LKO
DE - Landesrecht RLP

Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 199401.10.2001
Inhaltsverzeichnis21.03.2023
1. Kapitel - Grundlagen der Landkreise01.10.2001
1. Abschnitt - Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung01.10.2001
§ 1 - Wesen der Landkreise01.10.2001
§ 2 - Aufgaben der Landkreise01.10.2001
§ 2a - Sicherung der Mittel31.12.2003
§ 3 - Name, Sitz01.10.2001
§ 4 - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel01.10.2001
2. Abschnitt - Kreisgebiet01.10.2001
§ 5 - Gebietsstand01.10.2001
§ 6 - Gebietsänderungen01.10.2001
§ 7 - Verfahren bei Gebietsänderungen01.10.2001
§ 8 - Wirkungen der Gebietsänderung01.04.2017
3. Abschnitt - Einwohner und Bürger des Landkreises01.10.2001
§ 9 - Begriff01.11.2015
§ 10 - Rechte und Pflichten01.10.2001
§ 11 - Unterrichtung der Einwohner01.10.2001
§ 11a - Fragestunde01.10.2001
§ 11b - Anregungen und Beschwerden01.10.2001
§ 11c - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen21.03.2023
§ 11d - Einwohnerantrag01.07.2016
§ 11e - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid01.07.2016
§ 12 - Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit21.03.2023
§ 12a - Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung21.03.2023
§ 13 - Ablehnungsgründe01.03.2013
§ 14 - Schweigepflicht16.03.2006
§ 15 - Treuepflicht16.03.2006
§ 16 - Ausschließungsgründe16.03.2006
4. Abschnitt - Satzungen01.10.2001
§ 17 - Satzungsbefugnis01.01.2002
§ 18 - Hauptsatzung01.10.2001
§ 19 - Anschluß- und Benutzungszwang01.10.2001
§ 20 - Öffentliche Bekanntmachungen01.10.2001
2. Kapitel - Verfassung und Verwaltung der Landkreise01.10.2001
1. Abschnitt - Organe des Landkreises01.10.2001
§ 2101.10.2001
2. Abschnitt - Kreistag01.10.2001
§ 22 - Bildung des Kreistags, Zahl der Mitglieder01.10.2001
§ 23 - Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder01.10.2001
§ 23a - Fraktionen16.03.2006
§ 24 - Ausschluß aus dem Kreistag01.10.2001
§ 25 - Aufgaben des Kreistags16.03.2006
§ 26 - Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Kreistags01.10.2001
§ 27 - Einberufung, Tagesordnung31.12.2003
§ 27a - Ältestenrat01.10.2001
§ 28 - Öffentlichkeit, Anhörung21.03.2023
§ 28a - Digitale Sitzungsteilnahme21.03.2023
§ 29 - Vorsitz01.10.2001
§ 30 - Geschäftsordnung21.03.2023
§ 31 - Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden01.10.2001
§ 32 - Beschlußfähigkeit01.10.2001
§ 33 - Beschlußfassung, Wahlen01.10.2001
§ 34 - Niederschrift31.12.2003
§ 35 - Aussetzung von Beschlüssen16.03.2006
§ 36 - Anfechtung von Wahlen01.10.2001
3. Abschnitt - Ausschüsse des Kreistags31.12.2003
§ 37 - Bildung von Ausschüssen01.10.2001
§ 38 - Kreisausschuß01.10.2001
§ 39 - Mitgliedschaft in den Ausschüssen28.12.2018
§ 40 - Verfahren in den Ausschüssen01.07.2016
4. Abschnitt - Landrat und Kreisbeigeordnete01.10.2001
§ 41 - Stellung und Aufgaben des Landrats25.06.2015
§ 42 - Eilentscheidungsrecht01.10.2001
§ 43 - Verpflichtungserklärungen21.03.2023
§ 44 - Stellung und Aufgaben der Kreisbeigeordneten31.12.2003
§ 45 - Amtszeit des Landrats und der Kreisbeigeordneten01.10.2001
§ 46 - Wahl des Landrats01.06.2023
§ 47 - Wahl der Kreisbeigeordneten31.12.2003
§ 48 - Ernennung, Vereidigung und Einführung des Landrats und der Kreisbeigeordneten01.07.2012
§ 49 - Abwahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten01.10.2001
5. Abschnitt - Beiräte, Jugendvertretung31.12.2003
§ 49 a - Beirat für Migration und Integration06.06.2014
§ 49 b - Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte31.12.2003
§ 49 c - Jugendvertretung21.03.2023
6. Abschnitt - Kreisvorstand31.12.2003
§ 50 - Mitglieder01.10.2001
§ 51 - Aufgaben01.10.2001
§ 52 - Einberufung, Geschäftsführung01.10.2001
§ 53 - Beschlußfassung01.10.2001
7. Abschnitt - Kreisbedienstete31.12.2003
§ 54 - Kreisbedienstete25.06.2015
8. Abschnitt - Kreisverwaltung als staatliche Behörde31.12.2003
§ 55 - Kreisverwaltung, Personal- und Sachkosten21.03.2023
§ 56 - Stellung und Aufgaben des leitenden staatlichen Beamten25.06.2015
3. Kapitel - Wirtschaft des Landkreises01.10.2001
§ 57 - Allgemeines01.10.2001
§ 58 - Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung24.04.2009
§ 59 - Rechnungsprüfungsamt16.03.2006
4. Kapitel - Staatsaufsicht01.10.2001
§ 60 - Grundsatz01.10.2001
§ 61 - Aufsichtsbehörden01.10.2001
§ 62 - Genehmigungen16.03.2006
§ 63 - Unterrichtungsrecht01.10.2001
§ 64 - Beanstandungsrecht21.03.2023
§ 65 - Anordnungsrecht01.10.2001
§ 66 - Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme01.10.2001
§ 67 - Bestellung eines Beauftragten01.10.2001
§ 68 - Auflösung des Kreistags31.12.2003
§ 69 - Rechtsmittel01.10.2001
§ 70 - Beschränkung der Aufsicht01.10.2001
§ 71 - Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis01.10.2001
5. Kapitel - Landkreistag Rheinland-Pfalz01.10.2001
§ 72 - Beteiligungsrechte01.10.2001
6. Kapitel - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 73 - Einwohnerzahl01.10.2001
§ 74 - Durchführungsvorschriften01.10.2001
§ 75 - Inkrafttreten01.10.2001
Inhaltsübersicht
1. Kapitel Grundlagen der Landkreise
1. Abschnitt Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung
Wesen der Landkreise§ 1
Aufgaben der Landkreise§ 2
Sicherung der Mittel§ 2a
Name, Sitz§ 3
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel§ 4
2. Abschnitt Kreisgebiet
Gebietsstand§ 5
Gebietsänderungen§ 6
Verfahren bei Gebietsänderungen§ 7
Wirkungen der Gebietsänderung§ 8
3. Abschnitt Einwohner und Bürger des Landkreises
Begriff§ 9
Rechte und Pflichten§ 10
Unterrichtung der Einwohner§ 11
Fragestunde§ 11a
Anregungen und Beschwerden§ 11b
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen§ 11c
Einwohnerantrag§ 11d
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid§ 11e
Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit§ 12
Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung§ 12a
Ablehnungsgründe§ 13
Schweigepflicht§ 14
Treuepflicht§ 15
Ausschließungsgründe§ 16
4. Abschnitt Satzungen
Satzungsbefugnis§ 17
Hauptsatzung§ 18
Anschluß- und Benutzungszwang§ 19
Öffentliche Bekanntmachungen§ 20
2. Kapitel Verfassung und Verwaltung der Landkreise
1. Abschnitt Organe des Landkreises
§ 21
2. Abschnitt Kreistag
Bildung des Kreistags, Zahl der Mitglieder§ 22
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder§ 23
Fraktionen§ 23a
Ausschluß aus dem Kreistag§ 24
Aufgaben des Kreistags§ 25
Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Kreistags§ 26
Einberufung, Tagesordnung§ 27
Ältestenrat§ 27a
Öffentlichkeit, Anhörung§ 28
Digitale Sitzungsteilnahme§ 28a
Vorsitz§ 29
Geschäftsordnung§ 30
Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden§ 31
Beschlußfähigkeit§ 32
Beschlußfassung, Wahlen§ 33
Niederschrift§ 34
Aussetzung von Beschlüssen§ 35
Anfechtung von Wahlen§ 36
3. Abschnitt Ausschüsse des Kreistags
Bildung von Ausschüssen§ 37
Kreisausschuߧ 38
Mitgliedschaft in den Ausschüssen§ 39
Verfahren in den Ausschüssen§ 40
4. Abschnitt Landrat und Kreisbeigeordnete
Stellung und Aufgaben des Landrats§ 41
Eilentscheidungsrecht§ 42
Verpflichtungserklärungen§ 43
Stellung und Aufgaben der Kreisbeigeordneten§ 44
Amtszeit des Landrats und der Kreisbeigeordneten§ 45
Wahl des Landrats§ 46
Wahl der Kreisbeigeordneten§ 47
Ernennung, Vereidigung und Einführung des Landrats und der Kreisbeigeordneten§ 48
Abwahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten§ 49
5. Abschnitt Beiräte, Jugendvertretung
Beirat für Migration und Integration§ 49a
Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte§ 49b
Jugendvertretung§ 49c
6. Abschnitt Kreisvorstand
Mitglieder§ 50
Aufgaben§ 51
Einberufung, Geschäftsführung§ 52
Beschlußfassung§ 53
7. Abschnitt Kreisbedienstete
§ 54
8. Abschnitt Kreisverwaltung als staatliche Behörde
Kreisverwaltung, Personal- und Sachkosten§ 55
Stellung und Aufgaben des leitenden staatlichen Beamten§ 56
3. Kapitel Wirtschaft des Landkreises
Allgemeines§ 57
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung§ 58
Rechnungsprüfungsamt§ 59
4. Kapitel Staatsaufsicht
Grundsatz§ 60
Aufsichtsbehörden§ 61
Genehmigungen§ 62
Unterrichtungsrecht§ 63
Beanstandungsrecht§ 64
Anordnungsrecht§ 65
Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme§ 66
Bestellung eines Beauftragten§ 67
Auflösung des Kreistags§ 68
Rechtsmittel§ 69
Beschränkung der Aufsicht§ 70
Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis§ 71
5. Kapitel Landkreistag Rheinland-Pfalz
Beteiligungsrechte§ 72
6. Kapitel Übergangs- und Schlußbestimmungen
Einwohnerzahl§ 73
Durchführungsvorschriften§ 74
Inkrafttreten§ 75

