HFeiertagsG
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Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) in der Fassung vom 29. Dezember 1971

Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) in der Fassung vom 29. Dezember 1971
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) in der Fassung vom 29. Dezember 197101.01.2004
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
ZWEITER ABSCHNITT - Schutzbestimmungen01.01.2004
§ 501.01.2004
§ 609.02.2010
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1409.02.2010
§ 1501.01.2004
DRITTER ABSCHNITT - Bußgeld- und Schlußbestimmungen01.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1722.12.2012

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1

(1) Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie
1.
der Neujahrstag,
2.
der Karfreitag,
3.
der Ostermontag,
4.
der 1. Mai,
5.
der Himmelfahrtstag,
6.
der Pfingstmontag,
7.
der Fronleichnamstag,
8.
der Tag der Deutschen Einheit,
9.
der 1. und 2. Weihnachtstag.
(2) Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Toten beider Weltkriege (Volkstrauertag).
(3) Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.

§ 2

Die Landesregierung kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß im Einzelfall einen Werktag zum gesetzlichen Feiertag für das Landesgebiet oder für Teile des Landes erklären.

§ 3

Die gesetzlichen Feiertage der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 4

(1) Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.
(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.

ZWEITER ABSCHNITT Schutzbestimmungen

§ 5

(1) Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§ 6

(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist.
(2) Dieses Verbot gilt nicht
1.
für den Betrieb von Post, Eisenbahn, Straßenbahn und Kraftomnibuslinien;
2.
für die sonstigen öffentlichen und privaten Unternehmungen des Personenverkehrs und der Beförderung von Reisegepäck, für den Gewerbebetrieb der Dienstmänner, Fremdenführer und Bootsverleiher sowie für die Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs, wie Tankstellen, Garagenbetriebe, bewachte Parkplätze und dergleichen;
3.
für Arbeiten im Hause oder in der Landwirtschaft, die nicht aufgeschoben werden können, sowie für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten oder zur Verhütung eines Notstandes, zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte oder in Industriebetrieben zur Gewährleistung der Fortführung der nach Lage der Dinge bei ihnen üblichen Arbeit erforderlich sind;
4.
für nicht gewerbsmäßige leichtere Arbeiten in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt;
5.
für den Betrieb von Videotheken und Bibliotheken von 13 Uhr an.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht an den in den §§ 8 und 9 genannten Feiertagen. Bibliotheken im Sinne von Satz 1 Nr. 5 sind systematisch geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medien zur Nutzung durch jedermann oder eine nach dem Nutzungszweck abgegrenzte Gruppe.
(3) Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

§ 7

(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten:
1.
Veranstaltungen, bei denen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung einzelner zur Teilnahme besteht;
2.
öffentliche Tanzveranstaltungen;
3.
andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik vorliegt;
4.
alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
(2) Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das Verbot des Abs. 1 Nr. 4 auch für dessen Dauer.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.

§ 8

(1) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:
1.
öffentliche Tanzveranstaltungen;
2.
öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
3.
öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;
4.
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.
(2) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.

§ 9

Am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 während des ganzen Tages.

§ 10

Am Gründonnerstag von 4 Uhr an, am Karsamstag und von 17 Uhr an am Heiligabend sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

§ 11

Auch bei solchen Verrichtungen und Veranstaltungen, die nach den §§ 5 bis 10 oder nach sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht verboten sind, ist auf das Wesen der Sonn- und Feiertage Rücksicht zu nehmen.

§ 12

An den in § 4 genannten Tagen sind in den Orten, in denen sie begangen werden, in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume alle Veranstaltungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

§ 13

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes) wird für Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, des § 8 Abs. 1 Nr. 3, des § 9 und des § 12 eingeschränkt.

§ 14

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für einzelne Feiertage von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen und Verboten Befreiung gewähren.
(2) Für den vollautomatischen Betrieb von vollständig geschlossenen Autowaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde für alle gesetzlichen Feiertage Befreiung von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 gewähren; dies gilt nicht für den Karfreitag, den Volkstrauertag und den Totensonntag. Die Öffnungszeiten sind so festzulegen, daß sie vom 1. Mai bis zum 31. August die Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten.
(3) Bei der Entscheidung über die Befreiung sollen die sich aus der Beschaffenheit und Lage der Anlage ergebenden Auswirkungen sowie die Vermeidbarkeit verhaltensbedingter Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigt werden. Befreiungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt werden. Die Befreiung nach Abs. 2 wird für längstens drei Jahre erteilt und kann entsprechend verlängert werden.

§ 15

Der Minister des Innern kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß für das Landesgebiet oder für Teile des Landes die Schutzvorschriften der §§ 8 und 10 auf andere in diesen Bestimmungen nicht genannte Tage ausdehnen.

DRITTER ABSCHNITT Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
1.
von Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe an gesetzlichen Feiertagen zu beeinträchtigen (§ 6),
2.
von Veranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen ( §§ 7, 8, 9),
3.
öffentlicher Tanzveranstaltungen zu den in § 10 bestimmten Zeiten,
4.
von Veranstaltungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird (§ 12),
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 15 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 17

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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