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Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) Vom 11. Februar 2020

Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) Vom 11. Februar 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) vom 11. Februar 202020.02.2020
Inhaltsverzeichnis20.02.2020
Eingangsformel20.02.2020
Teil 1 - Auftrag20.02.2020
§ 1 - Auftrag20.02.2020
§ 2 - Verfassungsschutzbehörde20.02.2020
§ 3 - Zusammenarbeit20.02.2020
§ 4 - Begriffsbestimmungen20.02.2020
Teil 2 - Aufgaben20.02.2020
§ 5 - Beobachtungsaufgaben20.02.2020
§ 6 - Mitwirkungsaufgaben20.02.2020
§ 7 - Unterrichtung der Landesregierung und der Öffentlichkeit20.02.2020
Teil 3 - Befugnisse20.02.2020
§ 8 - Grundsätze20.02.2020
§ 9 - Allgemeine Befugnisse20.02.2020
§ 10 - Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter20.02.2020
§ 11 - Vertrauenspersonen20.02.2020
§ 12 - Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs20.02.2020
§ 13 - Besondere Auskunftsverlangen20.02.2020
§ 14 - Funkzellenabfrage20.02.2020
§ 15 - Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten20.02.2020
§ 16 - Inbesitznahme von Sachen20.02.2020
§ 17 - Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung außerhalb von Wohnungen20.02.2020
§ 18 - Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung20.02.2020
§ 19 - Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach § 1820.02.2020
§ 20 - Erhebung und Verarbeitung von Daten aus digitalen Medien20.02.2020
§ 21 - Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums20.02.2020
§ 22 - Amtshilfe bei Tarnmaßnahmen20.02.2020
Teil 4 - Datenverarbeitung20.02.2020
§ 23 - Verarbeitung personenbezogener Daten20.02.2020
§ 24 - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten20.02.2020
§ 25 - Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde20.02.2020
§ 26 - Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde20.02.2020
§ 27 - Übermittlungsverbote20.02.2020
§ 28 - Besondere Pflichten bei der Übermittlung personenbezogener Daten20.02.2020
§ 29 - Auskunft an Betroffene20.02.2020
§ 30 - Datenschutzkontrolle20.02.2020
Teil 5 - Parlamentarische Kontrolle20.02.2020
§ 31 - Parlamentarische Kontrollkommission20.02.2020
§ 32 - Beratungen20.02.2020
§ 33 - Unterrichtungspflicht der Landesregierung20.02.2020
§ 34 - Besondere Kontrollbefugnisse20.02.2020
§ 35 - Umfang der Unterrichtungspflicht20.02.2020
§ 36 - Geschäftsstelle20.02.2020
§ 37 - Eingaben20.02.2020
§ 38 - Bericht20.02.2020
Teil 6 - Schlussbestimmungen20.02.2020
§ 39 - Geltung des Landesdatenschutzgesetzes20.02.2020
§ 40 - Einschränkung von Grundrechten20.02.2020
§ 41 - Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes20.02.2020
§ 42 - Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes20.02.2020
§ 43 - Inkrafttreten20.02.2020
Inhaltsübersicht
Teil 1 Auftrag
§ 1Auftrag
§ 2Verfassungsschutzbehörde
§ 3Zusammenarbeit
§ 4Begriffsbestimmungen
Teil 2 Aufgaben
§ 5Beobachtungsaufgaben
§ 6Mitwirkungsaufgaben
§ 7Unterrichtung der Landesregierung und der Öffentlichkeit
Teil 3 Befugnisse
§ 8Grundsätze
§ 9Allgemeine Befugnisse
§ 10Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 11Vertrauenspersonen
§ 12Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
§ 13Besondere Auskunftsverlangen
§ 14Funkzellenabfrage
§ 15Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
§ 16Inbesitznahme von Sachen
§ 17Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung außerhalb von Wohnungen
§ 18Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
§ 19Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach § 18
§ 20Erhebung und Verarbeitung von Daten aus digitalen Medien
§ 21Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums
§ 22Amtshilfe bei Tarnmaßnahmen
Teil 4 Datenverarbeitung
§ 23Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 24Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 25Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde
§ 26Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 27Übermittlungsverbote
§ 28Besondere Pflichten bei der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29Auskunft an Betroffene
§ 30Datenschutzkontrolle
Teil 5 Parlamentarische Kontrolle
§ 31Parlamentarische Kontrollkommission
§ 32Beratungen
§ 33Unterrichtungspflicht der Landesregierung
§ 34Besondere Kontrollbefugnisse
§ 35Umfang der Unterrichtungspflicht
§ 36Geschäftsstelle
§ 37Eingaben
§ 38Bericht
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 39Geltung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 40Einschränkung von Grundrechten
§ 41Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 42Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
§ 43Inkrafttreten
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Auftrag