1. Kapitel Grundlagen der Landkreise

1. Abschnitt Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

§ 1 Wesen der Landkreise

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie haben im Rahmen der Verfassung und der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.
(2) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich Gebiet der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.
(3) Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Landkreise enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.

§ 2 Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise können auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Soweit den Landkreisen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. Zu den Auftragsangelegenheiten der Landkreise gehören alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind; § 55 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Landkreise können im dringenden öffentlichen Interesse gemeindliche Aufgaben übernehmen, die über den örtlichen Rahmen oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden hinausgehen. Die Übernahme von Aufgaben bedarf der Zustimmung des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(4) Die nach Absatz 3 auf den Landkreis übergegangenen Aufgaben sind, soweit sie nicht durch Gesetz übertragen sind, auf eine verbandsfreie Gemeinde oder Verbandsgemeinde zurückzuübertragen, wenn diese es beantragt, der Landkreis zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag und die Zustimmung des Landkreises bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Verbandsgemeinderats und des Kreistags.
(5) Die Landkreise sollen Verbandsgemeinden und Gemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Verbandsgemeinden und den kreisangehörigen Gemeinden beitragen.
(6) Neue Aufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie Belange der Landkreise berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.
(7) Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Landkreisen auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.
(8) Soweit Landkreise Aufgaben auf dem Gebiet der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.
(9) Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Die Gleichstellungsstellen der Landkreise sind hauptamtlich zu besetzen.

§ 2a Sicherung der Mittel

(1) Das Land sichert den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
(2) Ist der Landkreis bei der Erfüllung einer ihm nach § 2 Abs. 2 übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden und wird die von ihm getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch diese Bindung entstanden sind; soweit das Land Träger der anderen Behörde ist, entscheidet über die Erstattung auf Antrag des Landkreises die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Gleiches gilt, wenn der Landkreis auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt hat und damit unterliegt.

§ 3 Name, Sitz

(1) Die Landkreise führen ihren bisherigen Namen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Landkreises den Kreisnamen ändern.
(2) Der Sitz der Kreisverwaltung kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Landkreises geändert werden, wenn Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.

§ 4 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Landkreise können Wappen und Flaggen führen. Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.
(3) Wappen und Flagge des Landkreises dürfen von anderen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltung verwendet werden.

2. Abschnitt Kreisgebiet

§ 5 Gebietsstand

Das Gebiet des Landkreises besteht aus den zum Landkreis gehörenden verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

§ 6 Gebietsänderungen

Aus Gründen des Gemeinwohls können
1.
Landkreise aufgelöst und ihr Gebiet in einen oder mehrere andere Landkreise eingegliedert werden,
2.
Landkreise aufgelöst und aus ihrem Gebiet ein oder mehrere neue Landkreise gebildet werden,
3.
Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem oder mehreren Landkreisen ausgegliedert und aus ihnen ein neuer Landkreis gebildet werden,
4.
Gemeinden oder Verbandsgemeinden aus einem Landkreis ausgegliedert und in einen anderen Landkreis eingegliedert werden.

