Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 21.03.2023 |
1. Kapitel - Grundlagen der Gemeinden | 01.10.2001 |
1. Abschnitt - Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung | 01.10.2001 |
§ 1 - Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden | 01.10.2001 |
§ 2 - Aufgaben der Gemeinden | 01.10.2001 |
§ 3 - Sicherung der Mittel | 31.12.2003 |
§ 4 - Name, Bezeichnung | 31.12.2003 |
§ 5 - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel | 01.10.2001 |
§ 6 - Große kreisangehörige Städte | 01.10.2001 |
§ 7 - Kreisfreie Städte | 01.10.2001 |
§ 8 - Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben | 06.10.2010 |
2. Abschnitt - Gemeindegebiet | 01.10.2001 |
§ 9 - Gebietsstand | 01.10.2001 |
§ 10 - Gebietsänderungen | 01.10.2001 |
§ 11 - Verfahren bei Gebietsänderungen | 01.10.2001 |
§ 12 - Wirkungen der Gebietsänderung | 01.04.2017 |
3. Abschnitt - Einwohner und Bürger | 01.10.2001 |
§ 13 - Begriff | 01.11.2015 |
§ 14 - Rechte und Pflichten | 01.10.2001 |
§ 15 - Unterrichtung und Beratung der Einwohner | 01.10.2001 |
§ 16 - Einwohnerversammlung | 01.10.2001 |
§ 16a - Fragestunde | 01.10.2001 |
§ 16b - Anregungen und Beschwerden | 01.10.2001 |
§ 16c - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | 21.03.2023 |
§ 17 - Einwohnerantrag | 01.07.2016 |
§ 17a - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid | 01.07.2016 |
§ 18 - Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit | 21.03.2023 |
§ 18a - Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung | 21.03.2023 |
§ 19 - Ablehnungsgründe | 01.03.2013 |
§ 20 - Schweigepflicht | 01.10.2001 |
§ 21 - Treuepflicht | 01.10.2001 |
§ 22 - Ausschließungsgründe | 16.03.2006 |
§ 23 - Ehrenbürger | 31.12.2003 |
4. Abschnitt - Satzungen | 01.10.2001 |
§ 24 - Satzungsbefugnis | 01.01.2002 |
§ 25 - Hauptsatzung | 01.10.2001 |
§ 26 - Anschluß- und Benutzungszwang | 01.10.2001 |
§ 27 - Öffentliche Bekanntmachung | 01.10.2001 |
2. Kapitel - Verfassung und Verwaltung der Gemeinden | 01.10.2001 |
1. Abschnitt - Gemeindeorgane | 01.10.2001 |
§ 28 | 31.12.2003 |
2. Abschnitt - Gemeinderat | 01.10.2001 |
§ 29 - Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder | 01.10.2001 |
§ 30 - Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder | 01.10.2001 |
§ 30a - Fraktionen | 16.03.2006 |
§ 31 - Ausschluß aus dem Gemeinderat | 01.10.2001 |
§ 32 - Aufgaben des Gemeinderats | 16.03.2006 |
§ 33 - Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats | 01.10.2001 |
§ 34 - Einberufung, Tagesordnung | 01.08.2003 |
§ 34a - Ältestenrat | 01.10.2001 |
§ 35 - Öffentlichkeit, Anhörung | 21.03.2023 |
§ 35a - Digitale Sitzungsteilnahme | 21.03.2023 |
§ 36 - Vorsitz | 01.10.2001 |
§ 37 - Geschäftsordnung | 21.03.2023 |
§ 38 - Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden | 01.10.2001 |
§ 39 - Beschlußfähigkeit | 01.10.2001 |
§ 40 - Beschlußfassung, Wahlen | 01.10.2001 |
§ 41 - Niederschrift | 31.12.2003 |
§ 42 - Aussetzung von Beschlüssen | 16.03.2006 |
§ 43 - Anfechtung von Wahlen | 01.10.2001 |
3. Abschnitt - Ausschüsse des Gemeinderats | 31.12.2003 |
§ 44 - Bildung von Ausschüssen | 01.10.2001 |
§ 45 - Mitgliedschaft in den Ausschüssen | 28.12.2018 |
§ 46 - Verfahren in den Ausschüssen | 01.07.2016 |
4. Abschnitt - Bürgermeister und Beigeordnete | 01.10.2001 |
§ 47 - Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters | 25.06.2015 |
§ 48 - Eilentscheidungsrecht | 01.10.2001 |
§ 49 - Verpflichtungserklärungen | 21.03.2023 |
§ 50 - Stellung und Aufgaben der Beigeordneten | 31.12.2003 |
§ 51 - Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten | 06.10.2010 |
§ 52 - Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten | 01.10.2001 |
§ 53 - Wahl der Bürgermeister | 01.06.2023 |
§ 53a - Wahl der Beigeordneten | 01.10.2001 |
§ 54 - Ernennung, Vereidigung und Einführung des Bürgermeisters und der Beigeordneten | 01.07.2012 |
§ 55 - Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten | 01.10.2001 |
5. Abschnitt - Beiräte, Jugendvertretung | 31.12.2003 |
§ 56 - Beirat für Migration und Integration | 06.06.2014 |
§ 56a - Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte | 31.12.2003 |
§ 56b - Jugendvertretung | 21.03.2023 |
6. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand | 31.12.2003 |
§ 57 - Stadtvorstand | 01.10.2001 |
§ 58 - Aufgaben | 01.10.2001 |
§ 59 - Einberufung, Geschäftsführung | 01.10.2001 |
§ 60 - Beschlußfassung | 01.10.2001 |
7. Abschnitt - Gemeindebedienstete | 31.12.2003 |
§ 61 - Rechtsstellung | 25.06.2015 |
§ 62 - (aufgehoben) | 12.04.2005 |
§ 63 - Versorgungskasse | 25.06.2015 |
3. Kapitel - Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden | 01.10.2001 |
§ 64 - Verbandsgemeinden | 06.10.2010 |
§ 65 - Gebiet | 01.10.2001 |
§ 66 - Sitz, Name | 01.10.2001 |
§ 67 - Eigene Aufgaben | 01.04.2017 |
§ 68 - Wahrnehmung gemeindlicher und staatlicher Aufgaben | 24.04.2009 |
§ 69 - Bürgermeister, Ortsbürgermeister | 16.03.2006 |
§ 70 - Verhältnis zu den Ortsgemeinden | 01.10.2001 |
§ 71 - Personalunion | 31.12.2003 |
§ 72 - Finanzen | 16.03.2006 |
§ 73 - Umwandlung zu einer verbandsfreien Gemeinde | 01.10.2001 |
4. Kapitel - Ortsbezirke | 01.10.2001 |
§ 74 - Bildung von Ortsbezirken | 01.10.2001 |
§ 75 - Ortsbeirat | 01.10.2001 |
§ 76 - Ortsvorsteher | 16.03.2006 |
§ 77 - Verwaltungsstelle in Ortsbezirken | 01.10.2001 |
5. Kapitel - Gemeindewirtschaft | 01.10.2001 |
1. Abschnitt - Gemeindevermögen | 01.10.2001 |
§ 78 - Erwerb und Verwaltung von Vermögen | 16.03.2006 |
§ 79 - Veräußerung von Vermögen | 16.03.2006 |
2. Abschnitt - Besondere Vermögensformen | 01.10.2001 |
§ 80 - Sondervermögen | 11.02.2023 |
§ 81 - Treuhandvermögen | 01.10.2001 |
§ 82 - Sonderkassen | 16.03.2006 |
§ 83 - Gemeindegliedervermögen | 01.10.2001 |
§ 84 - Rechtsfähige Stiftungen | 28.07.2004 |
3. Abschnitt - Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde | 01.10.2001 |
§ 85 - Grundsätze | 31.12.2013 |
§ 86 - Eigenbetriebe | 24.04.2009 |
§ 86a - Anstalten | 06.10.2010 |
§ 86b - Organe der Anstalt | 31.12.2013 |
§ 87 - Unternehmen in Privatrechtsform | 06.10.2010 |
§ 88 - Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform | 31.12.2013 |
§ 89 - Prüfungspflicht | 01.10.2001 |
§ 90 - Offenlegung und Beteiligungsbericht | 16.03.2006 |
§ 91 - Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform | 31.12.2013 |
§ 91a - Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran | 24.04.2009 |
§ 92 - Vorlage- und Beratungspflicht | 31.12.2013 |
4. Abschnitt - Haushaltswirtschaft | 01.10.2001 |
§ 93 - Allgemeine Haushaltsgrundsätze | 11.02.2023 |
§ 94 - Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen | 01.01.2016 |
§ 95 - Haushaltssatzung | 11.02.2023 |
§ 96 - Haushaltsplan | 16.03.2006 |
§ 97 - Erlass der Haushaltssatzung | 01.07.2016 |
§ 98 - Nachtragshaushaltssatzung | 05.12.2015 |
§ 99 - Vorläufige Haushaltsführung | 16.03.2006 |
§ 100 - Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen | 16.03.2006 |
§ 101 - Haushaltswirtschaftliche Sperre | 16.03.2006 |
§ 102 - Verpflichtungsermächtigungen | 16.03.2006 |
§ 103 - Investitionskredite | 11.01.2008 |
§ 104 - Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte | 16.03.2006 |
§ 105 - Kredite zur Liquiditätssicherung | 11.02.2023 |
5. Abschnitt - Kassenführung | 01.10.2001 |
§ 106 - Gemeindekasse | 16.03.2006 |
§ 107 - Übertragung von Kassengeschäften, Automation | 06.10.2010 |
6. Abschnitt - Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen | 16.03.2006 |
§ 108 - Jahresabschluss | 11.02.2023 |
§ 109 - Gesamtabschluss | 16.10.2013 |
§ 110 - Rechnungsprüfung | 16.03.2006 |
§ 111 - Rechnungsprüfungsamt | 16.03.2006 |
§ 112 - Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung | 16.03.2006 |
§ 113 - Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses | 16.03.2006 |
§ 114 - Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung | 16.03.2006 |
7. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 6. Abschnitt | 01.10.2001 |
§ 115 - Nichtigkeit von Rechtsgeschäften | 01.01.2011 |
§ 116 - Durchführungsbestimmungen | 11.01.2008 |
6. Kapitel - Staatsaufsicht | 01.10.2001 |
§ 117 - Grundsatz | 01.10.2001 |
§ 118 - Aufsichtsbehörden | 01.10.2001 |
§ 119 - Genehmigungen | 16.03.2006 |
§ 120 - Unterrichtungsrecht | 01.10.2001 |
§ 121 - Beanstandungsrecht | 21.03.2023 |
§ 122 - Anordnungsrecht | 01.10.2001 |
§ 123 - Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme | 01.10.2001 |
§ 124 - Bestellung eines Beauftragten | 01.10.2001 |
§ 125 - Auflösung des Gemeinderats | 31.12.2003 |
§ 126 - Rechtsmittel | 01.10.2001 |
§ 127 - Beschränkung der Aufsicht | 01.10.2001 |
§ 128 - Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde | 01.10.2001 |
7. Kapitel - Verbände der Gemeinden und Städte | 01.10.2001 |
§ 129 - Beteiligungsrechte | 01.10.2001 |
8. Kapitel - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 130 - Einwohnerzahl | 06.10.2010 |
§ 131 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 132 - Durchführungsvorschriften | 01.10.2001 |
§ 133 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
1. Kapitel Grundlagen der Gemeinden | |
1. Abschnitt Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung | |
Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden | § 1 |
Aufgaben der Gemeinden | § 2 |
Sicherung der Mittel | § 3 |
Name, Bezeichnung | § 4 |
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel | § 5 |
Große kreisangehörige Städte | § 6 |
Kreisfreie Städte | § 7 |
Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben | § 8 |
2. Abschnitt Gemeindegebiet | |
Gebietsstand | § 9 |
Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran | § 9a |
Gebietsänderungen | § 10 |
Verfahren bei Gebietsänderungen | § 11 |
Wirkungen der Gebietsänderung | § 12 |
3. Abschnitt Einwohner und Bürger | |
Begriff | § 13 |
Rechte und Pflichten | § 14 |
Unterrichtung und Beratung der Einwohner | § 15 |
Einwohnerversammlung | § 16 |
Fragestunde | § 16a |
Anregungen und Beschwerden | § 16b |
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | § 16c |
Einwohnerantrag | § 17 |
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid | § 17a |
Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit | § 18 |
Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung | § 18a |
Ablehnungsgründe | § 19 |
Schweigepflicht | § 20 |
Treuepflicht | § 21 |
Ausschließungsgründe | § 22 |
Ehrenbürger | § 23 |
4. Abschnitt Satzungen | |
Satzungsbefugnis | § 24 |
Hauptsatzung | § 25 |
Anschluß- und Benutzungszwang | § 26 |
Öffentliche Bekanntmachungen | § 27 |
2. Kapitel Verfassung und Verwaltung der Gemeinden | |
1. Abschnitt Gemeindeorgane | |
§ 28 | |
2. Abschnitt Gemeinderat | |
Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder | § 29 |
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder | § 30 |
Fraktionen | § 30a |
Ausschluß aus dem Gemeinderat | § 31 |
Aufgaben des Gemeinderats | § 32 |
Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats | § 33 |
Einberufung, Tagesordnung | § 34 |
Ältestenrat | § 34a |
Öffentlichkeit, Anhörung | § 35 |
Digitale Sitzungsteilnahme | § 35a |
Vorsitz | § 36 |
Geschäftsordnung | § 37 |
Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden | § 38 |
Beschlußfähigkeit | § 39 |
Beschlußfassung, Wahlen | § 40 |
Niederschrift | § 41 |
Aussetzung von Beschlüssen | § 42 |
Anfechtung von Wahlen | § 43 |
3. Abschnitt Ausschüsse des Gemeinderats | |
Bildung von Ausschüssen | § 44 |
Mitgliedschaft in den Ausschüssen | § 45 |
Verfahren in den Ausschüssen | § 46 |
4. Abschnitt Bürgermeister und Beigeordnete | |
Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters | § 47 |
Eilentscheidungsrecht | § 48 |
Verpflichtungserklärungen | § 49 |
Stellung und Aufgaben der Beigeordneten | § 50 |
Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten | § 51 |
Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten | § 52 |
Wahl der Bürgermeister | § 53 |
Wahl der Beigeordneten | § 53a |
Ernennung, Vereidigung und Einführung des Bürgermeisters und der Beigeordneten | § 54 |
Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten | § 55 |
5. Abschnitt Beiräte, Jugendvertretung | |
Beirat für Migration und Integration | § 56 |
Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte | § 56a |
Jugendvertretung | § 56b |
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand | |
Stadtvorstand | § 57 |
Aufgaben | § 58 |
Einberufung, Geschäftsführung | § 59 |
Beschlußfassung | § 60 |
7. Abschnitt Gemeindebedienstete | |
Rechtsstellung | § 61 |
(aufgehoben) | § 62 |
Versorgungskasse | § 63 |
3. Kapitel Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden | |
Verbandsgemeinden | § 64 |
Gebiet | § 65 |
Sitz, Name | § 66 |
