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Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung vom 31. Januar 1994

Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung vom 31. Januar 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2023 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 9 neu gefasst sowie § 42 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG -) in der Fassung vom 31. Januar 199401.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.06.2023
Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 1 - Wahlberechtigung01.06.2023
§ 2 - Ausschluss vom Wahlrecht13.04.2019
§ 3 - Ausübung des Wahlrechts01.06.2023
§ 4 - Wählbarkeit01.06.2023
§ 5 - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat01.03.2013
§ 6 - Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung01.06.2023
§ 7 - Wahlleiter01.10.2001
§ 8 - Wahlausschuß01.06.2023
Zweiter Abschnitt - Wahlgebiet, Stimmbezirke01.06.2023
§ 9 - Wahlgebiet01.06.2023
§ 10 - Stimmbezirke01.06.2023
Dritter Abschnitt - Wählerverzeichnis und Wahlschein01.10.2001
§ 11 - Wählerverzeichnis01.10.2001
§ 12 - Einsicht in das Wählerverzeichnis01.11.2015
§ 13 - Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis31.12.2003
§ 14 - Wahlschein01.01.2009
Vierter Abschnitt - Wahlvorschläge01.10.2001
§ 15 - Aufstellung von Wahlvorschlägen01.06.2023
§ 16 - Einreichung der Wahlvorschläge01.06.2023
§ 17 - Aufstellung von Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe01.06.2023
§ 18 - Aufstellung von Bewerbern durch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe01.06.2023
§ 19 - Inhalt der Wahlvorschläge, Verpflichtung zur Abgabe einer Absichtserklärung01.06.2023
§ 20 - Anlagen zu den Wahlvorschlägen01.06.2023
§ 21 - Kennwort, Vertrauensperson01.06.2023
§ 22 - Mehrheitswahl06.06.2008
§ 23 - Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung01.06.2023
§ 23 a - Zurücknahme der Zustimmung eines Bewerbers, Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen01.03.2013
§ 24 - Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge01.06.2023
§ 25 - Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl01.03.2013
Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung01.10.2001
§ 26 - Bildung des Wahlvorstandes01.06.2023
§ 26a - Auszählungsvorstände01.06.2023
§ 27 - Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes06.06.2008
§ 28 - Öffentlichkeit der Wahl01.10.2001
§ 29 - Stimmzettel bei Verhältniswahl01.06.2023
§ 30 - Stimmzettel bei Mehrheitswahl01.06.2023
§ 31 - Briefwahl01.06.2023
§ 32 - Stimmabgabe bei Verhältniswahl16.05.2018
§ 33 - Stimmabgabe bei Mehrheitswahl01.03.2013
§ 34 - Wahrung des Wahlgeheimnisses01.06.2023
§ 35 - Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen01.10.2001
Sechster Abschnitt - Wahlergebnis01.10.2001
§ 36 - Ermittlung des Wahlergebnisses16.05.2018
§ 37 - Ungültige Stimmabgabe bei Verhältniswahl, Auslegungsregeln01.06.2023
§ 38 - Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln01.06.2023
§ 39 - Zurückweisung von Wahlbriefen01.06.2023
§ 40 - Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses06.06.2008
§ 41 - Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl01.06.2023
§ 42 - (aufgehoben)01.06.2023
§ 43 - Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl06.06.2008
§ 44 - Benachrichtigung der Gewählten01.10.2001
§ 45 - Ersatzpersonen01.06.2023
§ 46 - Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes01.06.2023
§ 47 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses01.10.2001
Siebenter Abschnitt - Wahlprüfung01.10.2001
§ 48 - Einspruch01.10.2001
§ 49 - Prüfung von Amts wegen01.10.2001
§ 50 - Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl01.10.2001
§ 51 - Verwaltungsrechtsweg01.10.2001
§ 52 - Wiederholungswahl01.06.2023
Zweiter Teil - Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten01.10.2001
§ 53 - Grundsatz01.10.2001
§ 54 - Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten01.06.2023
§ 55 - Wahlen zu den Kreistagen01.06.2023
§ 56 - Wahlen zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz01.06.2023 bis 31.07.2023
§ 57 - Wahlen zu den Ortsbeiräten01.06.2023
Dritter Teil - Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher01.10.2001
§ 58 - Grundsatz01.10.2001
§ 59 - Vorbereitung der Wahl, Wahlorgane01.06.2023
§ 60 - Wahltag01.10.2001
§ 61 - Wählerverzeichnis und Wahlschein06.06.2008
§ 62 - Wahlvorschläge06.06.2008
§ 63 - Stimmzettel und Stimmabgabe16.03.2006 bis 31.07.2023
§ 64 - Wahlergebnis01.10.2001
§ 65 - Stichwahl, Wiederholung der Wahl01.10.2001
§ 65a - Wahlabsage und Neuwahl01.07.2020
§ 66 - Wahlprüfung01.10.2001
Vierter Teil - Bürgerentscheid01.10.2001
§ 67 - Grundsatz01.10.2001
§ 68 - Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung16.05.2018
§ 69 - Stimmzettel01.10.2001
§ 70 - Feststellung des Ergebnisses01.10.2001
Fünfter Teil - Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 71 - Wahltag und Wahlzeit01.10.2001
§ 72 - Kosten01.10.2001
§ 73 - Wahlstatistiken16.05.2018
§ 74 - Ordnungswidrigkeit01.01.2002
§ 75 - Fristen, Termine und Form01.06.2023
§ 76 - Ausführungsbestimmungen und Bestimmungen zur Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl01.06.2023
§ 77 - Inkrafttreten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahlen zu den Gemeinderäten
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Wahlberechtigung
§ 2Ausschluß vom Wahlrecht
§ 3Ausübung des Wahlrechts
§ 4Wählbarkeit
§ 5Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 6Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung
§ 7Wahlleiter
§ 8Wahlausschuß
Zweiter Abschnitt Wahlgebiet, Stimmbezirke
§ 9Wahlgebiet
§ 10Stimmbezirke
Dritter Abschnitt Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 11Wählerverzeichnis
§ 12Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 13Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis
§ 14Wahlschein
Vierter Abschnitt Wahlvorschläge
§ 15Aufstellung von Wahlvorschlägen
§ 16Einreichung der Wahlvorschläge
§ 17Aufstellung von Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe
§ 18Aufstellung von Bewerbern durch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe
§ 19Inhalt der Wahlvorschläge, Verpflichtung zur Abgabe einer Absichtserklärung
§ 20Anlagen zu den Wahlvorschlägen
§ 21Kennwort, Vertrauensperson
§ 22Mehrheitswahl
§ 23Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
§ 23 aZurücknahme der Zustimmung eines Bewerbers, Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
§ 24Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 25Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
§ 26Bildung des Wahlvorstandes
§ 26aAuszählungsvorstände
§ 27Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes
§ 28Öffentlichkeit der Wahl
§ 29Stimmzettel bei Verhältniswahl
§ 30Stimmzettel bei Mehrheitswahl
§ 31Briefwahl
§ 32Stimmabgabe bei Verhältniswahl
§ 33Stimmabgabe bei Mehrheitswahl
§ 34Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 35Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
Sechster Abschnitt Wahlergebnis
§ 36Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 37Ungültige Stimmabgabe bei Verhältniswahl, Auslegungsregeln
§ 38Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln
§ 39Zurückweisung von Wahlbriefen
§ 40Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 41Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl
§ 42(aufgehoben)
§ 43Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl
§ 44Benachrichtigung der Gewählten
§ 45Ersatzpersonen
§ 46Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes
§ 47Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Siebenter Abschnitt Wahlprüfung
§ 48Einspruch
§ 49Prüfung von Amts wegen
§ 50Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
§ 51Verwaltungsrechtsweg
§ 52Wiederholungswahl
Zweiter Teil Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten
§ 53Grundsatz
§ 54Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten
§ 55Wahlen zu den Kreistagen
§ 56Wahlen zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz
§ 57Wahlen zu den Ortsbeiräten
Dritter Teil Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher
§ 58Grundsatz
§ 59Vorbereitung der Wahl, Wahlorgane
§ 60Wahltag
§ 61Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 62Wahlvorschläge
§ 63Stimmzettel und Stimmabgabe
§ 64Wahlergebnis
§ 65Stichwahl, Wiederholung der Wahl
§ 65aWahlabsage und Neuwahl
§ 66Wahlprüfung
Vierter Teil Bürgerentscheid
§ 67Grundsatz
§ 68Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung
§ 69Stimmzettel
§ 70Feststellung des Ergebnisses
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
§ 71Wahltag und Wahlzeit
§ 72Kosten
§ 73Wahlstatistiken
§ 74Ordnungswidrigkeit
§ 75Fristen, Termine und Form
§ 76Ausführungsbestimmungen und Bestimmungen zur Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl
§ 77Inkrafttreten

Erster Teil Wahlen zu den Gemeinderäten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt bei der Wahl zum Gemeinderat sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
3.
nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Werden in den letzten drei Monaten vor der Wahl Gemeinden oder Gebietsteile einer Gemeinde in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert, so ist die Dauer der Wohnungsnahme in der eingegliederten Gemeinde auf die Dauer der Wohnungsnahme in der aufnehmenden Gemeinde anzurechnen.
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14). Jeder Wahlberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

§ 4 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 2 infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

§ 5 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als
1.
Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Gemeinde,
2.
Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört,
3.
Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86 a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist,
4.
Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, an dem die Gemeinde beteiligt ist,
5.
leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist oder in dem sie über die Mehrheit der Stimmen verfügt; leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit nach außen zu vertreten,
6.
Mitglied des Vorstands einer Sparkasse, bei der die Gemeinde - allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften - Gewährträger ist,
7.
Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befaßt ist.
(2) Wird jemand, der eines der in Absatz 1 bezeichneten Ämter innehat oder eine der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahrnimmt, zum Mitglied des Gemeinderats gewählt, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, daß sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder daß er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Bei den in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Personen genügt der Nachweis, daß sie von den dort genannten Aufgaben entbunden sind.
(3) Übernimmt ein Mitglied des Gemeinderats eines der in Absatz 1 bezeichneten Ämter oder eine der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben, so scheidet es mit seiner Einstellung oder mit der Aufgabenübernahme aus dem Gemeinderat aus.
(4) Wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde sein. Wird ein Mitglied des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt, so scheidet es mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus. Der Verbleib im Amt nach § 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung steht der Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht entgegen.

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 14, des § 16 Abs. 1 Satz 5, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3, des § 18 Abs. 2 Satz 3, der §§ 20, 23 und 26 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 31 und 73 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, bei denen dies geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

§ 7 Wahlleiter

Wahlleiter ist der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Gemeindebediensteten beauftragen.

§ 8 Wahlausschuß

(1) Für jede Gemeinde wird vor jeder Wahl ein Wahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden und vier oder sechs wahlberechtigten Personen der Gemeinde als Beisitzern. Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Wahlleiter. Die Beisitzer werden von ihm aus den verschiedenen in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter können nicht Mitglieder oder Stellvertreter im Wahlausschuß sein.
(2) Der Wahlausschuß hat
1.
über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen,
2.
das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen,
3.
die Verteilung der Sitze vorzunehmen.
(3) Der Wahlausschuß ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses ist ein Schriftführer zuzuziehen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.
(5) Die Beisitzer, ihre Stellvertreter und der Schriftführer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Zweiter Abschnitt Wahlgebiet, Stimmbezirke

§ 9 Wahlgebiet

Jede Gemeinde bildet ein Wahlgebiet.

§ 10 Stimmbezirke

(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet.
(2) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk; jedoch können größere Gemeinden in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Ist das Wahlgebiet in Ortsbezirke unterteilt, wird für jeden Ortsbezirk mindestens ein Stimmbezirk gebildet. In größeren Ortsbezirken können mehrere Stimmbezirke gebildet werden.
(3) Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe des Bürgermeisters.