§ 7 Verfahren bei Gebietsänderungen

(1) Die Änderung des Gebiets eines Landkreises erfolgt, abgesehen von den Fällen des § 11 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO), durch Gesetz. Die beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte sind vorher zu hören.
(2) Die Landkreise können die Folgen der Gebietsänderung durch Vereinbarung regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder ihre Bestimmungen nicht ausreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Folgen der Gebietsänderung.

§ 8 Wirkungen der Gebietsänderung

(1) Die Änderung des Gebiets eines Landkreises sowie die Bestimmungen über die Folgen der Gebietsänderung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
(2) Rechtshandlungen aus Anlaß der Änderung des Gebiets eines Landkreises sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Für die im Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

3. Abschnitt Einwohner und Bürger des Landkreises

§ 9 Begriff

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt.
(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3.
wenigstens drei Monate im Landkreis wohnt.
Wer in mehreren Landkreisen wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in dem Landkreis, in dem er seine Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 – BGBl. I S. 1084 – in der jeweils geltenden Fassung) hat.
(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Die Bürger des Landkreises haben das Recht, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes den Kreistag und den Landrat zu wählen und zum Mitglied des Kreistags gewählt zu werden.
(2) Die Einwohner des Landkreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.
(3) Personen, die nicht im Landkreis wohnen, aber in seinem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz oder dem Gewerbebetrieb ergeben.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 11 Unterrichtung der Einwohner

(1) Die Kreisverwaltung hat die Einwohner des Landkreises über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich in geeigneter Form zu unterrichten.
(2) Die Kreisverwaltung hat die Einwohner über ihren Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan in geeigneter Form zu unterrichten und ihn im Dienstgebäude an geeigneter Stelle auszuhängen.
(3) Die Kreisverwaltung hat eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung der geltenden Satzungen des Landkreises zur Einsicht durch die Einwohner während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung bereitzuhalten. Gegen Erstattung der Kosten sind Auszüge anzufertigen.

§ 11a Fragestunde

Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 11b Anregungen und Beschwerden

Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises an den Kreistag zu wenden. Soweit der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Kreistag ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einen Ausschuß bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

§ 11c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Der Landkreis soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 11d Einwohnerantrag

(1) Die Bürger und die Einwohner des Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Kreistag über bestimmte Angelegenheiten der Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb von zwei Jahren vor seiner Einreichung bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.
(2) Der Einwohnerantrag muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muß schriftlich bei der Kreisverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.
(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v.H. der Einwohner des Landkreises, höchstens jedoch 2 000.
(4) Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Kreisverwaltung erfüllt sein.
(6) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Kreistag. Zuvor prüft die Kreisverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten, wobei die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden des Kreisgebiets die erforderliche Amtshilfe leisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Kreistag ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Kreistag hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. Die Entscheidung des Kreistags ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen.

§ 11e Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürger eines Landkreises können über eine Angelegenheit des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Kreistag kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.
(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über
1.
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Landrat obliegen,
2.
Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
3.
die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, des Landrats, der Kreisbeigeordneten und der sonstigen Kreisbediensteten,
4.
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe des Landkreises,
5.
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Landkreises, die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6.
Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
7.
Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie
8.
gesetzwidrige Anträge.
(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Kreisverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Kreistags, muß es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Angelegenheit des Landkreises in Form einer mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen mit
1.
bis zu 100 000 Einwohnern von mindestens 6 v. H.,
2.
mehr als 100 000 Einwohnern von mindestens 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Kreistag festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.
Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten des Landkreises. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Zuvor prüft die Kreisverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten, wobei die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden des Kreisgebiets die erforderliche Amtshilfe leisten.
(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Kreisorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für den Landkreis verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluß des Kreistags gleich. § 35 findet keine Anwendung. Der Kreistag kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.
(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 12 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für den Landkreis zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt der Kreisbeigeordneten, der Kreistagsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags und der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration.
(2) Die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis auszuüben.
(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürger zu einem Ehrenamt vom Kreistag gewählt und die Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit vom Landrat bestellt. Mit dem Verlust des Bürgerrechts im Landkreis endet auch das Ehrenamt.
(4) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erläßt.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an ehrenamtliche Kreisbeigeordnete zu regeln.
(6) Für Bürger, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 14 und 15 die Vorschriften des Beamtenrechts.

§ 12a Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung

(1) Die Bewerbung um ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Annahme und die Ausübung dürfen nicht behindert werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
(2) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, darf, wenn er in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, nicht aus diesem Grunde entlassen, gekündigt oder in einen anderen Landkreis versetzt werden.
(3) Kreistagsmitglieder sowie ehrenamtliche Kreisbeigeordnete können nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, daß ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Kreistagsmitglieder sowie der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigen; dies gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Für die Bewerber zum Kreistag besteht in der Reihenfolge des Wahlvorschlags bis zu der in § 22 Abs. 2 bestimmten Zahl der Kündigungsschutz mit dem Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlleiter. § 15 Abs. 4 und 5 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die für die Ausübung eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit notwendige freie Zeit ist auf Antrag demjenigen, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, zu gewähren. Bei Inhabern von Ehrenämtern oder ehrenamtlich Tätigen, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Vor- oder Nacharbeit im Umfang der Hälfte der für die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens aufgewandten notwendigen Zeit; der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt und darf pro Arbeitstag höchstens den Verdienstausfall für die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit umfassen.
(6) Dem Inhaber eines Ehrenamts steht Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt zu. Der Sonderurlaub beträgt bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr; entsprechende Freistellungen, die in einem Kalenderjahr auf Grund anderer Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen. Für Beamte werden nähere Bestimmungen über die Anrechnung von anderen Freistellungen auf den Anspruch nach Satz 1 in der Urlaubsverordnung getroffen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ablehnungsgründe

(1) Bürger und Einwohner des Landkreises können aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei einem Ehrenamt der Kreistag, bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Landrat.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger oder der Einwohner
1.
ein geistliches Amt verwaltet,
2.
ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist,
3.
Mitglied eines Gemeinderats ist,
4.
schon zehn Jahre ein anderes öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,
5.
durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortdauernd besonders belastet ist,
6.
mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt oder für mindestens zwei Personen zum Betreuer bestellt ist,
7.
häufig oder langdauernd vom Landkreis beruflich abwesend ist,
8.
anhaltend krank ist oder
9.
mehr als 65 Jahre alt ist.
(3) Der Landrat kann einem Bürger oder einem Einwohner, der ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen; bei Ehrenämtern bedarf er der Zustimmung des Kreisausschusses. Das Ordnungsgeld wird nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
(4) Wird wegen der Berufung zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wegen des Verlangens nach Ausscheiden (Absatz 1) oder wegen der Festsetzung oder Beitreibung eines Ordnungsgeldes (Absatz 3) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, entfällt das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 14 Schweigepflicht

(1) Bürger und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Kreistag aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem Ehrenamt ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben unberührt.
(2) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1, so gilt § 13 Abs. 3 und 4.

