Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. Juni 2017
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. Juni 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und neuer Anhang angefügt durch Beschluss vom 16.02.2022 (GVBl. S. 74) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. Juni 2017 | 01.06.2017 |
Inhaltsverzeichnis | 18.02.2022 |
Eingangsformel | 01.06.2017 |
1. Abschnitt - Konstituierung | 01.06.2017 |
§ 1 - Erste Sitzung des Landtags | 01.06.2017 |
§ 2 - Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands | 01.06.2017 |
§ 3 - Wahl der schriftführenden Abgeordneten | 01.06.2017 |
2. Abschnitt - Präsident, Vorstand und Schriftführung | 01.06.2017 |
§ 4 - Aufgaben des Präsidenten | 01.06.2017 |
§ 5 - Vorstand des Landtags | 01.06.2017 |
§ 6 - Sitzungsvorstand | 01.06.2017 |
§ 7 - Aufgaben der Schriftführung | 01.06.2017 |
3. Abschnitt - Fraktionen | 01.06.2017 |
§ 8 - Bildung von Fraktionen | 18.02.2022 |
§ 9 - Reihenfolge der Fraktionen | 01.06.2017 |
§ 10 - Handeln im Namen einer Fraktion | 01.06.2017 |
4. Abschnitt - Ältestenrat | 01.06.2017 |
§ 11 - Zusammensetzung des Ältestenrats | 01.06.2017 |
§ 12 - Aufgaben des Ältestenrats | 01.06.2017 |
§ 13 - Sitzungen des Ältestenrats | 12.11.2020 |
5. Abschnitt - Abgeordnete | 01.06.2017 |
§ 14 - Teilnahme an den Sitzungen und an der Arbeit des Landtags | 18.02.2022 |
§ 15 - Verhaltensregeln | 01.06.2017 |
§ 16 - Verzicht auf die Mitgliedschaft | 01.06.2017 |
§ 17 - Abgeordnetenausweis | 01.06.2017 |
§ 18 - Arbeitsunterlagen | 01.06.2017 |
6. Abschnitt - Sitzungen des Landtags | 01.06.2017 |
§ 19 - Öffentlichkeit | 01.06.2017 |
§ 20 - Leitung | 01.06.2017 |
§ 21 - Einberufung | 01.06.2017 |
§ 22 - Tagesordnung | 18.02.2022 |
§ 23 - Abweichung von der festgestellten Tagesordnung | 01.06.2017 |
§ 24 - Besprechung | 01.06.2017 |
§ 25 - Übergang zur Tagesordnung | 01.06.2017 |
§ 26 - Vertagung und Schluss der Besprechung | 01.06.2017 |
§ 27 - Rederecht | 01.06.2017 |
§ 28 - Reihenfolge der Reden | 01.06.2017 |
§ 29 - Die Rede | 01.06.2017 |
§ 30 - Rededauer | 18.02.2022 |
§ 31 - Kurzintervention | 18.02.2022 |
§ 32 - Zwischenfragen | 18.02.2022 |
§ 33 - Zur Geschäftsordnung | 01.06.2017 |
§ 34 - Persönliche Bemerkungen | 01.06.2017 |
§ 35 - Erklärungen außerhalb der Tagesordnung | 01.06.2017 |
§ 36 - Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung | 01.06.2017 |
§ 37 - Wiedereröffnung der Besprechung | 01.06.2017 |
§ 38 - Verweisung zur Sache | 01.06.2017 |
§ 39 - Ordnungsruf | 18.02.2022 |
§ 40 - Störende Unruhe | 01.06.2017 |
§ 41 - Sonstige Ordnungsmaßnahmen | 01.06.2017 |
§ 42 - Beschlussfähigkeit | 01.06.2017 |
§ 43 - Abstimmung | 01.06.2017 |
§ 44 - Fragestellung bei der Abstimmung | 01.06.2017 |
§ 45 - Reihenfolge der Abstimmung | 01.06.2017 |
§ 46 - Namentliche Abstimmung | 01.06.2017 |
§ 47 - Erklärungen zur Abstimmung | 01.06.2017 |
§ 48 - Wahlen | 01.06.2017 |
§ 49 - Bildung der Landesregierung | 01.06.2017 |
§ 50 - Vertrauensfrage | 01.06.2017 |
7. Abschnitt - Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung | 18.02.2022 |
1. Unterabschnitt - Gesetzentwürfe | 01.06.2017 |
§ 51 - Einbringung | 01.06.2017 |
§ 52 - Gesetzesberatungen | 01.06.2017 |
§ 53 - Erste Beratung | 01.06.2017 |
§ 53a - Gesetzgebungsverfahren mit europarechtlichen Vorgaben | 18.02.2022 |
§ 54 - Ausschussüberweisung | 01.06.2017 |
§ 55 - Zweite Beratung | 01.06.2017 |
§ 56 - Schlussabstimmung | 01.06.2017 |
§ 57 - Dritte Beratung | 01.06.2017 |
§ 58 - Änderungsanträge | 01.06.2017 |
§ 59 - Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen | 01.06.2017 |
2. Unterabschnitt - Anträge | 01.06.2017 |
§ 60 - Selbständige Anträge | 01.06.2017 |
§ 61 - Änderungsanträge zu Anträgen, Alternativanträge | 18.02.2022 |
§ 62 - Entschließungsanträge | 18.02.2022 |
3. Unterabschnitt - Volksinitiative, Volksbegehren | 01.06.2017 |
§ 63 - Volksinitiative | 01.06.2017 |
§ 64 - Volksbegehren | 01.06.2017 |
4. Unterabschnitt - Unterrichtungen, Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung | 18.02.2022 |
§ 65 - Unterrichtungen durch die Landesregierung gemäß Artikel 89b der Verfassung | 18.02.2022 |
§ 66 - Sonstige Unterrichtungen | 01.06.2017 |
§ 66a - Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung | 18.02.2022 |
5. Unterabschnitt - Gemeinsame Bestimmungen | 01.06.2017 |
§ 67 - Verteilung | 01.06.2017 |
§ 68 - Dringliche Beratungen | 01.06.2017 |
§ 69 - Erledigungserklärung, Rücknahme | 01.06.2017 |
8. Abschnitt - Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen | 01.06.2017 |
§ 70 - Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen | 18.02.2022 |
9. Abschnitt - Fachausschüsse | 01.06.2017 |
1. Unterabschnitt - Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse | 01.06.2017 |
§ 71 - Fachausschüsse | 18.05.2021 |
§ 72 - Zusammensetzung der Ausschüsse | 01.06.2017 |
§ 73 - Benennung und Abberufung der Vorsitzenden | 18.02.2022 |
§ 74 - Benennung der Mitglieder | 01.06.2017 |
§ 75 - Erste Einberufung | 01.06.2017 |
§ 76 - Aufgaben und Behandlungsgegenstände, Parlamentarisches Auskunftsverlangen | 01.06.2017 |
§ 77 - Sitzungen | 18.02.2022 |
§ 78 - Verfahren | 01.06.2017 |
§ 79 - Information über Ausschussverfahren und Berichterstattung | 01.06.2017 |
§ 80 - Öffentliche, nicht öffentliche und vertrauliche Sitzungen | 18.02.2022 |
§ 81 - Anhörverfahren | 18.02.2022 |
§ 81a - Informations- und Beteiligungsportal | 18.02.2022 |
§ 82 - Sitzungsprotokolle | 18.02.2022 |
§ 83 - Beteiligung mehrerer Ausschüsse | 01.06.2017 |
2. Unterabschnitt - Unterausschüsse | 01.06.2017 |
§ 84 - Bildung von Unterausschüssen | 01.06.2017 |
§ 85 - Rechnungsprüfungskommission | 18.05.2021 |
§ 86 - Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit | 01.06.2017 |
10. Abschnitt - Sonstige Ausschüsse und Kommissionen | 01.06.2017 |
§ 87 - Zwischenausschuss | 01.06.2017 |
§ 88 - Wahlprüfungsausschuss | 01.06.2017 |
§ 89 - Untersuchungsausschüsse | 01.06.2017 |
§ 90 - Enquete-Kommissionen | 01.06.2017 |
11. Abschnitt - Anfragen und Aktuelle Debatten | 01.06.2017 |
§ 91 - Parlamentarische Anfragen | 01.06.2017 |
§ 92 - Große Anfragen | 01.06.2017 |
§ 93 - Besprechung der Großen Anfrage und der Antwort | 18.02.2022 |