Eigene Aufgaben | § 67 |
Wahrnehmung gemeindlicher und staatlicher Aufgaben | § 68 |
Bürgermeister, Ortsbürgermeister | § 69 |
Verhältnis zu den Ortsgemeinden | § 70 |
Personalunion | § 71 |
Finanzen | § 72 |
Umwandlung zu einer verbandsfreien Gemeinde | § 73 |
4. Kapitel Ortsbezirke | |
Bildung von Ortsbezirken | § 74 |
Ortsbeirat | § 75 |
Ortsvorsteher | § 76 |
Verwaltungsstelle in Ortsbezirken | § 77 |
5. Kapitel Gemeindewirtschaft | |
1. Abschnitt Gemeindevermögen | |
Erwerb und Verwaltung von Vermögen | § 78 |
Veräußerung von Vermögen | § 79 |
2. Abschnitt Besondere Vermögensformen | |
Sondervermögen | § 80 |
Treuhandvermögen | § 81 |
Sonderkassen | § 82 |
Gemeindegliedervermögen | § 83 |
Rechtsfähige Stiftungen | § 84 |
3. Abschnitt Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde | |
Grundsätze | § 85 |
Eigenbetriebe | § 86 |
Anstalten | § 86a |
Organe der Anstalt | § 86b |
Unternehmen in Privatrechtsform | § 87 |
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform | § 88 |
Prüfungspflicht | § 89 |
Offenlegung und Beteiligungsbericht | § 90 |
Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform | § 91 |
Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran | § 91a |
Vorlage- und Beratungspflicht | § 92 |
4. Abschnitt Haushaltswirtschaft | |
Allgemeine Haushaltsgrundsätze | § 93 |
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen | § 94 |
Haushaltssatzung | § 95 |
Haushaltsplan | § 96 |
Erlass der Haushaltssatzung | § 97 |
Nachtragshaushaltssatzung | § 98 |
Vorläufige Haushaltsführung | § 99 |
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen | § 100 |
Haushaltswirtschaftliche Sperre | § 101 |
Verpflichtungsermächtigungen | § 102 |
Investitionskredite | § 103 |
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte | § 104 |
Kredite zur Liquiditätssicherung | § 105 |
5. Abschnitt Kassenführung | |
Gemeindekasse | § 106 |
Übertragung von Kassengeschäften, Automation | § 107 |
6. Abschnitt Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen | |
Jahresabschluss | § 108 |
Gesamtabschluss | § 109 |
Rechnungsprüfung | § 110 |
Rechnungsprüfungsamt | § 111 |
Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung | § 112 |
Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses | § 113 |
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung | § 114 |
7. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 6. Abschnitt | |
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften | § 115 |
Durchführungsbestimmungen | § 116 |
6. Kapitel Staatsaufsicht | |
Grundsatz | § 117 |
Aufsichtsbehörden | § 118 |
Genehmigungen | § 119 |
Unterrichtungsrecht | § 120 |
Beanstandungsrecht | § 121 |
Anordnungsrecht | § 122 |
Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme | § 123 |
Bestellung eines Beauftragten | § 124 |
Auflösung des Gemeinderats | § 125 |
Rechtsmittel | § 126 |
Beschränkung der Aufsicht | § 127 |
Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde | § 128 |
7. Kapitel Verbände der Gemeinden und Städte | |
Beteiligungsrechte | § 129 |
8. Kapitel Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
Einwohnerzahl | § 130 |
(aufgehoben) | § 131 |
Durchführungsvorschriften | § 132 |
Inkrafttreten | § 133 |
1. Kapitel Grundlagen der Gemeinden
1. Abschnitt Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung
§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Gemeinden enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.
§ 2 Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden können in ihrem Gebiet jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft übernehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen wird (freie Selbstverwaltungsaufgaben). Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Soweit den Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatliche Aufgaben übertragen sind (Auftragsangelegenheiten), erfüllen sie diese nach Weisung der zuständigen Behörden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Bediensteten, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Neue Aufgaben können den Gemeinden nur durch Gesetz übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig, soweit erforderlich, die Aufbringung der Mittel zu regeln. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums, soweit sie gemeindliche Belange berühren; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.
(4) Die Ausführung von Landes- und Bundesgesetzen sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaften kann den Gemeinden auch durch Rechtsverordnung übertragen werden, wenn damit Kosten, die über die laufenden Verwaltungskosten hinausgehen, nicht verbunden sind oder wenn diese Kosten in anderer Form besonders gedeckt werden. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, übertragen, das der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.
(5) Soweit Gemeinden Aufgaben auf dem Gebiete der Verteidigung wahrnehmen, haben sie die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu beachten.
(6) Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. In verbandsfreien Gemeinden wird durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen oder durch vergleichbare Maßnahmen sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrags bei der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt. In kreisfreien Städten sind Gleichstellungsstellen einzurichten und hauptamtlich zu besetzen.
§ 3 Sicherung der Mittel
(1) Das Land sichert den Gemeinden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
(2) Ist die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihr nach § 2 Abs. 2 übertragenen Aufgabe an die Entscheidung, Zustimmung oder Weisung einer anderen Behörde gebunden, und wird die von ihr getroffene Maßnahme durch unanfechtbare Entscheidung aufgehoben, so erstattet der Träger der anderen Behörde der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch diese Bindung entstanden sind; soweit das Land Träger der anderen Behörde ist, entscheidet über die Erstattung auf Antrag der Gemeinde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Gleiches gilt, wenn die Gemeinde auf Weisung der zuständigen Behörde gegen eine gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt hat und damit unterliegt.
§ 4 Name, Bezeichnung
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern oder den Namen einer neugebildeten Gemeinde bestimmen.
(2) Städte sind Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. Die Bezeichnung Stadt soll nur solchen Gemeinden verliehen werden, die nach Siedlungsform, Gebietsumfang, Einwohnerzahl und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen städtisches Gepräge haben.
(3) Die Gemeinden können neben ihrem Namen bisherige Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen eine Bezeichnung verleihen oder nach Anhörung der Gemeinde überholte oder sinnwidrige Zusatzbezeichnungen löschen oder ändern.
(4) Den Namen von Ortsbezirken bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium führt ein amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden sowie der Ortsbezirke und sonstigen Gemeindeteile.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 5 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden können Wappen und Flaggen führen. Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.
(3) Wappen und Flagge der Gemeinde dürfen von anderen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung verwendet werden.
§ 6 Große kreisangehörige Städte
(1) Kreisangehörige Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern können durch Gesetz oder auf ihren Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu großen kreisangehörigen Städten erklärt werden.
(2) Die großen kreisangehörigen Städte nehmen als Auftragsangelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 diejenigen Auftragsangelegenheiten der Landkreise wahr, die ihnen nach geltendem Recht übertragen sind.
§ 7 Kreisfreie Städte
(1) Städte, die nach bisherigem Recht keinem Landkreis angehören, sind kreisfrei. Sie können aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz in einen Landkreis eingegliedert und zur großen kreisangehörigen Stadt erklärt werden; beantragt eine kreisfreie Stadt ihre Eingliederung in den Landkreis, so kann die Eingliederung durch Rechtsverordnung der Landesregierung angeordnet werden. Die berührten Gebietskörperschaften sind vorher zu hören.
(2) Die kreisfreien Städte nehmen als Auftragsangelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 auch die den Landkreisen obliegenden Auftragsangelegenheiten wahr, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 8 Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben
Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).
2. Abschnitt Gemeindegebiet
§ 9 Gebietsstand
(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück gehört zu einer Gemeinde.
(2) Streitigkeiten über den Gebietsstand zwischen Gemeinden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 10 Gebietsänderungen
Aus Gründen des Gemeinwohls können
1.
Gemeinden aufgelöst und ihr Gebiet in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert werden,
2.
Gemeinden aufgelöst und aus ihrem Gebiet eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet werden,
3.
Gebietsteile aus einer oder mehreren Gemeinden ausgegliedert und aus ihnen eine neue Gemeinde gebildet werden,
4.
Gebietsteile aus einer Gemeinde ausgegliedert und in eine andere Gemeinde eingegliedert werden.
§ 11 Verfahren bei Gebietsänderungen
(1) Wenn die beteiligten Gemeinden eine Gebietsänderung beantragen oder ihr zustimmen, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Gebietsänderung. Die Entscheidung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Änderung des Gemeindegebiets gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde bedarf im Falle des § 10 Nr. 1 bis 3 eines Gesetzes, im Falle des § 10 Nr. 4 einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 2 Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern auch gegen deren Willen durch Rechtsverordnung aufzulösen und in eine andere oder in eine neugebildete Gemeinde innerhalb derselben Verbandsgemeinde einzugliedern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
(4) Berührt die Änderung der Grenze einer Gemeinde (§ 10 Nr. 4) die Grenze einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenze auch die Änderung der Grenze der Verbandsgemeinde oder des Landkreises; die betroffenen Verbandsgemeinden oder Landkreise sind vorher zu hören.
(5) Die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Gemeinden können die Folgen der Gebietsänderung durch Vereinbarung regeln. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 6 nicht vorliegt oder ihre Bestimmungen nicht ausreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Folgen der Gebietsänderung.
§ 12 Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Die Änderung des Gemeindegebiets (§ 11 Abs. 1 bis 3) sowie die Bestimmungen über die Folgen der Gebietsänderung (§ 11 Abs. 6 und 7) begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
(2) Rechtshandlungen aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets sind frei von öffentlichen Abgaben und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Für die im Zusammenhang mit der Gebietsänderung stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.
3. Abschnitt Einwohner und Bürger
§ 13 Begriff
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3.
wenigstens drei Monate in der Gemeinde wohnt.
Wer in mehreren Gemeinden wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 – BGBl. I S. 1084 – in der jeweils geltenden Fassung) hat.
(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.
§ 14 Rechte und Pflichten
(1) Die Bürger der Gemeinde haben das Recht, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes den Gemeinderat und den Bürgermeister zu wählen und zum Mitglied des Gemeinderats gewählt zu werden.
(2) Die Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(3) Personen, die nicht in der Gemeinde wohnen, aber in ihrem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz oder dem Gewerbebetrieb ergeben.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
§ 15 Unterrichtung und Beratung der Einwohner
(1) Die Gemeindeverwaltung hat die Einwohner über wichtige Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung in geeigneter Form zu unterrichten.
(2) Die Gemeindeverwaltung soll im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.
(3) Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung haben die Einwohner über ihren Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan in geeigneter Form zu unterrichten und ihn im Dienstgebäude an geeigneter Stelle auszuhängen.