§ 15 Treuepflicht

(1) Bürger des Landkreises, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen den Landkreis nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzlicher Vertreter handeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Einwohner, wenn die Vertretung der Ansprüche oder Interessen Dritter mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Landrat.
(3) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1 oder 2, so gilt § 13 Abs. 3 und 4.

§ 16 Ausschließungsgründe

(1) Bürger und Einwohner des Landkreises, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie der Landrat und seine Vertreter dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
1.
wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2.
wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
3.
wenn sie
a)
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, oder
b)
bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter des Landkreises angehören, oder
c)
Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins sind,
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben.
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:
1.
Ehegatten,
2.
eingetragene Lebenspartner,
3.
Verwandte bis zum dritten Grade,
4.
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade,
5.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade.
Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen, ferner nicht, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind. Absatz 1 gilt für Bürgermeister und Beigeordnete der Verbandsgemeinden als Mitglieder des Kreistags und seiner Ausschüsse auch hinsichtlich solcher Angelegenheiten, die eine verbandsangehörige Gemeinde betreffen.
(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Kreistags ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten.
(5) Liegt ein Ausschließungsgrund nach Absatz 1 vor oder sprechen Tatsachen dafür, daß ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies der Bürger oder der Einwohner dem Landrat vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen bei Mitgliedern des Kreistags oder Inhabern sonstiger Ehrenämter in nichtöffentlicher Sitzung der Kreistag bei Abwesenheit des Betroffenen, im übrigen der Landrat.
(6) Eine Entscheidung ist unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund nach Absatz 1 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Landrat ausgesetzt oder sie von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 gilt für die Rechtsverletzung beim Zustandekommen von Satzungen § 17 Abs. 6.

4. Abschnitt Satzungen

§ 17 Satzungsbefugnis

(1) Die Landkreise können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
(2) Die Satzung wird vom Kreistag in öffentlicher Sitzung beschlossen.
(3) Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der Satzung oder einer auf Grund einer solchen Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Satzung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisverwaltung.
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

§ 18 Hauptsatzung

(1) Die Landkreise haben eine Hauptsatzung zu erlassen, in der die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind. Sie kann weitere für die Selbstverwaltung der Landkreise wichtige Fragen regeln.
(2) Die Beschlußfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags.

§ 19 Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die Landkreise können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an überörtliche, dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen des Landkreises vorschreiben (Anschlußzwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang).
(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluß- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung. Es kann dabei für bestimmte Gegenstände andere als die in Absatz 1 bezeichneten Formen zulassen.
(3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

2. Kapitel Verfassung und Verwaltung der Landkreise

1. Abschnitt Organe des Landkreises

§ 21

(1) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Sie verwalten den Landkreis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die vom Landrat geleitete Behörde führt die Bezeichnung Kreisverwaltung in Verbindung mit dem Namen des Landkreises sowie dem Sitzort der Kreisverwaltung, wenn der Name des Landkreises mit dem Namen des Sitzortes nicht übereinstimmt.

2. Abschnitt Kreistag

§ 22 Bildung des Kreistags, Zahl der Mitglieder

(1) Der Kreistag besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Zahl der gewählten Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen
bis zu 60 000 Einwohnern 34
mit mehr als 60 000 bis 80 000 Einwohnern 38
mit mehr als 80 000 bis 125 000 Einwohnern 42
mit mehr als 125 000 bis 150 000 Einwohnern 46
mit mehr als 150 000 Einwohnern 50.
Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.
(3) Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Kreistags nicht zustande oder sinkt die Zahl der Kreistagsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Kreistags durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Kreistag aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Kreistags statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sofern Sitze im Kreistag nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.

§ 23 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.
(2) Der Landrat verpflichtet die Mitglieder des Kreistags vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Landkreises durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Verweigert ein Mitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt.
(3) Der Verzicht auf das Amt eines Mitglieds des Kreistags ist dem Landrat schriftlich zu erklären; die Erklärung ist nicht widerruflich.
(4) Jedes Kreistagsmitglied hat das Recht, in dem Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

§ 23a Fraktionen

(1) Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.
(2) Der Zusammenschluß zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Landrat mitzuteilen.
(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

§ 24 Ausschluß aus dem Kreistag

(1) Ein Mitglied des Kreistags, das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, kann durch Beschluß des Kreistags aus dem Kreistag ausgeschlossen werden, wenn es durch die Straftat die für ein Kreistagsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat. Der Kreistag kann den Beschluß nur innerhalb von drei Monaten, nachdem er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, fassen. Der Landrat hat den Kreistag zu unterrichten, sobald er von der Verurteilung Kenntnis erlangt.
(2) Wer durch Wort oder Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekämpft, ist der Stellung eines Kreistagsmitglieds unwürdig. Der Kreistag hat in diesem Falle über den Ausschluß zu beschließen; der Beschluß soll innerhalb von drei Monaten, nachdem der Kreistag von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, gefaßt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Beschließt der Kreistag den Ausschluß eines Mitglieds, so scheidet dieses vorläufig aus. Die Ersatzperson wird nach dem Kommunalwahlgesetz bestimmt. Sie tritt ihr Amt jedoch erst an, wenn der Ausschluß unanfechtbar geworden ist.
(4) Gegen die Beschlüsse des Kreistags nach den Absätzen 1 und 2 kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

§ 25 Aufgaben des Kreistags

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuß übertragen hat oder soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder der Kreistag ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.
(2) Der Kreistag kann unbeschadet des Absatzes 3 die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1.
Satzungen,
2.
den Haushaltsplan mit allen Anlagen,
3.
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
4.
die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
5.
die Stellungnahme zu Gebietsänderungen,
6.
die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats sowie die Wahl und die Abwahl der Kreisbeigeordneten,
7.
die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen auf Kreisbeigeordnete,
8.
die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben des Landkreises auf den leitenden staatlichen Beamten,
9.
die mittelfristigen und langfristigen Planungen des Landkreises,
10.
die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
11.
die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen,
12.
die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit dem Landrat, den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten,
13.
die Verfügung über Kreisvermögen sowie die Hingabe von Darlehen des Landkreises, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben,
14.
die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
15.
die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
16.
die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer kreiskommunalen Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens.
(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Entscheidung über die in Absatz 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze übertragen werden kann.

