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Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille Vom 3. Februar 2022

Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille Vom 3. Februar 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2028

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille vom 3. Februar 202201.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 101.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 201.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 301.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 401.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 501.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 601.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 701.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 801.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 901.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 1001.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 1101.01.2022 bis 31.12.2028
Artikel 1201.01.2022 bis 31.12.2028
Anlage - Mustertafel zum Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille01.01.2022 bis 31.12.2028

Artikel 1

Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Katastrophenschutz im Lande Hessen stifte ich eine Katastrophenschutz-Medaille und eine Katastrophenschutz-Verdienstmedaille.

Artikel 2

Die Katastrophenschutz-Medaille kann an Angehörige staatlich anerkannter Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in folgenden Stufen verliehen werden:
Stufe I: Die Bronzene Katastrophenschutz-Medaille für mindestens 10-jährige aktive Dienstzeit, (Mustertafel Abb. 1).
Stufe II: Die Silberne Katastrophenschutz-Medaille für mindestens 25-jährige aktive Dienstzeit, (Mustertafel Abb. 2).
Stufe III: Die Goldene Katastrophenschutz-Medaille für mindestens 40-jährige aktive Dienstzeit, (Mustertafel Abb. 3).

Artikel 3

(1) Voraussetzung für die Verleihung der Katastrophenschutz-Medaille für mindestens 10-, 25- oder 40-jährige aktive Dienstzeit ist die Zugehörigkeit zu einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung, und eine sich über den genannten Zeitraum erstreckende aktive Dienstzeit.
(2) Als aktive Dienstzeit im Sinne der Vorschrift gilt nur die Zeit, während der die oder der zu Ehrende regelmäßig am Dienst, an den Übungen und an den Einsätzen der Katastrophenschutzorganisation teilgenommen hat.
1.
Die 10-, 25- oder 40-jährige Dienstzeit braucht nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu stehen. Sie kann sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen.
2.
Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeit sind der Beginn und das Ende des jeweiligen Zeitraums, in dem aktiver Dienst geleistet wurde. Dienstzeiten in verschiedenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden zusammengerechnet.
3.
Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Ökologischen Jahres sowie der politischen Verfolgung sind anzurechnen, soweit aus diesen Gründen die Mitarbeit in einer staatlich anerkannten Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes nicht möglich war.
4.
Die Dienstzeit braucht nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu stehen. Sie kann sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen.
5.
Wechselt ein Feuerwehrangehöriger aus der Einsatzabteilung einer hessischen Freiwilligen Feuerwehr in eine Einheit oder Einrichtung des hessischen Katastrophenschutzes, werden die vorher erbrachten Zeiten angerechnet.
(3) Die zu ehrende Person muss die für die Katastrophenschutz-Medaille geforderte Dienstzeit innerhalb ihres aktiven Dienstes erreichen.
(4) Die Katastrophenschutz-Medaille wird nicht an Personen verliehen, die für dieselbe Leistung bereits eine Ehrung des Landes Hessen, zum Beispiel nach Art. 2 des Erlasses über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens vom 20. Dezember 2021, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten haben. Nicht dieselbe Leistung meint ein Wirken in verschiedenen Feuerwehreinheiten oder Einheiten des Katastrophenschutzes. Die Person muss dauerhaft aktiven pflichttreuen Dienst leisten, nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses. Reine Stabsarbeit fällt nicht unter eine anzurechnende Tätigkeit.

Artikel 4

Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben.
Sie wird in folgenden Stufen verliehen:
Stufe I: Die Bronzene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille, (Mustertafel Abb. 4).
Stufe II: Die Silberne Katastrophenschutz-Verdienstmedaille, (Mustertafel Abb. 5).
Stufe III: Die Goldene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille, (Mustertafel Abb. 6).

Artikel 5

(1) Die Bronzene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre Tätigkeit wesentliche Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben. Die Leistungen und Verdienste, die durch Verleihung der Bronzenen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille anerkannt werden sollen, können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Daher kommt eine Verleihung auch für wissenschaftliche Leistungen, die der Weiterentwicklung des Katastrophenschutzes dienen, sowie Verdienste um die Organisation des Katastrophenschutzes in Betracht. Die Verdienste müssen nicht unbedingt von überörtlicher Bedeutung sein. Sie können sich auch auf den Katastrophenschutz oder die Organisation des Katastrophenschutzes in einer oder mehreren Gemeinden beschränken.
(2) Die Silberne Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre Tätigkeit hervorragende Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Silbernen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille werden bei einmaligen Leistungen oder Verdiensten, die sich auf örtlichen Bereich beschränken, nur selten erfüllt sein. In der Regel ist zu fordern, dass die Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht worden sind und ihnen überörtliche Bedeutung zukommt. Hiernach kommen für eine Ehrung insbesondere solche Personen in Betracht, deren Leistungen und Verdienste erhebliche überörtliche Auswirkungen haben, etwa innerhalb eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder eines Regierungsbezirks. Im Übrigen gelten die für die Verleihung der Bronzenen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille festgelegten Grundsätze.
(3) Die Goldene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre langjährige Tätigkeit überragende Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben. Soweit diese Voraussetzung nicht in vollem Umfang erfüllt ist, kommt die Verleihung einer anderen, den jeweiligen Verdiensten entsprechende Stufe der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in Betracht.
(4) Für die Verleihung der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in den Stufen I bis III kommen auch solche Personen in Betracht, die keiner Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes angehören.

Artikel 6

Die verschiedenen Stufen der Katastrophenschutz-Medaille, der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille sowie die Miniaturausführung und die Bandschnallen sind in der beigefügten Mustertafel abgebildet.

Artikel 7

Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in Gold wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen. Die Katastrophenschutz-Medaille in den Stufen I - III sowie die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in den Stufen I und II wird von der für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister verliehen.

Artikel 8

Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Medaille und Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der oder des Geehrten über.

Artikel 9

(1) Die Katastrophenschutz-Medaille und die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille werden nur bei besonderen Anlässen getragen.
(2) Anstelle der Medaillen können auch ohne besondere Anlässe Anstecknadeln auf der linken Brustseite der Zivilkleidung und Ordensschnallen auf der linken Brustseite der Dienstkleidung getragen werden.

Artikel 10

(1) Eine Ehrung von Personen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Ehrung unwürdig sind, ist ausgeschlossen.
Bei einer Verurteilung wegen fahrlässigen Straftaten im Allgemeinen ist noch keine Unwürdigkeit begründet. Entscheidend ist in jedem Einzelfall das Gesamtpersönlichkeitsbild der oder des zu Ehrenden.
(2) Bei Personen gegen die wegen einer strafbaren Handlung ermittelt wird, sind Anträge bis zum Abschluss des Verfahrens zurückzustellen.
(3) Erweist sich die oder der Geehrte durch ihr oder sein späteres Verhalten der Ehrung unwürdig oder wird ein solches Verhalten erst nach der Verleihung bekannt, ist hierüber auf dem Dienstweg zu berichten. Die Katastrophenschutz-Medaille oder Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann so aberkannt werden. Die Entscheidung hierüber wird der oder dem Geehrten schriftlich zugestellt.

Artikel 11

Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses trifft die für den Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

Artikel 12

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage

Mustertafel zum Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer
Katastrophenschutz-Verdienstmedaille
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