Dritter Abschnitt Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 11 Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindeverwaltung hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten für das Gemeindegebiet aufzustellen. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.
(2) Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tage vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eine Auskunftssperre eingetragen ist. Wann und wo in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann, ist spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen; auf die Möglichkeit nach § 13 Abs. 1 ist hinzuweisen. Finden gleichzeitig Wahlen zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt (verbundene Wahlen), so erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 4 für alle Wahlen durch die Kreisverwaltung in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Finden gleichzeitig Wahlen lediglich zum Gemeinderat und zum Verbandsgemeinderat statt, so erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 4 für diese Wahlen durch die Verbandsgemeindeverwaltung in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform.

§ 13 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einwendungen erheben.
(2) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde.

§ 14 Wahlschein

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zuständig zur Ausstellung des Wahlscheines ist die Gemeindeverwaltung.
(2) Gegen die Versagung des Wahlscheines ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.

Vierter Abschnitt Wahlvorschläge

§ 15 Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Im Wahlvorschlag kann derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Im Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgeführten Bewerber zuerst und die doppelt aufgeführten Bewerber vor den übrigen Bewerbern.
(3) Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben. Mehrfachbenennungen zählen einfach.

§ 16 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Finden gleichzeitig Wahlen zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für alle Wahlen durch den Landrat in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Finden lediglich Wahlen zum Gemeinderat und zum Verbandsgemeinderat statt, so erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für diese Wahlen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform. Ergänzend zu den Bekanntmachungen des Landrats nach Satz 2 oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde nach Satz 3 gibt der Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt, wieviel Ratsmitglieder zu wählen und wieviel Unterschriften für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlich sind. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter oder bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben sein; die Mindestzahl beträgt in Gemeinden
mit mehr als 500 bis 1 000 Einwohnern 25
mit mehr als 1 000 bis 2 500 Einwohnern 30
mit mehr als 2 500 bis 5 000 Einwohnern 40
mit mehr als 5 000 bis 7 500 Einwohnern 50
mit mehr als 7 500 bis 10 000 Einwohnern 60
mit mehr als 10 000 bis 15 000 Einwohnern 80
mit mehr als 15 000 bis 20 000 Einwohnern 100
mit mehr als 20 000 bis 30 000 Einwohnern 120
mit mehr als 30 000 bis 40 000 Einwohnern 150
mit mehr als 40 000 bis 60 000 Einwohnern 170
mit mehr als 60 000 bis 80 000 Einwohnern 200
mit mehr als 80 000 bis 100 000 Einwohnern 220
mit mehr als 100 000 bis 150 000 Einwohnern 230
mit mehr als 150 000 Einwohnern 250.
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
(3) Für die Einreichung eines Wahlvorschlags bedarf es keiner Unterschriften
1.
bei Parteien, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags
a)
im Landtag oder
b)
im Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz oder
c)
im Kreistag oder
d)
im Verbandsgemeinderat oder
e)
im Gemeinderat
seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; in den Fällen der Buchstaben b, c und d gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,
2.
bei Wählergruppen, die dem Gemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören,
3.
bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen, die dem Kreistag oder dem Verbandsgemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören, sofern die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt.
(4) Will eine Partei, die weder unter Absatz 3 Nr. 1 fällt noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu einem Landtag teilgenommen hat, sich an der Wahl zum Gemeinderat beteiligen, so hat sie ihrem Wahlvorschlag eine Bescheinigung des Landeswahlleiters über ihre Parteieigenschaft beizufügen.
(5) Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für das Wahlgebiet zuständige Parteiorganisation.

§ 17 Aufstellung von Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) Die Bewerber einer Partei werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt; abweichend von Satz 1 dürfen sie auch in einem Wahlgang im Ganzen gewählt werden. Jeder, der bei diesen Wahlen stimmberechtigt ist, hat das Recht, Personen vorzuschlagen; den Personen, die sich als Bewerber zur Wahl stellen, ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; § 15 Abs. 2 Satz 3 ist zu beachten. Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Vertreterversammlung frühestens 35 Monate nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats stattfinden; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird. Die Partei muss im Zeitpunkt der Einladung zur Wahl gegründet sein.
(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber und für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, über die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie über das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, daß bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 beachtet worden sind. Der Wahlleiter und die Gemeindeverwaltung sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gelten insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen).
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

§ 18 Aufstellung von Bewerbern durch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe

(1) Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hatte, einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Jeder Versammlungsteilnehmer hat das Recht, Personen vorzuschlagen; den Personen, die sich als Bewerber zur Wahl stellen, ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Versammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; § 15 Abs. 2 Satz 3 ist zu beachten. Zwischen der öffentlichen Einladung und der Versammlung müssen mindestens drei und dürfen höchstens 14 Tage liegen. § 17 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen ist eine Niederschrift mit Angaben über Form und Zeit der öffentlichen Einladung, über Ort und Zeit der Versammlung sowie über die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten und das Ergebnis der Abstimmung anzufertigen; sie muß von mindestens fünf Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, daß bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. § 17 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen).

§ 19 Inhalt der Wahlvorschläge, Verpflichtung zur Abgabe einer Absichtserklärung

(1) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen.
(2) Für dieselbe Wahl kann jeder Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.
(3) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 5 Abs. 1 begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten wird.

§ 20 Anlagen zu den Wahlvorschlägen

(1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
1.
die schriftliche Erklärung der Bewerber, daß sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
2.
ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, daß die Bewerber nach § 4 wählbar sind,
3.
bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, zusätzlich:
a)
eine Versicherung des Bewerbers an Eides statt über seine Staatsangehörigkeit,
b)
sofern der Bewerber nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit ist und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über ihn nicht gespeichert sind, eine Versicherung des Bewerbers an Eides statt, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 22 BMG) hat,
c)
eine Versicherung des Bewerbers an Eides statt, daß er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Wählbarkeit nicht verloren hat,
4.
ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt sind,
5.
die schriftliche Absichtserklärung des Bewerbers nach § 19 Abs. 3.
Die Kommunalwahlordnung bestimmt, welche weiteren Anlagen mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.
(2) Zuständig für die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Gemeindeverwaltung; § 6 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

§ 21 Kennwort, Vertrauensperson

(1) Der Wahlvorschlag einer Partei muß deren Namen, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers als Kennwort tragen; sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, hat deren Wahlvorschlag auch diese zu enthalten. Der Wahlvorschlag einer im Vereinsregister eingetragenen Wählergruppe kann als Kennwort den Namen der Wählergruppe tragen; der Name einer Partei oder deren Kurzbezeichnung darf nicht verwendet werden. Besteht die Gefahr, daß das Kennwort einer Wählergruppe mit dem Kennwort einer anderen Wählergruppe verwechselt wird, so setzt der Wahlausschuß für beide Wählergruppen geeignete Unterscheidungsmerkmale fest. Andere Kennwörter sind unzulässig.
(2) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind. Im Zweifel gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensperson und Stellvertreter.

