Erlass über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten und von Zivilcourage Vom 5. September 2008
Erlass über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten und von Zivilcourage Vom 5. September 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 5 aufgehoben durch Artikel 4 des Erlasses vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 743) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erlass über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten und von Zivilcourage vom 5. September 2008 | 01.11.2008 |
Eingangsformel | 01.11.2008 |
Artikel 1 | 07.05.2013 |
Artikel 2 | 01.11.2008 |
Artikel 3 | 01.11.2008 |
Artikel 4 | 01.11.2008 |
Anlage | 01.11.2008 |
Präambel
Auf Wunsch des Bundespräsidenten wurde im Jahre 1953 die bereits vor dem Zweiten Weltkrieg gestiftete Rettungsmedaille durch Gesetz wieder eingeführt, um den Einsatz des Lebens zur Rettung anderer Menschen anzuerkennen. Der Hessische Landtag hat das Gesetz im Jahre 2007 aufgehoben. Die besondere Anerkennung von Rettungstaten bleibt gleichwohl erforderlich. Zudem findet nunmehr auch die besondere Zivilcourage ihre staatliche Würdigung.
Artikel 1
(1) Als Anerkennung für Rettungstaten stifte ich die
Hessische Rettungsmedaille.
Im Fall von minderschwerer Gefahr für die Retterin oder den Retter spreche ich eine
öffentliche Belobigung
aus.
(2) Als Anerkennung für besondere Zivilcourage stifte ich die
Hessische Medaille für Zivilcourage.
Artikel 2
(1) Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter eigener Lebensgefahr Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben. Bestand für die Retterin oder den Retter keine Lebensgefahr oder ist ihr Handeln ohne Erfolg geblieben, wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
(2) Die Medaille für Zivilcourage wird an Personen verliehen, die sich unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Nachteile oder Gefahren für die Werte der Hessischen Verfassung eingesetzt oder Hilfe geleistet haben.
(3) Die Anerkennung wird für ein auszeichnungswürdiges Verhalten ausgesprochen, das einen besonderen Bezug zum Lande Hessen aufweist. Die Ehrung für eine Rettungstat in einem anderen Bundesland unterbleibt, wenn sie dort durch eine Ehrung gewürdigt wird.
(4) Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder die in
Ausübung ihrer dienstlichen oder beruflichen Pflichten gehandelt haben, werden geehrt, wenn sie sich in erheblichem Maße über ihre Pflichten hinaus eingesetzt haben.
(5) In besonderen Fällen kann die Ehrung auch posthum ausgesprochen werden.
Artikel 3
(1) Die Rettungsmedaille ist aus Silber und hat einen Durchmesser von 2,5 cm. Auf der Vorderseite zeigt sie über dem Wort „Hessen" das Landeswappen, auf der Rückseite, umgeben von einem Eichenkranz, die Aufschrift „Für Rettung aus Gefahr". Sie wird an einem orangefarbenen Band getragen, das an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.
(2) Die Medaille für Zivilcourage ist aus Silber und hat einen Durchmesser von 2,5 cm. Auf der Vorderseite zeigt sie über dem Wort „Hessen" das Landeswappen, auf der Rückseite, umgeben von einem Eichenkranz, die Aufschrift „Für Zivilcourage". Sie wird an einem roten Band getragen, das an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.
(3) Anstelle der Medaille kann eine Miniatur getragen werden.
(4) Die Gestaltung der Medaille, des Bandes und der Miniatur ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage).
Artikel 4
(1) Die Rettungsmedaille und die Medaille für Zivilcourage werden von mir verliehen, die öffentliche Belobigung wird von mir ausgesprochen.
(2) Über die Verleihung und die öffentliche Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Medaille, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.
Anlage
Hessische Rettungsmedaille
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Vorderseite mit Miniatur
Rückseite
Hessische Medaille für Zivilcourage
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback