Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags Vom 25. Mai 1990
Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags Vom 25. Mai 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2023 bis 31.12.2030
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst § 3 geändert und neuer § 5 eingefügt (alter § 6 wird § 6) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150, 158) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 25. Mai 1990 | 01.01.2004 bis 31.12.2030 |
§ 1 | 04.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 2 | 01.01.2004 bis 31.12.2030 |
§ 3 | 04.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 4 | 01.01.2004 bis 31.12.2030 |
§ 5 | 04.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 6 | 04.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 1
Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
§ 2
Die Bannmeile umfaßt das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, das durch folgende Straßen und Plätze begrenzt wird:
die Marktstraße von der Grundstücksgrenze 8/10 bis zur Einmündung der Neugasse und der Grabenstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse von Grundstücksgrenze 7/5 bis zur Mühlgasse, die Mühlgasse, die Straße "Schloßplatz" von der Mühlgasse bis zur Herrnmühlgasse, die Straße "Marktplatz" von der Herrnmühlgasse bis Grundstücksgrenze "Marktplatz" 9/7, von dort in gedachter Linie quer über die Straße zum Südturm der Marktkirche, entlang der südwestlichen Gebäudeflucht bis zur nordwestlichen Ecke der Kirche, quer über die Straße zur nordöstlichen Torfahrt des Rathauses, entlang der ostwärtigen und südlichen Gebäudeflucht bis zur Südspitze des Rathauses, quer über die Marktstraße bis zur Grundstücksgrenze Marktstraße 8/10
sowie die Marktstraße, die Grabenstraße, die Goldgasse, die Mühlgasse, die Straßen "Schloßplatz" und "Marktplatz", soweit sie die Bannmeile begrenzen.
§ 3
(1) Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zulassen.
(2) Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden.
(3) Durch die Zulassung werden die Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
§ 4
Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme für den Einzelfall soll spätestens am zehnten Tag vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Polizeipräsidium Westhessen eingereicht werden.
§ 5
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen und die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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