MDLVO
DE - Landesrecht RLP

Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) Vom 13. März 2018

Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) Vom 13. März 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 13a eingefügt, §§ 2, 7, 8, 11, 13, 15 und 17 bis 21 neu gefasst sowie §§ 22 bis 24 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.04.2023 (GVBl. S. 111)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) vom 13. März 201830.03.2018
Inhaltsverzeichnis18.04.2023
Eingangsformel30.03.2018
Teil 1 - Allgemeines30.03.2018
§ 1 - Regelungsgegenstand18.04.2023
§ 2 - Form und Verfahren der Datenübertragungen18.04.2023
Teil 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen30.03.2018
§ 3 - Begriffsbestimmung30.03.2018
§ 4 - Verfahren30.03.2018
§ 5 - Sicherungsmaßnahmen30.03.2018
§ 6 - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften18.04.2023
§ 7 - Datenübermittlung zur Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren18.04.2023
§ 8 - Datenübermittlung an das Landeskriminalamt18.04.2023
§ 9 - Datenübermittlung zur Umsetzung der Schulbesuchspflicht und zur Planung im Schulbereich18.04.2023
§ 10 - Datenübermittlung im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen sowie zur Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinden18.04.2023
§ 11 - Datenübermittlung an Finanzämter18.04.2023
§ 12 - Datenübermittlung an den Südwestrundfunk18.04.2023
§ 13 - Datenübermittlung für Zwecke der Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening18.04.2023
§ 13a - Datenübermittlung an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung18.04.2023
Teil 3 - Automatisierte Abrufe30.03.2018
Abschnitt 1 - Allgemeines30.03.2018
§ 14 - Grundsätze18.04.2023
§ 15 - Verfahren18.04.2023
§ 16 - Zentrale Stelle18.04.2023
§ 17 - Protokollierung18.04.2023
Abschnitt 2 - Bundesweites Abrufverfahren30.03.2018
§ 18 - Bundesweite Personensuche und freie Suche18.04.2023
§ 19 - Bundesweite Auskunft an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden18.04.2023
Abschnitt 3 - Landesinternes Abrufverfahren30.03.2018
§ 20 - Zusätzliche Abrufbefugnis für De-Mail-Adressen18.04.2023
§ 21 - Zusätzliche Abrufbefugnis für die Hauskoordinate18.04.2023
§ 22 - (aufgehoben)18.04.2023
§ 23 - (aufgehoben)18.04.2023
§ 24 - (aufgehoben)18.04.2023
Teil 4 - Meldescheine30.03.2018
§ 25 - Muster und Formulare18.04.2023
§ 26 - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten18.04.2023
Teil 5 - Schlussbestimmungen30.03.2018
§ 27 - Inkrafttreten30.03.2018
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Regelungsgegenstand
§ 2Form und Verfahren der Datenübertragung
Teil 2 Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 3Begriffsbestimmung
§ 4Verfahren
§ 5Sicherungsmaßnahmen
§ 6Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 7Datenübermittlung zur Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren
§ 8Datenübermittlung an das Landeskriminalamt
§ 9Datenübermittlung zur Umsetzung der Schulbesuchspflicht und zur Planung im Schulbereich
§ 10Datenübermittlung im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen sowie zur Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinden
§ 11Datenübermittlung an Finanzämter
§ 12Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
§ 13Datenübermittlung für Zwecke der Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
§ 13aDatenübermittlung an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Teil 3 Automatisierte Abrufe
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 14Grundsätze
§ 15Verfahren
§ 16Zentrale Stelle
§ 17Protokollierung
Abschnitt 2 Bundesweites Abrufverfahren
§ 18Bundesweite Personensuche und freie Suche
§ 19Bundesweite Auskunft an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden
Abschnitt 3 Landesinternes Abrufverfahren
§ 20Zusätzliche Abrufbefugnis für De-Mail-Adressen
§ 21Zusätzliche Abrufbefugnis für die Hauskoordinate
§ 22(aufgehoben)
§ 23(aufgehoben)
§ 24(aufgehoben)
Teil 4 Meldescheine
§ 25Muster und Formulare
§ 26Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 27Inkrafttreten
Aufgrund des § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365, BS 210-20) wird verordnet:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, regelt diese Verordnung die landesinternen und die Landesgrenze überschreitenden elektronischen Datenübertragungen der örtlichen Meldebehörden oder der gemeinsamen zentralen Meldebehörde nach § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365, BS 210-20) in der jeweils geltenden Fassung und des für das Melderecht zuständigen Ministeriums an andere öffentliche Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) und des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden folgende Datenübertragungen zugelassen:
1.
regelmäßige Datenübermittlungen im Sinne des § 36 Abs. 1 BMG aus den örtlichen Melderegistern und dem Integrationssystem nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AGBMG an andere öffentliche Stellen und
2.
automatisierte Abrufe von Daten aus dem Informationssystem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AGBMG (Abruf).
(3) Diese Verordnung trifft auch Festlegungen hinsichtlich der Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG.