§ 26 Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Kreistags

(1) Der Kreistag ist vom Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen, zu unterrichten. Die Prüfungsmitteilungen sind den Kreistagsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Der Kreistag ist jährlich vom Landrat in öffentlicher Sitzung über Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie mit Bediensteten der Kreisverwaltung zu unterrichten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträge mit Bediensteten der Kreisverwaltung oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Verträge handelt. Die Unterrichtungspflicht gilt auch für Verträge, die Eigenbetriebe und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen der Landkreis mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, mit Mitgliedern des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie mit Bediensteten des Landkreises abschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.
(3) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, daß der Landrat den Kreistag unterrichtet. Sie können auch verlangen, daß einem Ausschuß oder einzelnen vom Kreistag beauftragten Kreistagsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Kreistags vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Dem Ausschuß und den beauftragten Kreistagsmitgliedern muß ein Vertreter der Antragsteller angehören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Landrat einzelnen Kreistagsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 16 gilt sinngemäß.
(4) Jedes Kreistagsmitglied kann schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 an den Landrat richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit für die Vorgänge eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.

§ 27 Einberufung, Tagesordnung

(1) Der Kreistag wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, einberufen. Die erste Sitzung des neu gewählten Kreistags ist spätestens sechs Wochen nach seiner Wahl einzuberufen. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Kreistags gehören muß, beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(2) Der Vorsitzende lädt die Kreistagsmitglieder, die Kreisbeigeordneten und den leitenden staatlichen Beamten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sind der Landrat und seine Vertreter nicht mehr in ihrem Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so obliegt dem ältesten Mitglied des Kreistags die Einladung.
(3) Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen; die Hauptsatzung kann eine längere Einladungsfrist vorsehen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden; auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Kreistag vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Kreistagsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder bis zu Beginn der Sitzung auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung schriftlich oder elektronisch verzichtet.
(5) Der Landrat setzt die Tagesordnung fest. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Kreisvorstands, es sei denn, der Kreisvorstand ist nicht beschlußfähig. In diesem Fall setzt der Landrat die Tagesordnung im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Kreisvorstands fest. Auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion ist eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Kreistags gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(7) Der Kreistag kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen,
1.
bei Dringlichkeit (Absatz 3 Satz 2) auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden,
2.
einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.
Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Kreistags.

§ 27a Ältestenrat

(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Kreistags berät. § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Kreistags.

§ 28 Öffentlichkeit, Anhörung

(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Kreistag selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Kreistags zustimmen.
(2) Der Kreistag kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Kreistags zugeschaltet werden. Eine Anhörung hat zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags beantragt; dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist.
(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Kreistagsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Kreistag ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.

§ 28a Digitale Sitzungsteilnahme

(1) Kreistagsmitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Kreistags durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit der Kreistag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Kreistag kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Kreistagsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 32 Abs. 1. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Kreistagsmitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Landkreis hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Kreistagsmitglieder und die zugeschalteten Kreistagsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Kreistagsmitglied gefassten Beschlusses. § 32 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 29 Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat; in seiner Vertretung führen ihn die Kreisbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Landrats und der Kreisbeigeordneten soll das älteste anwesende Kreistagsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Kreistagsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Kreistag aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Kreistagsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei
1.
Wahlen,
2.
allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Landrats und der Kreisbeigeordneten beziehen,
3.
dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Landrats,
4.
Beschlüssen über die Abwahl von Kreisbeigeordneten,
5.
der Festsetzung der Bezüge des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
6.
Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlußverfügungen des Vorsitzenden nach § 31 Abs. 3.
Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.

§ 30 Geschäftsordnung

(1) Der Kreistag beschließt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder eine Geschäftsordnung. Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen.
(2) Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Kreistags beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Kreistag erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluß nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht.
(3) Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Kreistags mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.

§ 31 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende kann Mitglieder des Kreistags bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Mitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraums auffordern. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluß eines Mitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.
(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluß von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Kreistag zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch hat der Kreistag in der nächsten Sitzung zu beschließen.
(4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Kreistags hat den Ausschluß von allen Ausschußsitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreistags teilnehmen.

§ 32 Beschlußfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist. Wird der Kreistag wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Kreistag beschlußfähig, wenn mindestens drei Kreistagsmitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Können Kreistagsmitglieder gemäß § 16 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Kreistag abweichend von Absatz 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Landrat nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Kreistagsmitglieder anstelle des Kreistags.

§ 33 Beschlußfassung, Wahlen

(1) Beschlüsse des Kreistags bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Kreistag vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(5) Die Kreisbeigeordneten und im Falle des § 46 Abs. 2 der Landrat werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt; das gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht der Kreistag etwas anderes beschließt.

§ 34 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kreistags ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein.
(2) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Mitglied des Kreistags zugehen. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist jedem Mitglied des Kreistags auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten.
(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen.
(4) Die Einwohner des Landkreises können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Kreisverwaltung einsehen.
(5) Die Kreisverwaltung soll die Einwohner des Landkreises über die Ergebnisse der Sitzungen des Kreistags in geeigneter Form unterrichten.

§ 35 Aussetzung von Beschlüssen

(1) Hat der Kreistag einen Beschluß gefaßt, der nach Ansicht des Landrats die Befugnisse des Kreistags überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung oder Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Landrat die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Kreistag spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muß spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.
(2) Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluß, so hat der Landrat die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Kreistag durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

§ 36 Anfechtung von Wahlen

(1) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die der Kreistag vorgenommen hat, kann jedes Kreistagsmitglied innerhalb zweier Wochen nach der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. Die Beschwerde kann nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden.
(2) Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

3. Abschnitt Ausschüsse des Kreistags

§ 37 Bildung von Ausschüssen

(1) Der Kreistag kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Kreistagsmitgliedern oder aus Kreistagsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern des Landkreises zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Mitglied des Kreistags sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Kreistags nicht vereinbar ist, können einem Ausschuß nicht angehören.
(2) Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden.
(3) Der Kreistag kann einen Ausschuß auflösen oder ihm übertragene Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3, des Absatzes 2 Satz 1 sowie der §§ 39 und 40 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlußorgane, deren Mitglieder vom Kreistag zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Kreistag hierbei an Vorschläge Dritter gebunden ist, gilt für das Wahlverfahren § 39 Abs. 2.

§ 38 Kreisausschuß

Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Kreisausschuß. Die Zahl der Mitglieder und seine Aufgaben werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Besondere Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 39 Mitgliedschaft in den Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 37, 38) und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen (Kreistagsmitglieder oder Gruppe von Kreistagsmitgliedern) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschußmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
(2) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt.
(3) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen, so sind die Ausschußmitglieder gemäß Absatz 1 neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschußsitze ergeben würde.

§ 40 Verfahren in den Ausschüssen

(1) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Landrat. Soweit Kreisbeigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Kreisbeigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuß übertragenen Aufgaben gehören. Gehört eine Angelegenheit zu mehreren Geschäftsbereichen, so entscheidet der Landrat über den Vorsitz. Der Landrat führt den Vorsitz im Kreisausschuß.
(2) Der Landrat ist berechtigt, in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.
(3) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt ein Kreisbeigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Landrat.
(4) Für Ausschusssitzungen findet § 28 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Mitglieder des Kreistags, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 16 gilt sinngemäß.
(5) Im übrigen sind die für den Kreistag geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Geschäftsordnung des Kreistags sinngemäß anzuwenden. Die Rechte und die Pflichten nach § 35 stehen neben dem Landrat auch dem Kreisbeigeordneten zu, der den Vorsitz führt; wird ein Beschluß ausgesetzt und beharrt der Ausschuß auf seinem Beschluß, so entscheidet zunächst der Kreistag.

4. Abschnitt Landrat und Kreisbeigeordnete

§ 41 Stellung und Aufgaben des Landrats

(1) Der Landrat ist hauptamtlich tätig; er führt die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Er leitet die Kreisverwaltung als Behörde des Landkreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und vertritt den Landkreis nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben obliegen ihm
1.
die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt,
2.
die Ausführung der Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse,
3.
die laufende Verwaltung,
4.
die Erfüllung der dem Landkreis gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.
Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Landrat ist durch die Hauptsatzung zu regeln.
(2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Bediensteten des Landkreises; die Rechtsstellung der Kreisbeigeordneten nach § 44 Abs. 6 bleibt unberührt. Für folgende Personalentscheidungen bedarf es der Zustimmung des Kreistags:
1.
die Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,
2.
die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen;
3.
Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.
(3) Zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung hat der Landrat regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, gemeinsame Besprechungen mit den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten abzuhalten. Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Landrat, ein Kreisbeigeordneter oder der leitende staatliche Beamte wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Kreisverwaltung zur Beratung vorschlägt.
(4) Der Landrat soll bei Bedarf, mit den Ortsbürgermeistern mindestens einmal jährlich, mit den Bürgermeistern der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mindestens vierteljährlich, gemeinsame Besprechungen abhalten. Dabei sollen insbesondere wichtige Fragen, die den Landkreis und die Gemeinden gemeinsam berühren, sowie Angelegenheiten der Staatsaufsicht und der staatlichen Auftragsverwaltung erörtert werden.

§ 42 Eilentscheidungsrecht

Der Landrat kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Landkreis bis zu einer Sitzung des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Kreistags oder des Ausschusses entscheiden. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Kreisvorstands, es sei denn, der Kreisvorstand ist nicht beschlußfähig. In diesem Fall entscheidet der Landrat im Benehmen mit den anwesenden Mitgliedern des Kreisvorstands. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Kreistags oder des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Kreistag oder der zuständige Ausschuß kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Landrats aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 43 Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Kreisbeigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine Verpflichtungserklärung gerichtlich oder notariell beurkundet, so braucht die Amtsbezeichnung nicht beigefügt zu werden.
(2) Verpflichtungserklärungen eines Bevollmächtigten sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden und die Vollmacht in der Form des Absatzes 1 Satz 2 erteilt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis finanziell unerheblich sind.

§ 44 Stellung und Aufgaben der Kreisbeigeordneten

(1) Jeder Landkreis hat zwei oder drei Kreisbeigeordnete. Bis zu zwei Kreisbeigeordnete können hauptamtlich tätig sein. Die Zahl der Kreisbeigeordneten und ihre haupt- oder ehrenamtliche Bestellung sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.
(2) Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrats bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall); er führt die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Die weiteren Kreisbeigeordneten führen die Amtsbezeichnung Kreisbeigeordneter und sind zur allgemeinen Vertretung des Landrats nur berufen, wenn der Landrat und der Erste Kreisbeigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Kreisbeigeordneten durch den Kreistag festgesetzt. Bei der Festsetzung der Reihenfolge der allgemeinen Vertretung gehen die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten vor. Beim Ausscheiden oder bei der Berufung eines weiteren Kreisbeigeordneten kann deren Reihenfolge der Vertretung geändert werden. Der Landrat kann bei Bedarf einen ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten ohne Geschäftsbereich mit der Vertretung des Landkreises bei Veranstaltungen beauftragen, sofern der nach den Sätzen 1 und 2 berufene allgemeine Vertreter einverstanden ist.
(3) Hauptamtlichen Kreisbeigeordneten muß, ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Der Landrat kann einem Kreisbeigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Kreisbeigeordneten nicht betroffen wird. Die Kreisbeigeordneten sind in dem ihnen zugewiesenen Geschäftsbereich Vertreter des Landrats (ständige Vertreter).
(4) Die Zahl der Geschäftsbereiche ist nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und des § 56 in der Hauptsatzung zu regeln. Der Landrat bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Kreisbeigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 11 Abs. 2) abgestellt werden. Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der Kreisbeigeordneten; § 45 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Kreistags.
(5) Die Kreisbeigeordneten können an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, soweit sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teilnehmen. Bei den Beratungen in den Ausschüssen sind sie innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Landrats ihre abweichende Ansicht darzulegen.
(6) Die Kreisbeigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Kreistags und der allgemeinen Richtlinien des Landrats selbständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Landrat vor. An Einzelweisungen des Landrats sind sie nur gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist; die Weisungen sind unmittelbar an den Kreisbeigeordneten zu richten.
(7) Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, die zugleich Kreistagsmitglieder sind, verlieren mit der Übertragung eines Geschäftsbereichs ihre Mitgliedschaft im Kreistag; der Verbleib im Amt nach § 45 Abs. 3 steht der Mitgliedschaft im Kreistag nicht entgegen.

§ 45 Amtszeit des Landrats und der Kreisbeigeordneten

(1) Die Amtszeit des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt acht Jahre.
(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistags. Sie endet vorzeitig, wenn
1.
die Wahl des Kreistags ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird,
2.
der Kreistag vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird oder
3.
die Stelle hauptamtlich besetzt wird.
(3) Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.