§ 22 Mehrheitswahl

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens durchgeführt.

§ 23 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des § 16 Abs. 1 Satz 5 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Bescheinigung des Landeswahlleiters über die Parteieigenschaft nach § 16 Abs. 4 oder die Bestätigung durch die für das Wahlgebiet zuständige Parteiorganisation nach § 16 Abs. 5 fehlt,
4.
bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe deren Name fehlt oder die Nachweise nach § 17 Abs. 4 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 3 nicht erbracht sind.
Ist ein Bewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet vom 47. bis spätestens zum 41. Tage vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen gestrichen. Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.
(4) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (Absatz 3) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 23 a Zurücknahme der Zustimmung eines Bewerbers, Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Die schriftlich gegebene Zustimmung eines Bewerbers kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.
(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur vor der Zulassung und nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden.
(3) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach den §§ 17 und 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 16 Abs. 2 und der Bestätigung der zuständigen Parteiorganisation nach § 16 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 23 Abs. 3) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 24 Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in nachstehender Reihenfolge mit einer Listennummer zu versehen:
1.
Parteien, die im Landtag vertreten sind, nach der bei der letzten Landtagswahl erreichten Zahl der Landesstimmen,
2.
sonstige Parteien und Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sind, nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl,
3.
sonstige Parteien und Wählergruppen nach der alphabetischen Reihenfolge des Kennworts.
Soweit eine unter Satz 1 Nr. 1 fallende Partei an einer Wahl nicht teilnimmt, bleibt die entsprechende Listennummer frei.
(2) Nimmt eine unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallende Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Kreisgebiets teil, so erhalten die von ihr eingereichten Wahlvorschläge auf Antrag dieselbe Listennummer. In diesem Falle ändert sich die Reihenfolge der übrigen Wahlvorschläge (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3) entsprechend. Der Antrag ist spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr beim Landrat einzureichen und muß von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags unterzeichnet sein. Soweit Parteien oder Wählergruppen, denen eine kreiseinheitliche Listennummer zugeteilt wird, an einzelnen Gemeinderatswahlen nicht teilnehmen, bleiben die entsprechenden Listennummern frei. Entsprechendes gilt, wenn eine unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallende Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnimmt; der Antrag ist beim Bezirkswahlleiter zu stellen.
(3) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der aus den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Reihenfolge spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen. Dabei macht er auch die schriftliche Absichtserklärung des Bewerbers nach § 19 Abs. 3 oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung bekannt.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge umfasst den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und für jeden Wahlvorschlag die paritätsbezogenen Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5.

§ 25 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,
1.
dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet,
2.
wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können,
3.
den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl.

Fünfter Abschnitt Wahlhandlung

§ 26 Bildung des Wahlvorstandes

(1) Für jeden Stimmbezirk bestellt der Bürgermeister einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht Beisitzern und einem Schriftführer. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt oder Gemeindebedienstete oder Bedienstete der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, sein. Die Beisitzer werden vom Bürgermeister berufen; bei der Berufung aus dem Kreis der Wahlberechtigten sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss, und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers.
(3) In Gemeinden, in denen mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen, können zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Für die Bildung der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über die Wahlvorstände entsprechend.
(4) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindeverwaltung ist befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.
(6) Auf Ersuchen der Gemeindeverwaltung sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen. Die ersuchte Behörde hat den Betroffenen vorab über die zu übermittelnden Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(7) Daten, die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung nach diesem Gesetz verwendet werden. Die Gemeindeverwaltung weist die ersuchten Stellen des Bundes, die Daten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes übermitteln, auf die Möglichkeit der Datenverwendung nach Satz 1 hin.

§ 26a Auszählungsvorstände

(1) In kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten, in verbandsfreien Gemeinden oder Städten können bei personalisierten Verhältniswahlen weitere Wahlvorstände (Auszählungsvorstände) gebildet und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses einzelner oder mehrerer Stimmbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen werden. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister oder Bürgermeister.
(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.
(3) Der Oberbürgermeister oder Bürgermeister bestellt für jeden Auszählungsvorstand einen Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher) und einen Stellvertreter. § 26 Abs. 2 und 4 bis 7 und § 27 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auszählungsvorstand auf Einladung des Auszählungsvorstehers vor Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung im Auszählungsraum zusammentritt.

§ 27 Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten.
(2) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn
1.
während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 28 Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Wahlvorsteher kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 29 Stimmzettel bei Verhältniswahl

(1) Die Stimmzettel werden im Falle der Verhältniswahl amtlich hergestellt. Sie müssen für jeden Stimmbezirk von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23 und 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese sowie des Namens und Vornamens der Bewerber jedes Wahlvorschlags. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele wählbare Personen aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Wenn Bewerber im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der höchstens aufzuführenden wählbaren Personen entsprechend.
(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung den Verbänden behinderter Menschen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt; die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz erstatten den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 30 Stimmzettel bei Mehrheitswahl

(1) Die Stimmzettel werden im Falle der Mehrheitswahl amtlich hergestellt. Sie müssen für jeden Stimmbezirk von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.
(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Kennworts und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese sowie des Namens und Vornamens der Bewerber. Im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Bewerber werden auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt. Auf dem Stimmzettel wird höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerbern aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.
(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Stimmzettel werden spätestens am dritten Tag vor der Wahl an die Wahlberechtigten verteilt.
(4) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 31 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Behörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, den verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder beim zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Der Wahlbrief muß in verschlossenem Wahlbriefumschlag enthalten
1.
den Wahlschein,
2.
in einem besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides statt zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; in diesem Falle hat die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, daß der Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(3) Die Wahlbriefe sind vom Bürgermeister den von ihm bestimmten Wahlvorständen oder den hierfür gebildeten Briefwahlvorständen zuzuleiten.

§ 32 Stimmabgabe bei Verhältniswahl

(1) Bei Verhältniswahl wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
1.
Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind.
2.
Der Wähler kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
3.
Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
4.
Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren).
5.
Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.
6.
Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen. Eine unveränderte Annahme des Wahlvorschlags liegt nicht vor, wenn der Wähler in einem oder mehreren Wahlvorschlägen einzelnen Bewerbern Stimmen gibt.
(2) Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel so, daß bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.
(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Hilfsperson bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 33 Stimmabgabe bei Mehrheitswahl

(1) Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.
(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will. Der Wähler kann den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels auch unverändert annehmen. Er kann auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerber streichen. Die Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen.
(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen auf dem Stimmzettel, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) § 32 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 34 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind Vorrichtungen zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Die nach § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 35 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlhandlung sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ende der Wahlhandlung unzulässig.

Sechster Abschnitt Wahlergebnis

§ 36 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Schluß der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl öffentlich durch den Wahlvorstand ermittelt. Dieser meldet unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung das Ergebnis dem Wahlausschuß.
(2) Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszählungsvorstände entsprechend.

§ 37 Ungültige Stimmabgabe bei Verhältniswahl, Auslegungsregeln

(1) Bei Verhältniswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person.
(3) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, so gelten auf den Bewerber nur drei Stimmen als abgegeben.
(4) Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt unberücksichtigt, gleichgültig, ob der Wähler Bewerbern Stimmen gibt oder nicht. Hat der Wähler seine Stimmenzahl ausgeschöpft, bleibt auch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags unberücksichtigt.
(5) Hat der Wähler, gleichgültig ob er einen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat oder nicht, insgesamt mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so ist die Stimmabgabe ungültig, wenn Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen gekennzeichnet wurden. Hat der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so gilt folgendes: Bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht mehr überschritten ist, sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von unten nach oben unberücksichtigt zu lassen
1.
zunächst die Stimmen für Bewerber mit nur einer Stimme,
2.
dann eine der beiden Stimmen für Bewerber, denen der Wähler zwei Stimmen gegeben hat,
3.
dann die andere Stimme der Bewerber nach Nummer 2,
4.
schließlich die Stimmen für Bewerber, denen der Wähler drei Stimmen gegeben hat, nach den Grundsätzen der Nummern 2 und 3.
(6) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und einen Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen.
(7) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet, so verzichtet er auf die weiteren Stimmen.

§ 38 Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln

(1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet gültig ist,
2.
keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,
3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn
1.
eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
2.
der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,
3.
eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser Person,
4.
über die zulässige Stimmenzahl (§ 33 Abs. 1) hinaus Personen eingetragen oder gekennzeichnet sind hinsichtlich der über die zulässige Stimmenzahl eingetragenen oder gekennzeichneten Personen; dabei ist maßgebend bei der Zuteilung der Stimmen die Reihenfolge der Personen von oben nach unten auf dem Stimmzettel,
5.
eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.
(3) Hat der Wähler in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 3 seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und den Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt.

§ 39 Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag (mit Stimmzettel) beigefügt ist,
4.
der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
der Wahlschein als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(2) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor oder an dem Wahltag stirbt, seine Wohnung aus dem Wahlgebiet verlegt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.

§ 40 Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß prüft auf Grund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.
(2) Bei Verhältniswahl sind
1.
die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge fallenden Stimmen und
3.
die Zahl der auf die einzelnen Bewerber fallenden Stimmen
festzustellen.
(3) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die Zahl der für jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.

§ 41 Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl

(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; zur Bestimmung des höheren Zuteilungsdivisors wird die Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen jeweils durch ihre um 0,5 verringerte Sitzzahl, die im vorausgegangenen Berechnungsschritt ermittelt wurde, geteilt. Als neuer Zuteilungsdivisor wird der Mittelwert zwischen dem kleinsten und zweitkleinsten Divisorkandidaten bestimmt. Sofern zwei oder mehr Divisorkandidaten nach Satz 7 den gleichen Wert haben, ist deren Zahl als neuer Zuteilungsdivisor zu bestimmen. Erhält eine Partei oder Wählergruppe durch Verringerung der Sitzzahl um 0,5 ein Ergebnis, das kleiner als null ist, wird sie bei der weiteren Bestimmung eines höheren Zuteilungsdivisors nach Satz 6 nicht berücksichtigt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist zur Bestimmung eines niedrigeren Zuteilungsdivisors entsprechend den Sätzen 6 bis 8 umgekehrt vorzugehen. Bei den Berechnungen sind der Zuteilungsdivisor, die Divisorkandidaten und die einzelnen Sitzzahlen jeweils auf vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden.
(2) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 1 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Absatz 1 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 1 zugeteilt.
(3) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl

Findet Mehrheitswahl (§ 22) statt, so sind die wählbaren Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

§ 44 Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses benachrichtigt unverzüglich die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu äußern.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Erklärung eingeht. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 45 Ersatzpersonen

(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er durch Tod, Verzicht, Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder aus anderen Gründen aus, ist eine Ersatzperson einzuberufen.
(2) Bei Verhältniswahl sind die nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags Ersatzpersonen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
(3) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl einzuberufen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
(4) Wer seine Wählbarkeit (§ 4) nach dem Wahltag verliert, scheidet als Ersatzperson aus.
(5) Der Wahlleiter hat die Ersatzperson gemäß § 44 zu benachrichtigen.

