
2.
die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen,
3.
Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.
(5) Der Vorsitzende des Bezirkstags kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Bezirksverband bis zu einer Sitzung des Bezirkstags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Bezirkstags oder des Ausschusses entscheiden. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Bezirksvorstands, es sei denn, dieser ist nicht beschlussfähig. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Bezirkstags oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Bezirkstag oder der zuständige Ausschuss kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Vorsitzenden des Bezirkstags aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(6) Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden des Bezirkstags bei dessen Verhinderung. Die Reihenfolge der Vertretung wird vom Bezirkstag vor der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt.

§ 11 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags.
(2) Soweit der Vorsitzende des Bezirkstags Angelegenheiten im Benehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Bezirksvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Bezirkstags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.
(3) Der Vorsitzende des Bezirkstags beruft die Mitglieder des Bezirksvorstands bei Bedarf zu einer Sitzung ein. Der Bezirksvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Mitglied unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.
(4) Für die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Bezirksvorstand gelten die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 53 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO) entsprechend.

§ 12 Bezirksverbandsumlage

Soweit die sonstigen Finanzmittel des Bezirksverbands zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, erhebt der Bezirksverband von den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Umlage. Das Nähere regelt das Landesfinanzausgleichsgesetz.

§ 13

(aufgehoben)

§ 14 Anwendung der Landkreisordnung

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den Bezirksverband die Bestimmungen der Landkreisordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend. Die §§ 11 a, 11 c, 11 d, 11 e, 49 a, 49 b, 49 c, 55 und 56 LKO finden keine entsprechende Anwendung.

§ 15

1
Landeszuweisungen
Der Bezirksverband erhält nach den näheren Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom Land einen finanziellen Ausgleich für die Wahrnehmung von Aufgaben, die in den übrigen Landesteilen vom Land erfüllt werden. Der Ausgleich wird nur für die am 1. Januar 1973 berücksichtigten Einrichtungen gewährt; er umfasst keine Investitionen des Bezirksverbands. Die Kosten der Verwaltung des Bezirksverbands sind in dem Ausgleich zu berücksichtigen.
Fußnoten
1)
Beachte Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 08.10.2013:
Artikel 4
(1) Im Jahr 2013 ist dem Bezirksverband Pfalz eine um 2,5 Mio. EUR erhöhte Landeszuweisung nach § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz zu zahlen.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist mit der Zuweisung des Monats Dezember 2013 auszuzahlen.

§ 16 Durchführungsvorschriften

Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 17

*
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 17. März 1974 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 14 und 16 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1973. Das Gesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 gilt ab 12. Juni 1994.
Markierungen
Leseansicht