Landesgesetz über den Verdienstorden des Landes Rheinland-Pfalz Vom 2. Oktober 1981
Landesgesetz über den Verdienstorden des Landes Rheinland-Pfalz Vom 2. Oktober 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über den Verdienstorden des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1981 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.10.2001 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.10.2001 |
§ 7 | 01.10.2001 |
§ 1
Als Zeichen der Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Rheinland-Pfalz und seine Bürger wird der Verdienstorden des Landes Rheinland-Pfalz gestiftet.
§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
(2) Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als achthundert sein.
(3) Scheidet ein Ordensinhaber durch Tod oder aus anderen Gründen aus, so kann der Kreis der Ordensinhaber entsprechend ergänzt werden.
§ 3
(1) Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Landtagspräsident und die Mitglieder der Landesregierung.
§ 4
(1) Das Ordenszeichen ist ein auf der Vorderseite rot emailliertes Kreuz in Form eines Malteserkreuzes. Im Schnittpunkt ist ein von einem goldenen Weinlaubrand gefaßtes goldenes Medaillon mit dem Wappen von Rheinland-Pfalz aufgelegt.
(2) Das Ordenskreuz wird als Steckkreuz auf der linken unteren Brustseite getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine schwarz-rot-goldene Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.
§ 5
(1) Der Ordensinhaber erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Verleihung wird im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgemacht.
(2) Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Die Verleihungsurkunde und das Ordenszeichen sind in diesem Fall zurückzugeben.
§ 6
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Ministerpräsident.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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