§ 46 Folgen eines Partei- oder Vereinsverbotes

(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei oder einen Teil einer Partei für verfassungswidrig (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) oder stellt es fest, daß eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzpersonen, die dieser Partei oder diesem Teil einer Partei zu irgendeiner Zeit zwischen dem Tag der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder ihre Anwartschaft. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß eine Partei oder ein Verein oder ein Teil einer Partei oder eines Vereins eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist (§ 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzpersonen, die dieser Ersatzorganisation zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft. Verbietet die Verwaltungsbehörde einen Verein oder einen Teilverein (§ 3 des Vereinsgesetzes) oder stellt sie fest, daß ein Verein oder ein Teilverein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins oder Teilvereins ist (§ 8 des Vereinsgesetzes), so verlieren die Ratsmitglieder und Ersatzpersonen, die diesem Verein oder Teilverein zu irgendeiner Zeit zwischen der Zustellung des Verwaltungsaktes und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit desselben angehört haben, mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft oder Anwartschaft, sofern sie auf Grund eines Wahlvorschlags dieses Vereins oder Teilvereins gewählt worden sind.
(2) Den Verlust der Mitgliedschaft oder Anwartschaft nach Absatz 1 stellt die Aufsichtsbehörde fest.
(3) Die freigewordenen Sitze bleiben, wenn sie nicht durch Berufung von Ersatzpersonen nach § 45 besetzt werden können, unbesetzt; in diesem Falle vermindert sich die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder für den Rest der Wahlzeit entsprechend.

§ 47 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlleiter macht das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat die Zahl der auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze und die Namen der Gewählten unter Angabe des Kennwortes zu enthalten.

Siebenter Abschnitt Wahlprüfung

§ 48 Einspruch

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 49 Prüfung von Amts wegen

(1) Werden bei der Wahlvorbereitung Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt, die im Wahlprüfungsverfahren dazu führen können, die Wahl für ungültig zu erklären, so soll die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung (GemO) das Erforderliche veranlassen. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so ist die Wahl auf einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Tag zu verschieben.
(2) Ergeben sich innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Zweifel an der Einhaltung von Wahlvorschriften, so entscheidet die Aufsichtsbehörde von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl. Bei danach auftretenden Zweifeln entscheidet die Aufsichtsbehörde nur, wenn sich die Zweifel auf die Wählbarkeit eines Ratsmitglieds im Zeitpunkt der Wahl beziehen.

§ 50 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

(1) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, so ist die Feststellung aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
(2) Wird die Wahl eines oder mehrerer Gewählter wegen Mangels der Wählbarkeit für ungültig erachtet, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären.
(3) Wird festgestellt, daß bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. Sind diese Verstöße nur in einzelnen Stimmbezirken vorgekommen, ist die Wahl nur in den betreffenden Stimmbezirken für ungültig zu erklären.

§ 51 Verwaltungsrechtsweg

Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.

§ 52 Wiederholungswahl

(1) Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so hat die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muß.
(2) Wird die Wahl in einem oder mehreren Stimmbezirken für ungültig erklärt, so hat die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken anzuordnen, die innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft und nach Maßgabe der Entscheidung stattfinden muß. Ist bei der Verhältniswahl die Wiederholungswahl in einem oder mehreren Stimmbezirken nicht innerhalb von sechs Monaten nach der für ungültig erklärten Wahl möglich, so gilt die ganze Wahl als ungültig, mit der Folge, daß die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl anzuordnen hat, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muß.
(3) Findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt, sofern die Wahl nicht wegen der Wahlvorschläge oder des Wählerverzeichnisses für ungültig erklärt worden ist.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

Zweiter Teil Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten

§ 53 Grundsatz

Die Vorschriften des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz und zu den Ortsbeiräten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 54 Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten

(1) Wer zum Mitglied des Verbandsgemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf - unbeschadet der Unvereinbarkeiten, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 5 ergeben - nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als
1.
Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer derselben Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde,
2.
Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer Anstalt einer derselben Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde im Sinne des § 86 a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, an der derselben Verbandsgemeinde angehörende Ortsgemeinden beteiligt sind, und deren Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt werden,
3.
Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, an dem derselben Verbandsgemeinde angehörende Ortsgemeinden beteiligt sind und dessen Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt werden.
§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend für denjenigen, der durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach Satz 1 begründen würde.
(2) Jede Verbandsgemeinde bildet ein Wahlgebiet. Jede Ortsgemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde leitet die Wahl in der Verbandsgemeinde.
(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
(5) Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel neben den in § 29 Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben auch den Wohnort der Bewerber.

§ 55 Wahlen zu den Kreistagen

(1) Die bei der Kreisverwaltung tätigen Beamten und die Beschäftigten (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten) des Landes können nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend für denjenigen, der durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach Satz 1 begründen würde.
(2) Jeder Landkreis bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Landrat leitet die Wahl im Landkreis.
(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt in Landkreisen
bis zu 60 000 Einwohnern 170
mit mehr als 60 000 bis 80 000 Einwohnern 200
mit mehr als 80 000 bis 125 000 Einwohnern 220
mit mehr als 125 000 Einwohnern 230.
(5) § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 56 Wahlen zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz

(1) Die Bestimmungen des Ersten Teils finden auf die Wahlen zum Bezirkstag insoweit keine Anwendung, als sie die personalisierte Verhältniswahl betreffen; insoweit gilt, daß
1.
der Wähler nur eine Stimme für einen Wahlvorschlag hat,
2.
die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag zustehen,
3.
die Wahlvorschläge höchstens doppelt soviel Bewerber enthalten dürfen, als Bezirkstagsmitglieder zu wählen sind; dabei darf neben dem Bewerber, auch aus dem Kreis der Bewerber, der Nachfolger aufgeführt werden; jeder Bewerber und Nachfolger darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden,
4.
in den §§ 16 bis 20 und 23 an die Stelle des Wortes "Bewerber" die Worte "Bewerber und Nachfolger" treten,
5.
die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23 und 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens, des Berufs und der Anschrift der ersten fünf Bewerber jedes Wahlvorschlags enthalten,
6.
als Ersatzperson der Nachfolger (Nummer 3) - ist ein solcher nicht benannt oder bereits vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, der nächste noch nicht berufene Bewerber - einzuberufen ist; die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
Zum Bezirkstag sind die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
(2) Das Gebiet des Bezirksverbands bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vorsitzende des Bezirkstags leitet die Wahl.
(4) Bei der Aufstellung der Bewerber finden die Verpflichtung zur Ausweisung von paritätsbezogenen Angaben in der Niederschrift gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5 und zu deren öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 4 keine Anwendung. Die Wahlvorschläge sind beim Vorsitzenden des Bezirkstags einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt 800.
(5) § 52 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 57 Wahlen zu den Ortsbeiräten

