Verkündungsgesetz Vom 3. Dezember 1973
Verkündungsgesetz Vom 3. Dezember 1973
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Geändert durch Artikel 23 des Ersten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verkündungsgesetz vom 3. Dezember 1973 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.10.2001 |
§ 7 | 01.10.2001 |
§ 8 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 9 | 01.10.2001 |
§ 10 | 01.10.2001 |
§ 11 | 01.10.2001 |
§ 12 - (Aufhebungsbestimmung) | 01.10.2001 |
§ 13 | 01.10.2001 |
§ 1
Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Minister werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz verkündet.
§ 2
(1) Rechtsverordnungen von Landesbehörden, die einem Minister nachgeordnet sind, werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz verkündet.
(2) Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen werden verkündet
1.
Rechtsverordnungen der Kreisverwaltungen als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wie Satzungen des jeweiligen Landkreises,
2.
Rechtsverordnungen der staatlichen Polizeiverwaltungen (§ 79 des Polizeiverwaltungsgesetzes) wie Satzungen der kommunalen Gebietskörperschaft, in der sie gebildet sind.
§ 3
Rechtsverordnungen der kommunalen Gebietskörperschaften werden in der für die Bekanntmachung von Satzungen der jeweiligen Gebietskörperschaft festgelegten Form verkündet.
§ 4
Rechtsvorschriften von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Teilen dieser Körperschaften sowie Rechtsvorschriften von selbständigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz verkündet oder öffentlich bekanntgemacht. § 3 bleibt unberührt.
§ 5
(1) Rechtsverordnungen sollen den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestimmen.
(2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.
§ 6
Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft, die die Landesregierung auf Grund der Artikel 111 und Artikel 112 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erläßt, können vor ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz durch Presse, Funk und Fernsehen veröffentlicht werden. In diesem Fall muß der Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Rechtsverordnung bestimmt sein.
§ 7
(1) Die Landesregierung bestimmt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die zur Ausführung von Rechtsvorschriften zuständigen Landesbehörden. Sie kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine bestimmte Gruppe gleichgelagerter Fälle auf den fachlich zuständigen Minister übertragen.
(2) Bestimmungen über die Zuständigkeit von Landesbehörden sowie Bestimmungen über die Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 werden als Rechtsverordnung erlassen. Zuständigkeitsbestimmungen, die nicht aufgrund des Absatzes 1 oder einer anderweitigen gesetzlichen Regelung getroffen werden, können auch als Verwaltungsvorschrift ergehen.
(3) Zuständigkeitsbestimmungen, die als Anordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz veröffentlicht worden sind, gelten als Rechtsverordnung fort.
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen werden, soweit in einem anderen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, durch Aushang in der Anstalt für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht. Anschließend sind sie so auszulegen, daß sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.
§ 10
Kann das für die Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung bestimmte Blatt wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Veröffentlichung. Die vorgeschriebene Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
§ 11
Die Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe dieses Gesetzes genügt auch dann, wenn frühere Gesetze oder Verordnungen eine andere Art der Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung vorsehen.
§ 12 (Aufhebungsbestimmung)
§ 13
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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Fußnoten
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Verkündet am 11. 12. 1973
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