WahlPrG HE 2002
DE - Landesrecht Hessen

Wahlprüfungsgesetz in der Fassung vom 5. November 2002

Wahlprüfungsgesetz in der Fassung vom 5. November 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158) 1)
Fußnoten
1)
Red. Anm.: Gemäß Artikel 13 gelten bzgl. des WahlPrG folgende Übergangsvorschriften:
[...]
(8) Für die Prüfung der Wahl des neunzehnten Landtages des Landes Hessen gelten das Landtagswahlgesetz und
§ 15 Abs. 3 des Wahlprüfungsgesetzes sowie § 52 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlprüfungsgesetz in der Fassung vom 5. November 200201.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
§ 1510.04.2015
§ 1601.01.2004
§ 16a01.01.2004
§ 1701.01.2004
§ 1801.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004

§ 1

Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und drei gewählten Mitgliedern.

§ 2

(1) Die zu wählenden Mitglieder werden vom Landtag aus dem Kreise der Abgeordneten im Wege der Verhältniswahl nach dem Listenwahlsystem für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(2) Die Sitze sind auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Hälftelung und Drittelung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben.

§ 3

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und der Oberlandesgerichtspräsident werden bei Verhinderung durch den ständigen Vertreter im Amt vertreten. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes tritt der auf der Liste folgende Abgeordnete an seine Stelle.

§ 4

Den Vorsitz im Wahlprüfungsgericht führt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, bei seiner Verhinderung der Oberlandesgerichtspräsident. Sind der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und der Oberlandesgerichtspräsident gleichzeitig verhindert, so führt der ständige Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes den Vorsitz.

§ 5

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung von Gerichtspersonen (
§ 41 ), die Leitung der Verhandlung (
§§ 136 , 139 ,
140 ), das persönliche Erscheinen (
§ 141 ), den Beweis durch Zeugen und Sachverständige (
§§ 373 - 414 ) sowie die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung (
§§ 194 - 197 ) finden entsprechende Anwendung. Als Zeuge kann auch ein Beteiligter vernommen werden. Die Beratungen des Wahlprüfungsgerichts sind geheim.
(2) Über die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen beschließt das Gericht nach freiem Ermessen.
(3) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die den Gang der Verhandlung im Allgemeinen wiedergeben soll. Sie wird vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschrieben. Als Schriftführer wird ein Bediensteter des Landtagsbüros zugezogen.
(4) Im Übrigen regelt das Wahlprüfungsgericht sein Verfahren im Rahmen dieses Gesetzes nach freiem Ermessen.

§ 6

(1) Das Wahlprüfungsgericht prüft von Amts wegen oder auf Einspruch die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag.
(2) Das Wahlprüfungsgericht entscheidet von Amts wegen, auf Antrag des Präsidenten des Landtages oder auf Einspruch eines Wahlberechtigten darüber, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.

§ 7

(1) Der Einspruch nach
§ 6 steht jedem Wahlberechtigten zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats beim Landtag eingegangen und mit Gründen versehen sein. Die Frist beginnt im Falle des
§ 6 Abs. 1 mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle des
§ 6 Abs. 2 mit der Entscheidung des Landeswahlausschusses gemäß
§ 40 Abs. 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes
. Unterbleibt eine Entscheidung nach § 40 Abs. 4 Satz 2
des Landtagswahlgesetzes, so ist der Einspruch im Falle des
§ 6 Abs. 2 an keine Frist gebunden.
(2) Der Einspruch gegen die Berufung eines Abgeordneten gemäß § 40 des Landtagswahlgesetzes kann nur auf Mängel in der Person des Berufenen oder auf sonstige Mängel der nachträglichen Berufung gestützt werden.