§ 1 Auftrag

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

§ 2 Verfassungsschutzbehörde

(1) Verfassungsschutzbehörde ist eine Abteilung in dem für Inneres zuständigen Ministerium.
(2) Verfassungsschutz und Polizei dürfen einander nicht angegliedert werden.

§ 3 Zusammenarbeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
(2) Die Behörden für Verfassungsschutz anderer Länder dürfen in Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe dieses Gesetzes in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften der betreffenden Länder zulassen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes
politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen,
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, ein Land oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in diesem Gesetz genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gegen Schutzgüter dieses Gesetzes unter Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(2) Verhaltensweisen oder Betätigungen von Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) können Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes sein.
(3) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Diese sind die Garantie der Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.

Teil 2 Aufgaben

§ 5 Beobachtungsaufgaben

Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet
1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und
4.
Bestrebungen und Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen. Die Beobachtung erfolgt offen, soweit erforderlich verdeckt. Sie umfasst die gezielte und planmäßige Sammlung und Auswertung sach- und personenbezogener Daten.

§ 6 Mitwirkungsaufgaben

(1) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte und
4.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen.
Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 4 ist die Verfassungsschutzbehörde zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 4 zusätzlich die sonstigen Nachrichtendienste des Bundes um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.
(2) Sie wirkt außerdem mit bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen oder mit deren Einwilligung.

§ 7 Unterrichtung der Landesregierung und der Öffentlichkeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung regelmäßig und umfassend über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium informiert die Öffentlichkeit über grundlegende Angelegenheiten des Verfassungsschutzes sowie über präventiven Wirtschaftsschutz, soweit Geheimhaltungserfordernisse nicht entgegenstehen.

Teil 3 Befugnisse

§ 8 Grundsätze

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Verfassungsschutzbehörde von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die einzelne Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(2) Sowohl bei der Erhebung als auch bei der Verwertung personenbezogener Daten achtet die Verfassungsschutzbehörde den besonderen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie den Schutz von Berufsgeheimnisträgern und ihnen gleichstehenden Personen.

§ 9 Allgemeine Befugnisse

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5, zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge sowie zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung der Nachrichtenzugänge die erforderlichen offenen oder die im Sinne des Absatzes 2 verdeckten Maßnahmen treffen, insbesondere Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe von Teil 4 verarbeiten, soweit nicht die §§ 10 bis 21 diese besonders regeln. Die Befugnisse gelten entsprechend für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6; insoweit sind nur offene Maßnahmen zulässig. Die Maßnahmen sind auch dann zulässig, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) einsetzen. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind, soweit sie nicht in den §§ 10 bis 21 besonders geregelt sind, in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission nach § 31 vorzulegen.
(3) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten ist zulässig
1.
zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung von Nachrichtenzugängen,
2.
gegenüber Personen, bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 vorliegt,
3.
gegenüber Personen, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für eine nach Nummer 2 betroffene Person oder Personengruppe Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
4.
gegenüber Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 5 nachgehen, jedoch tatsächliche hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht nur vorübergehende Verbindung zu diesen bestehen oder
5.
zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge.
(4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten bei Minderjährigen ist frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur zu deren Schutz zulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den objektiven Tatbestand einer der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), genannten Straftatbestände verwirklichen werden, verwirklichen oder verwirklicht haben.

§ 10 Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 einsetzen.
(2) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Personenzusammenschlüssen, die Bestrebungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 verfolgen, noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Personenzusammenschlüsse eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
1.
nicht in Individualrechte eingreifen,
2.
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind und
3.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen.
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde.
(3) § 9a Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), gilt entsprechend.
(4) Absatz 1 und 2 sowie § 9a Abs. 3 BVerfSchG finden entsprechende Anwendung auf solche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
(5) Über den Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird der Parlamentarischen Kontrollkommission in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, umfassend Bericht erstattet.

§ 11 Vertrauenspersonen

(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), ist § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Über die Verpflichtung von Vertrauenspersonen entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Als Vertrauenspersonen dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2.
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,
5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Vergehens von erheblicher Bedeutung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind oder
6.
als Geistliche oder Verteidiger im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) oder diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleichstehenden Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde kann eine Ausnahme von Satz 2 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Die Relevanz der gelieferten Informationen ist fortlaufend zu bewerten.

§ 12 Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs

Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 12-1.

§ 13 Besondere Auskunftsverlangen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhaberinnen und Konteninhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten sowie zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 5 genannten Schutzgüter vorliegen. Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderliche Bestandsdaten durch Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung erheben.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Verkehrsunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, zur Inanspruchnahme und sonstigen Umständen von Transportleistungen einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 5 genannten Schutzgüter vorliegen. Zur Auskunft sind ebenso die Betreiber von Computerreservierungssystemen und globalen Distributionssystemen verpflichtet.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte einholen über Telekommunikationsverkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) und Telemediennutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066). Die Auskünfte können auch in Bezug auf die zukünftige Telekommunikation und die zukünftige Nutzung von Telemedien verlangt werden.
(5) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 erforderlich ist, darf von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG). Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Verfassungsschutzbehörde auch Auskunft über Daten gemäß § 14 Abs. 1 TMG bei denjenigen verlangen, die Telemediendienste anbieten oder daran mitwirken (§ 14 Abs. 2 TMG).
(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss die Verfassungsschutzbehörde ihr Auskunftsverlangen gegenüber den verpflichteten Unternehmen nicht begründen; insbesondere muss sie nicht darlegen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der Auskunftsansprüche nach Absatz 1 bis 5 gegeben sind. Die in Absatz 1 bis 3 genannten Unternehmen sind zur unentgeltlichen Auskunft verpflichtet. Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 4 und 5 haben diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Die Verfassungsschutzbehörde hat für ihr erteilte Auskünfte nach Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung bemisst; die Bestimmungen über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Die Auskunftsverlangen nach Absatz 1 bis 5 und die Auskunft selbst dürfen den Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden.
(7) Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch die G10-Aufsichtsbeamtin oder den G10-Aufsichtsbeamten im Sinne des § 8 Abs. 3 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzbehörde durch Anordnung. Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister unterrichtet die nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gebildete Kommission unverzüglich über die Anordnungen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. In diesem Fall hat die Unterrichtung der Kommission unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Für die Aufgaben und Befugnisse der Kommission sowie die Mitteilung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis Absatz 4 an die Betroffenen findet das Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechende Anwendung.
(8) Auf die Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(9) Über die nach Absatz 5 Satz 3 durchgeführten Maßnahmen unterrichtet die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gebildete Kommission mindestens einmal im Jahr. Die Kommission kann jederzeit Einsicht in alle Unterlagen zu durchgeführten oder laufenden Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 3 nehmen und deren Vorlage verlangen.
(10) Das fachlich zuständige Ministerium berichtet über die durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 dem parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BVerfSchG für dessen Berichte nach § 8b Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG.

§ 14 Funkzellenabfrage

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes einholen, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister unterrichtet die nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gebildete Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. In diesem Fall hat die Unterrichtung der Kommission unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Für die Aufgaben und Befugnisse der Kommission sowie die Mitteilung von Maßnahmen nach Absatz 1 an die Betroffenen findet das Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechende Anwendung.
(3) In der Anordnung sind insbesondere
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte,
2.
die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
3.
Art, Umfang und Dauer der Datenerhebung unter Benennung des Endzeitpunkts und
4.
soweit möglich die genaue Telekommunikation, über die Verkehrsdaten erhoben werden soll, räumlich und zeitlich
zu bestimmen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verarbeitung der durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen Daten erfolgt in entsprechender Anwendung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes. Hinsichtlich der Mitteilungen gilt § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.
(4) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich Auskünfte über die Verkehrsdaten zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch Verkehrsdaten erfasst, die erst nach der Anordnung anfallen. Ob und in welchem Umfang dafür Vorkehrungen zu treffen sind, richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den jeweils geltenden Fassungen. Hinsichtlich der Entschädigung gilt § 13 Abs. 6 Satz 4 entsprechend.

