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Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz Vom 8. Januar 1980

Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz Vom 8. Januar 1980
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz vom 8. Januar 198001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.01.2011
§ 201.10.2001
Aufgrund
des § 8 Abs. 3 Halbsatz 2, des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1149) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1776),
des § 7 Nr. 2 Satz 2 der Bundeswahlordnung (BWO) vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1805),
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 770), BS 2020-1, und
des § 7 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375, BS 114-1)
bestimmt und verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag wird die Befugnis der Landesregierung,
1.
den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter zu ernennen, auf den für das Wahlrecht zuständigen Minister übertragen;
2.
vor jeder Bundestagswahl die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter zu ernennen, auf den Landeswahlleiter übertragen;
3.
vor jeder Bundestagswahl in Gemeinden die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,
a)
in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf den Oberbürgermeister,
b)
in verbandsfreien Gemeinden auf den Bürgermeister,
c)
in Ortsgemeinden auf den Ortsbürgermeister
übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zu berufen haben;
4.
vor jeder Bundestagswahl zur Feststellung des Briefwahlergebnisses
a)
anzuordnen, dass Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden, auf den Kreiswahlleiter übertragen,
b)
zu entscheiden, wie viele Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, auf den Kreiswahlleiter übertragen,
c)
die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter zu ernennen,
aa)
in den Fällen der Buchstaben a und b
-
für den Bereich einer kreisfreien Stadt auf den Oberbürgermeister,
-
für den Bereich einzelner oder mehrerer kreisangehöriger Gemeinden sowie für den Bereich eines Landkreises auf den Landrat,
bb)
in den übrigen Fällen auf den Kreiswahlleiter
übertragen, die auch die Beisitzer der Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu berufen haben.

§ 2

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für die Wahl zum Neunten Deutschen Bundestag anzuwenden.
(2) (Aufhebungsbestimmungen.)
Fußnoten
*)
Abs. 1 Satz 1: Verkündet am 21. 1. 1980
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