§ 94 - Anträge zu Großen Anfragen | 01.06.2017 |
§ 95 - Ablehnung der Beantwortung | 01.06.2017 |
§ 96 - Beschränkung der Verhandlung über Große Anfragen | 01.06.2017 |
§ 97 - Kleine Anfragen | 18.02.2022 |
§ 98 - Mündliche Anfragen | 18.02.2022 |
§ 99 - Optionsrecht der Fraktionen | 18.02.2022 |
§ 100 - Schutz privater und sonstiger Geheimnisse | 01.06.2017 |
§ 101 - Aktuelle Debatte | 18.02.2022 |
§ 101a - Orientierungsdebatte | 01.06.2017 |
12. Abschnitt - Eingaben | 01.06.2017 |
§ 102 - Weiterleitung an den Bürgerbeauftragten | 01.06.2017 |
§ 103 - Öffentliche Petitionen | 01.06.2017 |
§ 104 - Massen- und Sammelpetitionen | 01.06.2017 |
§ 105 - Unzulässige Eingaben | 01.06.2017 |
§ 106 - Beteiligung anderer Stellen und Ausschüsse | 01.06.2017 |
§ 107 - Verfahren des Petitionsausschusses, Bürgerbeauftragter | 01.06.2017 |
§ 108 - Ausübung der Rechte | 01.06.2017 |
§ 109 - Strafvollzugskommission | 18.05.2021 |
§ 110 - Beschlüsse des Petitionsausschusses | 01.06.2017 |
§ 111 - Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses | 01.06.2017 |
§ 112 - Bericht der Landesregierung | 01.06.2017 |
§ 113 - Verschwiegenheitspflicht | 01.06.2017 |
§ 114 - Bericht des Petitionsausschusses | 01.06.2017 |
13. Abschnitt - Immunitätsangelegenheiten, sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Landtags | 01.06.2017 |
§ 115 - Behandlung | 01.06.2017 |
§ 116 - Grundsätze | 01.06.2017 |
14. Abschnitt - Unterrichtung über die Ausführung von Beschlüssen des Landtags | 01.06.2017 |
§ 117 - Berichte der Landesregierung | 01.06.2017 |
§ 118 - Besprechung der Berichte der Landesregierung | 01.06.2017 |
15. Abschnitt - Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags | 01.06.2017 |
§ 119 - Sitzungsprotokoll, Beschlussprotokoll | 01.06.2017 |
§ 120 - Prüfung der Niederschrift von Reden | 18.02.2022 |
§ 121 - Niederschrift von Zwischenrufen | 01.06.2017 |
§ 122 - Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse | 01.06.2017 |
16. Abschnitt - Rechnungshof, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 01.06.2017 |
§ 123 - Rechnungshof | 18.02.2022 |
§ 124 - Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 01.06.2017 |
§ 124a - Beauftragter für die Landespolizei | 01.06.2017 |
§ 125 - Vereinbarkeit von Familie und Mandat | 18.02.2022 |
17. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.06.2017 |
§ 126 - Verkehr mit der Landesregierung | 18.02.2022 |
§ 127 - Akteneinsicht | 18.02.2022 |
§ 128 - Archivgut des Landtags | 18.02.2022 |
§ 129 - Geheimschutzordnung | 18.02.2022 |
§ 130 - Verteilung | 18.02.2022 |
§ 131 - Fristenberechnung | 18.02.2022 |
§ 132 - Wahrung der Frist | 18.02.2022 |
§ 133 - Diskontinuität | 18.02.2022 |
§ 134 - Abweichungen von der Geschäftsordnung | 18.02.2022 |
§ 135 - Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall | 18.02.2022 |
§ 136 - Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung | 18.02.2022 |
§ 137 - Rechte des Rechtsausschusses | 18.02.2022 |
§ 138 - Fortführung der Geschäfte des Landtags | 18.02.2022 |
§ 139 - Landtagsverwaltung | 18.02.2022 |