(4) Die Gemeindeverwaltung hat eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung aller im Gemeindegebiet geltenden Satzungen zur Einsicht durch die Einwohner während der Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung bereitzuhalten. Gegen Erstattung der Kosten sind Auszüge anzufertigen.
§ 16 Einwohnerversammlung
(1) Zum Zwecke der Unterrichtung der Einwohner und Bürger soll mindestens einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf, eine Einwohnerversammlung abgehalten werden. Sie kann auf Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Eine Einwohnerversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Gemeinderat unter Bezeichnung des Gegenstands mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt. Gegenstand einer Einwohnerversammlung können nur Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung sein.
(2) Die Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Neben dem Bürgermeister haben auch die zuständigen Beigeordneten das Recht, die Versammlung über Gegenstände ihres Geschäftsbereichs zu unterrichten. Der Bürgermeister hat den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen vor der Aussprache Gelegenheit zu geben, zu den Gegenständen der Unterrichtung Stellung zu nehmen. Bei der Aussprache können nur Einwohner und Bürger das Wort erhalten; der Versammlungsleiter kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über den Verlauf der Einwohnerversammlung zu unterrichten.
§ 16a Fragestunde
Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 16b Anregungen und Beschwerden
Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. Soweit der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Gemeinderat ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Gemeinderat einen Ausschuß bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
§ 16c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 17 Einwohnerantrag
(1) Die Bürger und die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb von zwei Jahren vor seiner Einreichung bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.
(2) Der Einwohnerantrag muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muß schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.
(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v. H. der Einwohner, mindestens jedoch zehn. In Gemeinden mit weniger als 20 Einwohnern ist der Einwohnerantrag von mindestens der Hälfte der Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. In Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern sind höchstens 2 000 Unterschriften erforderlich.
(4) Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein.
(6) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Gemeinderat hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. Die Entscheidung des Gemeinderats ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen.
(7) In Gemeinden, die Ortsbezirke gebildet haben, können in einzelnen Ortsbezirken Einwohneranträge gestellt werden, die Angelegenheiten des Ortsbezirks betreffen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe,
1.
daß antrags- und unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Ortsbezirk wohnt,
2.
daß die Berechnung der Unterschriftenzahl sich nur nach der Zahl der im Ortsbezirk wohnhaften Einwohner richtet,
3.
daß, soweit dem Ortsbeirat die abschließende Entscheidung übertragen ist, dieser auf Antrag der Antragsteller über das Begehren des Einwohnerantrags berät und entscheidet,
4.
daß der Ortsbeirat, soweit die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht gegeben sind, zu dem Einwohnerantrag Stellung nimmt.
§ 17a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über
1.
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2.
Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3.
die Rechtsverhältnisse der Ratsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der sonstigen Gemeindebediensteten,
4.
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
5.
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die Feststellung des Jahresabschlusses jedes Eigenbetriebes, die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
6.
die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen,
7.
Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
8.
Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie
9.
gesetzwidrige Anträge.
(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit
1.
bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens 9 v. H.,
2.
10 001 bis 30 000 Einwohnern von mindestens 8 v. H.,
3.
30 001 bis 50 000 Einwohnern von mindestens 7 v. H.,
4.
50 001 bis 100 000 Einwohnern von mindestens 6 v. H.,
5.
mehr als 100 000 Einwohnern von mindestens 5 v. H.
der bei der letzten Wahl zum Gemeinderat festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.
Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten.
(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Gemeindeorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für die Gemeinde verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung, in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein" beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat über die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluß des Gemeinderats gleich. § 42 findet keine Anwendung. Der Gemeinderat kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.
(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
§ 18 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für die Gemeinde zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt des Bürgermeisters, der Beigeordneten, der Ortsvorsteher, der Ratsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration und der Mitglieder der Ortsbeiräte.
(2) Die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt und verpflichtet, eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde auszuüben.
(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürger zu einem Ehrenamt vom Gemeinderat gewählt und die Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit vom Bürgermeister bestellt. Mit dem Verlust des Bürgerrechts in der Gemeinde endet auch das Ehrenamt.
(4) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung; ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher sowie Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erläßt.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an ehrenamtliche Bürgermeister, ehrenamtliche Beigeordnete und Ortsvorsteher zu regeln.
(6) Für Bürger, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 die Vorschriften des Beamtenrechts.
§ 18a Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Sicherung
(1) Die Bewerbung um ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Annahme und die Ausübung dürfen nicht behindert werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
(2) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, darf, wenn er in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, nicht aus diesem Grunde entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden.
(3) Ratsmitglieder sowie ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher können nur mit ihrer Zustimmung auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, es sei denn, daß ihre Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aus zwingenden betrieblichen Gründen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Ratsmitglieder, der ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigen; dies gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Für die Bewerber zum Gemeinderat besteht in der Reihenfolge des Wahlvorschlags bis zu der in § 29 Abs. 2 bestimmten Zahl und für Bewerber für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Kündigungsschutz mit dem Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlleiter. § 15 Abs. 4 und 5 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die für die Ausübung eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit notwendige freie Zeit ist auf Antrag demjenigen, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, zu gewähren. Bei Inhabern von Ehrenämtern oder ehrenamtlich Tätigen, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Vor- oder Nacharbeit im Umfang der Hälfte der für die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens aufgewandten notwendigen Zeit; der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt und darf pro Arbeitstag höchstens den Verdienstausfall für die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit umfassen.
(6) Dem Inhaber eines Ehrenamts steht Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt zu. Der Sonderurlaub beträgt bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr; entsprechende Freistellungen, die in einem Kalenderjahr auf Grund anderer Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen. Für Beamte werden nähere Bestimmungen über die Anrechnung von anderen Freistellungen auf den Anspruch nach Satz 1 in der Urlaubsverordnung getroffen. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19 Ablehnungsgründe
(1) Bürger und Einwohner können aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei einem Ehrenamt der Gemeinderat, bei ehrenamtlicher Tätigkeit der Bürgermeister.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Bürger oder der Einwohner
1.
ein geistliches Amt verwaltet,
2.
ein öffentliches Amt verwaltet und die Anstellungsbehörde feststellt, daß das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Pflichten nicht vereinbar ist,
3.
schon zehn Jahre ein öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,
4.
durch die persönliche Fürsorge für seine Familie fortdauernd besonders belastet ist,
5.
mindestens zwei Vormundschaften oder Pflegschaften führt oder für mindestens zwei Personen zum Betreuer bestellt ist,
6.
häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist,
7.
anhaltend krank ist oder
8.
mehr als 65 Jahre alt ist.
(3) Der Bürgermeister kann einem Bürger oder einem Einwohner, der ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro auferlegen; bei Ehrenämtern bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats. Das Ordnungsgeld wird nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.
(4) Wird wegen der Berufung zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wegen des Verlangens nach Ausscheiden (Absatz 1) oder wegen der Festsetzung oder Beitreibung eines Ordnungsgeldes (Absatz 3) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, entfällt das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 20 Schweigepflicht
(1) Bürger und Einwohner, die zu einem Ehrenamt oder zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit berufen werden, sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem Ehrenamt ausgeschieden oder nicht mehr ehrenamtlich tätig sind. Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgabe einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Bestimmungen über die Befreiung von der Schweigepflicht bleiben unberührt.
(2) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1, so gilt § 19 Abs. 3 und 4.
§ 21 Treuepflicht
(1) Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Einwohner, wenn die Vertretung der Ansprüche oder Interessen Dritter mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister.
(3) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1 oder 2, so gilt § 19 Abs. 3 und 4.
§ 22 Ausschließungsgründe
(1) Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
1.
wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2.
wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder
3.
wenn sie
a)
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder
b)
bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder
c)
Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins sind
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:
1.
Ehegatten,
2.
eingetragene Lebenspartner,
3.
Verwandte bis zum dritten Grade,
4.
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade,
5.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade.
Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen, ferner nicht, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind.
(4) Ein ausgeschlossenes Ratsmitglied ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten.
(5) Liegt ein Ausschließungsgrund nach Absatz 1 vor oder sprechen Tatsachen dafür, daß ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies der Bürger oder der Einwohner dem Bürgermeister vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen bei Ratsmitgliedern oder Inhabern sonstiger Ehrenämter in nichtöffentlicher Sitzung der Gemeinderat bei Abwesenheit des Betroffenen, im übrigen der Bürgermeister.
(6) Eine Entscheidung ist unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund nach Absatz 1 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder sie von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 gilt für die Rechtsverletzung beim Zustandekommen von Satzungen § 24 Abs. 6.
§ 23 Ehrenbürger
(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Besondere Rechte und Pflichten werden hierdurch nicht begründet.
(2) Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Drittels der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Der Beschluß über den Entzug bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
4. Abschnitt Satzungen
§ 24 Satzungsbefugnis
(1) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
(2) Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen.
(3) Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der Satzung oder einer auf Grund einer solchen Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Satzung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeindeverwaltung.
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
§ 25 Hauptsatzung
(1) Die Gemeinden haben eine Hauptsatzung zu erlassen, in der die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind. Sie kann weitere für die Selbstverwaltung der Gemeinden wichtige Fragen regeln.
(2) Die Beschlußfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.
§ 26 Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Fernheizung, von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungseinrichtungen sowie den Anschluß an andere dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen vorschreiben (Anschlußzwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang).
(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluß- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.
§ 27 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können in einer Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Verfahren und Form der öffentlichen Bekanntmachung; es kann dabei zulassen, daß in Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl oder für bestimmte Gegenstände der Bekanntmachung andere als die in Absatz 1 bezeichneten Formen festgelegt werden.
(3) Die Gemeinde regelt im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.
2. Kapitel Verfassung und Verwaltung der Gemeinden
1. Abschnitt Gemeindeorgane
§ 28
(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bürgermeister führt in den kreisfreien und in den großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes.
(3) Die vom Bürgermeister geleitete Behörde führt in den Gemeinden die Bezeichnung Gemeindeverwaltung, in den Städten die Bezeichnung Stadtverwaltung in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde oder der Stadt.
2. Abschnitt Gemeinderat
§ 29 Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder
(1) Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden
bis zu | 300 Einwohnern | 6 | |
mit mehr als | 300 bis | 500 Einwohnern | 8 |
mit mehr als | 500 bis | 1 000 Einwohnern | 12 |
mit mehr als | 1 000 bis | 2 500 Einwohnern | 16 |
mit mehr als | 2 500 bis | 5 000 Einwohnern | 20 |
mit mehr als | 5 000 bis | 7 500 Einwohnern | 22 |
mit mehr als | 7 500 bis | 10 000 Einwohnern | 24 |
mit mehr als | 10 000 bis | 15 000 Einwohnern | 28 |
mit mehr als | 15 000 bis | 20 000 Einwohnern | 32 |
mit mehr als | 20 000 bis | 30 000 Einwohnern | 36 |
mit mehr als | 30 000 bis | 40 000 Einwohnern | 40 |
mit mehr als | 40 000 bis | 60 000 Einwohnern | 44 |
mit mehr als | 60 000 bis | 80 000 Einwohnern | 48 |
mit mehr als | 80 000 bis | 100 000 Einwohnern | 52 |
mit mehr als | 100 000 bis | 150 000 Einwohnern | 56 |
mit mehr als | 150 000 Einwohnern | 60. |
Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.
(3) Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Gemeinderat aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Gemeinderats statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sofern Sitze im Gemeinderat nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.
§ 30 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
(1) Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.
(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Verweigert ein Ratsmitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt.
(3) Der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds ist dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; die Erklärung ist nicht widerruflich.
(4) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in dem Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.
§ 30a Fraktionen
(1) Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen.
(2) Der Zusammenschluß zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Bürgermeister mitzuteilen.
(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
§ 31 Ausschluß aus dem Gemeinderat
(1) Ein Ratsmitglied, das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, kann durch Beschluß des Gemeinderats aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat. Der Gemeinderat kann den Beschluß nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, fassen. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat zu unterrichten, sobald er von der Verurteilung Kenntnis erlangt.
(2) Wer durch Wort oder Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekämpft, ist der Stellung eines Ratsmitglieds unwürdig. Der Gemeinderat hat in diesem Falle über den Ausschluß zu beschließen; der Beschluß soll innerhalb eines Monats, nachdem der Gemeinderat von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, gefaßt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Beschließt der Gemeinderat den Ausschluß eines Mitglieds, so scheidet dieses vorläufig aus. Die Ersatzperson wird nach dem Kommunalwahlgesetz bestimmt. Sie tritt ihr Amt jedoch erst an, wenn der Ausschluß unanfechtbar geworden ist.
(4) Gegen die Beschlüsse des Gemeinderats nach den Absätzen 1 und 2 kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
§ 32 Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuß übertragen hat oder soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.
(2) Der Gemeinderat kann unbeschadet des Absatzes 3 die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1.
