FraktG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz) Vom 21. Dezember 1993

Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz) Vom 21. Dezember 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 552)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz) vom 21. Dezember 199301.10.2001
§ 1 - Rechtsstellung01.10.2001
§ 2 - Geld- und Sachleistungen01.07.2021
§ 3 - Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rücklagen01.07.2021
§ 4 - Rechnungslegung01.06.2012
§ 5 - Rechnungsprüfung01.01.2002
§ 6 - Rückerstattung von Leistungen01.01.2016
§ 7 - Unterrichtung der Öffentlichkeit01.01.2002
§ 8 - (aufgehoben)01.01.2017
§ 9 - Rechtsnachfolge01.10.2001
§ 10 - Liquidation01.10.2001
§ 11 - Fraktionslose Abgeordnete01.10.2001
§ 12 - Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten01.10.2001
§ 13 - In-Kraft-Treten01.10.2001

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die nach Artikel 85 a der Verfassung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Landtags gebildeten Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen. Sie sind nicht Teil der Landesverwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus.
(2) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit, indem sie durch die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit ihrer Mitglieder dazu beitragen, den Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu steuern und zu erleichtern, und der politischen Willensbildung im Landtag dienen. Danach gehört es insbesondere zu ihren Aufgaben,
1.
gemeinsame Initiativen vorzubereiten, aufeinander abzustimmen und durchzusetzen,
2.
eine gemeinsame Haltung zu Gegenständen der parlamentarischen Beratung und Entscheidung herbeizuführen und zu verfolgen,
3.
im Meinungsaustausch mit Betroffenen, der Bevölkerung, Organisationen und Vereinigungen Informationen für parlamentarische Entscheidungen und deren Akzeptanz zu gewinnen,
4.
eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern zu organisieren und
5.
die Öffentlichkeit über ihre parlamentarische Arbeit zu unterrichten.
In diesem Rahmen können die Fraktionen auch mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten.
(3) Die Fraktionen regeln die innere Ordnung durch Satzung; diese muss einen Vorstand vorsehen, dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Fraktion obliegt. Die Satzung ist beim Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.

§ 2 Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen erhalten zur sachgemäßen und effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 85 a der Verfassung in Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. Eine Verwendung dieser Leistungen für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke, für die Abgeordnete eine Amtsausstattung erhalten, oder für Parteiaufgaben, ist unzulässig.
(2) Die Leistungen an die Fraktionen werden als Ausgaben im Einzelplan des Landtags nach Zwecken getrennt veranschlagt und erläutert sowie in einer Titelgruppe dargestellt.
(3) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus:
1.
einem Grundbetrag von 70 025 EUR für jede Fraktion,
2.
einem Steigerungsbetrag von 2 191 EUR für jedes Fraktionsmitglied,
3.
einem zusätzlichen Steigerungsbetrag von 514 EUR je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag).
Zur Betreuung von Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüssen erhält jede Fraktion ab dem Monat der Einsetzung bis zum Ende des Monats, in dem die parlamentarische Beratung abgeschlossen wird, einen Betrag von monatlich 1 945 EUR.
(3a) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Steigerungsbetrag für jedes Fraktionsmitglied und einem zusätzlichen Steigerungsbetrag je Mitglied für jede Fraktion, die die Landesregierung nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge wird - erstmals mit dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2019/2020 - im Haushaltsplan festgesetzt. Dazu erstattet der Präsident dem Landtag im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen einen Bericht über die Angemessenheit der Leistungen und unterbreitet zugleich nach Anhörung der Fraktionen im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Anpassungsvorschlag, der die Preisentwicklung des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr und die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst berücksichtigt. Vor der Erstattung des Berichts holt der Präsident eine Stellungnahme des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz ein.
(4) Sachleistungen werden nach Maßgabe von Haushaltsgesetz und Haushaltsplan erbracht.
(5) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Die Geldleistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion beim Präsidenten fällig; im Übrigen erfolgen Zahlungen monatlich im Voraus, soweit eine Fraktion nicht im Laufe eines Monats gebildet worden ist. § 23 Abs. 5 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gilt entsprechend.
(6) Der Präsident überlässt den Fraktionen im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags Räume zur Nutzung. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 85 der Verfassung bleiben unberührt.
(7) Der Präsident kann gegenüber den Ansprüchen der Fraktionen nach Absatz 3 mit Ansprüchen des Landtags nach diesem Gesetz aufrechnen.

§ 3 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rücklagen

(1) Bei der Verwendung der Geld- und Sachleistungen haben die Fraktionen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ältestenrat und nach Anhörung des Rechnungshofes Verwaltungsvorschriften über Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung erlassen.
(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Die Rechnungsunterlagen sind bis ein Jahr nach Ende der Wahlperiode aufzubewahren.
(3) Aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 beschaffte Sachen sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt sind oder nicht einen Wert von weniger als 400 EUR haben, besonders zu kennzeichnen und in einem Nachweis zu führen. Das Gleiche gilt für vom Landtag nach § 2 Abs. 4 überlassene Sachen.
(4) Die Fraktionen können aus den Geldleistungen nach § 2 Abs. 3 für bestimmte Zwecke Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können. Daneben kann eine allgemeine Ausgleichsrücklage bis zu einer Höhe von 15 v. H. der für das jeweilige Haushaltsjahr erbrachten Leistungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 gebildet werden.
(5) Fraktionen dürfen für bestimmte Zwecke Kredite aufnehmen, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Ausgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres sowie aus den für diese Zwecke gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 gebildeten Rücklagen und den gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 gebildeten allgemeinen Ausgleichsrücklagen nicht getätigt werden können. Die Kreditaufnahme darf jährlich nicht mehr als 20 v. H. der jährlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 mit Ausnahme der zur Betreuung von Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüssen vorgesehenen Geldleistungen betragen. Die Kredite sind spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode zurückzuzahlen. Nimmt eine Fraktion einen Kredit auf, so hat sie dies innerhalb eines Monats nach Eingehung der Verbindlichkeit dem Präsidenten anzuzeigen und dabei
1.
die Kreditsumme,
2.
die vereinbarten Zinsen,
3.
die Rückzahlungsmodalitäten,
4.
etwaige Kosten, die die Fraktion im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat, sowie
5.
den Zweck der Kreditaufnahme anzugeben.
*)
Fußnoten
*)
Beachte Artikel 2 Absatz 2 des Änderungsgesetzes vom 13.03.2012: Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Kredite findet § 3 Abs. 5 mit Ausnahme der Pflicht zur Anzeige gegenüber dem Präsidenten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Begrenzung der jährlichen Kreditaufnahme für den Zeitraum der 16. Wahlperiode nicht gilt.

§ 4 Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechnung zu legen (§ 7). Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist von dem Fraktionsvorsitzenden und einem, dem Präsidenten vor Ablauf des Kalenderjahres zu benennenden, weiteren Mitglied der Fraktion zu unterzeichnen; diese Personen bleiben auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 verpflichtet.
(2) Die Rechnung ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Ist die Rechnung nur über einen Zeitraum des abgelaufenen Jahres von weniger als sechs Monaten zu legen, kann sie zusammen mit der Rechnung des folgenden Kalenderjahres vorgelegt werden. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen drei Monaten vorzulegen. Der Präsident kann diese Fristen im Einzelfall aus besonderen Gründen bis zu drei Monate verlängern.
(3) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1.
Einnahmen
a)
Leistungen nach § 2,
b)
Zuwendungen Dritter (Gesamtbetrag),
c)
Beiträge der Fraktionsmitglieder (Gesamtbetrag),
d)
sonstige Einnahmen,
2.
Ausgaben
a)
Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen (Gesamtbetrag),
b)
Vergütungen an Fraktionsmitglieder für sonstige Dienst- und Werkleistungen (Gesamtbetrag),
c)
Personalausgaben (einschließlich Beihilfen in Krankheitsfällen) für Fraktionsmitarbeiter nach Gesamtbetrag sowie Zahl der Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, und Zahl der übrigen Mitarbeiter,
d)
Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige (Gesamtbetrag),
e)
Ausgaben für Veranstaltungen einschließlich von Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3,
f)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
g)
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,
h)
Sachverständigen- und Gerichtskosten sowie ähnliche Kosten,
i)
Reisekosten der Fraktionsmitglieder und der Fraktionsmitarbeiter (jeweils Gesamtbetrag),
j)
Erwerb von Geräten sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen,
k)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes und
l)
sonstige Ausgaben.
(4) Die Rechnung muss das Vermögen und die Schulden zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach den in Absatz 3 Nr. 2 genannten Ausgaben, und die Höhe der allgemeinen Ausgleichsrücklage ausweisen. Hat eine Fraktion Kredite aufgenommen, muss die Rechnung diese, getrennt nach den in Absatz 3 Nr. 2 genannten Ausgaben, gesondert ausweisen.
**)
(5) Die Rechnung muss von mindestens zwei aus der Mitte der Fraktion gewählten Rechnungsprüfern auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 3 und 4 geprüft sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen.
(6) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Leistungen nach § 2 Abs. 3 und 4 zurückzustellen.
Fußnoten
**)
Beachte Artikel 2 Absatz 2 des Änderungsgesetzes vom 13.03.2012: Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Kredite findet § 4 Abs. 4 Satz 2 mit Ausnahme der Pflicht zur Anzeige gegenüber dem Präsidenten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Begrenzung der jährlichen Kreditaufnahme für den Zeitraum der 16. Wahlperiode nicht gilt.