§ 140 - Neue Informations- und Kommunikationstechnologien (Experimentierklausel) | 18.02.2022 |
§ 141 - Inkrafttreten | 18.02.2022 |
Anlage 1 - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz | 18.02.2022 |
Anlage 2 - Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß § 103 Abs. 2 GOLT | 01.06.2017 |
Anlage 3 - Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten ( Artikel 94 Abs. 1 LV ), in Fällen sonstiger Freiheitsbeschränkungen ( Artikel 94 Abs. 2 LV ) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags ( Artikel 95 Abs. 2 LV ) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des Landtags | 01.06.2017 |
Anlage 4 - Archivordnung des Landtags | 18.02.2022 |
§ 1 - Landtagsarchiv | 01.06.2017 |
§ 2 - Archivgut des Landtags | 01.06.2017 |
§ 3 - Abgabe von Archivgut | 01.06.2017 |
§ 4 - Nutzung des Landtagsarchivs | 18.02.2022 |
§ 5 - Benutzung des Archivguts | 01.06.2017 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.06.2017 |
Anlage 5 - Geheimschutzordnung | 01.06.2017 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.06.2017 |
§ 2 - Grundsätze | 01.06.2017 |
§ 3 - Geheimhaltungsgrade | 01.06.2017 |
§ 4 - Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade | 01.06.2017 |
§ 5 - Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache | 01.06.2017 |
§ 6 - Kommunikation über Verschlusssachen | 01.06.2017 |
§ 7 - Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen | 01.06.2017 |
§ 8 - Herstellung von Duplikaten | 01.06.2017 |
§ 9 - Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen | 01.06.2017 |
§ 10 - Weiterleitung von Verschlusssachen | 01.06.2017 |
§ 11 - Mitnahme von Verschlusssachen | 01.06.2017 |
§ 12 - Mitteilungspflicht | 01.06.2017 |
Anlage 6 - Lobbyistenregister | 01.06.2017 |
§ 1 | 01.06.2017 |
§ 2 | 01.06.2017 |
§ 3 | 01.06.2017 |
Anlage 7 - (aufgehoben) | 18.05.2021 |
Anlage 8 - Datenschutzordnung des Landtags Rheinland-Pfalz – aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) | 27.03.2020 |
§ 1 - Geltungsbereich | 27.03.2020 |
§ 2 - Grundsätze rechtmäßiger Datenverarbeitung | 27.03.2020 |
§ 3 - Erhebung, Speicherung, Nutzung und sonstige Verarbeitung | 27.03.2020 |
§ 4 - Übermittlung | 27.03.2020 |
§ 5 - Veröffentlichung | 18.02.2022 |
§ 6 - Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme | 27.03.2020 |
§ 7 - Auskunft | 27.03.2020 |
§ 8 - Richtigstellung und Berichtigung | 27.03.2020 |
§ 9 - Geheimhaltungsvorkehrungen | 27.03.2020 |
§ 10 - Verschwiegenheitspflicht | 27.03.2020 |
§ 11 - Durchführung des Datenschutzes | 27.03.2020 |
§ 12 - Technische und organisatorische Maßnahmen | 27.03.2020 |
§ 13 - Auftragsverarbeitung | 27.03.2020 |
§ 14 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | 27.03.2020 |
§ 15 - Datenschutzkontrolle | 27.03.2020 |
Anhang - Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010 | 01.06.2017 |
Anhang - Übersicht wesentlicher parlamentarischer Initiativen | 18.02.2022 |
Inhaltsübersicht | |
1. Abschnitt Konstituierung | |
§ 1 | Erste Sitzung des Landtags |
§ 2 | Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands |
§ 3 | Wahl der schriftführenden Abgeordneten |
