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Landesgesetz über staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 19. März 1951

Landesgesetz über staatliche Anerkennung für Rettungstaten Vom 19. März 1951
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.12.1999 (GVBl. S. 325)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 19. März 195101.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.10.2001
§ 1001.10.2001
§ 1101.10.2001

§ 1

(1) Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens erfolgreich durchgeführte Rettung aus Gefahr wird das Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr am Band (Rettungsmedaille) oder das nicht zum Tragen bestimmte Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr (Erinnerungsmedaille) gestiftet.
(2) Anstelle des Ehren- oder Erinnerungszeichens kann eine Geldbelohnung gewährt oder eine öffentliche Belobigung ausgesprochen werden.

§ 2

(1) Das Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr wird verliehen an Personen, die
1.
unter besonders schwierigen, mit Lebensgefahr verbundenen Umständen erfolgreich entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende Gefahr abgewendet haben und dabei
2.
einen besonderen Beweis von Mut und Selbstaufopferung erbracht haben.
(2) Die bedachte Person muss der öffentlichen Anerkennung würdig sein.

§ 3

Das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr wird verliehen, wenn sich der Retter bei seinem Rettungswerke in minder schwerer Lebensgefahr befunden hat.

§ 4

Das Ehren- und das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr kann derselben Person nur einmal verliehen werden. Der Besitz des Ehrenzeichens schließt die spätere Verleihung des Erinnerungszeichens aus.

§ 5

(1) Nicht verliehen wird das Ehren- oder das Erinnerungszeichen an Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist und die bei der Rettung nur in Ausübung ihrer Pflicht gehandelt haben.
(2) Bei Taten, die das Durchschnittsmaß der Pflichterfüllung erheblich überschreiten, sind Ausnahmen zulässig.

§ 6

(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens für Rettung aus Gefahr erhält der Beliehene eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde.
(2) Dem Empfänger des Erinnerungszeichens für Rettung aus Gefahr wird eine Bescheinigung ausgehändigt.
(3) Das Ehren- oder Erinnerungszeichen geht nach dem Tode des Inhabers in den Besitz der Hinterbliebenen über.

§ 7

(1) Zuständig für die Vorschläge auf Verleihung des Ehren- oder des Erinnerungszeichens für Rettung aus Gefahr sind die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte, in deren Gebiet der Retter seinen Wohnsitz hat. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Hat der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Landes, so wird die Zuständigkeit durch den Rettungsort begründet.

§ 8

Für Rettungstaten, die nicht selbständig durchgeführt wurden oder deren Begleitumstände minder schwierig waren, kann eine Geldbelohnung durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgelegt werden. Die Aushändigung erfolgt durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 9

Für Rettungstaten, bei denen die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 8 des Gesetzes nicht gegeben sind, das Verhalten des Retters jedoch eine Anerkennung rechtfertigt, wird durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Namen der Landesregierung eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

§ 10

Die zwischen dem 22. Juni 1933 und dem 8. Mai 1945 verliehenen Medaillen für Rettung aus Gefahr können auf Antrag gegen Ehrenzeichen der neuen Prägung umgetauscht werden.

§ 11

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Ausgestaltung des Ehren- und des Erinnerungszeichens erlässt die Landesregierung.
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