§ 2 Form und Verfahren der Datenübertragungen

Hinsichtlich der bei den Datenübertragungen möglichen Standards gilt für regelmäßige Datenübermittlungen § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) und für automatisierte Abrufe § 3 Abs. 1 bis 5 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) jeweils in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

Teil 2 Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 3 Begriffsbestimmung

Regelmäßige Datenübermittlungen sind Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (§ 36 Abs. 1 BMG). Sie erfolgen durch
1.
die elektronische Übermittlung von Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik über gesicherte informationstechnische Verbindungen oder auf durch Verschlüsselung der betreffenden Daten gesicherten Datenträgern,
2.
die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs, soweit dies aus einem in dieser Verordnung festgelegten Anlass erfolgt, oder
3.
die Weitergabe in schriftlicher Form.

§ 4 Verfahren

(1) Werden die nach dieser Verordnung regelmäßig zu übermittelnden Daten im Melderegister berichtigt oder ergänzt (Fortschreibung), sind die Empfänger der regelmäßigen Datenübermittlungen unverzüglich über die Fortschreibung zu unterrichten und ihnen die insoweit aktualisierten Daten zu übermitteln. Fortschreibungen in Datensätzen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG weiterhin aufzubewahren sind, bleiben hiervon ausgenommen.
(2) Wird eine Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder zur Hauptwohnung, erfolgt eine Datenübermittlung wie aus Anlass einer Anmeldung. Wird eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung zur Nebenwohnung, erfolgt eine Datenübermittlung wie aus Anlass einer Abmeldung.

§ 5 Sicherungsmaßnahmen

(1) Erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung durch die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur insoweit zur Kenntnis genommen werden können, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Stellen erforderlich ist.
(2) Die regelmäßige Datenübermittlung kann innerhalb des Landes auch elektronisch über das Internet erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an den Datenempfänger übermittelt werden.
(3) Erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung durch die Weitergabe von Daten in schriftlicher Form, so sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Umschlag weiterzugeben; bei der Übermittlung durch ein Beförderungsunternehmen ist eine Zustellungsart zu wählen, mit der der Nachweis über die Zustellung erbracht werden kann. Für die Weitergabe von Daten auf Datenträgern gilt dies entsprechend.
(4) Soweit die regelmäßige Datenübermittlung nicht automatisiert erfolgt, sind der Zeitpunkt der regelmäßigen Datenübermittlung sowie die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der zuständigen örtlichen Meldebehörde oder der gemeinsamen zentralen Meldebehörde nach § 2 AGBMG und der empfangenden Stelle einvernehmlich zu regeln. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

§ 6 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Zusätzlich zu den in § 42 Abs. 1 und 2 BMG genannten Daten darf unter den dort genannten Voraussetzungen die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten regelmäßig übermitteln:
1.
zu ihren Mitgliedern das Ordnungsmerkmal nach § 4 BMG und
2.
zu den Familienangehörigen im Sinne des § 42 Abs. 2 BMG
a)
das Ordnungsmerkmal nach § 4 BMG und
b)
derzeitige Staatsangehörigkeiten.
(2) Sofern die Religionsgesellschaften zustimmen, erfolgt die Datenübermittlung unter Zugrundelegung des technischen Datenübermittlungsstandards OSCI-XMeld; insoweit gilt § 2 Abs. 1.