§ 5 Rechnungsprüfung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Leistungen nach § 2 Abs. 3 und 4 durch die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Geld- und Sachleistungen bestimmungsgemäß und in Übereinstimmung mit § 3 verwendet worden sind. Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen; der Rechnungshof hat den politischen Ermessensspielraum der Fraktionen zu beachten.
(2) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Ort der Prüfung; er kann erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen.
(3) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen.
(4) Der Präsident des Rechnungshofs teilt das Prüfungsergebnis den Fraktionen zur Äußerung binnen einer von ihm zu bestimmenden, angemessenen Frist mit. Er leitet den Fraktionen den sie betreffenden Teil des Entwurfs des abschließenden Berichts über die Prüfungsergebnisse zu. Die Fraktion kann innerhalb eines Monats beantragen, dass der Entwurf mit dem Präsidenten des Rechnungshofs im Ältestenrat des Landtags besprochen wird. Den abschließenden Bericht über die Prüfungsergebnisse leitet der Präsident des Rechnungshofs dem Präsidenten des Landtags zu. Die Fraktionen können zu diesem Bericht Stellung nehmen.
(5) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Präsident des Rechnungshofs den Präsidenten des Landtags jederzeit unterrichten.

§ 6 Rückerstattung von Leistungen

(1) Geldleistungen nach § 2 Abs. 3, die nicht oder nicht für die in § 2 Abs. 1 bestimmten Zwecke verwendet worden sind, sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.
(2) Die Rückerstattung hat mit der Vorlage der geprüften Rechnungen nach § 4, spätestens bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 2, zu erfolgen; § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung im Bericht des Rechnungshofs nach § 5 Abs. 4 Satz 4 oder durch den Präsidenten des Landtags festgestellt wird, sind die entsprechenden Leistungen innerhalb von drei Monaten nach dieser Feststellung zurückzuerstatten.
(3) Soweit Sachleistungen zweckwidrig verwendet worden sind, ist dem Landtag der Wert zu erstatten; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 7 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 4 Abs. 5 geprüften Rechnungen und den abschließenden Bericht des Rechnungshofs einschließlich der Stellungnahmen der Fraktionen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 und 5) als Landtagsdrucksachen, soweit der Prüfungsbericht sich nicht auf geheim zu haltende Angelegenheiten erstreckt.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 Rechtsnachfolge

Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn
1.
deren Mitglieder derselben Partei wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und
2.
die Fraktion sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode konstituiert.

§ 10 Liquidation

(1) Entfällt die Rechtsstellung nach § 1 durch Erlöschen des Fraktionsstatus oder durch die Auflösung der Fraktion, so findet eine Liquidation statt.
(2) Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung nach § 2 Abs. 1 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 2 Abs. 3 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Landtag zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 2 Abs. 4 sind an den Landtag zurückzugeben.
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Satzung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Für die Sicherung der Gläubiger gilt § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 11 Fraktionslose Abgeordnete

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für Leistungen an fraktionslose Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die diesen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben ermöglichen sollen, mit der Maßgabe, dass der Landtag auf Vorschlag des Ältestenrates über Art und Umfang der Leistungen beschließt.

§ 12 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten

(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 13 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht