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Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung Vom 27. Juli 1993

Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung Vom 27. Juli 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 442)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 199301.01.2004
§ 1 - Amtsbezüge01.03.2014
§ 2 - Umzugskosten, Reisekosten, Beihilfen, Amtswohnung01.01.2010
§ 3 - Versorgung07.04.2010
§ 4 - Übergangsgeld01.01.2004
§ 5 - Ruhegehalt01.03.2014
§ 6 - Unfallfürsorge01.01.2004
§ 7 - Hinterbliebenenversorgung01.01.2004
§ 8 - Überbrückungsgeld01.01.2004
§ 8a - Karenzzeit nach Ausscheiden aus dem Amt09.12.2015
§ 9 - Zusammentreffen mehrerer Bezüge09.12.2015
§ 10 - Geltung anderer Bestimmungen01.03.2014
§ 11 - Gewährleistung des versorgungsrechtlichen Besitzstandes aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen01.01.2004
§ 12 - Rechtsweg01.01.2004
§ 13 - Übergangsvorschriften09.12.2015
§ 13a - Übergangsvorschriften aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 200101.01.2004
§ 13b - Verminderung der Versorgung01.01.2005
§ 14 - (Änderungsanweisung)01.01.2004
§ 15 - Inkrafttreten09.12.2015

§ 1 Amtsbezüge

(1) Mitglieder der Landesregierung im Sinne dieses Gesetzes sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Staatsministerinnen und Staatsminister des Landes Hessen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie gewählt oder ernannt werden, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, als Amtsbezüge
1.
ein Amtsgehalt, und zwar
a)
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in Höhe des um neunzehn Hundertstel erhöhten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11,
b)
die Staatsministerinnen und Staatsminister in Höhe eines um ein Einhundertdreißigstel abgesenkten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11
der Besoldungsordnung B der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung;
2.
einen Familienzuschlag nach der Anlage V zum Hessischen Besoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht;
3.
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar
a)
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von monatlich 700 Euro,
b)
die Staatsministerinnen und Staatsminister von monatlich 400 Euro;
4.
eine Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, wenn ihnen die Verlegung des Hausstandes an den Sitz der Landesregierung unzumutbar ist und sie nicht täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren können, für die Dauer der Fortführung des Hausstandes an einem anderen Ort, in Höhe von 409,03 Euro monatlich.
Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
(3) Führt die Landesregierung die laufenden Geschäfte gemäß Art. 113 Abs. 3 der Hessischen Verfassung weiter, so werden ihren Mitgliedern die Amtsbezüge bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, weitergewährt.
(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen dem Mitglied der Landesregierung die höheren Bezüge zu.
(5) Erhält ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht in deren Höhe der Anspruch auf die Amtsbezüge. Dasselbe gilt für das Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
(6) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten gelten entsprechend.
(7) Die Zuständigkeit für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Amtsbezüge einschließlich der Sonderzahlungen sowie für die Rückzahlung zuviel gezahlter Amtsbezüge regelt sich in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Umzugskosten, Reisekosten, Beihilfen, Amtswohnung

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Wahl, Ernennung oder ihres Ausscheidens aus dem Amt erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen in entsprechender Anwendung des Hessischen Umzugskostengesetzes gewährt. Dasselbe gilt für die Hinterbliebenen, wenn eine Amtswohnung oder Wohnung aus Anlaß der Beendigung des Amtes aufgegeben wird.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung kann eine Amtswohnung zugewiesen werden; die hierfür zu entrichtende ortsübliche Miete wird durch das Hessische Immobilienmanagement festgesetzt.
(3) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten die Mitglieder der Landesregierung Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostenrechts.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung und die sonstigen nach diesem Gesetz Leistungsberechtigten haben Anspruch auf Beihilfen in entsprechender Anwendung der Hessischen Beihilfenverordnung.

§ 3 Versorgung

Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b. Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

§ 4 Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält vom Ende des Monats an, in dem es aus seinem Amt ausgeschieden ist, ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die das ehemalige Mitglied der Landesregierung ohne Unterbrechung Amtsbezüge erhalten hat, mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 5 werden nur die höheren Bezüge gezahlt.
(2) Das Übergangsgeld wird gezahlt
1.
für die ersten drei Monate in Höhe der Bezüge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
2.
für die weiteren Monate in Höhe von fünfzig vom Hundert der Bezüge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

§ 5 Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält vom Ende des Monats an, in dem es aus seinem Amt ausgeschieden ist, Ruhegehalt, wenn es sein Amt mindestens zwei Jahre bekleidet hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres.
(2) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsbeschädigung erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd so wesentlich beeinträchtigt, daß es bei Ausscheiden aus seinem Amt zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt in Höhe von mindestens 30,14 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge, wenn es sein Amt noch nicht zwei Jahre bekleidet und das erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht hat.
(3) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren 15,33 vom Hundert, nach einer Amtszeit von drei Jahren 19,13 vom Hundert, nach einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert und nach einer Amtszeit von fünf Jahren 30,14 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach Abs. 4. Nach einer Amtszeit von fünf Jahren steigt es mit jedem weiteren Jahr der ruhegehaltfähigen Amtszeit um 2,39167 vom Hundert dieser Bezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.
(4) Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind
1.
das Amtsgehalt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und
2.
der Familienzuschlag (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) bis zur Stufe 1.
§ 55 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Gewährung des Unterschiedsbetrages und des Ausgleichsbetrages gilt entsprechend.
(5) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung, als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung.

§ 6 Unfallfürsorge

Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Ein Unfall aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gilt als Dienstunfall. Die Unfallfürsorge besteht in
1.
einem Heilverfahren für das verletzte Mitglied der Landesregierung,
2.
einem Unfallruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
3.
einer Unfallhinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.