§ 7 Datenübermittlung zur Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren

Zur Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Geburt oder des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 (Geburtsdatum und Geburtsort), 7, 9 bis 11, 15 und 16 BMG genannten Daten auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG regelmäßig übermitteln.

§ 8 Datenübermittlung an das Landeskriminalamt

Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie zur Umsetzung von Löschpflichten bei der Kriminalaktenhaltung hat die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Landeskriminalamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10 sowie 15 und 16 BMG genannten Daten durch die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs zu übermitteln.

§ 9 Datenübermittlung zur Umsetzung der Schulbesuchspflicht und zur Planung im Schulbereich

(1) Zur Feststellung der allgemeinen Schulbesuchspflicht und für Zwecke der Planung im Schulbereich hat die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der zuständigen Grundschule zum 30. Juni eines Jahres aus Anlass der Vollendung des sechsten Lebensjahres im Zeitraum vom 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 bis 9 (derzeitige Anschrift), 11 (ausgenommen Buchstabe g) sowie 15 BMG genannten Daten auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG des gesetzlichen Vertreters regelmäßig zu übermitteln.
(2) Soweit Kinder und Jugendliche nach Vollendung des sechsten Lebensjahres aus dem Ausland zuziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG aus Anlass der Anmeldung die in Absatz 1 genannten Daten für die dort genannten Zwecke der für die Überwachung der Pflicht zum Schulbesuch zuständigen Schulbehörde zu übermitteln.
(3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sind für die dort genannten Zwecke in pseudonymisierter Form zeitgleich auch dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium regelmäßig zu übermitteln. Die Pseudonymisierung erfolgt dadurch, dass dem Ministerium anstelle der Familiennamen und der Vornamen der betroffenen Person sowie der gesetzlichen Vertreter das jeweilige Ordnungsmerkmal nach § 4 BMG übermittelt wird. Die Ordnungsmerkmale dürfen von der empfangenden Stelle nur im Verkehr mit der übermittelnden Meldebehörde verwendet werden; eine Weiterübermittlung ist unzulässig.

§ 10 Datenübermittlung im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen sowie zur Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinden

(1) Aus Anlass eines Altersjubiläums im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BMG und eines Ehejubiläums im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BMG darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der Kreisverwaltung, in deren Gebiet die örtliche Meldebehörde gelegen ist, für Zwecke der Ehrung des Jubiläums folgende Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern übermitteln:
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
6.
bei einem Altersjubiläum das Geburtsdatum,
7.
bei einem Ehejubiläum der Tag der Eheschließung,
8.
bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.
Die in Satz 1 genannten Daten dürfen aus dem dort genannten Anlass und Zweck auch der Ortsgemeinde im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Meldebehörde regelmäßig übermittelt werden.
(2) Soweit für betroffene Personen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder Abs. 5 BMG im Melderegister gespeichert ist oder diese von ihrem Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG für Melderegisterauskünfte nach § 50 Abs. 2 BMG Gebrauch gemacht haben, unterbleiben Datenübermittlungen nach Absatz 1. Wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bei Ehejubiläen nur bei einem Ehegatten vorliegen, gilt dies auch für den anderen Ehegatten.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsgemeinde darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG der jeweiligen Ortsgemeinde aus Anlass der Anmeldung einer Einwohnerin oder eines Einwohners innerhalb deren Gebietes zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 9 (derzeitige Anschrift), 10 (Einzugsdatum) und 15 BMG genannten Daten auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG regelmäßig übermitteln.

§ 11 Datenübermittlung an Finanzämter

Zur Durchführung eines Erbschaftssteuerverfahrens darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem zuständigen Finanzamt aus Anlass des Todes einer Einwohnerin oder eines Einwohners zusätzlich zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9 bis 11 (ausgenommen Buchstabe g) sowie 15 und 16 BMG genannten Daten auch die De-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG des gesetzlichen Vertreters regelmäßig übermitteln.

§ 12 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk

(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 (Geburtsdatum), 9 (derzeitige und letzte frühere Anschriften), 10, 12 (Familienstand) sowie 16 (Sterbedatum) BMG genannten Daten regelmäßig übermitteln. Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.

§ 13 Datenübermittlung für Zwecke der Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG aus Anlass der Vollendung des 50. Lebensjahres der Einwohnerinnen gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten für alle Frauen zwischen dem 50. und dem vollendeten 70. Lebensjahr die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 9 (derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung) und 15 (bedingte Sperrvermerke) BMG genannten Daten regelmäßig übermitteln.

§ 13a Datenübermittlung an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, Feststellung der Behinderung und Ausstellung von Ausweisen für schwerbehinderte Menschen darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger, anspruchsberechtigter Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9 (derzeitige und frühere Anschriften) bis 11 (ausgenommen Buchstaben g und h) sowie 16 BMG genannten Daten durch die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs übermitteln.

Teil 3 Automatisierte Abrufe

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 14 Grundsätze

(1) Der automatisierte Abruf von Daten aus dem Informationssystem nach § 5 AGBMG (Abruf) wird nach Maßgabe dieses Abschnitts sowohl landesintern als auch landesübergreifend zugelassen. Die Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bleibt nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BMG unberührt. Die Abrufberechtigung nach Satz 1 besteht landesweit, nach Satz 2 nur bezogen auf den Meldedatenbestand im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen örtlichen Meldebehörde.
(2) Für die nach diesem Abschnitt zugelassenen Abrufe werden die entsprechenden Daten vom Landesbetrieb Daten und Information im Informationssystem gespeichert und bereitgehalten. Die im Informationssystem vorgehaltenen Daten sind zu jeder Zeit im Sinne des § 39 Abs. 3 BMG verfügbar zu halten. Die Administration und Betreuung einschließlich der Benutzerverwaltung erfolgt durch das Land, das Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, oder die von diesem beauftragte Stelle.
(3) Soweit das Informationssystem aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung steht, ist unter den Voraussetzungen der §§ 34a und 38 bis 40 Abs. 1 bis 3 und 5 BMG, der Verordnung aufgrund von § 56 Abs. 1 Nr. 3 BMG und der Bestimmungen dieser Verordnung ein Abruf auch bei den örtlichen Meldebehörden aus den örtlichen Melderegistern zulässig. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus dem Integrationssystem nach § 4 Abs. 2 AGBMG bei der für den Betrieb, die Weiterentwicklung und Pflege des Integrationssystems zuständigen Stelle oder der gemeinsamen zentralen Meldebehörde nach § 2 AGBMG.
(4) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufberechtigte Stelle. Ihr obliegt die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 34a Abs. 1 BMG.
(5) Die bei einer abrufberechtigten Stelle abrufberechtigte Person ist verpflichtet, die für den konkreten Abruf erforderlichen Daten nach Absatz 4 innerhalb des im zweiten und dritten Abschnitt jeweils festgelegten Umfangs auszuwählen. Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur solche Daten abgerufen werden können, die zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen wurden.
(6) Werden aufgrund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
(7) Die Berechtigung zur Abfrage einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), besteht nach Maßgabe der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BMG für die betreffende abrufberechtigte Stelle zulässigen Auswahldaten. Für die nach dieser Verordnung berechtigten Stellen zum Abruf der Hauskoordinate des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBMG darf diese als Auswahldatum auch für die freie Suche verwendet werden.