§ 15 Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 darf die Verfassungsschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes technische Mittel zur Ermittlung spezifischer Kennungen, insbesondere der Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder zur Ermittlung des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts einsetzen.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 16 Inbesitznahme von Sachen

Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 vorübergehend Sachen zur Datenerhebung heimlich in Besitz nehmen und benutzen.

§ 17 Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung außerhalb von Wohnungen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit verdeckten technischen Mitteln heimlich abhören und aufzeichnen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist, tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 5 genannten Schutzgüter vorliegen und sofern die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 18 Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, verdeckte technische Mittel zur heimlichen optischen und akustischen Überwachung und Aufzeichnung in Wohnungen einsetzen, sofern die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch gegenüber einer Person zulässig, wenn Tatsachen über deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründen, dass sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine von ihr ausgehende, in Satz 1 genannte Gefahr realisieren wird.
(2) Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn sie ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet ist.
(3) Die Maßnahme darf nur in Wohnungen von Personen durchgeführt werden, gegen die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 besteht. Wohnungen anderer Personen dürfen nur überwacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person nach Satz 1 dort aufhält und die Überwachung der Wohnung allein dieser Person zur Erforschung des Sachverhalts nicht Erfolg versprechend erscheint.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf auf Antrag der Leitung der Verfassungsschutzbehörde nur durch ein Gericht angeordnet werden.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die zu überwachende Wohnung und die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen sind bestimmt zu bezeichnen. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. In der Begründung der Anordnung sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Gründe einzelfallbezogen darzustellen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(6) Die Maßnahme darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich der Art der überwachten Räumlichkeit und des Verhältnisses der überwachten Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte oder Handlungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Für die Entscheidung über die Verwertbarkeit dieser Daten gilt § 3a Satz 3 bis 6 Artikel 10-Gesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechend. Ist die Überwachung nach Satz 2 unterbrochen worden, darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(7) Ein Eingriff in ein nach den §§ 53 und 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis ist unzulässig. § 3b Abs. 2 Artikel 10-Gesetz gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person selbst im Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 steht.

§ 19 Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach § 18

(1) Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder aus Eingriffen entgegen § 18 Abs. 7 dürfen vorbehaltlich der Entscheidung nach § 18 Abs. 6 Satz 3 nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zu löschen, wenn sie für Zwecke einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung nicht mehr erforderlich ist. Soweit die Verarbeitung von Daten nach § 18 der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, fällt sie nicht in die Kontrollkompetenz der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Eine Verwertung der bei einer Maßnahme nach § 18 Abs. 2 erlangten Daten für Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere solcher für die freiheitliche demokratische Grundordnung, ist zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die aus einer Maßnahme nach § 18 gewonnenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Die Leitung der Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung nach Absatz 3 verzichtet wird, soweit und solange dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme nicht zu gefährden und das Gericht zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle unverzüglich nachzuholen; die übermittelnde Behörde hat sie hiervon zu unterrichten.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde kann nach § 18 erhobene personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben unter Beachtung des § 26 Abs. 2 Satz 3 erforderlich ist
1.
zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr, einer Lebensgefahr oder einer Gefahrenlage gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, oder
2.
zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten nach § 100b Abs. 2 StPO, soweit die Daten einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen.
Personenbezogene Daten aus einer optischen Wohnraumüberwachung dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen oder einer dritten Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig, worauf die empfangende Stelle hinzuweisen ist. Über die Übermittlung entscheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der übermittelnden Stelle, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren.
(7) Sind die durch eine Maßnahme nach § 18 erlangten personenbezogenen Daten zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung folgt, zu vernichten. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der oder des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; die Verarbeitung der Daten ist entsprechend einzuschränken.
(8) Die Betroffenen der Maßnahme sind nach Beendigung zu benachrichtigen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterbleibt die Benachrichtigung so lange, bis eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Die Zurückstellung der Benachrichtigung bedarf der gerichtlichen Entscheidung, sofern eine Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme erfolgt ist. Über die Dauer der weiteren Zurückstellungen, die zwölf Monate jeweils nicht überschreiten dürfen, entscheidet das Gericht. Eine abschließende Entscheidung kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme durch das Gericht getroffen werden.
(9) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zuständig. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 20 Erhebung und Verarbeitung von Daten aus digitalen Medien

