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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Vom 13. August 1991

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Vom 13. August 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. August 199101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Teil - Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs01.10.2001
§ 1 - Pflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs01.10.2001
§ 2 - Pflichten des Präsidenten01.10.2001
§ 3 - Amtstracht01.10.2001
§ 4 - Wissenschaftliche Mitarbeiter01.10.2001
§ 5 - Amtshilfe des Oberverwaltungsgerichts01.10.2001
§ 6 - Öffentlichkeitsarbeit01.10.2001
Zweiter Teil - Verfahrensergänzende Vorschriften01.10.2001
§ 7 - Zustellungen01.10.2001
§ 8 - Abschriften01.10.2001
§ 9 - Akteneinsicht01.10.2001
§ 10 - Unterrichtung der Mitglieder01.10.2001
§ 11 - Ladung der Beteiligten01.10.2001
§ 12 - Mitwirkung der Mitglieder01.10.2001
§ 13 - Mündliche Verhandlung01.10.2001
§ 14 - Niederschrift01.10.2001
§ 15 - Entscheidung01.10.2001
§ 16 - Veröffentlichung01.10.2001
§ 17 - Verfahrensregister01.10.2001
§ 18 - Allgemeines Register01.10.2001
Dritter Teil - Schlußvorschriften01.10.2001
§ 19 - Änderung der Geschäftsordnung01.10.2001
§ 20 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 11 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1991 (GVBl. S. 121), BS 1104-1, hat der Verfassungsgerichtshof folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Erster Teil Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

§ 1 Pflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

(1) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht jeder anderen richterlichen Tätigkeit vor.
(2) Die Mitglieder zeigen dem Präsidenten an, falls sie durch Ortsabwesenheit oder Krankheit für längere Zeit an einer richterlichen Entscheidungstätigkeit gehindert sein werden. Dies gilt nicht für die Vertreter der ordentlichen Mitglieder.

§ 2 Pflichten des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Sind er und sein Vertreter verhindert, so vertritt ihn das dienstälteste berufsrichterliche ordentliche Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der letzten ununterbrochenen ordentlichen Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof, gerechnet vom Tage der Wahl an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
(2) Der Präsident unterrichtet die übrigen Mitglieder über alle wichtigen, den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder berührenden Vorgänge.

§ 3 Amtstracht

(1) Die berufsrichterlichen Mitglieder tragen in der mündlichen Verhandlung die Amtstracht der Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.
(2) Die vor dem Verfassungsgerichtshof auftretenden Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 4 Wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Verfassungsgerichtshof wird durch einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt, die der Präsident bestimmt. Sie sollen Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz oder an einem anderen oberen Landesgericht sein.

§ 5 Amtshilfe des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht stellt nach näherer Anordnung seines Präsidenten dem Verfassungsgerichtshof und dessen Mitgliedern persönliche und sächliche Hilfsmittel zur Verfügung.

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs veranlaßt der Präsident. Sie werden von der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts verbreitet.

Zweiter Teil Verfahrensergänzende Vorschriften

§ 7 Zustellungen

(1) Zustellungen werden vom Vorsitzenden verfügt.
(2) Die Zustellung wird von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt.

§ 8 Abschriften

Der Vorsitzende kann dem Antragsteller oder Ankläger die Nachreichung der erforderlichen Abschriften der Anträge, Anklageschriften oder sonstigen Schriftsätze aufgeben.

§ 9 Akteneinsicht

(1) Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht bezieht sich auch auf Beiakten, die dem Verfassungsgerichtshof übersandt worden sind.
(2) Nach Abschluß des Verfahrens wird auch den Beteiligten Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstehen; die Akteneinsicht bezieht sich dabei nur auf Akten des Verfassungsgerichtshofs.

§ 10 Unterrichtung der Mitglieder

(1) Spätestens mit der Bestimmung eines Verhandlungs- oder Beratungstermins hat der Vorsitzende jedem daran mitwirkenden Mitglied des Verfassungsgerichtshofs je eine Abschrift der verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke zuzuleiten.
(2) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Spätestens bei der Beendigung seines Amtes hat jedes Mitglied die ihm zugegangenen Schriftstücke zur Vernichtung an die Geschäftsstelle zurückzugeben oder zu versichern, daß sie vernichtet worden sind.

§ 11 Ladung der Beteiligten

(1) Sobald ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 12 Mitwirkung der Mitglieder

Die an einer Sitzung oder Beratung des Verfassungsgerichtshofs mitwirkenden Mitglieder werden in der Regel durch einfachen Brief geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie an einer Teilnahme verhindert sind. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen.

§ 13 Mündliche Verhandlung

(1) Nach Aufruf der Sache und der Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist, führt der Vorsitzende oder der Berichterstatter in den Sach- und Streitstand ein. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(2) Wird in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, so erhalten die Beteiligten nach der Beweisaufnahme erneut das Wort.
(3) Haben zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen stattgefunden, so wird das Ergebnis der Ermittlung oder der Beweisaufnahme im Sachverhaltsbericht vorgetragen (Absatz 1 Satz 1). In welchem Umfang Niederschriften solcher Beweisaufnahmen verlesen werden, bestimmt der Verfassungsgerichtshof nach Anhörung der Beteiligten.
(4) Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

§ 14 Niederschrift

(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hierfür ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, den der Vorsitzende bestimmt. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 160 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.
(2) Ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist die Entscheidungsformel in einer Niederschrift festzuhalten unter Angabe der Richter, die hierbei mitgewirkt haben.

§ 15 Entscheidung

(1) Die Verkündung der Entscheidung erfolgt durch Verlesen der Entscheidungsformel. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind mitzuteilen. In den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof ist die Entscheidungsformel schriftlich abzufassen und von den mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
(2) Die schriftlich begründete Entscheidung ist von drei mitwirkenden Mitgliedern zu unterschreiben und zwar vom Vorsitzenden, vom dienstältesten Berufsrichter und vom dienstältesten nichtrichterlichen Mitglied. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der letzten ununterbrochenen Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof, gerechnet vom Tage der Wahl an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. Ist der Vorsitzende verhindert, der Entscheidung seine Unterschrift beizufügen, so ist dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem mitunterschreibenden Berufsrichter unter der Entscheidung zu vermerken. Bei Verhinderung anderer zur Unterschriftsleistung berufener Mitglieder hat das entsprechende, nach dem Dienstalter nächstberufene Mitglied, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, die Unterschrift zu leisten.

§ 16 Veröffentlichung

Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist oder durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wird, ersucht der Vorsitzende die Landesregierung, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

§ 17 Verfahrensregister

Die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshof führt ein Verfahrensregister (VGH), in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs jahrgangsweise eingetragen werden.

§ 18 Allgemeines Register

(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die weder eine Verwaltungsangelegenheit betreffen noch nach den Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind, werden in einem allgemeinen Register (AR) erfaßt. Sie werden vom Präsidenten als Justizverwaltungsangelegenheiten bearbeitet.
(2) Um Angelegenheiten nach Absatz 1 handelt es sich insbesondere bei
1.
Anfragen zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,
2.
Eingaben, mit denen der Absender keinen bestimmten Antrag verfolgt,
3.
Anträge auf Akteneinsicht hinsichtlich abgeschlossener Verfahren,
4.
Eingaben, mit denen der Absender zwar einen bestimmten Antrag verfolgt, aber kein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Gerichtshofs besteht.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Vorsitzende.
(4) Ein gemäß Absatz 2 Nummer 4 im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.

Dritter Teil Schlußvorschriften

§ 19 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, eine formulierte Textänderung und kurze Begründung enthalten.
(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.

§ 20

*
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
Satz 1: Veröffentlicht am 15.10.1991
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