§ 7 Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung. § 5 Abs. 1 findet keine Anwendung. Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 30,14 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt bezog oder einen Anspruch auf Ruhegehalt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 hatte, dessen Anspruch aber nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 ruhte. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8 Überbrückungsgeld

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen der Bezüge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Abs. 1 gilt auch beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Ruhegehalt bezog oder Anspruch auf Ruhegehalt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 hatte, dessen Anspruch aber nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 ruhte.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen-, Witwer- und Waisengeld; das Witwen-, Witwer- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 berechnet.
(4) Wird Überbrückungsgeld nach Abs. 1 bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen aus Anlaß des Todes nach den im Lande Hessen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen.

§ 8a Karenzzeit nach Ausscheiden aus dem Amt

(1) Ehemalige Mitglieder der Landesregierung haben es der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wenn sie innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes aufnehmen wollen, die mit ihrer Amtstätigkeit in den letzten drei Jahren vor der Beendigung des Amtsverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Anzeige kann auch schon vor dem Ausscheiden aus dem Amt vorgenommen werden.
(2) Die Landesregierung soll die Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung darf höchstens für die ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausgesprochen werden und nur für den Zeitraum, für den Anspruch auf Amtsbezüge oder Übergangsgeld besteht. Sie soll die Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten. Nach Zugang einer Anzeige nach Abs. 1 kann die Untersagung nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen ausgesprochen werden.

§ 9 Zusammentreffen mehrerer Bezüge

(1) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen im Sinne des § 57 Abs. 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes, so ruht der Anspruch auf das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt in Höhe der Hälfte des Betrags, um den Übergangsgeld oder Ruhegehalt zusammen mit dem Einkommen die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. § 57 Abs. 4 Satz 3 und 4 und § 62 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Satz 1 und 2 finden nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem die für Beamtinnen und Beamte geltende Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht wird. Satz 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung, soweit es sich um Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst handelt.
(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so bestimmt sich das Ruhen des Übergangsgeldes nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung. In jedem Falle ruht der Anspruch auf das Übergangsgeld, soweit das Übergangsgeld zusammen mit der Abgeordnetenentschädigung die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigt.
(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Übergangsgeld oder Ruhegehalt Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Übergangsgeld oder Ruhegehalt, soweit Übergangsgeld oder Ruhegehalt zusammen mit den anderweitigen Bezügen 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Dasselbe gilt für das Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Satz 1 und 2 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung.
(4) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Übergangsgeld oder Ruhegehalt eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Geldleistungen von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen oder andere Versorgungsleistungen, so findet § 59 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass als Höchstgrenze 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge gelten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 und 2 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung.

§ 10 Geltung anderer Bestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden für die Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen die im Lande Hessen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung; oberste Dienstbehörde ist die Landesregierung.
(2) § 57 des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 11 Gewährleistung des versorgungsrechtlichen Besitzstandes aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das bis zu seiner Wahl oder Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit stand und dessen Dienstverhältnis wegen der Wahl oder Ernennung auf andere Weise als durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, wird der versorgungsrechtliche Besitzstand aus dem Dienstverhältnis gewährleistet, der entstanden wäre, wenn sein Dienstverhältnis im Geltungsbereich des hessischen Landesrechts bestanden hätte.

§ 12 Rechtsweg

Für den Rechtsweg gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 8. Dezember 2015 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie der derzeitigen und künftigen Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung regeln sich nach dem bis zum 8. Dezember 2015 geltenden Recht. § 9 findet Anwendung, wenn die Regelung für die Betroffenen günstiger ist als nach dem bis zum 8. Dezember 2015 geltenden Recht.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus fortbesteht, regeln sich nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, daß § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Regelung der Ministerbezüge in der Fassung vom 15. Oktober 1965 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 448), bis zu diesem Zeitpunkt der Berechnung des Vomhundertsatzes für das Ruhegehalt zugrunde gelegt wird; ruhegehaltfähige Amtszeiten, für die nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Regelung der Ministerbezüge in der Fassung vom 15. Oktober 1965 ein Übergangsgeld gewährt wurde, werden bei der Berechnung des Vomhundertsatzes für das Ruhegehalt nicht berücksichtigt.
(3) Ist ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erneut zum Mitglied der Landesregierung gewählt oder ernannt, bleibt der Anspruch auf Ruhegehalt nach bisherigem Recht gewahrt, wenn er günstiger ist als nach diesem Gesetz.

§ 13a Übergangsvorschriften aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

(1) Auf die am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen findet § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht für das Ruhegehalt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren in Höhe von 15,33 vom Hundert (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem In-Kraft-Treten der darauf folgenden achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht für das Ruhegehalt nach § 5 Abs. 2 und für das Ruhegehalt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren in Höhe von 15,33 vom Hundert nach § 5 Abs. 3 Satz 1.
(3) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften nach § 9 gilt § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 13b Verminderung der Versorgung

(1) Die Erhöhung des Ruhegehalts der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und der entsprechenden Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 insoweit zurückgenommen, als sie durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze bewirkt worden ist. Bei künftigen Erhöhungen der Versorgungsbezüge ist Berechnungsgrundlage ein um 4,268 vom Hundert vermindertes Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 des Bundesbesoldungsgesetzes. Im Übrigen bleiben die Rechtsverhältnisse der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen unberührt.
(2) Das Ruhegehalt der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie die entsprechende Hinterbliebenenversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 entsprechend § 69e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert. Die Verminderung beginnt mit dem dritten Anpassungsfaktor.

§ 14

(Änderungsanweisung)

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in Kraft.
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