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 und 6 zur Erhebung und Verarbeitung von Daten aus öffentlich zugänglichen digitalen Medien die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit nicht Absatz 2 und 3 diese besonders regeln.
(2) Maßnahmen zur nicht verdeckten Erhebung und Verarbeitung von Daten, die mithilfe einer Legende unter Ausnutzung des schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Person in die Identität und Motivation des Kommunikationspartners durchgeführt werden, sind nur zur Erfüllung von Aufgaben nach § 5 zulässig und bedürfen der Anordnung durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde.
(3) Soweit durch einen verdeckten Zugriff auf zugangsgesicherte digitale Medien oder Endgeräte auf dem hierfür technisch vorgesehenen Weg Informations-, Kommunikations- und sonstige Inhalte erhoben und verarbeitet werden sollen, ohne selbst Kommunikationsadressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden oder anderen berechtigten Personen hierzu autorisiert zu sein, sind die Bestimmungen des Artikel 10-Gesetzes sowie des Landesgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses entsprechend anzuwenden.

§ 21 Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 unentgeltlich auf verfügbare Einrichtungen privater und öffentlicher Betreiber zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit zugreifen. Die Betreiber oder die verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unverzüglich Zutritt zu den Räumlichkeiten, in der sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 auf gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums zugreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 5 genannten Schutzgüter vorliegen. Die Betreiber haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies dem Betreiber mitzuteilen.
(3) Die überlassenen Bild- und Tonbandaufzeichnungen sind unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

§ 22 Amtshilfe bei Tarnmaßnahmen

Die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften leisten der Verfassungsschutzbehörde für ihre Tarnmaßnahmen auf deren Ersuchen unverzüglich Hilfe.

Teil 4 Datenverarbeitung

§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, soweit
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 vorliegen,
2.
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,
3.
dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 erforderlich ist,
4.
dies zur Gewinnung, Erhaltung oder Überprüfung der Nachrichtenzugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,
5.
dies zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder
6.
die oder der Betroffene eingewilligt hat.
Personenbezogene Daten in Dateien, die der Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 dienen, müssen durch Akten oder andere Datenträger belegbar sein. Zur Erfüllung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke nach § 5 erhoben wurden, verarbeitet werden. Im Übrigen muss vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 die Verarbeitung personenbezogener Daten der Erfüllung derselben Aufgabe und dem Schutz derselben Rechtsgüter dienen, welche Gründe für die Erhebung waren. Für die Verwendung von personenbezogenen Daten, die mit Maßnahmen nach § 18 erhoben wurden, müssen im Einzelfall Tatsachen für eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere eine gemeine Gefahr, Lebensgefahr oder eine Gefahrenlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
(2) Daten über Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 nachgehen oder Verbindungen zu solchen haben (Unbeteiligte), dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn
1.
dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist,
2.
die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
3.
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Daten Unbeteiligter dürfen auch verarbeitet werden, wenn sie mit zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu verarbeitenden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist; in diesem Falle ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
(3) Werden personenbezogene Daten mit Kenntnis der Betroffenen erhoben, ist der Erhebungszweck anzugeben. Betroffene sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 können personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeitet werden, wenn mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und die Daten auch für den geänderten gesetzlichen Zweck hätten erhoben werden können. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Für Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, müssen im Einzelfall Tatsachen für eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere eine gemeine Gefahr, Lebensgefahr oder eine Gefahrenlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.