§ 46 Wahl des Landrats

(1) Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.
(2) Ist zu der Wahl des Landrats durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Landrat vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 gewählt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und zu einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.
(3) Wählbar zum Landrat ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Scheidet ein Landrat wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen; abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. In anderen Fällen soll die Wahl des Landrats spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederholungswahlen und nachzuholende Wahlen.
(5) Die Stelle des Landrats ist spätestens am 69. Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.
(6) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 47 Wahl der Kreisbeigeordneten

(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 gewählt. § 46 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter darf nicht sein, wer
1.
nicht Bürger des Landkreises ist,
2.
gegen Entgelt im Dienste des Landkreises oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem der Landkreis Mitglied ist, steht,
3.
gegen Entgelt im Dienste einer Gesellschaft steht, an der der Landkreis mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,
4.
mit Aufgaben der Staatsaufsicht über den Landkreis oder der überörtlichen Prüfung des Landkreises unmittelbar beauftragt ist.
(3) Die Wahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Kreistags oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.
(4) Scheidet ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.
(5) Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin fristgerecht beworben hat. Ist innerhalb von neun Monaten nach der Ausschreibung eine Wahl nicht erfolgt oder haben sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert, so ist die Stelle erneut auszuschreiben.
(6) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, daß von einer Ausschreibung abgesehen wird.

§ 48 Ernennung, Vereidigung und Einführung des Landrats und der Kreisbeigeordneten

(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten sind nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
(2) Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Landrats erfolgen durch dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Landrats durch ein vom Kreistag beauftragtes Kreistagsmitglied.

§ 49 Abwahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

(1) Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Landrat ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Abwahlberechtigten beträgt. Für das Abwahlverfahren gelten die §§ 67 bis 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt.
(2) Ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter kann vom Kreistag vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl muß von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellt werden. Über den Antrag auf Abwahl ist namentlich abzustimmen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Ein Kreisbeigeordneter scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.

5. Abschnitt Beiräte, Jugendvertretung

§ 49 a Beirat für Migration und Integration

(1) In Landkreisen, in denen mehr als 5000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Landkreisen kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration ist in einer Satzung zu bestimmen; für ihre Rechtsstellung gelten die §§ 12 und 12 a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 13 bis 16 und 23 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind
1.
alle Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Einwohner,
2.
alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
a)
als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
b)
durch Einbürgerung,
c)
nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
d)
nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,
soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung; sie kann vorsehen, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden, wobei die Zahl der berufenen Mitglieder ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf.
(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 49 b eingerichtet werden.
(4) Der Beirat für Migration und Integration wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend.
(5) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen des Landkreises kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind.
(6) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres kann in der Geschäftsordnung des Kreistags geregelt werden. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Kreistag, einem Ausschuss oder dem Landrat vorgelegt werden, Stellung nehmen.

§ 49 b Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte

(1) In einem Landkreis können aufgrund einer Satzung Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen, insbesondere ein Beirat für ältere Menschen und ein Beirat für behinderte Menschen, eingerichtet werden. In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Kreistag nichts anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend.
(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen des Landkreises können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises betroffen sind.
(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Landrat Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Kreistags soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse teilnehmen.

§ 49 c Jugendvertretung

(1) In einem Landkreis kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der im Landkreis wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 400 Jugendlichen. Der Kreistag hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) Für die Jugendvertretung gilt § 49 b Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.

6. Abschnitt Kreisvorstand

§ 50 Mitglieder

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Landrat und den Kreisbeigeordneten.
(2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 51 Aufgaben

(1) Außer in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 und des § 42 Satz 2 entscheidet der Kreisvorstand in den Fällen, in denen das nach § 40 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Einvernehmen zwischen Landrat und Kreisbeigeordneten nicht zustande kommt.
(2) Soweit der Landrat Angelegenheiten im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Kreisvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags nach § 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.
(3) Die Besprechungen des Landrats mit den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten nach § 41 Abs. 3 erfolgen im Rahmen der Sitzungen des Kreisvorstands.

§ 52 Einberufung, Geschäftsführung

(1) Der Landrat beruft die Mitglieder des Kreisvorstands bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu einer Sitzung ein. Der Kreisvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Kreisvorstands führt der Landrat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der leitende staatliche Beamte kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Kreisvorstand kann in Einzelfällen auch Sprecher der im Kreistag vertretenen politischen Gruppen mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 53 Beschlußfassung

(1) Die Beschlüsse des Kreisvorstandes nach § 51 Abs. 1 werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Kreisvorstand nicht beschlußfähig, so gelten die Bestimmungen des § 32 sinngemäß; § 27 Abs. 5 Satz 3 und § 42 Satz 3 bleiben unberührt.
(3) Wird der Landrat bei der Beschlußfassung nach Absatz 1 überstimmt, so kann er verlangen, daß über die Angelegenheit nochmals beraten und beschlossen wird. Wird er hierbei wiederum überstimmt, so gilt Absatz 4.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind an dessen Beschlüsse gebunden. Bei Beratungen im Kreistag und in den Ausschüssen ist der Landrat berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Kreisvorstands seine abweichende Ansicht darzulegen. Bei Beratungen in den Ausschüssen sind auch die übrigen Mitglieder des Kreisvorstands innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Kreisvorstands ihre abweichende Ansicht darzulegen.

7. Abschnitt Kreisbedienstete

§ 54 Kreisbedienstete

(1) Die Beamten und Arbeitnehmer des Landkreises müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
(2) Für Kreisbeamte gelten im übrigen die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer und deren Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist der Landkreis nicht tarifgebunden, dürfen die Eingruppierung und Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer der tarifgebundenen Landkreise entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässig.

