PflMedErl HE 2009
DE - Landesrecht Hessen

Erlass über die Stiftung der Pflegemedaille des Landes Hessen Vom 6. November 2009

Erlass über die Stiftung der Pflegemedaille des Landes Hessen Vom 6. November 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Erlass vom 12. September 2022 (GVBl. S. 454)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erlass über die Stiftung der Pflegemedaille des Landes Hessen vom 6. November 200911.12.2009
Artikel 111.12.2009
Artikel 211.12.2009
Artikel 320.11.2014
Artikel 420.11.2014
Artikel 511.12.2009
Artikel 628.09.2022
Muster11.12.2009

Artikel 1

Zur Ehrung von Personen, die sich besondere Verdienste um pflegebedürftige, kranke oder behinderte Menschen erworben haben, stifte ich in Anerkennung ihres sozialen Wirkens die
Pflegemedaille des Landes Hessen.

Artikel 2

(1) Mit der Pflegemedaille des Landes Hessen können Personen ausgezeichnet werden, die einen pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren gepflegt und betreut haben und der Auszeichnung würdig sind. Kürzere Unterbrechungen der Pflege schließen eine Ehrung nicht aus.
(2) Pflegepersonen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die dem pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen nahe stehen oder ihn im Wege der nachbarlichen Hilfe pflegen und betreuen.
(3) Die Pflege soll alle Leistungen umfassen, die zur Betreuung und Pflege erforderlich sind. Die Mithilfe von Dritten bei einzelnen Verrichtungen schließt die Ehrung nicht aus.
(4) Die Pflegeperson oder die zu betreuende Person muss in Hessen ihren ständigen Wohnsitz haben.
(5) Die Pflege soll im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich sein. Leistungen der Pflegeversicherung, ein geringfügiges Entgelt oder die Erstattung von Auslagen der Pflegeperson schließen die Ehrung nicht aus.
(6) Die Pflege soll zum Zeitpunkt des Vorschlages, die Pflegeperson zu ehren, nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Artikel 3

(1) Vorschlagsberechtigt sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die privatgewerblichen Verbände der Alten- und Behindertenhilfe, die Landesseniorenvertretung Hessen, der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, Selbsthilfegruppen, die Gemeinden und Kreise und jede natürliche Person.
(2) Der Vorschlag ist an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu richten. Sie leiten den Vorschlag dem Ministerium für Soziales und Integration mit einer Stellungnahme zur Entscheidung zu.

Artikel 4

(1) Die Pflegemedaille des Landes Hessen wird von der Ministerin oder dem Minister für Soziales und Integration verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde trägt das Große Landessiegel und wird von der Ministerin oder dem Minister für Soziales und Integration unterzeichnet.
(2) Die Aushändigung der Pflegemedaille erfolgt durch die Ministerin oder den Minister für Soziales und Integration, durch ein anderes Mitglied des Kabinetts oder nach näherer Bestimmung der Ministerin oder des Ministers für Soziales und Integration.
(3) Die Pflegemedaille und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Pflegeperson über.
(4) Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, der verliehenen Pflegemedaille des Landes unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung durch Widerruf oder Rücknahme entziehen und die Einziehung der Medaille und der Ehrenurkunde anordnen.
(5) Die Verleihung der Pflegemedaille wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

Artikel 5

Die in Porzellan ausgeführte, im Durchmesser 8 cm große und runde Medaille zeigt auf der Vorderseite über den Worten „für langjährige Pflege und Betreuung“ das Landeswappen und trägt kreisförmig die Inschrift „Dank und Anerkennung“ (Muster).

Artikel 6

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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