§ 24 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind. Gleiches gilt, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Die den zu löschenden personenbezogenen Daten entsprechenden Akten oder Aktenbestandteile sind zu vernichten, wenn eine Trennung von anderen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 weiterhin erforderlich sind, mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Satz 2 bis Satz 4 gilt entsprechend für sonstige Akten, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Voraussetzungen nach Satz 1 im Einzelfall feststellt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken, sofern trotz des Vorliegens für deren Voraussetzungen eine Löschung nach Satz 2 oder eine Vernichtung nach Satz 3 bis Satz 5 nicht vorzunehmen ist.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach von ihr festzusetzenden Fristen, in den Fällen des § 5 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 spätestens nach fünf Jahren und in den Fällen des § 5 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 spätestens nach drei Jahren, ob in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzbehörde stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.
(4) Die in Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherten Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 5 angefallen sind. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind die in Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherten Daten nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 angefallen sind. Personenbezogene Daten über das Verhalten von Minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
(5) Eine Vernichtung von Akten erfolgt nicht, wenn sie nach den Bestimmungen des Landesarchivgesetzes (LArchG) vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 42), BS 224-10, dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben sind. Die Beschränkung der Sperrfrist in § 3 Abs. 3 Satz 5 LArchG kann aufgehoben werden, soweit die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Eine Entscheidung über die Aufhebung der Beschränkung ergeht im Einvernehmen mit der für das Archivwesen zuständigen Ministerin oder dem für das Archivwesen zuständigen Minister.

§ 25 Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde Informationen, soweit nach ihrer Beurteilung tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erforderlich sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 und 6 erforderlich ist, von den öffentlichen Stellen des Landes und den kommunalen Gebietskörperschaften Informationen und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Das Ersuchen braucht nicht begründet zu werden; die Verfassungsschutzbehörde trägt die Verantwortung für dessen Rechtmäßigkeit. Ein Ersuchen soll nur dann gestellt werden, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die ersuchten Stellen haben die verlangten Informationen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bestehen nur allgemeine, nicht auf konkrete Fälle bezogene tatsächliche Anhaltspunkte nach § 5, so kann die Verfassungsschutzbehörde die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften nur verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Aufklärung von Tätigkeiten nach § 5 Satz 1 Nr. 2 sowie von Bestrebungen und Tätigkeiten, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die Schutzgüter nach § 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 gerichtet sind. Die Verfassungsschutzbehörde kann auch Einsicht in die amtlichen Dateien und sonstigen Informationsbestände nehmen, soweit dies zur Aufklärung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten oder Bestrebungen zwingend erforderlich ist und durch eine andere Art der Übermittlung der Zweck der Maßnahme gefährdet oder Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit sowie auf im Einzelfall durch die Verfassungsschutzbehörde festzulegende Merkmale zu beschränken.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a StPO bekannt geworden sind, ist für Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf deren Verwertung durch die Verfassungsschutzbehörde findet § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle eines Verlangens nach Absatz 2 oder § 18 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens durch die Verfassungsschutzbehörden und das diesbezügliche Verfahren ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens wird von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde kann Personen sowie die von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge zur Mitteilung über das Antreffen in dem polizeilichen Informationssystem ausschreiben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. Eine polizeiliche Aufgabenwahrnehmung wird dadurch nicht veranlasst. Die Polizei übermittelt Erkenntnisse zum Antreffen der Person oder Feststellen des Kraftfahrzeugs an die Verfassungsschutzbehörde. Die Ausschreibung ist gegenüber der betroffenen Person sowie Dritten geheim zu halten. Die Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch die Leitung der Verfassungsschutzbehörde angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(7) Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 26 Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf an öffentliche Stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne der §§ 5 und 6 übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und eine von der Verfassungsschutzbehörde mitgeteilte Verarbeitungsbeschränkung nicht entgegensteht.
(2) Für andere Aufgaben darf die Verfassungsschutzbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten, welche mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, nur übermitteln an
1.
die Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183 - 1218 -), geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594),
2.
die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten, den in § 100a StPO und § 131 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten und sonstigen Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität; Staatsschutzdelikte sind die in den §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs der Täterin oder des Täters oder der Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder Buchst. c des Grundgesetzes (GG) genannten Schutzgüter gerichtet sind,
3.
die Polizeibehörden, soweit sie gefahrenabwehrend tätig sind, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Übermittlung der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr oder der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gemäß § 28 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1, dient, oder
4.
andere öffentliche Stellen, wenn die empfangende Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit sowie des Jugendschutzes benötigt.
Eine Datenübermittlung ist auch zulässig zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der vorgenannten Stellen. Die Übermittlung ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 nur zulässig, wenn der mit der Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beim Datenempfänger verfolgte Zweck eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbaren Mitteln rechtfertigen würde. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Personenbezogene Daten, welche nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, darf die Verfassungsschutzbehörde an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich ist.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Auskunft einschließlich personenbezogener Daten aus vorhandenen Datenbeständen über gerichtsverwertbare Tatsachen in den Fällen der Mitwirkung im Sinne von § 6 Abs. 2.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische Nachrichtendienste angrenzender Staaten, an andere ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 5 und 6 oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der empfangenden Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung an ausländische Nachrichtendienste geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Sie unterbleibt in allen Fällen, in denen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden und sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Nutzung der personenbezogenen Daten zu verlangen.
(6) Personenbezogene Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies
1.
zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes,
2.
zur Abwehr sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht,
3.
zum Schutz der Volkswirtschaft vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten oder vor der planmäßigen Unterwanderung von Wirtschaftsunternehmen durch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Bestrebungen oder
4.
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzbehörde. Sie ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden, und dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen.
(7) Bei der Übermittlung von Informationen an die Öffentlichkeit nach § 7 Abs. 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.
(8) Vorschriften zur Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 27 Übermittlungsverbote