§ 15 Verfahren

(1) Jede nach dieser Verordnung oder nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften abrufberechtigte Stelle bedarf der vorherigen Anmeldung beim Land oder bei der für die Administration des Informationssystems beauftragten Stelle und der anschließenden Registrierung im Informationssystem. Stellen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften abrufberechtigt sind, bedürfen der vorherigen Anmeldung und Registrierung bei der Zentralen Stelle nach § 16. Ist in dem Land, dem die abrufberechtigte Stelle angehört, eine Zentrale Stelle im Sinne des § 16 vorhanden, ist die Registrierung bei dieser Zentralen Stelle für sämtliche Abrufe aus diesem Land ausreichend.
(2) Abweichend von § 39 Abs. 3 BMG dürfen Abrufe innerhalb des Landes über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgen. Im Übrigen gilt für das Verfahren und die Sicherungsmaßnahmen § 39 Abs. 1 BMG. Satz 2 gilt auch für Abrufe im Wege einer automatisierten Abfrage aus einem Fachverfahren heraus.
(3) Für länderübergreifende Abrufe gilt die Bundesmeldedatenabrufverordnung.
(4) Abrufe sind mit möglichst vielen Auswahldaten zu tätigen, damit Treffer- und Ergebnislisten nicht erzeugt oder vom Umfang her gering gehalten werden. Bei Abrufen innerhalb des Landes sind in Treffer- oder Ergebnislisten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Landesbehörden Einträge auf 4000 Datensätze, für alle übrigen Behörden des Landes auf 1000 Datensätze zu begrenzen. Die Anzahl der in der Treffer- oder Ergebnisliste anzuzeigenden Datensätze kann aus technischen Gründen eingeschränkt werden.
(5) Bei der Abfrage einer einzelnen Person in der Personensuche, für die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen ist, gilt § 34a Abs. 5 BMG; die abrufende Stelle erhält eine neutrale Antwort. In der Trefferliste für die Personensuche und in der Ergebnisliste für die freie Suche werden die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen ist, nicht übermittelt.
(6) Werden bei einem Abruf auch Daten zu gesetzlichen Vertretern, zum Ehegatten oder Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern angefordert, so dürfen diese nur angezeigt werden, wenn für keine der betroffenen Personen eine Auskunftssperre nach § 51 BMG im Melderegister eingetragen ist. Dies gilt entsprechend, wenn zu der Person, die Gegenstand des Datenabrufs ist, mehr als zwei gesetzliche Vertreter im Melderegister gespeichert sind.

§ 16 Zentrale Stelle

(1) Im Rahmen des länderübergreifenden automatisierten Abrufs wird die in § 14 Abs. 2 Satz 3 genannte Stelle als Zentrale Stelle tätig. Diese nimmt Ersuchen um Datenübermittlung im Wege des Abrufs von öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes entgegen und übermittelt die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem nach Maßgabe des zweiten Abschnitts.
(2) Die Zentrale Stelle leitet die an Stellen außerhalb von Rheinland-Pfalz gerichteten Abrufe öffentlicher Stellen innerhalb des Landes gemäß den §§ 34a, 38 und 39 BMG an andere Länder weiter, nimmt die Antworten entgegen und leitet diese an die anfragende Stelle weiter.

§ 17 Protokollierung

(1) Die Protokollierung eines jeden Abrufs und einer jeden Datenbestätigung erfolgt nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 BMG durch das für das Melderecht zuständige Ministerium oder die von diesem beauftragte Stelle. Sie schließt Abrufe und Datenbestätigungen, die über die Zentrale Stelle nach § 16 eingehen, mit ein. Der anzugebende Anlass des Abrufs muss den Grund in Textform für Dritte nachvollziehbar belegen. Die Verpflichtung zur Angabe eines Aktenzeichens der abrufenden Behörde bleibt hiervon unberührt.
(2) Soweit eine der in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden des Landes Abrufe oder Datenbestätigungen tätigt, kann die Protokollierung abweichend von § 40 Abs. 3 BMG der von dem für das Melderecht zuständigen Ministerium beauftragten Stelle im Rahmen der Auftragsverarbeitung übertragen werden. Bei Abrufen oder Datenbestätigungen einer der in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden außerhalb des Landes sind nur die abrufende Stelle und der Tag des Abrufs zu protokollieren; eine Speicherung der Abrufkriterien sowie der übermittelten Daten ist nicht zulässig.