8. Abschnitt Kreisverwaltung als staatliche Behörde

§ 55 Kreisverwaltung, Personal- und Sachkosten

(1) Die Kreisverwaltung ist Verwaltungsbehörde des Landkreises und zugleich untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung. Der Landrat ist dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung verantwortlich und unterliegt den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen.
(2) Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung sind:
1.
die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach der Gemeindeordnung und nach § 125 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes sowie die Aufgaben der Errichtungsbehörde und der Aufsichtsbehörde nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit,
2.
die Aufgaben des Gemeindeprüfungsamts nach § 110 Abs. 5 GemO und § 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz,
3.
die Aufgaben, die der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden,
4.
die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach den §§ 116 bis 120 des Landesdisziplinargesetzes.
(3) Die für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung erforderlichen Beamten und Arbeitnehmer werden vom Landkreis bereitgestellt; Absatz 4 und § 56 bleiben unberührt. Der Landkreis trägt ferner die sächlichen Verwaltungskosten. Die dem Landkreis hierdurch entstehenden Aufwendungen sind Bestandteil der Mindestfinanzausstattung nach
dem Landesfinanzausgleichsgesetz. Hiervon nicht erfasst sind die Kosten, die dem Landkreis infolge der Aufgabenwahrnehmung der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung entstehen, soweit sie in Einzelfällen 5000 EUR übersteigen und nicht zur Verwaltungsausstattung, zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit und zur Erfüllung der Funktionen der Kreisverwaltung aufgewandt wurden; diese Kosten werden dem Landkreis vom Land gesondert erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist. Über die Erstattung nach Satz 4 entscheidet auf Antrag des Landkreises die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Sätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(4) Das Land kann der Kreisverwaltung im Einvernehmen mit dem Landrat außer dem leitenden staatlichen Beamten (§ 56) Beamte und Arbeitnehmer zuweisen.
(5) Die Dienstgebäude der Kreisverwaltung stehen unbeschadet der Rechte Dritter im Eigentum des Landkreises und dienen der unentgeltlichen Unterbringung der Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung einschließlich der der Kreisverwaltung angegliederten Behörden. Der Bau, der Ausbau, die Erweiterung, die Instandsetzung und die laufende Unterhaltung der Dienstgebäude der Kreisverwaltung obliegen dem Landkreis; auf Antrag des Landkreises kann das zuständige staatliche Hochbauamt die Planung und Leitung von Baumaßnahmen übernehmen. Das Land leistet zu Neubauten, zu Erweiterungen und zum Ankauf von Dienstgebäuden der Kreisverwaltung, die die Kostensumme von 25000 EUR übersteigen, einen Zuschuß in Höhe von einem Fünftel der Kosten, soweit die Notwendigkeit des Baues oder Ankaufs, der Bauplan sowie die Höhe der veranschlagten Kosten vom fachlich zuständigen Ministerium anerkannt ist; zu den Kosten nach dem ersten Halbsatz gehören nicht die Kosten der Dienstwohnung des Landrats sowie anderer Beamter der Kreisverwaltung und die Kosten des Grundstückserwerbs für Dienstwohnungen. Die zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Baurecht und das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium.
(6) Staatliche Beamte können mit Aufgaben des Landkreises beauftragt werden. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet bei der Erfüllung von Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung das Land, im übrigen der Landkreis. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 60 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(7) § 2a Abs. 2 gilt entsprechend für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

§ 56 Stellung und Aufgaben des leitenden staatlichen Beamten

(1) Für die Erledigung der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung bestellt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landrat einen staatlichen Beamten, der die Zugangsvoraussetzungen zum vierten Einstiegsamt erfüllt. Das Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Der Landrat überträgt dem leitenden staatlichen Beamten zugleich einen Geschäftsbereich zur Leitung; zum Geschäftsbereich des leitenden staatlichen Beamten sollen insbesondere Aufgaben nach § 55 Abs. 2 gehören. Der Landrat kann dem leitenden staatlichen Beamten auch Aufgaben des Landkreises übertragen; die Übertragung bedarf in diesem Falle der Zustimmung des Kreistags.
(2) Der leitende staatliche Beamte verwaltet seinen Geschäftsbereich im Rahmen der Richtlinien und Weisungen des Landrats, bei der Verwaltung von Angelegenheiten des Landkreises auch im Rahmen der Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse, selbständig. Er ist in dem ihm übertragenen Geschäftsbereich Vertreter des Landrats (ständiger Vertreter).
(3) Der leitende staatliche Beamte kann an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Kapitel Wirtschaft des Landkreises

§ 57 Allgemeines

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die §§ 78 bis 115 GemO und die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend.

§ 58 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Landkreis beschafft die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit seine sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen,
1.
soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für seine Leistungen,
2.
im übrigen aus Steuern.
(3) Der Landkreis darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Landrat sowie den Kreisbeigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Kreistag. Dem Kreistag und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen dem Landkreis und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall zu bestimmen, unterhalb derer die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen nach Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 entfallen.
(4) Soweit Finanzmittel nach Absatz 2 und sonstige Finanzmittel den Finanzbedarf nicht decken, erhebt der Landkreis nach den näheren Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes jährlich eine Kreisumlage.
(5) Der Landkreis darf Investitionskredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 59 Rechnungsprüfungsamt

(1) Bei der Kreisverwaltung ist ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Landrat.
(3) Der Landrat kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamts nur mit Zustimmung des Kreistags einem Beamten übertragen oder gegen dessen Willen entziehen. Die Entziehung gegen den Willen des Beamten ist nur möglich, wenn der Beamte seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nicht Angehöriger im Sinne des § 16 Abs. 2 des Landrats, der Kreisbeigeordneten sowie des Kassenverwalters und seines Stellvertreters sein.
(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung beim Landkreis nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen des Landkreises anzuordnen oder auszuführen.

4. Kapitel Staatsaufsicht

§ 60 Grundsatz

Der Staat beaufsichtigt die Landkreise, um sicherzustellen, daß die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Kreisorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.

§ 61 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Obere und oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion soll bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der Landkreise gemeinsame Besprechungen abhalten.

§ 62 Genehmigungen

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, dürfen erst nach der Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht oder ausgeführt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags die Genehmigung abgelehnt oder schriftlich dem Landkreis gegenüber Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat. Nach Eingang der erneuten Vorlage hat die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu entscheiden; andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Bei Genehmigungen nach § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 95 Abs. 4 GemO tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Monatsfrist eine Frist von zwei Monaten.
(2) Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

§ 63 Unterrichtungsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

§ 64 Beanstandungsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Kreisverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß das auf Grund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlaßte rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 65 Anordnungsrecht

Erfüllt ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Landkreis innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.

§ 66 Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme

Kommt der Landkreis einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 63 bis 65 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Landkreises selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 67 Bestellung eines Beauftragten

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange
1.
ein Kreisorgan seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder Weisungen der zuständigen Behörden nicht ausführt und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach den §§ 63 bis 66 nicht ausreichen oder
2.
ein Kreisorgan rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises die Bestellung erfordert.
(2) Der Beauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Kreisorgane auf Kosten des Landkreises wahrnehmen.

§ 68 Auflösung des Kreistags

Weigert sich der Kreistag beharrlich, den Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde trotz unanfechtbarer Entscheidung nachzukommen oder entzieht er sich fortgesetzt der Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Es sind alsdann innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.

§ 69 Rechtsmittel

Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 70 Beschränkung der Aufsicht

(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung des Landkreises nach den §§ 64 bis 68 nicht befugt.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen des Landkreises, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 64 bis 66.

§ 71 Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis

Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte oder um die Vollstreckung nach der Verwaltungsgerichtsordnung handelt. Die Aufsichtsbehörde hat zugleich die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozeßordnung.

5. Kapitel Landkreistag Rheinland-Pfalz

§ 72 Beteiligungsrechte

Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der Selbstverwaltung der Landkreise berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der Selbstverwaltung der Landkreise unmittelbar berühren, mit dem Landesverband der Landkreise (Landkreistag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.

6. Kapitel Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 73 Einwohnerzahl

Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die jeweils auf den 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die im Kreisgebiet ihre Hauptwohnung haben, maßgebend.

§ 74 Durchführungsvorschriften

Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 75

*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 17. März 1974 in Kraft. Die Bestimmungen der § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 20 Abs. 2, §§ 50 und 67 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1973. Das Gesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 gilt ab 12. Juni 1994.
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