(1) Jeder Ortsbezirk bildet ein Wahlgebiet.
(2) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Wahlausschuß ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuß, soweit diese gleichzeitig mit den Wahlen zu den Ortsbeiräten stattfindet. Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Ortsbeirats nicht zustande oder wird ein Ortsbezirk während der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats gebildet oder sinkt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats unter die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl und ist eine Ergänzung des Ortsbeirats auf mindestens die Hälfte der vom Gemeinderat festgelegten Zahl durch Nachrücken von Ersatzpersonen nicht möglich, so bildet der Wahlleiter einen Wahlausschuß für die Neuwahl des Ortsbeirats. Den Wahltag bestimmt der Gemeinderat.
(3) Die Bestimmungen über verbundene Wahlen gelten auch für gleichzeitig stattfindende Wahlen zu den Ortsbeiräten.

Dritter Teil Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

§ 58 Grundsatz

Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung (LKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 59 Vorbereitung der Wahl, Wahlorgane

(1) Wer als Bewerber an der Wahl des Bürgermeisters, des Landrats oder des Ortsvorstehers teilnimmt, kann bei dieser Wahl nicht Wahlleiter, Beisitzer des Wahlausschusses oder Wahlvorsteher sein.
(2) Bewirbt sich der Bürgermeister, so tritt an seine Stelle als Wahlleiter der Erste Beigeordnete, sofern sich dieser nicht ebenfalls bewirbt, anderenfalls die weiteren Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Nehmen alle Beigeordneten an der Wahl als Bewerber teil, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen Stellvertreter. Sofern nur ein Beigeordneter als Wahlleiter zur Verfügung steht, wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Stellvertreter. Zum besonderen Wahlleiter und zum besonderen Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer im Wahlgebiet wahlberechtigt oder Beamter oder Beschäftigter der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, ist. Ist der Beamte oder Beschäftigte im Wahlgebiet nicht wahlberechtigt, übt er mit der Annahme der Wahl eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 2 der Gemeindeordnung aus.
(3) Absatz 2 gilt für die Wahl des Landrats entsprechend.
(4) Wahlleiter für die Wahl des Ortsvorstehers ist der Bürgermeister. Wahlausschuß für die Wahl des Ortsvorstehers ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuß, soweit beide Wahlen gleichzeitig stattfinden; in anderen Fällen bildet der Wahlleiter einen Wahlausschuß für die Neuwahl des Ortsvorstehers. Absatz 2 gilt für die Wahl des Ortsvorstehers entsprechend.

§ 60 Wahltag

(1) Die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers findet, wenn sie wegen Beendigung der Amtszeit des Amtsinhabers erforderlich ist, gleichzeitig mit der Wahl zum Gemeinderat oder zum Ortsbeirat statt. Das fachlich zuständige Ministerium setzt den Tag etwa notwendig werdender Stichwahlen landeseinheitlich fest und macht ihn bekannt.
(2) In anderen Fällen setzen die Aufsichtsbehörde für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats sowie der Gemeinderat für die Wahl des Ortsvorstehers den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl fest; der Wahltag und der Tag der Stichwahl müssen jeweils ein Sonntag sein. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekanntzumachen.
(3) Stichwahlen haben binnen 21 Tagen nach der ersten Wahl stattzufinden.
(4) Eine Wiederholungswahl in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 6 und 9 GemO und des § 46 Abs. 1 Satz 6 und 9 LKO hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden.

§ 61 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) § 12 Satz 5 und 6 gilt auch für die gleichzeitig stattfindende Wahl des Landrats, des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers.
(2) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Personen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis der ersten Wahl eingetragen. In der Wahlbenachrichtigung nach § 11 Abs. 2 sind sie darüber zu unterrichten, dass sie nur für die etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind.
(3) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen waren, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§ 62 Wahlvorschläge

(1) Für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten die §§ 16 und 55 entsprechend.
(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, so ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen.
(3) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister, Landrat oder Ortsvorsteher als Einzelbewerber, finden § 16 Abs. 2 und 3 und § 55 Abs. 4 keine Anwendung. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort; einer Vertrauensperson bedarf es nicht.
(4) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe, die zu der letzten Wahl des Ortsbeirats, des Gemeinderats oder des Kreistags einen Wahlvorschlag eingebracht hatte, trägt dasselbe Kennwort wie der Wahlvorschlag zur Wahl der Vertretungskörperschaft; findet die Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder Landrats gleichzeitig mit der Wahl der Vertretungskörperschaft statt, so trägt der Wahlvorschlag der Wählergruppe dasselbe Kennwort wie bei der Wahl der Vertretungskörperschaft. In anderen Fällen wird das Kennwort des Wahlvorschlags einer Wählergruppe durch den Wahlausschuß im Benehmen mit der Vertrauensperson des Wahlvorschlags festgesetzt.
(5) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge mit Nummern zu versehen und bekanntzumachen, daß zuerst die im Ortsbeirat, im Gemeinderat oder im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge nach der alphabetischen Reihenfolge des Bewerbernamens.
(6) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfindet.
(7) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert er seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 63 Stimmzettel und Stimmabgabe

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§ 62 Abs. 5) unter Angabe des Kennwortes sowie des Namens, Vornamens, Berufs und der Anschrift des Bewerbers. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 2 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein"; § 30 findet keine Anwendung.
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einem Bewerber geben, dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.