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 25 und 26 unterbleibt, soweit
1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern, insbesondere der Schutz von Nachrichtenzugängen und operativen Maßnahmen oder sonstige Geheimhaltungsgründe entgegenstehen oder
3.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 28 Besondere Pflichten bei der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, es sei denn, hierfür besteht keine sachliche Notwendigkeit. Die Berichtigung ist zu vermerken.
(2) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten insoweit einzuschränken.

§ 29 Auskunft an Betroffene

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen über zu ihrer Person in Akten und Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und auf die empfangende Stelle bei Übermittlungen. Über personenbezogene Daten in nichtautomatisierten Dateien und Akten, die nicht zur Person von Betroffenen geführt werden, ist Auskunft nur zu erteilen, soweit Angaben gemacht werden, die ein Auffinden der personenbezogenen Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
durch sie eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu besorgen ist,
2.
durch sie Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
3.
sie die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheimgehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft die Leitung der Verfassungsschutzbehörde oder eine von dieser hierzu besonders beauftragte Person.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, sind Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden können. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an Betroffene dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.

§ 30 Datenschutzkontrolle

(1) Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit obliegt die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aus diesem Gesetz sowie aus anderen für die Verfassungsschutzbehörde geltenden Gesetzen. Soweit die Einhaltung von Bestimmungen der Kontrolle durch die Kommission nach § 31 oder durch die nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gebildete Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die betreffende Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(2) Zur Ausübung der Kontrolle ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Verlangen Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Ihr oder ihm ist ferner Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Dateien, Akten und sonstige Unterlagen zu gewähren, soweit nicht die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird.
(3) Die Befugnis nach Absatz 2 erstreckt sich auf Weisung und unter der Aufsicht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auch auf deren oder dessen Bedienstete, soweit für diese eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 12 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.

Teil 5 Parlamentarische Kontrolle

§ 31 Parlamentarische Kontrollkommission

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der parlamentarischen Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Die Rechte des Landtags, seiner Ausschüsse und der nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gebildeten Kommission bleiben unberührt.
(2) Der Landtag bestimmt zu Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und ihre Zusammensetzung. Er wählt die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn aus sonstigen Gründen ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.
(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt die Kontrolle auch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder gemäß Absatz 2 gewählt hat.
(4) In ihrer konstituierenden Sitzung wählt die Parlamentarische Kontrollkommission eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 32 Beratungen

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission soll mindestens alle drei Monate zusammentreten. Darüber hinaus hat die oder der Vorsitzende die Parlamentarische Kontrollkommission unverzüglich einzuberufen, wenn es eines ihrer Mitglieder oder die Verfassungsschutzbehörde verlangt.
(2) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sowie das Personal der Geschäftsstelle nach § 36 sind zur Geheimhaltung sämtlicher Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen hinsichtlich der Tätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge durch die Parlamentarische Kontrollkommission, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung naheliegt und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung in die Veröffentlichung der Bewertung eingewilligt hat. Den die Bewertung nicht stützenden Kommissionsmitgliedern ist es erlaubt, der Kommission eine abweichende Bewertung vorzulegen, die zu veröffentlichen ist.
(4) Soweit für die jeweiligen Bewertungen eine Sachverhaltsdarstellung unerlässlich ist, ist den Belangen des Geheimschutzes unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 35 Abs. 2 Satz 1 Rechnung zu tragen.

§ 33 Unterrichtungspflicht der Landesregierung

(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet sie unverzüglich. Auf Verlangen eines Mitglieds hat sie auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
(2) Die Unterrichtung umfasst auch die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach § 12 und die Einholung von Auskünften nach § 13 Abs. 1 bis 4. Es ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
(3) Über den nach §§ 10 und 11 erfolgten Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vertrauenspersonen, den erfolgten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 18 Abs. 1 und, soweit gemäß § 19 Abs. 2 richterlich überprüfungsbedürftig, nach § 18 Abs. 2 unterrichtet die Landesregierung den Landtag jährlich. Die parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
(4) Die übrigen in diesem Gesetz geregelten Unterrichtungspflichten bleiben unberührt.

§ 34 Besondere Kontrollbefugnisse

(1) Im Rahmen ihres Kontrollrechts ist den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission auf ihr Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke oder Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu gewähren.
(2) Den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission ist jederzeit Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde zu gewähren.
(3) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission können Angehörige der Verfassungsschutzbehörde sowie das für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zuständige Mitglied der Landesregierung befragen.
(4) Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben kann die Parlamentarische Kontrollkommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine sachverständige Person mit einer bestimmt zu bezeichnenden Untersuchung beauftragen. Die oder der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3 Alternative 1 und § 35 gelten entsprechend. § 36 Satz 5 gilt entsprechend, soweit im Zuge der Untersuchung vorgesehen ist, dass von der sachverständigen Person geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse zur Kenntnis genommen werden.

§ 35 Umfang der Unterrichtungspflicht

(1) Die Verpflichtung der Landesregierung zur Unterrichtung nach diesem Gesetz erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.
(2) Soweit es aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Landesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 33 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 34 Abs. 1 verweigern sowie den in § 34 Abs. 3 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. Macht die Landesregierung hiervon Gebrauch, hat sie dies der Parlamentarischen Kontrollkommission gegenüber zu begründen.

§ 36 Geschäftsstelle

Der Parlamentarischen Kontrollkommission wird eine beim Landtag gesondert einzurichtende Geschäftsstelle zugeordnet. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Tätigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission zu koordinieren und sie in der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse zu unterstützen. Sie wird von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle sowie das weitere zugeordnete Personal werden im Auftrag der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig und sind insoweit nur dieser unterstellt. Vor der Aufnahme seiner Tätigkeit in der Geschäftsstelle ist für das Personal eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 12 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

§ 37 Eingaben

(1) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Parlamentarische Kontrollkommission zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie dienstlich weder gemaßregelt oder sonst benachteiligt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übermittelt die Eingaben der Landesregierung zur Stellungnahme. Den Namen der mitteilenden Person gibt sie nur bekannt, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich scheint.
(2) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben.

§ 38 Bericht

Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag möglichst in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode Bericht über ihre Kontrolltätigkeit. Über die Einholung von Auskünften nach § 13 Abs. 1 bis 4 berichtet die Parlamentarische Kontrollkommission dem Landtag jährlich. Der Bericht enthält Angaben zur Durchführung der Maßnahmen sowie Art, Umfang und Anordnungsgründen. Dabei sind die Grundsätze des § 32 Abs. 2 zu beachten.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 39 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 durch die Verfassungsschutzbehörde findet das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) keine Anwendung. Die §§ 14, 15, 27, 33 Abs. 1 bis 4, 34, 35, 37 Abs. 1 bis 4, 38 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, 39, 42 Abs. 1, 51, 53 LDSG gelten entsprechend.

§ 40 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG und Artikel 4 a der Verfassung für Rheinland-Pfalz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG und Artikel 7 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 GG und Artikel 14 der Verfassung für Rheinland-Pfalz eingeschränkt werden.

§ 41 Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 12-3, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde im Sinne des § 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 12-2; sie wird nur auf Ersuchen der zuständigen Stelle tätig.“

§ 42 Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
§ 29 Abs. 8 Satz 3 erhält folgende Fassung: „§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 31Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend.“

§ 43 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesverfassungsschutzgesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 12-2, außer Kraft.
Mainz, den 11. Februar 2020 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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