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Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz Vom 18. Mai 2021

Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz Vom 18. Mai 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 202118.05.2021
Eingangsformel18.05.2021
I.
Die Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz der 17. Wahlperiode in der Fassung vom 1. Juni 2017 (GVBl. S. 189), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. November 2020 (GVBl. S. 673), BS 1101-2, wird für die 18. Wahlperiode als Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz mit folgenden Änderungen übernommen:
1.
§ 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt. Dabei ist regelmäßig von einer gleichen Grundredezeit von fünf Minuten für alle Fraktionen auszugehen. Die die Regierung nicht stützenden Fraktionen erhalten jeweils pro Plenarsitzungstag eine Zusatzredezeit, die sich wie folgt bemisst: Die größte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von neun Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf drei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist; die zweitgrößte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von drei Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf zwei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist; die drittgrößte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von zwei Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf zwei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist. Die Verteilung der jeweiligen Zusatzredezeiten ist dem Präsidenten bis um 10.00 Uhr des jeweiligen Plenarsitzungsvortages mitzuteilen. Jedes Mitglied des Landtags darf bis zu drei Minuten sprechen.“
2.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
3.
§ 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Landtag bildet folgende ständige Fachausschüsse:
1.
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Pflege und Transformation,
2.
Ausschuss für Bildung,
3.
Ausschuss für Digitalisierung, digitale Infrastruktur und Medien,
4.
Ausschuss für Europa und Eine Welt,
5.
Ausschuss für Familie, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
6.
Ausschuss für Gesundheit,
7.
Ausschuss für Gleichstellung und Frauen,
8.
Ausschuss für Inneres, Sport und Landesplanung (Innenausschuss),
9.
Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität,
10.
Ausschuss für Kultur,
11.
Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau,
12.
Ausschuss für Umwelt und Forsten,
13.
Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr,
14.
Ausschuss für Wissenschaft,
15.
Haushalts- und Finanzausschuss,
16.
Petitionsausschuss,
17.
Rechtsausschuss.“
4.
In § 85 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „sieben“ durch die Zahl „neun“ ersetzt.
5.
In § 109 Abs. 5 Halbsatz 1 wird die Zahl „sieben“ durch die Zahl „neun“ ersetzt.
6.
Anlage 7 wird gestrichen.
7.
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
II.
Die Anwendung der §§ 98 und 99 (Mündliche Anfragen) wird bis zum Ende des Jahres 2021 ausgesetzt.
III.
Der Wahlprüfungsausschuss für die 18. Wahlperiode des Landtags (vgl. § 88 GOLT) besteht aus neun Mitgliedern.
IV.
Der Beschluss ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.
V.
Der Rechtsausschuss wird beauftragt, dem Landtag alsbald einen Vorschlag für die endgültige Fassung der Geschäftsordnung vorzulegen. Dabei soll der Rechtsausschuss insbesondere für die bis zum Ende des Jahres 2021 ausgesetzte Fragestunde ein geeignetes Frageformat entwickeln und dem Landtag zur Entscheidung vorlegen.
Mainz, den 26. Mai 2021 Der Präsident des Landtags Hendrik Hering
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