Abschnitt 2 Bundesweites Abrufverfahren

§ 18 Bundesweite Personensuche und freie Suche

Für öffentliche Stellen anderer Länder und des Bundes dürfen die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BMG genannten Daten zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 19 Bundesweite Auskunft an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden

Für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden anderer Länder und des Bundes dürfen die in § 34a BMG genannten Daten zum Abruf bereitgehalten und übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt 3 Landesinternes Abrufverfahren

§ 20 Zusätzliche Abrufbefugnis für De-Mail-Adressen

Für die Behörden des Landes, die Organe der Rechtspflege, die kommunalen Gebietskörperschaften, die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die sonstigen öffentlichen Stellen, soweit sie Verwaltungstätigkeit ausüben oder hoheitlich tätig werden, dürfen aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen über § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG hinaus De-Mail-Adressen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBMG zum Abruf in der Personensuche bereitgehalten und übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 21 Zusätzliche Abrufbefugnis für die Hauskoordinate

Aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen darf für
1.
die zuständigen Behörden der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung über § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und die De-Mail-Adresse hinaus,
2.
die Leitstellen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung über § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und die De-Mail-Adresse hinaus und
3.
die Behörden des Landes im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG über § 34a BMG und die De-Mail-Adresse hinaus
die Hauskoordinate des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AGBMG zum Abruf in der Personensuche bereitgehalten und übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 (aufgehoben)

Teil 4 Meldescheine

§ 25 Muster und Formulare

(1) Die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG und der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG ergeben sich aus dem landeseinheitlichen Verfahren im Meldewesen im Sinne des § 4 Abs. 1 AGBMG. Die mit dem Betrieb, der Weiterentwicklung und Pflege des Integrationssystems nach § 4 Abs. 1 AGBMG beauftragte Stelle oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG geben die Muster im Einvernehmen mit dem für das Melderecht zuständigen Ministerium in dem Fachverfahren für das Meldewesen landesweit vor. Die Muster dürfen von den Meldebehörden nur hinsichtlich der Namensbezeichnung und der Kontaktdaten der jeweiligen Gebietskörperschaft abgeändert werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für weitere im Meldewesen zu verwendende Formulare, soweit dies durch das für das Melderecht zuständige Ministerium durch Erlass festgelegt wird.

§ 26 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen auf den besonderen Meldescheinen im Sinne des § 30 BMG ausschließlich die in § 30 Abs. 2 Satz 1 BMG aufgeführten Daten enthalten sein. Soweit die betreffende Beherbergungsstätte beabsichtigt, nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen weitere Daten für eigene Zwecke zu erheben, hat dies separat von dem besonderen Meldeschein zu erfolgen.
(2) Die Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BMG genannten Daten weitere, für die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben und verarbeiten. Dies gilt entsprechend für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik und zur Ausstellung einer Gästekarte. Auf dem Meldeschein ist die Satzung zu benennen, durch die die Erhebung und Verarbeitung für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke angeordnet wird. Die Satzung hat die Stellen innerhalb der Gemeindeverwaltung zu bezeichnen, die für die Aufgaben nach Satz 1 und 2 zuständig sind.
(3) Außer den in § 30 Abs. 4 Satz 3 BMG genannten Behörden sind die Meldescheine zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Aufgaben den hierfür in der Gemeindeverwaltung zuständigen Stellen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen. Die Fertigung von Durchschriften oder Ablichtungen und deren Übergabe an die in Satz 1 genannten Stellen der Gemeindeverwaltung sind zulässig. Die in Satz 1 genannten Stellen der Gemeindeverwaltung dürfen die auf den Meldescheinen vorhandenen Daten nur soweit und solange verarbeiten, wie es zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erforderlich ist; danach sind die Daten zu löschen sowie Durchschriften und Ablichtungen der Meldescheine zu vernichten.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 7. August 2000 (GVBl. S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 414), BS 210-20-2,
2.
die Informationssystemabrufverordnung vom 30. März 2006 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 210-20-3 und
3.
die Meldeverordnung vom 19. Oktober 1983 (GVBl. S. 304), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 209), BS 210-20-1.
Mainz, den 13. März 2018 Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz
Markierungen
Leseansicht