§ 64 Wahlergebnis

(1) Der Wahlausschuß stellt fest, welcher Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber diese Mehrheit erhalten, so stellt der Wahlausschuß fest, welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen. Bei einer Stichwahl stellt der Wahlausschuß fest, wie viele Stimmen auf die beiden Bewerber entfallen sind und welcher Bewerber gewählt ist.
(2) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so ist die Wahl innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 65 Stichwahl, Wiederholung der Wahl

Ist eine Stichwahl erforderlich, macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. In den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 6 und 9 GemO und des § 46 Abs. 1 Satz 6 und 9 LKO macht der Wahlleiter bekannt, daß das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

§ 65a Wahlabsage und Neuwahl

Bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Aufsichtsbehörde die Wahl absagen, wenn eine ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung der Wahl nicht möglich ist und weniger schwerwiegende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Absage ist von der Aufsichtsbehörde unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den neuen Tag der Wahl. Die Wahl wird als Neuwahl nachgeholt.

§ 66 Wahlprüfung

§ 52 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Wahl des Bürgermeisters, des Landrats sowie des Ortsvorstehers entsprechend.

Vierter Teil Bürgerentscheid

§ 67 Grundsatz

Mit Ausnahme der §§ 48 bis 52 gelten die für die Wahl der Bürgermeister und Landräte maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 68 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid ist unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der Tag wird vom Gemeinderat oder Kreistag bestimmt; der Bürgerentscheid muß an einem Sonntag stattfinden. Soll als Tag des Bürgerentscheids ein Tag bestimmt werden, der bereits als Wahltag für eine Wahl festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Tags des Bürgerentscheids der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ zu beantwortenden Frage zu enthalten. Die öffentliche Bekanntmachung kann mit der nach § 17a Abs. 6 GemO oder § 11e Abs. 6 LKO erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung verbunden werden.

§ 69 Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 70 Feststellung des Ergebnisses

Der Wahlausschuß stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat oder Kreistag unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

Fünfter Teil Schlußbestimmungen

§ 71 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahlen nach dem Ersten und Zweiten Teil finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 1974 folgenden Jahres statt. Die Landesregierung setzt den Wahltag fest.
(2) Die Wahlzeit beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die neuen Vertretungsorgane gewählt werden.

§ 72 Kosten

Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen die amtlichen Wahldrucksachen. Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sind die Kosten der Wahl eines Organs der Verbandsgemeinde, des Landkreises oder des Bezirksverbands Pfalz von diesen pauschaliert zu erstatten. Entsprechendes gilt bei der Durchführung eines Bürgerentscheids.

§ 73 Wahlstatistiken

(1) Die Ergebnisse der Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz sind vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz statistisch auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Dabei wird mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben in den Niederschriften auch eine Statistik geführt, die der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den personalisierten Verhältniswahlen und bei den Mehrheitswahlen, bei denen ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, dient (Paritätsstatistik). Diese soll insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Anzahl und prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Wahlversammlung sowie der bei der Wahl gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze, enthalten. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz übermitteln dem Statistischen Landesamt die dafür erforderlichen Angaben. Das Statistische Landesamt sowie die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise können die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortsbeiräten sowie der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte statistisch bearbeiten. Die Sätze 1 und 4 gelten bei der Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter kann Untersuchungen über das Stimmverhalten der Wähler nach § 32 Abs. 1 zur Feststellung, in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen die Möglichkeiten des Kumulierens, Panaschierens und Streichens von Bewerbern genutzt wurden, als Landesstatistiken erstellen.
(3) Zu den Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen legt die Landesregierung dem Landtag spätestens ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses einen Paritätsbericht vor.

§ 74 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ende der Wahlhandlung veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 75 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 76 Ausführungsbestimmungen und Bestimmungen zur Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Darin ist insbesondere zu regeln:
1.
die Bildung der Wahlorgane,
2.
die Einteilung der Stimmbezirke,
3.
die Aufstellung des Wählerverzeichnisses,
4.
die Erteilung von Wahlscheinen,
5.
die Einreichung, der Inhalt und die Form der Wahlvorschläge und die dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung sowie ihre Zurücknahme,
6.
Informationen zum Datenschutz,
7.
die Gestaltung der Stimmzettel,
8.
die Einrichtung der Wahl- und Auszählungsräume,
9.
Form und Inhalt der Wahlbekanntmachungen,
10.
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung,
11.
die Durchführung der Briefwahl,
12.
die Stimmabgabe in Anstaltsstimmbezirken,
13.
die Einzelheiten zu Verfahren und Aufgabenverteilung bei der Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses durch Auszählungsvorstände sowie die weiteren Voraussetzungen zur Zählung der Stimmen und zur Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung,
14.
die Feststellung des Wahlergebnisses,
15.
die Wahlprüfung sowie die Durchführung von Wiederholungswahlen und nachzuholenden Wahlen,
16.
die Gestaltung von Vordrucken und deren Beschaffung,
17.
die Aufbewahrung von Wahlunterlagen,
18.
der Ersatz von Auslagen der Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlvorstandes,
19.
die Durchführung der Wahlstatistik.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Bestimmungen des § 10, des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 26, 27, 28, 30 und des § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Bürgerentscheiden.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Bestimmungen über die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu erlassen, um für den Fall einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation die Durchführung der Wahl als ausschließliche Briefwahl zu ermöglichen. Der Landeswahlleiter kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Fall einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation auf Antrag des zuständigen Wahlleiters die ausschließliche Briefwahl in einzelnen Stimmbezirken oder kommunalen Gebietskörperschaften frühestens 45 Tage vor dem Wahltag anordnen, wenn aufgrund der bisherigen Entwicklung davon auszugehen ist, dass
1.
das öffentliche Leben am Wahltag in dem betroffenen Stimmbezirk oder der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft insgesamt weitgehend zum Erliegen gekommen sein wird,
2.
die Stimmabgabe in Wahlräumen am Wahltag wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren oder anderer erheblicher Gefahren für hochwertige Rechtsgüter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein wird und
3.
die Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl in dem betroffenen Stimmbezirk oder der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft möglich sein wird.
Die Anordnung über die ausschließliche Briefwahl ist vom Landeswahlleiter unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchführung von Bürgerentscheiden.

§ 77

*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27. September 1948. Das Gesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 gilt ab 12. Juni 1994.
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