Satzungen,
2.
den Haushaltsplan mit allen Anlagen,
3.
den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
4.
die Änderung des Gemeindegebiets,
5.
die Bildung von Ortsbezirken,
6.
die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
7.
die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters sowie die Wahl und die Abwahl der Beigeordneten,
8.
die Verleihung des Ehrenbürgerrechts,
9.
die mittelfristigen und langfristigen Planungen der Gemeinde,
10.
die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
11.
die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen,
12.
die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten,
13.
die Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben,
14.
die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
15.
die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
16.
die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens.
(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Entscheidung über die in Absatz 2 Nr. 11 bis 13 bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze übertragen werden kann.
§ 33 Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat ist vom Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen zu unterrichten. Die Prüfungsmitteilungen sind den Ratsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Der Gemeinderat ist jährlich vom Bürgermeister in öffentlicher Sitzung über Verträge der Gemeinde mit Rats- und Ausschußmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde zu unterrichten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträge mit Gemeindebediensteten oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Verträge handelt. Die Unterrichtungspflicht gilt auch für Verträge, die Eigenbetriebe und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, mit Rats- und Ausschußmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde abschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.
(3) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Sie können auch verlangen, daß einem Ausschuß oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Dem Ausschuß und den beauftragten Ratsmitgliedern muß ein Vertreter der Antragsteller angehören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bürgermeister einzelnen Ratsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 22 gilt sinngemäß.
(4) Jedes Ratsmitglied kann schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 an den Bürgermeister richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit für die Vorgänge eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.
§ 34 Einberufung, Tagesordnung
(1) Der Gemeinderat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats ist spätestens vier Wochen nach seiner Wahl einzuberufen. Im übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muß, beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(2) Der Vorsitzende lädt die Ratsmitglieder und Beigeordneten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sind der Bürgermeister und seine Vertreter nicht mehr in ihrem Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so obliegt dem ältesten Ratsmitglied die Einladung.
(3) Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden; auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder bis zu Beginn der Sitzung auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung schriftlich oder elektronisch verzichtet.
(5) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit den Beigeordneten die Tagesordnung fest. Auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion ist eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(7) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen,
1.
bei Dringlichkeit (Absatz 3 Satz 2) auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden,
2.
einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.
Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
§ 34a Ältestenrat
(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Gemeinderats berät. § 36 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Gemeinderats.
§ 35 Öffentlichkeit, Anhörung
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich ist. Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen. Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien kann in der Hauptsatzung geregelt werden. Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Im Übrigen sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmen.
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Gemeinderats zugeschaltet werden. Eine Anhörung hat zu erfolgen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dies beantragt; dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist.
(3) Bei Naturkatastrophen oder sofern andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern dürfen Beschlüsse in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn bei Umlaufverfahren kein Ratsmitglied einem solchen Verfahren widerspricht und bei Video- oder Telefonkonferenzen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder einem solchen Verfahren zustimmt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinderat ruft in seiner nächsten Präsenzsitzung die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse auf und kann diese aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind. Bei Video- und Telefonkonferenzen ist der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen, sofern keine Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entgegenstehen. Die Einwohnerinnen und Einwohner sind hierüber in geeigneter Form zu unterrichten.
§ 35a Digitale Sitzungsteilnahme
(1) Ratsmitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Gemeinderat kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Ratsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Ratsmitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Ratsmitglieder und die zugeschalteten Ratsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Ratsmitglied gefassten Beschlusses. § 39 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 36 Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und der Beigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht.
Dieses ruht bei
1.
Wahlen,
2.
allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten beziehen,
3.
dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters,
4.
Beschlüssen über die Abwahl von Beigeordneten,
5.
der Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
6.
Beschlüssen über Einsprüche gegen Ausschlußverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3.
Soweit sein Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
§ 37 Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat beschließt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Geschäftsordnung. Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen.
(2) Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Gemeinderats beschränkt. Nach der Neuwahl hat der Gemeinderat erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung. Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl ein Beschluß nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung, die das fachlich zuständige Ministerium bekanntmacht.
(3) Wer berechtigt ist, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, kann im Rahmen der Geschäftsordnung das Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.
§ 38 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluß eines Ratsmitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.
(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluß von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Gemeinderat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch hat der Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu beschließen.
(4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Gemeinderats hat den Ausschluß von allen Ausschußsitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen.
§ 39 Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Wird der Gemeinderat wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Sinkt die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder unter sechs, so erfordert die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
(2) Können Ratsmitglieder gemäß § 22 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Gemeinderat abweichend von Absatz 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des Gemeinderats.
§ 40 Beschlußfassung, Wahlen
(1) Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(5) Die Beigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 der Bürgermeister werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt; das gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt.
§ 41 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein.
(2) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Ratsmitglied zugehen. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist jedem Ratsmitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten.
(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Gemeinderat. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen.
(4) Die Einwohner können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung einsehen.
(5) Die Gemeindeverwaltung soll die Einwohner über die Ergebnisse der Ratssitzungen in geeigneter Form unterrichten.
§ 42 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Hat der Gemeinderat einen Beschluß gefaßt, der nach Ansicht des Bürgermeisters die Befugnisse des Gemeinderats überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, oder hat er eine Aufwendung oder Auszahlung beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Bürgermeister die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Gemeinderat spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muß spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden.
(2) Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so hat der Bürgermeister die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann der Gemeinderat durch einen von ihm Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
§ 43 Anfechtung von Wahlen
(1) Gegen die Gültigkeit von Wahlen, die der Gemeinderat vorgenommen hat, kann jedes Ratsmitglied innerhalb zweier Wochen nach der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben. Die Beschwerde kann nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden.
(2) Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
3. Abschnitt Ausschüsse des Gemeinderats
§ 44 Bildung von Ausschüssen
(1) Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuß nicht angehören.
(2) Der Gemeinderat bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger der Gemeinde in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden.
(3) Der Gemeinderat kann einen Ausschuß auflösen oder ihm übertragene Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3, des Absatzes 2 Satz 1 sowie der §§ 45 und 46 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlußorgane, deren Mitglieder vom Gemeinderat zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift der Gemeinderat hierbei an Vorschläge Dritter gebunden ist, gilt für das Wahlverfahren § 45 Abs. 2.
§ 45 Mitgliedschaft in den Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschußmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
(2) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt.
(3) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Ausschußmitglieder gemäß Absatz 1 neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschußsitze ergeben würde.
§ 46 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuß übertragenen Aufgaben gehören. Gehört eine Angelegenheit zu mehreren Geschäftsbereichen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Sofern ein Hauptausschuß gebildet ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz.
(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.
(3) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt ein Beigeordneter den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
(4) Für Ausschusssitzungen findet § 35 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen; § 22 gilt sinngemäß.
(5) Im übrigen sind die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Geschäftsordnung des Gemeinderats sinngemäß anzuwenden. Die Rechte und die Pflichten nach § 42 stehen neben dem Bürgermeister auch dem Beigeordneten, der den Vorsitz führt, zu; wird ein Beschluß ausgesetzt und beharrt der Ausschuß auf seinem Beschluß, so entscheidet zunächst der Gemeinderat.
4. Abschnitt Bürgermeister und Beigeordnete
§ 47 Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm
1.
die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt;
2.
die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse;
3.
die laufende Verwaltung;
4.
die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 übertragenen staatlichen Aufgaben.
Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten; die Rechtsstellung der Beigeordneten nach § 50 Abs. 6 bleibt unberührt. Für folgende Personalentscheidungen bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats:
1.
die Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt sowie die Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,
2.
die Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer sowie die Kündigung gegen deren Willen,
3.
Anträge auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns.
§ 48 Eilentscheidungsrecht
Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des Gemeinderats oder des Ausschusses entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Ratsmitgliedern oder den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuß kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung des Bürgermeisters aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
§ 49 Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine Verpflichtungserklärung gerichtlich oder notariell beurkundet, so braucht die Amtsbezeichnung nicht beigefügt zu werden.
(2) Verpflichtungserklärungen eines Bevollmächtigten sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden und die Vollmacht in der Form des Absatzes 1 Satz 2 erteilt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde finanziell unerheblich sind.
§ 50 Stellung und Aufgaben der Beigeordneten
(1) Jede Gemeinde hat einen oder zwei Beigeordnete. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden
bis zu | 25 000 Einwohnern bis auf drei, | |
mit mehr als | 25 000 bis | 40 000 Einwohnern bis auf vier, |
mit mehr als | 40 000 bis | 80 000 Einwohnern bis auf fünf, |
mit mehr als | 80 000 bis | 120 000 Einwohnern bis auf sechs, |
mit mehr als | 120 000 Einwohnern bis auf sieben |
erhöht wird.
(2) Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall). In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Die weiteren Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung Beigeordneter und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Beigeordneten durch den Gemeinderat festgesetzt. Bei der Festsetzung der Reihenfolge der allgemeinen Vertretung gehen die hauptamtlichen Beigeordneten den ehrenamtlichen Beigeordneten vor. Beim Ausscheiden oder bei der Berufung eines weiteren Beigeordneten kann deren Reihenfolge der Vertretung geändert werden. Der Bürgermeister kann bei Bedarf einen ehrenamtlichen Beigeordneten ohne Geschäftsbereich mit der Vertretung der Gemeinde bei Veranstaltungen beauftragen, sofern der nach den Sätzen 1 und 3 berufene allgemeine Vertreter einverstanden ist.
(3) Hauptamtlichen Beigeordneten muß, ehrenamtlichen Beigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Der Bürgermeister kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen wird. Die Beigeordneten sind in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich Vertreter des Bürgermeisters (ständige Vertreter).
(4) Soweit nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 für Beigeordnete Geschäftsbereiche gebildet werden sollen, ist deren Zahl in der Hauptsatzung zu regeln. Der Bürgermeister bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Beigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll in Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 15 Abs. 3) abgestellt werden. Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der Beigeordneten; § 52 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
(5) Die Beigeordneten können an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Bei den Beratungen in den Ausschüssen sind sie innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Bürgermeisters ihre abweichende Ansicht darzulegen.
(6) Die Beigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats und der allgemeinen Richtlinien des Bürgermeisters selbständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Bürgermeister vor. An Einzelweisungen des Bürgermeisters sind sie nur gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist; die Weisungen sind unmittelbar an den Beigeordneten zu richten.
(7) Zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung hat der Bürgermeister regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, gemeinsame Besprechungen mit den Beigeordneten abzuhalten. Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Bürgermeister oder ein Beigeordneter wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gemeindeverwaltung zur Beratung vorschlägt.
(8) Ehrenamtliche Beigeordnete, die zugleich Ratsmitglieder sind, verlieren mit der Übertragung eines Geschäftsbereichs ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat; der Verbleib im Amt nach § 52 Abs. 3 steht der Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht entgegen. Satz 1 gilt nicht in Ortsgemeinden.
§ 51 Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten
(1) In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Das gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.
(2) In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß in verbandsfreien Gemeinden
mit mehr als | 20 000 bis | 25 000 Einwohnern ein Beigeordneter, |
mit mehr als | 25 000 bis | 40 000 Einwohnern zwei Beigeordnete, |
mit mehr als | 40 000 bis | 80 000 Einwohnern drei Beigeordnete, |
mit mehr als | 80 000 bis | 120 000 Einwohnern vier Beigeordnete, |
mit mehr als | 120 000 Einwohnern fünf Beigeordnete |
ebenfalls hauptamtlich tätig sind. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15 000 bis 25 000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist.
§ 52 Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten
(1) Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten beträgt acht Jahre.
(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Sie endet vorzeitig, wenn die Stelle hauptamtlich besetzt wird. Darüber hinaus endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten vorzeitig, wenn
1.
die Wahl des Gemeinderats ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird oder
2.
der Gemeinderat vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird.
Satz 3 gilt entsprechend für die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister, die vom Gemeinderat gewählt sind (§ 53 Abs. 2).
(3) Die ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.
§ 53 Wahl der Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.
(2) Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.
(3) Wählbar zum Bürgermeister ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Ehrenamtlicher Bürgermeister darf nicht sein, wer
1.
nicht Bürger der Gemeinde ist,
2.
gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, wobei § 71 unberührt bleibt,
3.
gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,
4.
mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.
(5) Scheidet ein hauptamtlicher Bürgermeister wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen; abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. In anderen Fällen soll die Wahl des haupt- oder ehrenamtlichen Bürgermeisters spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederholungswahlen und nachzuholende Wahlen.
(6) Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens am 69. Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.
(7) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
§ 53a Wahl der Beigeordneten
(1) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt. § 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.
(3) Scheidet ein hauptamtlicher Beigeordneter wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. In anderen Fällen hat die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.
(4) Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin fristgerecht beworben hat. Ist innerhalb von neun Monaten nach der Ausschreibung eine Wahl nicht erfolgt oder haben sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert, so ist die Stelle erneut auszuschreiben.
(5) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, daß von einer Ausschreibung abgesehen wird.
§ 54 Ernennung, Vereidigung und Einführung des Bürgermeisters und der Beigeordneten
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
(2) Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters erfolgen durch dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied.
§ 55 Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats zu fassenden Beschlusses. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Abwahlberechtigten beträgt. Für das Abwahlverfahren gelten die §§ 67 bis 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt.
(2) Ein hauptamtlicher Beigeordneter kann vom Gemeinderat vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl muß von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Über den Antrag auf Abwahl ist namentlich abzustimmen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.
5. Abschnitt Beiräte, Jugendvertretung
§ 56 Beirat für Migration und Integration
(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration ist in einer Satzung zu bestimmen; für ihre Rechtsstellung gelten die §§ 18 und 18 a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 19 bis 22 und 30 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind
1.
alle Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Einwohner,
2.
alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
a)
als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
b)
durch Einbürgerung,
c)
nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
d)
nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,
soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung; sie kann vorsehen, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden, wobei die Zahl der berufenen Mitglieder ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf.
(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 56 a eingerichtet werden.
(4) Der Beirat für Migration und Integration wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(5) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.
(6) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres kann in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt werden. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
§ 56a Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte
(1) In einer Gemeinde können aufgrund einer Satzung Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen, insbesondere ein Beirat für ältere Menschen und ein Beirat für behinderte Menschen, eingerichtet werden. In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.
(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse teilnehmen.
§ 56b Jugendvertretung
(1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, mindestens jedoch von zehn Jugendlichen. Mehr als 100 Unterschriften sind nicht erforderlich. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) Für die Jugendvertretung gilt § 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand
§ 57 Stadtvorstand
(1) Für Städte, die zwei oder mehr hauptamtliche Beigeordnete haben, gelten nachfolgende Bestimmungen über den Stadtvorstand.
(2) Der Stadtvorstand besteht aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten; die Mehrzahl der Mitglieder muß jedoch hauptamtlich sein.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 58 Aufgaben
(1) Der Bürgermeister bedarf der Zustimmung des Stadtvorstands
1.
bei der Festsetzung der Tagesordnung für die Sitzungen des Stadtrats,
2.
bei Eilentscheidungen,
es sei denn, der Stadtvorstand ist nicht beschlußfähig.
(2) Der Stadtvorstand entscheidet in den Fällen, in denen das nach § 46 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Beigeordneten nicht zustande kommt.
(3) Soweit der Bürgermeister Angelegenheiten im Benehmen mit den Beigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Stadtvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrats nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
(4) Die Besprechungen des Bürgermeisters mit den Beigeordneten nach § 50 Abs. 7 erfolgen im Rahmen der Sitzungen des Stadtvorstands.
§ 59 Einberufung, Geschäftsführung
(1) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Stadtvorstands bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu einer Sitzung ein. Der Stadtvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.
(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtvorstands führt der Bürgermeister. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtvorstand kann in Einzelfällen Sprecher der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen mit beratender Stimme hinzuziehen.
§ 60 Beschlußfassung
(1) Die Beschlüsse des Stadtvorstands nach § 58 Abs. 1 und 2 werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.
(2) Der Stadtvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Stadtvorstand nicht beschlußfähig, so gelten die Bestimmungen des § 39 sinngemäß.
(3) Wird der Bürgermeister bei der Beschlußfassung nach Absatz 1 überstimmt, so kann er verlangen, daß über die Angelegenheit nochmals beraten und beschlossen wird. Wird er hierbei wiederum überstimmt, so gilt Absatz 4.
(4) Die Mitglieder des Stadtvorstands sind an dessen Beschlüsse gebunden. Bei Beratungen im Stadtrat und in den Ausschüssen ist der Bürgermeister berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Stadtvorstands seine abweichende Ansicht darzulegen. Bei Beratungen in den Ausschüssen sind auch die übrigen Mitglieder des Stadtvorstands innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Stadtvorstands ihre abweichende Ansicht darzulegen.
7. Abschnitt Gemeindebedienstete
§ 61 Rechtsstellung
(1) Die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
(2) Für Gemeindebeamte gelten im übrigen die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer und deren Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist die Gemeinde nicht tarifgebunden, dürfen die Eingruppierung und Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer der tarifgebundenen Gemeinden entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässig.
§ 62
(aufgehoben)
§ 63 Versorgungskasse
(1) Die Gemeinden mit weniger als 50 000 Einwohnern sind verpflichtet, zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamten einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören.
(2) Kommunale Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen und die dadurch entstehenden Aufwendungen durch Umlage und im Wege der Erstattung auszugleichen; zur Sicherung der künftigen Versorgungsaufwendungen können besondere Rücklagen gebildet werden. Zusätzlich können sie die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Entgelte sowie der Beihilfen übernehmen; Dienstherren können die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes und der Beihilfen durch Vereinbarung auf sie übertragen. Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Leiter der Versorgungskasse wird vom Verwaltungsrat (Satz 8 Nr. 2) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von acht Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen. Sie hat mindestens Bestimmungen zu enthalten über
1.
Aufgaben, Name und Sitz,
2.
die Organe und deren Zuständigkeiten mit der Maßgabe, daß ein Verwaltungsrat zu bilden ist, in dem die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder angemessen zu berücksichtigen sind, und ein Leiter der Versorgungskasse von dem Verwaltungsrat zu wählen ist,
3.
das Verfahren zur Wahl des Leiters der Versorgungskasse,
4.
die Mitgliedschaften,
5.
die Finanzwirtschaft, die Deckung des Finanzbedarfs und die Bildung von Rücklagen.
Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Die Bestimmungen des 6. Kapitels gelten entsprechend.
3. Kapitel Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden
§ 64 Verbandsgemeinden
(1) Verbandsgemeinden sind aus Gründen des Gemeinwohls gebildete Gebietskörperschaften, die aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises bestehen. Sie erfüllen neben den Ortsgemeinden öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Bestimmungen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nicht etwas anderes vorschreiben, gelten für die Verbandsgemeinden die Bestimmungen über die verbandsfreien Gemeinden mit der Maßgabe, daß
1.
an die Stelle der Bezeichnung „Gemeinde" bei Verbandsgemeinden die Bezeichnung „Verbandsgemeinde", bei verbandsangehörigen Gemeinden die Bezeichnung „Ortsgemeinde" tritt,
2.
die Verpflichtungen der Gemeindeverwaltung nach § 15 Abs. 2 (Beratungspflicht) und Abs. 4 (Bereithaltung einer Sammlung von Rechtsvorschriften) bei Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen werden,
3.
Verbandsgemeinden für einzelne Ortsgemeinden jeweils getrennte Einwohnerversammlungen abhalten und diese mit einer Einwohnerversammlung der Ortsgemeinde verbinden sollen,
4.
§ 17 Abs. 7 sinngemäß für Ortsgemeinden gilt,
5.
für Bürger, die ein Ehrenamt für die Verbandsgemeinde ausüben, die Treuepflicht (§ 21) auch für Angelegenheiten der Ortsgemeinden gilt,
6.
die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration im Ermessen des Verbandsgemeinderats liegt,
7.
in Verbandsgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig sein kann,
8.
über § 53a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 hinaus ehrenamtlicher Beigeordneter nicht sein darf, wer gegen Entgelt im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Verbandes steht, der von der Verbandsgemeindeverwaltung verwaltet wird.
(3) Der Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister; die Bürgermeister der Ortsgemeinden führen die Amtsbezeichnung Ortsbürgermeister. Soweit Ortsgemeinden Städte nach § 4 Abs. 2 sind, führen die Bürgermeister die Amtsbezeichnung Stadtbürgermeister.
§ 65 Gebiet
(1) Das Gebiet einer Verbandsgemeinde besteht aus dem Gebiet der ihr angehörenden Ortsgemeinden.
(2) Das Gebiet einer Verbandsgemeinde kann aus Gründen des Gemeinwohls geändert werden; dabei ist die zentralörtliche Gliederung des Landes zu berücksichtigen. Die Auflösung und die Neubildung einer Verbandsgemeinde bedürfen eines Gesetzes, die Eingliederung oder Ausgliederung einer Ortsgemeinde sowie die Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietskörperschaften sind vorher zu hören. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 66 Sitz, Name
(1) Über den Sitz der Verwaltung einer neugebildeten Verbandsgemeinde entscheidet, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach Anhörung der Verbandsgemeinde. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann den Sitz der Verwaltung einer Verbandsgemeinde verlegen, wenn es der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beantragt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.
(2) Die Verbandsgemeinde führt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, den Namen der Gemeinde, die Sitz der Verwaltung ist.
§ 67 Eigene Aufgaben
(1) Die Verbandsgemeinde nimmt anstelle der Ortsgemeinden folgende Selbstverwaltungsaufgaben wahr:
1.
die ihr nach den Schulgesetzen übertragenen Aufgaben;
2.
den Brandschutz und die technische Hilfe;
3.
den Bau und die Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen;
4.
den Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere Sozialstationen und Einrichtungen der Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten;
5.
die Wasserversorgung;
6.
die Abwasserbeseitigung;
7.
den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung.
Mit der Durchführung der in Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe soll ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden, wenn dieser es beantragt.
(2) Den Verbandsgemeinden wird gemäß § 203 Abs. 2 des Baugesetzbuches die Flächennutzungsplanung übertragen. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Sofern Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden. Kommt eine Zustimmung nach Satz 3 und Satz 4 nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(3) Die Verbandsgemeinde kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann weitere Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden übernehmen, soweit deren gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Die Übernahme setzt voraus, daß die Verbandsgemeinde und mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zustimmen und in den zustimmenden Ortsgemeinden die Mehrzahl der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt.
(5) Einzelne Ortsgemeinden können der Verbandsgemeinde mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 1, 4 und 5 auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Aufgaben sind, soweit sie nicht durch besonderes Gesetz übertragen sind, auf eine Ortsgemeinde zurückzuübertragen, wenn diese es beantragt, die Verbandsgemeinde zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag der Ortsgemeinde und die Zustimmung der Verbandsgemeinde bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderats und des Verbandsgemeinderats.
(7) Die Verbandsgemeinde soll Ortsgemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Ortsgemeinden beitragen.
(8) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben und Einrichtungen näher zu bestimmen sowie deren Übergang näher zu regeln, insbesondere
1.
die Form und den Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Übergang des Vermögens,
3.
den Übergang und die Verteilung der Lasten,
4.
die Erhebung von Gebühren und Beiträgen.
(9) Der Übergang von Aufgaben nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 ist frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen. Für die im Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.
§ 68 Wahrnehmung gemeindlicher und staatlicher Aufgaben
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden. Zu den Verwaltungsgeschäften zählen auch
1.
die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben,
2.
die Führung des Rechnungswesens, die Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mit seinen Anlagen, die Erteilung der Kassenanordnungen sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
3.
die Vollstreckungsgeschäfte,
4.
die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten einer Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeinde oder zwischen Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde; die Kosten des Verfahrens trägt die Ortsgemeinde.
Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte zählen insbesondere nicht
1.
die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vertreter der Gemeinde nach außen und als Vorsitzender des Ortsgemeinderats,
2.
die Ausfertigung von Satzungen,
3.
die Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen nach § 49.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung hat bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen; hierfür gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung trägt die Ortsgemeinde. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde die Planung und Bauausführung Dritten übertragen; sie hat auf Antrag der Ortsgemeinde dieser die Unterhaltung zu überlassen. Für Bau und Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Der Verbandsgemeinde obliegen im eigenen Namen
1.
die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 2), soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
2.
der Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Die Kasse der Verbandsgemeinde bildet mit den Kassen der Ortsgemeinden eine einheitliche Kasse im Sinne der §§ 106 und 107. Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105) können nur von der Verbandsgemeinde aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Besorgung von Kassengeschäften durch eine Stelle außerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung (§ 107) trifft die Verbandsgemeinde.
(5) Absatz 1 gilt auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Betriebe, Einrichtungen, Stiftungen und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 einer Ortsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu ersetzen. Beauftragen Ortsgemeinden die Verbandsgemeinde mit der gesamten Planung und Bauleitung oder anderen Bauleistungen für einzelne Investitionsmaßnahmen, haben sie die Aufwendungen bei Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, zu ersetzen. Bei anderen Maßnahmen kann die Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz verlangen.
§ 69 Bürgermeister, Ortsbürgermeister
(1) Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeindeverwaltung soll an den Sitzungen des Ortsgemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, Anträge zu stellen. Er unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Der Ortsbürgermeister hat Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mit dem Bürgermeister abzustimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Einwohnerversammlungen sinngemäß.
(2) Die Rechte und Pflichten nach § 42 (Aussetzung von Beschlüssen) stehen neben dem Ortsbürgermeister auch dem Bürgermeister zu.
(3) Die Ortsbürgermeister können an den Sitzungen des Verbandsgemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Verbandsgemeinderats, in denen Belange ihrer Ortsgemeinden berührt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Der Bürgermeister hat mit den Ortsbürgermeistern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden zu erörtern. Dies gilt insbesondere für die Entwürfe zu der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan, dem Flächennutzungsplan und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Planungen der Verbandsgemeinde. Der Bürgermeister hat ferner die Ortsbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Belange der Ortsgemeinden berühren, insbesondere über die Ausführung des Haushaltsplans sowie über Maßnahmen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung im Gebiet einer Ortsgemeinde durchgeführt werden, rechtzeitig zu unterrichten.
§ 70 Verhältnis zu den Ortsgemeinden
(1) Die Verbandsgemeinde und ihre Ortsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt die Ortsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Ortsgemeinden haben die Verbandsgemeindeverwaltung über alle Beschlüsse des Ortsgemeinderats und alle wichtigen Entscheidungen des Ortsbürgermeisters zu unterrichten und sich vor allen wichtigen Entscheidungen, insbesondere mit finanziell erheblichen Auswirkungen, der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu bedienen. Der Ortsbürgermeister hat vor der Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 49 den Bürgermeister zu unterrichten.
(3) Vor wichtigen Entscheidungen des Verbandsgemeinderats über die in § 67 bezeichneten Selbstverwaltungsaufgaben, die einzelne Ortsgemeinden betreffen, sind diese zu hören.
(4) Der Ortsbürgermeister ist verpflichtet, die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(5) Der Bürgermeister soll dem Ortsbürgermeister mit dessen Zustimmung die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann, übertragen.
§ 71 Personalunion
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein.
§ 72 Finanzen
Soweit die eigenen Finanzmittel der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, werden die von ihr benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht. Das Nähere bestimmt das Landesfinanzausgleichsgesetz.
§ 73 Umwandlung zu einer verbandsfreien Gemeinde
(1) Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden aufzulösen und zu einer verbandsfreien Gemeinde zu vereinigen, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Kommen übereinstimmende Beschlüsse nach Absatz 1 nicht zustande und stehen Gründe des Gemeinwohls nicht entgegen, so kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung eine Verbandsgemeinde in eine verbandsfreie Gemeinde umwandeln, wenn der Verbandsgemeinderat zustimmt und wenn in den zustimmenden Ortsgemeinden mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.
(3) Die aufgelösten Gemeinden bestehen in der gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 neugebildeten Gemeinde unbeschadet der Bestimmungen des § 74 bis zu einer anderweitigen Regelung in der Hauptsatzung als Ortsbezirke im Sinne des vierten Kapitels fort.
(4) Wird eine Verbandsgemeinde während der Wahlzeit der Gemeinderäte in eine verbandsfreie Gemeinde umgewandelt, so nimmt der Verbandsgemeinderat bis zum Ende seiner Wahlzeit die Aufgaben des Gemeinderats der neuen Gemeinde wahr. Der Bürgermeister und die Beigeordneten der umgewandelten Verbandsgemeinde nehmen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit die Aufgaben des Bürgermeisters und der Beigeordneten der neuen Gemeinde wahr. In den gemäß Absatz 3 gebildeten Ortsbezirken nehmen die Ortsbürgermeister, die Beigeordneten und die Gemeinderatsmitglieder der aufgelösten Ortsgemeinden die Rechte der Ortsvorsteher, der stellvertretenden Ortsvorsteher und der Ortsbeiräte wahr; bis zum Ablauf ihrer Amtszeit erhalten die Ortsvorsteher die ihnen bisher als Bürgermeister gewährte Aufwandsentschädigung.
4. Kapitel Ortsbezirke
§ 74 Bildung von Ortsbezirken
(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern, können Gemeinden ihr Gebiet nach den Bestimmungen dieses Kapitels in Ortsbezirke einteilen. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt werden. Dabei kann das gesamte Gemeindegebiet in Ortsbezirke eingeteilt werden. Die Änderung oder Aufhebung der Bestimmungen über die Bildung von Ortsbezirken ist nur zum Ende einer Wahlzeit des Gemeinderats zulässig.
(2) Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher.
(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß in Ortsbezirken mit nicht mehr als 300 Einwohnern von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen wird, sofern nicht eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 6 entgegensteht.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ortsbezirke in verbandsfreien Gemeinden und Ortsgemeinden bestehen bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Hauptsatzung fort. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Bildung von Ortsbezirken unwirksam.
§ 75 Ortsbeirat
(1) Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.
(2) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlußfassung des Gemeinderats zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuß des Gemeinderats übertragen werden.
(3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats; die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen.
(4) Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Bestimmungen gewählt. In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt die Wahl des Ortsbeirats für die Dauer der restlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Im übrigen erfolgt die Wahl des Ortsbeirats gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats.
(5) Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher. In neugebildeten Ortsbezirken nimmt bis zur Wahl des Ortsvorstehers der Bürgermeister die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
(6) Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Die Rechte und Pflichten nach § 42 stehen neben dem Ortsvorsteher auch dem Bürgermeister zu.
(7) Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.
(8) Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann abweichende Bestimmungen treffen. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 35 Abs. 1. Für die Mitglieder des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend.
§ 76 Ortsvorsteher
(1) Der Ortsvorsteher wird von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte nach den für die Wahl ehrenamtlicher Beigeordneter geltenden Bestimmungen einen oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher und seine Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die §§ 52, 53, 53a und 54 Abs. 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 53 Abs. 2 der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt wird.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Er soll ihm mit dessen Zustimmung in Ortsbezirken, in denen keine Verwaltungsstelle nach § 77 eingerichtet ist, die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann.
(3) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen.
§ 77 Verwaltungsstelle in Ortsbezirken
(1) Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern können für einen oder mehrere Ortsbezirke mit zusammen mindestens 15 000 Einwohnern bei Bedarf durch die Hauptsatzung eine Außenstelle der Gemeindeverwaltung (Verwaltungsstelle) einrichten. Der Bürgermeister kann der Verwaltungsstelle nach Anhörung des Gemeinderats und der zuständigen Ortsbeiräte solche Aufgaben der Gemeindeverwaltung übertragen, die sich, ohne die Einheit und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu beeinträchtigen, für eine Übertragung eignen.
(2) Die Verwaltungsstelle wird von einem hauptamtlichen Beamten der Gemeindeverwaltung geleitet. Vor der Bestellung und der Abberufung des Beamten ist der Ortsbeirat zu hören.
5. Kapitel Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt Gemeindevermögen
§ 78 Erwerb und Verwaltung von Vermögen
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.
(3) Streitige Forderungen der Gemeinde gegen Bürgermeister und Beigeordnete werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Ansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder können vom Gemeinderat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder erlassen werden.
(4) Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt das Landeswaldgesetz.
§ 79 Veräußerung von Vermögen
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, darf die Gemeinde nur veräußern, wenn sie sich deren langfristige Nutzung sichert und sie die Aufgaben so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen kann. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zum Verkehrswert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 sinngemäß.
2. Abschnitt Besondere Vermögensformen
§ 80 Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
1.
das Gemeindegliedervermögen (§ 83),
2.
das Vermögen nichtrechtsfähiger Stiftungen,
3.
wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtsfähigkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder einer Satzung Sonderrechnungen geführt werden,
4.
rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde,
5.
rechtlich unselbständige Sondervermögen nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die §§ 78, 79, 93, 94 und 102 bis 104 sowie § 105 Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts über die Haushaltswirtschaft anzuwenden; an die Stelle der Haushaltssatzung tritt jedoch der Beschluß über den Haushaltsplan. Von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs. 3 kann abgesehen werden. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden.
§ 81 Treuhandvermögen
(1) Für Vermögen, das die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 80 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
§ 82 Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Diese sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt sinngemäß.
§ 83 Gemeindegliedervermögen
(1) Gemeindegliedervermögen ist Vermögen, dessen ertragsmäßige Nutzung nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht. Aus Gründen des Gemeinwohls kann die Gemeinde die Nutzungsrechte gegen angemessene Entschädigung aufheben.
(2) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
§ 84 Rechtsfähige Stiftungen
(1) Für rechtsfähige Stiftungen, die die Gemeinde verwaltet, gilt das Landesstiftungsgesetz.
(2) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
3. Abschnitt Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde
§ 85 Grundsätze
(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
1.
der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht und
3.
bei einem Tätigwerden außerhalb der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme (Energieversorgung), der Versorgung mit Wasser, der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation und des öffentlichen Personennahverkehrs der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
Die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens im Bereich Energieversorgung wird stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt und ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 zulässig, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Satz 2 gilt nicht für die künftige Beteiligung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde an Anlagen zur Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern und Kernbrennstoffen. Davon ausgenommen sind erdgasbasierte Kraftwerke als hocheffiziente GuD-Anlagen, im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder als Erzeuger von Regel- und Ausgleichsenergie für einen stabilen Betrieb des elektrischen Netzes.
(2) Die Betätigung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde außerhalb des Gemeindegebiets ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen aller hiervon unmittelbar betroffenen Gemeinden gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas gelten ausschließlich die Interessen als berechtigt, die nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
(2a) Die Beteiligung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden oder bestehen, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck die Beteiligung rechtfertigt und sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.
(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Überschuß für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dies mit der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist. Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens so hoch sein, daß
1.
alle Aufwendungen und kalkulatorischen Kosten gedeckt werden,
2.
die Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglicht werden, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind, und
3.
eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erzielt wird.
Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 gehören auch die Steuern, die Konzessionsabgaben und die Zinsen für Fremdkapital. Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde an das Unternehmen sowie Lieferungen und Leistungen des Unternehmens an andere Unternehmen und Verwaltungszweige der Gemeinde sind angemessen zu vergüten.
(4) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind nicht Einrichtungen, die überwiegend folgenden Zwecken zu dienen bestimmt sind:
1.
Erziehung, Bildung und Kultur,
2.
Sport und Erholung,
3.
Sozial- und Jugendhilfe,
4.
Gesundheitswesen,
5.
Umweltschutz,
6.
Wohnungswesen und Stadtentwicklung sowie
7.
Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde.
Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten.
(5) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten. Für öffentliche Sparkassen gilt das Sparkassengesetz.
(6) Die Gemeinde kann durch Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, juristischen Personen des Privatrechts, an denen ausschließlich sie und andere kommunale Körperschaften beteiligt sind, das Recht verleihen, bei der Erfüllung von einzelnen Selbstverwaltungsaufgaben an ihrer Stelle tätig zu werden, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Beliehene ist insoweit anstelle der Gemeinde Behörde im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Er hat das Recht, auf Grund von Satzungen der Gemeinde Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere auch den Anschluß- und Benutzungszwang durchzusetzen, sowie öffentlich-rechtliche Entgelte zu erheben. Bei Erlaß von Verwaltungsakten ist auf die Rechtsverleihung besonders hinzuweisen. Der Hinweis darauf im ersten Bescheid genügt. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Beliehenen entscheidet der Kreisrechtsausschuß, sofern die beleihende Gemeinde eine kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt ist, der Stadtrechtsausschuß. Auf den Beliehenen finden die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht entsprechende Anwendung. Das fachlich zuständige Ministerium kann darüber hinaus, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen, juristischen Personen des Privatrechts, die in ausschließlicher Trägerschaft von kommunalen Spitzenverbänden stehen, das Recht verleihen, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Datenverarbeitung anstelle der Gemeinden tätig zu werden, die hierzu ihr Einvernehmen erteilen.
(7) Bei wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 86 Eigenbetriebe
(1) Eigenbetriebe werden als Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt.
(2) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Eigenbetriebe führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalten, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind als Eigenbetriebe zu führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung zu verwalten; die §§ 86a und 87 bleiben unberührt. Satz 2 gilt für Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung entsprechend, wenn der Träger die Aufgabe unmittelbar erfüllt. Für kommunale Krankenhäuser bleiben das Landeskrankenhausgesetz und die Krankenhausbetriebsverordnung unberührt.
(3) Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, sind Betriebssatzungen zu erlassen. Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, daß sie eine besondere Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen. Auf die Eigenbetriebe und die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalteten wirtschaftlichen Unternehmen findet § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 entsprechende Anwendung.
(4) Für jeden Eigenbetrieb ist nach den §§ 44 bis 46 ein Gemeindeausschuß (Werkausschuß) zu bilden.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Eigenbetriebsverordnung) Näheres zu bestimmen über:
1.
die Aufgaben des Werkausschusses und der Werkleitung,
2.
die Vertretung der Eigenbetriebe im Rechtsverkehr,
3.
die Personalverwaltung der Bediensteten der Eigenbetriebe,
4.
die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung und
5.
die Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden.
Dabei sollen die Befugnisse von Werkausschuß und Werkleitung so ausgestaltet werden, wie es eine wirtschaftliche Betriebsführung erfordert und die Belange der Gemeinde erlauben.
(6) Bei Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung.