§ 8

(1) Wird gegen die Wahl ein Einspruch nicht erhoben und sind keine Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses ersichtlich, so stellt das Wahlprüfungsgericht dies nach Ablauf der Einspruchsfrist durch Beschluss fest.
(2) Der Beschluss ist dem Präsidenten des Landtages, dem Minister des Innern und dem Landeswahlleiter zuzustellen und im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 9

Wird Einspruch eingelegt oder hält das Wahlprüfungsgericht von Amts wegen eine eingehendere Prüfung für erforderlich, so leitet es ein ordentliches Wahlprüfungsverfahren ein. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
§§ 10 - 17 .

§ 10

Die Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgericht sind öffentlich.

§ 11

Die Durchführung des Verfahrens außerhalb der Verhandlung vor dem Wahlprüfungsgericht liegt in den Händen eines dem Verwaltungsgerichtshof als Mitglied angehörigen, vom Wahlprüfungsgericht auf Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gewählten Richters. In der Verhandlung tritt er als Berichterstatter auf. Er gehört dem Wahlprüfungsgericht nicht an.

§ 12

(1) Alle hessischen Behörden sind verpflichtet, dem Wahlprüfungsgericht und dem gemäß
§ 11 bestellten Richter auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Gerichte haben ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten.

§ 13

Von dem Verhandlungstermin sind als Beteiligte diejenigen Personen mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu benachrichtigen, die durch die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ihren Sitz verlieren können, und diejenigen, deren Einspruch geprüft werden soll. Haben mehrere Wahlberechtigte gemeinschaftlich oder mit inhaltlich gleicher Begründung Einspruch erhoben, so genügt die Benachrichtigung eines von ihnen. Die Beteiligten haben das Recht, sich schriftlich zu äußern, Akten einzusehen und an der Verhandlung oder Beweisaufnahme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Sie sind in der Verhandlung zu hören.

§ 14

Der Präsident des Landtages, die Fraktionen (
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fraktionsgesetzes
), der Minister des Innern und der Landeswahlleiter sind schriftlich von dem Termin zu verständigen. Sie oder ihre Vertreter sind auf Verlangen jederzeit zu hören.
§ 13 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 15

(1) Das Wahlprüfungsgericht entscheidet im ordentlichen Wahlprüfungsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss
1.
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen,
2.
über die Frage, ob Abgeordnete ihren Sitz verloren haben.
(2) Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
1.
der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,
2.
der Einspruch entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2
nicht mit Gründen versehen ist und dem Mangel innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist, oder
3.
der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.
(3) Soweit Wahlen für ungültig erklärt werden, sind die sich daraus ergebenden Folgen festzustellen. Wird die Wahl für gültig erklärt und wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

§ 16

Der Beschluss nach § 15
ist mit Gründen zu versehen und von den Mitgliedern des Wahlprüfungsgerichts zu unterzeichnen. Im Fall des
§ 15 Abs. 1 ist er im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Präsidenten des Landtages, den Fraktionen, den Einspruchsführern, den von der Wahlprüfungsentscheidung betroffenen Abgeordneten, dem Minister des Innern und dem Landeswahlleiter zuzustellen.

§ 16a

(1) Stellt das Wahlprüfungsgericht fest, dass ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verliert, so behält der Abgeordnete seine Rechtsstellung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung Bestandskraft erlangt. Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach
§ 10 Abs. 4 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes
unberücksichtigt geblieben ist.
(2) Wird die Wahl im gesamten Land für ungültig erklärt, behalten die Abgeordneten ihre Rechtsstellung, sofern sie auch nach dem Ergebnis der Wiederholungswahl gewählt sind.

§ 17

Gegen den Beschluss nach
§ 15 ist die Wahlprüfungsbeschwerde nach
§ 52 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
statthaft. Sie hat aufschiebende Wirkung.

§ 18

Das Wahlprüfungsgericht entscheidet von Amts wegen über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie ist nur zulässig, wenn wesentliche Tatsachen bekannt werden, die der früheren Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Für den Fall der Wiederaufnahme gelten die
§§ 9 bis 16 und, falls Wahlen für ungültig erklärt werden,
§ 17 sinngemäß.

§ 19

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Auslagen.

§ 20

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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