G10AG RP 2002
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses Vom 16. Dezember 2002

Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses Vom 16. Dezember 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 461)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 16. Dezember 200201.01.2003
§ 1 - G 10-Kommission01.01.2003
§ 2 - Aufgaben und Befugnisse01.01.2003
§ 3 - Unterrichtung bei Beschränkungsmaßnahmen01.01.2003
§ 4 - Weitere Unterrichtungspflichten01.01.2003
§ 5 - Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene01.01.2003
§ 6 - Hinzuziehung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit31.12.2011
§ 7 - Abgeordnetenpost01.01.2003
§ 8 - Bestimmung der Zuständigkeiten30.12.2015

§ 1 G 10-Kommission

(1) Zur Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses wird vom Landtag eine Kommission (G 10-Kommission) gebildet.
(2) Die Kommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei beisitzenden Mitgliedern. Sie werden vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
(4) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; diese ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der Kommission sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung, Durchführung und Fortdauer von Beschränkungsmaßnahmen der zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung und nimmt sonstige ihr durch Landesgesetz übertragene Aufgaben wahr.
(2) Die Kontrolle durch die Kommission tritt vor einer Mitteilung an den Betroffenen gemäß § 12 des Artikel 10-Gesetzes an die Stelle des Rechtsweges für die Nachprüfung aller sich aus der Anordnung, Durchführung und Fortdauer von Beschränkungsmaßnahmen ergebenden Beschränkungen (Artikel 19Art. 19 Abs. 4 Satz 3, 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes).
(3) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich dabei auf den gesamten Vorgang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Landesbehörden einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1.
Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2.
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3.
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
(4) Beschränkungsmaßnahmen, welche die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die zuständige oberste Landesbehörde zu unterlassen oder unverzüglich aufzuheben.

§ 3 Unterrichtung bei Beschränkungsmaßnahmen

(1) Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister unterrichtet die Kommission über die von ihr oder ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Gleiches gilt für die Erstreckung angeordneter Beschränkungsmaßnahmen auf weitere Personen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. In diesem Falle ist die Unterrichtung der Kommission unverzüglich nachzuholen.

§ 4 Weitere Unterrichtungspflichten

Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister unterrichtet die Kommission einmal im Vierteljahr über den Vollzug angeordneter Beschränkungsmaßnahmen. Im Übrigen unterrichtet sie oder er über die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an Betroffene sowie über die Gründe, die einer solchen Mitteilung entgegenstehen.

§ 5 Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene

(1) Beschränkungsmaßnahmen sind Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Eine Mitteilung an Betroffene gemäß § 12 des Artikel 10-Gesetzes unterbleibt ausnahmsweise dann, wenn die Kommission einstimmig feststellt, dass
1.
eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht ausgeschlossen werden kann,
2.
eine solche Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und
3.
die Voraussetzungen für eine Löschung erhobener personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
(2) Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so hat die zuständige oberste Landesbehörde diese unverzüglich zu veranlassen.

§ 6 Hinzuziehung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(1) Soweit die Verarbeitung von Daten nach diesem Gesetz der Kontrolle durch die Kommission unterliegt, fällt sie nicht in die Kontrollkompetenz der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Die Kommission kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ersuchen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

§ 7 Abgeordnetenpost

Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Landtags, des Deutschen Bundestages oder der Parlamente anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland darf nicht in eine Beschränkungsmaßnahme einbezogen werden, die sich gegen eine dritte Person richtet.

§ 8 Bestimmung der Zuständigkeiten

(1) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist die Leiterin oder der Leiter oder die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur.
(3) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschränkungsmaßnahmen sind unter Verantwortung der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt (G10-Aufsichtsbeamter) vorzunehmen.
(4) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 des Artikel 10-Gesetzes ist das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur.
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