§ 86a Anstalten
(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts führen oder bestehende Regie- oder Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln, wenn der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen können am Stammkapital der Anstalt mit bis zu 49 v. H. beteiligt werden. Für kommunale Krankenhäuser bleibt das Landeskrankenhausgesetz unberührt.
(2) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. Diese muß nähere Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben sowie die Organe der Anstalt, insbesondere über die Zahl der Mitglieder, deren Bestellung, Amtsdauer und Aufgaben enthalten.
(3) Die Gemeinde kann der Anstalt Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der Anstalt nach Maßgabe des § 26 durch Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgaben zu erlassen.
(4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
(5) Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung der Gemeinde Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. § 87 gilt entsprechend.
(6) Für die Anstalt oder ein von ihr errichtetes Unternehmen gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend.
(7) Bei Umwandlung einer Anstalt in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung.
§ 86b Organe der Anstalt
(1) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von einem Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands sowie die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. In der Satzung kann ferner vorgesehen werden, daß bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich ist.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt. Die Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat gewählt; für die Wahl gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 45 sinngemäß. Die Mitarbeitervertretung wird von den Mitarbeitern der Anstalt in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt; Mitglieder des Vorstandes der Anstalt sind nicht wählbar. Das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wahl der Mitarbeitervertretung regelt die Gemeinde durch Satzung.
(4) Der Anstalt kann durch Satzung die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gelten für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 27 Abs. 3 und § 40 des Landesbeamtengesetzes.
(5) § 5 Abs. 2, § 61, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 1 und § 94 sowie die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Anstaltsverordnung) Näheres über die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung der Anstalt zu bestimmen.
§ 87 Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich daran beteiligen, wenn
1.
der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt,
2.
durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck erfüllt,
3.
die Gemeinde einen ihrer Beteiligung angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens, erhält und dieser durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
4.
eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
5.
die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschußpflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
6.
die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
7.
bei einer Beteiligung der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile am Unternehmen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß
a)
in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
b)
der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens übersandt werden und
c)
das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 110 Abs. 5 eingeräumt wird, und
8.
im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes sichergestellt ist.
Für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 7 gelten als Beteiligung der Gemeinde auch Anteile, die Unternehmen gehören, an denen die Gemeinde im Umfang des Satzes 1 Nr. 7 beteiligt ist. Für kommunale Krankenhäuser bleibt das Landeskrankenhausgesetz unberührt.
(2) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(3) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur führen oder sich daran beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, daß
1.
die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
a)
den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
b)
die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
c)
den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
d)
die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist, und
e)
die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und
2.
die Gesellschaft den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt macht und gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung den Jahresabschluss und den Lagebericht an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auslegt; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen, und
3.
der Gemeinderat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrats gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
(4) Die Gemeinde hat ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken. Zuschüsse der Gemeinde zum Ausgleich von Verlusten sind so gering wie möglich zu halten.
(5) Für ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, das die Gemeinde führt oder an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend.
§ 88 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, vertritt der Beigeordnete die Gemeinde, dessen Geschäftsbereich der öffentliche Zweck des Unternehmens zuzuordnen ist. Ist der öffentliche Zweck des Unternehmens mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über die Vertretung der Gemeinde. Der für die Vertretung der Gemeinde zuständige Bürgermeister oder Beigeordnete kann Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung beauftragen. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, wählt der Gemeinderat widerruflich die weiteren Vertreter; für die Wahl gilt § 45 sinngemäß. Der Gemeinderat kann dem für die Vertretung der Gemeinde zuständigen Bürgermeister oder Beigeordneten und den weiteren Vertretern Richtlinien oder Weisungen erteilen.
(2) Die Stimmen der Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden. Bedarf es keiner Zustimmung des Gemeinderats oder eines Ausschusses, so entscheidet über die Stimmabgabe, wenn die Zahl der Vertreter mehr als zwei beträgt, die Gesamtheit der Vertreter mit einfacher Mehrheit, anderenfalls der für die Vertretung der Gemeinde zuständige Bürgermeister oder Beigeordnete; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des für die Vertretung der Gemeinde zuständigen Bürgermeisters oder Beigeordneten den Ausschlag.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vertreter der Gemeinde in der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.
(4) Die Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan eines Unternehmens haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Gemeinde zu berücksichtigen.
(5) Die zuständigen Organe der Gemeinde haben insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung im Sinne der §§ 179 bis 240 des Aktiengesetzes und der §§ 53 bis 59 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die in § 87 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Angelegenheiten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens vor der Beschlußfassung des zuständigen Organs des Unternehmens zu beraten und können darüber Beschlüsse fassen. Die Vertreter der Gemeinde sind an die Beschlüsse gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Unternehmen im Bereich der Energieversorgung mit der Maßgabe, dass die Vertreter der Gemeinde die zuständigen Organe der Gemeinde über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs des Unternehmens zu unterrichten haben. Die zuständigen Organe der Gemeinde können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung einen Beschluss über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten herbeiführen.
(6) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.
§ 89 Prüfungspflicht
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Eigenbetrieben (§ 86) sind jährlich durch sachverständige Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das gleiche gilt für
1.
Einrichtungen, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden,
2.
rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts,
3.
Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben ist, und
4.
kommunale Krankenhäuser.
(2) Der Abschlußprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. Die Kosten der Prüfung trägt das geprüfte Unternehmen.
(3) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluß im Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Rahmen der Abschlußprüfung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen.
(4) Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Prüfungspflicht ist zulässig; sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen, insbesondere über
1.
die Befreiung von der Prüfungspflicht,
2.
die Befreiung von der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, wenn diese bereits nach sonstigen Rechtsvorschriften geprüft wurden,
3.
die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses und
4.
die Unterrichtung des Rechnungshofs sowie Form und Umfang seiner Beteiligung.
(6) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Umfang, so hat sie
1.
zu verlangen, daß im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgeschrieben wird, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
2.
darauf hinzuwirken, daß ihr, der Aufsichtsbehörde und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden, und
3.
die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 HGrG auszuüben.
Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(7) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weniger Anteile als in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so soll sie, soweit die Wahrung gemeindlicher Belange dies erfordert, darauf hinwirken, daß im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgeschrieben wird, daß
1.
der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
2.
ihr der Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers übersandt werden,
3.
ihr, der Aufsichtsbehörde und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden und
4.
ihr die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 HGrG eingeräumt werden.
Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt ist.
§ 90 Offenlegung und Beteiligungsbericht
(1) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so hat sie den Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt für Gesellschaften, bei denen im Gesellschaftsvertrag eine Regelung gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 2 besteht.
(2) Die Gemeindeverwaltung hat dem Gemeinderat mit dem geprüften Jahresabschluss einen Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v. H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen. Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben enthalten über:
1.
den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
2.
den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen,
3.
die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft und die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens für jede Personengruppe sowie
4.
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 für das Unternehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Gemeinde ihr den Beteiligungsbericht und in den Fällen des § 89 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 den Prüfungsbericht vorlegt.
§ 91 Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie allein oder mit anderen Gemeinden mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 vorliegen,
2.
die Voraussetzung des § 87 Abs. 2 vorliegt, wenn das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist, und
3.
die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 vorliegen, wenn das andere Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen; § 87 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 87 Abs. 4 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 88 gelten entsprechend.
§ 91a Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran
Die Gemeinde darf ein von ihr in einer Rechtsform des privaten Rechts geführtes Unternehmen oder ihre Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§§ 87 und 91) ganz oder teilweise veräußern, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für andere Rechtsgeschäfte, die ein solches Unternehmen oder eine solche Beteiligung zum Gegenstand haben und den Einfluss der Gemeinde auf das betreffende Unternehmen beseitigen oder mindern.
§ 92 Vorlage- und Beratungspflicht
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu errichten, so hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor-und Nachteile der öffentlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- und gleichstellungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Gemeinde ein bestehendes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts übernehmen, sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar beteiligen oder einen Eigenbetrieb oder eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Rechtsform des privaten Rechts umwandeln will sowie im Fall des § 86 a Abs. 5. Die Analyse ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen und im Übrigen spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen.
(2) Jede Entscheidung der Gemeinde über eine der folgenden Maßnahmen ist im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen und im Übrigen spätestens sechs Wochen vor ihrem Vollzug der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen:
1.
die wesentliche Erweiterung, die Änderung der Rechtsform oder die Änderung der Aufgaben eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, das von der Gemeinde geführt wird oder an dem die Gemeinde beteiligt ist (§§ 87 und 91),
2.
die gänzliche oder teilweise Veräußerung eines von der Gemeinde in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Unternehmens oder der Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§§ 87 und 91),
3.
die mittelbare Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§ 91),
4.
die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, das von der Gemeinde geführt wird oder an dem die Gemeinde beteiligt ist (§§ 87 und 91),
5.
die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflösung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde (§ 86 a).
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verkürzen.
4. Abschnitt Haushaltswirtschaft
§ 93 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden zu beachten. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden richten sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(4) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.
(5) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Liquiditätsplanung ist zu dokumentieren und der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 97 Abs. 2 Satz 1 beizufügen. Investitionsvorhaben oder selbständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
(6) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen ist.
§ 94 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
1.
soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
2.
im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Auf die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen sowie von Beiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen kann die Gemeinde ganz oder teilweise verzichten. Im Übrigen kann die Gemeinde durch Satzung regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum Aufkommen stehen.
(3) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Dem Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall zu bestimmen, unterhalb derer die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen nach Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 entfallen.
(4) Die Gemeinde darf Investitionskredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(5) Die kommunalen Gebietskörperschaften können allgemeine Deckungsmittel, soweit sie nicht aus Steuern und Umlagen stammen, zur Verringerung der sonst als Kosten zu berücksichtigenden Zinsen für Kredite ihren Einrichtungen mit Sonderrechnung oder Beteiligungen als Eigenkapital zur Verfügung stellen oder zur Verminderung von Beiträgen für Verkehrsanlagen verwenden. Auch Ortsgemeinden dürfen Mittel unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Einrichtungen der Verbandsgemeinde zur Verfügung stellen.
§ 95 Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält für das Haushaltsjahr die Festsetzung
1.
des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
a)
der Erträge und der Aufwendungen sowie deren Saldo,
b)
der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen sowie des jeweiligen Saldos,
c)
der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des jeweiligen Saldos,
d)
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),
e)
der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2.
des Höchstbetrags der Kredite zur Liquiditätssicherung,
3.
der Steuersätze, soweit sie für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
Sie kann auch die Festsetzung von Gebührensätzen und Beitragssätzen für ständige Gemeindeeinrichtungen sowie weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Vorvorjahres, des Vorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen.
(4) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
1.
die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
2.
den Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103) ohne zinslose Kredite und Kredite zur Umschuldung,
3.
den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, bei Verbandsgemeinden der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4, bei Ortsgemeinden der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4.
(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
§ 96 Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung.
(2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1.
anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2.
entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
3.
notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Der Haushaltsplan besteht aus
1.
dem Ergebnishaushalt,
2.
dem Finanzhaushalt,
3.
den Teilhaushalten,
4.
dem Stellenplan.
(5) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 97 Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen ist nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten. Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplans oder seiner Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung durch die Einwohner einzureichen sind und bei welcher Stelle dies zu geschehen hat. Eine Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist erfolgen.
(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Sofern die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile nicht enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. Die Aufsichtsbehörde hat,
1.
falls die Gemeinde erhobene Bedenken nicht ausräumt, den Satzungsbeschluss gemäß § 121 unverzüglich zu beanstanden,
2.
falls keine Bedenken bestehen, dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Satzungen (§§ 24 und 27). Die Bekanntmachungspflicht (§ 24 Abs. 3) erstreckt sich nicht auf den Haushaltsplan und seine Anlagen.
(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
§ 98 Nachtragshaushaltssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
1.
sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbetrags vermieden werden kann,
2.
sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg einer bestehenden Deckungslücke vermieden werden kann,
3.
im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,
4.
bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
5.
Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
1.
geringfügige oder unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie geringfügige oder unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
2.
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge oder aufgrund rechtskräftiger Urteile notwendig werden,
3.
Ein- und Auszahlungen für Investitionen, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht.
§ 99 Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur
1.
die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere ihre Investitionstätigkeit, für die im Finanzhaushalt eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
2.
Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben.
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Investitionskredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Investitionskredite aufnehmen; § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung.
§ 100 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können.
(4) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 101 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann der Bürgermeister die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren.
§ 102 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn dazu ein dringendes Bedürfnis besteht und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) sowie die Summe der genehmigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 4 Nr. 1) nicht überschritten werden.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu Lasten der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
§ 103 Investitionskredite
(1) Investitionskredite dürfen unter der Voraussetzung des § 94 Abs. 4 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung von Investitionskrediten aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Aufsichtsbehörde hat die vorgesehenen Kreditaufnahmen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
1.
sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden;
2.
wenn sich die Aufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat;
3.
wenn dies durch Rechtsverordnung der Landesregierung angeordnet ist; in diesem Fall kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnte.
(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten üblich ist.
§ 104 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern und die gemeindliche Haushaltswirtschaft dadurch nicht gefährdet werden kann.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.
(4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die
1.
von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden oder
2.
für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten.
§ 105 Kredite zur Liquiditätssicherung
(1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.
(3) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (§ 95 Abs. 4 Nr. 3) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Gemeinde soll ihre zum 31. Dezember 2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse ratierlich oder in Annuitäten bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen. Dazu ist ein Tilgungsplan zu entwickeln, der einen Betrag enthält, der jährlich mindestens getilgt werden soll (Mindest-Rückführungsbetrag) und der sich an einem Dreißigstel der Kredite und Verbindlichkeiten nach Satz 1 orientiert. Soweit eine Tilgung des jährlichen Mindest-Rückführungsbetrags aus rechtlichen Gründen nicht oder nur teilweise möglich oder unwirtschaftlich ist, soll der Betrag in eine zweckgebundene Rücklage zur Tilgung eingezahlt werden.
(5) Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2023 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.
(6) Für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung findet § 49 keine Anwendung.
5. Abschnitt Kassenführung
§ 106 Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 82 bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde hat, wenn ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung geführt werden, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Kassenverwalter muss hauptamtlich tätig sein. Anordnungsbefugte Gemeindebedienstete sowie Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein.
(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen nicht Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters und des für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(5) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sowie die übrigen Bediensteten der Kasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
§ 107 Übertragung von Kassengeschäften, Automation
(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.
(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Stelle bestimmen, die für die Prüfung nach Satz 1 zuständig ist; im Wege der Beleihung kann die Prüfung auch auf Dritte übertragen werden.
6. Abschnitt Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen
§ 108 Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus:
1.
der Ergebnisrechnung,
2.
der Finanzrechnung,
3.
den Teilrechnungen,
4.
der Bilanz,
5.
dem Anhang.
(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Rechenschaftsbericht,
2.
der Beteiligungsbericht gemäß § 90 Abs. 2,
3.
die Anlagenübersicht,
4.
die Forderungsübersicht,
5.
die Verbindlichkeitenübersicht,
6.
eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen,
7.
eine Übersicht über die Entwicklung der zweckgebundenen Rücklage zur Tilgung gemäß § 105 Abs. 4 Satz 3.
(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.
§ 109 Gesamtabschluss
(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.
(2) Der Gesamtabschluss besteht aus:
1.
der Gesamtergebnisrechnung,
2.
der Gesamtfinanzrechnung,
3.
der Gesamtbilanz,
4.
dem Gesamtanhang.
(3) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1.
der Gesamtrechenschaftsbericht,
2.
die Anlagenübersicht,
3.
die Forderungsübersicht,
4.
die Verbindlichkeitenübersicht.
(4) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 108 und die Jahresabschlüsse
1.
der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
2.
der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend,
3.
der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
4.
der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,
5.
der sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,
zusammenzufassen (Konsolidierung). Ist eine Tochterorganisation zugleich Mutterunternehmen und nach § 290 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so kann dieser Konzernabschluss anstelle der entsprechenden Einzelabschlüsse der verbundenen Tochterorganisationen unverändert in den Gesamtabschluss einbezogen werden.
(5) Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist es für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und die Tochterorganisationen, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. Satz 3 gilt sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Eine Zuschreibung oder Verrechnung des Unterschiedsbetrags nach § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist nicht vorzunehmen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht durch Abschreibungen zu tilgen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung nach § 303 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten ,Sonstige Vermögensgegenstände‘ und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten ,Sonstige Verbindlichkeiten‘ ausgewiesen werden. Die Anwendung von § 304 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden. Für Zwecke der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationen entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.
(6) Tochterorganisationen nach Absatz 4 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. Eine untergeordnete Bedeutung im Sinne des Satzes 1 wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation kleiner als 3 v. H. der Bilanzsumme der Gemeinde ist. Tochterorganisationen mit einer Bilanzsumme von über 1 000 000,00 EUR sind immer in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Satz 3 und 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen.
(7) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben.
(8) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Gesamtabschluss ist dem Gemeinderat vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.
(9) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres
1.
die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 v. H. der die in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme oder
2.
die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 v. H. der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Verbindlichkeiten
nicht übersteigen. Satz 1 Nr. 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen. Bei Anwendung von Satz 1 Nr. 2 sind Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die Verpflichtungen gegenüber den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationen betreffen, einzubeziehen.
§ 110 Rechnungsprüfung
(1) Der Gemeinderat soll einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Abweichend von § 46 wählt der Ausschuss ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden.
(2) Der Bürgermeister legt den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden.
(3) Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss zu.
(4) Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das Gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.
(5) Für die überörtliche Prüfung der Gemeinde durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz kann die überörtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz). Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen.
(6) Im Anschluss an die Unterrichtung des Gemeinderats über das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 sind die Prüfungsmitteilungen und eine etwaige Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 111 Rechnungsprüfungsamt
(1) Kreisfreie und große kreisangehörige Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister. Es ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und insoweit an Weisungen, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen, nicht gebunden. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt.
(3) Der Bürgermeister kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes nur mit Zustimmung des Gemeinderats einem Beamten übertragen oder gegen dessen Willen entziehen. Die Entziehung gegen den Willen des Beamten ist nur möglich, wenn der Beamte seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt; sie bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nicht Angehöriger im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie des Kassenverwalters und seines Stellvertreters sein.
(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen der Gemeinde anzuordnen oder auszuführen.
§ 112 Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss der Gemeinde,
2.
die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sondervermögen, sofern die Prüfung nicht sachverständigen Abschlussprüfern vorbehalten ist,
3.
die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie der Anlagen zum Gesamtabschluss der Gemeinde,
4.
die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
5.
die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig geführt worden ist,
6.
die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,
7.
die Kontrolle, ob die bei der Finanzbuchhaltung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsprogramme vor ihrer Anwendung geprüft wurden.
Bei delegierten Aufgaben sind Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge von erheblicher finanzieller Bedeutung auch dann in die Prüfung des Jahresabschlusses nach Satz 1 Nr. 1 einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden. Satz 1 Nr. 6 und 7 gilt nicht für Ortsgemeinden.
(2) Der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1.
die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
2.
die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
3.
die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse im Hinblick darauf, ob die einzelnen Beträge sachlich und rechnerisch richtig sowie ordnungsgemäß begründet und belegt sind,
4.
die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen,
5.
die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär, Träger oder Mitglied in Gesellschaften oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts,
6.
die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinde eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits, bei der Stellung von Sicherheiten oder sonst vorbehalten hat,
7.
die Prüfung von Vergaben.
(3) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können
1.
die für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen; dies auch von den Abschlussprüfern der Tochterorganisationen,
2.
die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können sich mit Zustimmung des Gemeinderats sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen. Die Kosten für die Prüfung trägt die Gemeinde. Prüfer darf nicht sein, wer
1.
Mitglied des Gemeinderats ist,
2.
Angehöriger im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters, eines Beigeordneten, des Kassenverwalters oder seines Stellvertreters ist,
3.
einer Tochterorganisation als Beschäftigter angehört oder in den letzten drei Jahren angehört hat,
4.
in den letzten fünf Jahren mehr als 30 v. H. der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der Gemeinde und ihrer Tochterorganisationen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit mindestens 20 v. H. beteiligt ist, bezogen hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist,
5.
an der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde mitgewirkt hat.
(6) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis dem Bürgermeister mit. Dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.
(7) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt fassen die Ergebnisse ihrer Prüfung jeweils in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist. Der jeweilige Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses beziehungsweise vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen.
(8) § 113 bleibt unberührt.
§ 113 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind dahin gehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden vermitteln. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.
(2) Der Rechenschaftsbericht und der Gesamtrechenschaftsbericht sind darauf zu prüfen, ob sie mit dem Jahresabschluss beziehungsweise dem Gesamtabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und ob ihre sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben das Ergebnis ihrer Prüfung jeweils zum Ende ihres Prüfungsberichts zusammenzufassen. In der Zusammenfassung sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, ferner ist eine abschließende Bewertung des Ergebnisses der Prüfung vorzunehmen.
(4) Vor Abgabe des Prüfungsberichts durch das Rechnungsprüfungsamt an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie vor Abgabe des Prüfungsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.
(5) Der jeweilige Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses beziehungsweise vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen.
§ 114 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung
(1) Der Gemeinderat beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
(2) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und dem Beteiligungsbericht, der Gesamtabschluss mit dem Gesamtrechenschaftsbericht sowie die Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
7. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 6. Abschnitt
§ 115 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 85 Abs. 7, des § 103 Abs. 6 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.
§ 116 Durchführungsbestimmungen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der Bestimmungen des 5. Kapitels dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung sowie die unterjährige Berichterstattung,
2.
die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen,
3.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen sowie der Verbindlichkeiten,
4.
die Fortschreibung und die Mindesthöhe des Eigenkapitals,
5.
Inhalt, Gestaltung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Aufbewahrung von Unterlagen,
6.
Inhalt und Gestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung,
7.
die Deckungsgrundsätze, den Haushaltsausgleich sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen,
8.
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen, die Vergabe von Aufträgen sowie die Abrechnung von Baumaßnahmen,
9.
die Durchführung von Nutzen-Kosten-Untersuchungen für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung,
10.
die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
11.
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
12.
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
13.
die zum Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen,
14.
das Verfahren der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
1.
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
2.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
3.
die Gliederung des Haushaltsplans in Teilhaushalte sowie die Gliederung des Produktrahmenplans,
4.
die Gliederung des Ergebnishaushalts nach Ertrags- und Aufwandsarten, des Finanzhaushalts nach Ein- und Auszahlungsarten sowie der Bestandskonten,
5.
die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,
6.
die Zahlungsabwicklung und die Buchführung,
7.
die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
(4) Soweit im 5. Kapitel dieses Gesetzes auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.
6. Kapitel Staatsaufsicht
§ 117 Grundsatz
Der Staat beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, daß die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.
§ 118 Aufsichtsbehörden
(1) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Sofern der Landkreis in einer Angelegenheit als Gebietskörperschaft beteiligt ist, tritt an die Stelle der Kreisverwaltung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(4) Sind in einer Angelegenheit mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.
(5) Die Aufsichtsbehörden sollen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstehenden Gebietskörperschaften gemeinsame Besprechungen abhalten; § 41 Abs. 4 der Landkreisordnung bleibt unberührt.
§ 119 Genehmigungen
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, dürfen erst nach der Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht oder ausgeführt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags die Genehmigung abgelehnt oder schriftlich der Gemeinde gegenüber Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat. Nach Eingang der erneuten Vorlage hat die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu entscheiden; andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Bei Genehmigungen nach § 95 Abs. 4 tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Monatsfrist eine Frist von zwei Monaten.
(2) Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
§ 120 Unterrichtungsrecht
Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
§ 121 Beanstandungsrecht
Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß das auf Grund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlaßte rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 122 Anordnungsrecht
Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
§ 123 Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme
Kommt die Gemeinde einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
§ 124 Bestellung eines Beauftragten
(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange
1.
ein Gemeindeorgan seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und Weisungen der zuständigen Behörden nicht ausführt und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach den §§ 120 bis 123 nicht ausreichen oder
2.
ein Gemeindeorgan rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert.
(2) Der Beauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahrnehmen.
§ 125 Auflösung des Gemeinderats
Weigert sich der Gemeinderat beharrlich, den Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde trotz unanfechtbarer Entscheidung nachzukommen oder entzieht er sich fortgesetzt der Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aufgelöst werden. Es sind alsdann innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.
§ 126 Rechtsmittel
Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
§ 127 Beschränkung der Aufsicht
(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung der Gemeinde nach den §§ 121 bis 125 nicht befugt.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 121 bis 123.
§ 128 Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte oder um die Vollstreckung nach der Verwaltungsgerichtsordnung handelt. Die Aufsichtsbehörde hat zugleich die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozeßordnung.
7. Kapitel Verbände der Gemeinden und Städte
§ 129 Beteiligungsrechte
Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, mit den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.
8. Kapitel Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 130 Einwohnerzahl
(1) Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die jeweils auf den 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben, maßgebend.
(2) In den Fällen des § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 sind der Einwohnerzahl Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v. H. hinzuzurechnen. In Verbandsgemeinden ist Einwohnerzahl im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 2 die Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden nach Satz 1.
§ 131
(aufgehoben)
§ 132 Durchführungsvorschriften
Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 133
*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 17. März 1974 in Kraft. Die Bestimmungen der § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 18 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 65 Abs. 2, §§ 74, 75, 79 Abs. 4, § 92 Abs. 4, §§ 116, 131 und 132 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1973. Das Gesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 gilt ab 12. Juni 1994.
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