2. Abschnitt Präsident, Vorstand und Schriftführung | |
§ 4 | Aufgaben des Präsidenten |
§ 5 | Vorstand des Landtags |
§ 6 | Sitzungsvorstand |
§ 7 | Aufgaben der Schriftführung |
3. Abschnitt Fraktionen | |
§ 8 | Bildung von Fraktionen |
§ 9 | Reihenfolge der Fraktionen |
§ 10 | Handeln im Namen einer Fraktion |
4. Abschnitt Ältestenrat | |
§ 11 | Zusammensetzung des Ältestenrats |
§ 12 | Aufgaben des Ältestenrats |
§ 13 | Sitzungen des Ältestenrats |
5. Abschnitt Abgeordnete | |
§ 14 | Teilnahme an den Sitzungen und an der Arbeit des Landtags |
§ 15 | Verhaltensregeln |
§ 16 | Verzicht auf die Mitgliedschaft |
§ 17 | Abgeordnetenausweis |
§ 18 | Arbeitsunterlagen |
6. Abschnitt Sitzungen des Landtags | |
§ 19 | Öffentlichkeit |
§ 20 | Leitung |
§ 21 | Einberufung |
§ 22 | Tagesordnung |
§ 23 | Abweichung von der festgestellten Tagesordnung |
§ 24 | Besprechung |
§ 25 | Übergang zur Tagesordnung |
§ 26 | Vertagung und Schluss der Besprechung |
§ 27 | Rederecht |
§ 28 | Reihenfolge der Reden |
§ 29 | Die Rede |
§ 30 | Rededauer |
§ 31 | Kurzintervention |
§ 32 | Zwischenfragen |
§ 33 | Zur Geschäftsordnung |
§ 34 | Persönliche Bemerkungen |
§ 35 | Erklärungen außerhalb der Tagesordnung |
§ 36 | Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung |
§ 37 | Wiedereröffnung der Besprechung |
§ 38 | Verweisung zur Sache |
§ 39 | Ordnungsruf |
§ 40 | Störende Unruhe |
§ 41 | Sonstige Ordnungsmaßnahmen |
§ 42 | Beschlussfähigkeit |
§ 43 | Abstimmung |
§ 44 | Fragestellung bei der Abstimmung |
§ 45 | Reihenfolge der Abstimmung |
§ 46 | Namentliche Abstimmung |
§ 47 | Erklärungen zur Abstimmung |
§ 48 | Wahlen |
§ 49 | Bildung der Landesregierung |
§ 50 | Vertrauensfrage |
7. Abschnitt Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung | |
1. Unterabschnitt Gesetzentwürfe | |
§ 51 | Einbringung |
§ 52 | Gesetzesberatungen |
§ 53 | Erste Beratung |
§ 53a | Gesetzgebungsverfahren mit europarechtlichen Vorgaben |
§ 54 | Ausschussüberweisung |
§ 55 | Zweite Beratung |
§ 56 | Schlussabstimmung |
§ 57 | Dritte Beratung |
§ 58 | Änderungsanträge |
§ 59 | Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen |
2. Unterabschnitt Anträge | |
§ 60 | Selbständige Anträge |
§ 61 | Änderungsanträge zu Anträgen, Alternativanträge |
§ 62 | Entschließungsanträge |
3. Unterabschnitt Volksinitiative, Volksbegehren | |
§ 63 | Volksinitiative |
§ 64 | Volksbegehren |
4. Unterabschnitt Unterrichtungen, Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung | |
§ 65 | Unterrichtungen durch die Landesregierung gemäß Artikel 89b der Verfassung |
§ 66 | Sonstige Unterrichtungen |
§ 66a | Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung |
5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 67 | Verteilung |
§ 68 | Dringliche Beratungen |
§ 69 | Erledigungserklärung, Rücknahme |
8. Abschnitt Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen | |
§ 70 | Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen |
9. Abschnitt Fachausschüsse | |
1. Unterabschnitt Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse | |
§ 71 | Fachausschüsse |
§ 72 | Zusammensetzung der Ausschüsse |
§ 73 | Benennung und Abberufung der Vorsitzenden |
§ 74 | Benennung der Mitglieder |
§ 75 | Erste Einberufung |
§ 76 | Aufgaben und Behandlungsgegenstände, Parlamentarisches Auskunftsverlangen |
§ 77 | Sitzungen |
§ 78 | Verfahren |
§ 79 | Information über Ausschussverfahren und Berichterstattung |
§ 80 | Öffentliche, nicht öffentliche und vertrauliche Sitzungen |
§ 81 | Anhörverfahren |
§ 81a | Informations- und Beteiligungsportal |
§ 82 | Sitzungsprotokolle |
§ 83 | Beteiligung mehrerer Ausschüsse |
2. Unterabschnitt Unterausschüsse | |
§ 84 | Bildung von Unterausschüssen |
§ 85 | Rechnungsprüfungskommission |
§ 86 | Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit |
10. Abschnitt Sonstige Ausschüsse und Kommissionen | |
§ 87 | Zwischenausschuss |
§ 88 | Wahlprüfungsausschuss |
§ 89 | Untersuchungsausschüsse |
§ 90 | Enquete-Kommissionen |
11. Abschnitt Anfragen und Aktuelle Debatten | |
§ 91 | Parlamentarische Anfragen |
§ 92 | Große Anfragen |
§ 93 | Besprechung der Großen Anfrage und der Antwort |
§ 94 | Anträge zu Großen Anfragen |
§ 95 | Ablehnung der Beantwortung |
§ 96 | Beschränkung der Verhandlung über Große Anfragen |
§ 97 | Kleine Anfragen |
§ 98 | Mündliche Anfragen |
§ 99 | Optionsrecht der Fraktionen |
§ 100 | Schutz privater und sonstiger Geheimnisse |
§ 101 | Aktuelle Debatte |
§ 101a | Orientierungsdebatte |
12. Abschnitt Eingaben | |
§ 102 | Weiterleitung an den Bürgerbeauftragten |
§ 103 | Öffentliche Petitionen |
§ 104 | Massen- und Sammelpetitionen |
§ 105 | Unzulässige Eingaben |
§ 106 | Beteiligung anderer Stellen und Ausschüsse |
§ 107 | Verfahren des Petitionsausschusses, Bürgerbeauftragter |
§ 108 | Ausübung der Rechte |
§ 109 | Strafvollzugskommission |
§ 110 | Beschlüsse des Petitionsausschusses |
§ 111 | Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses |
§ 112 | Bericht der Landesregierung |
§ 113 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 114 | Bericht des Petitionsausschusses |
13. Abschnitt Immunitätsangelegenheiten, sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Landtags | |
§ 115 | Behandlung |
§ 116 | Grundsätze |
14. Abschnitt Unterrichtung über die Ausführung von Beschlüssen des Landtags | |
§ 117 | Berichte der Landesregierung |
§ 118 | Besprechung der Berichte der Landesregierung |
15. Abschnitt Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags | |
§ 119 | Sitzungsprotokoll, Beschlussprotokoll |
§ 120 | Prüfung der Niederschrift von Reden |
§ 121 | Niederschrift von Zwischenrufen |
§ 122 | Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse |
16. Abschnitt Rechnungshof, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | |
§ 123 | Rechnungshof |
§ 124 | Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
§ 124a | Beauftragter für die Landespolizei |
§ 125 | Vereinbarkeit von Familie und Mandat |
17. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 126 | Verkehr mit der Landesregierung |
§ 127 | Akteneinsicht |
§ 128 | Archivgut des Landtags |
§ 129 | Geheimschutzordnung |
§ 130 | Verteilung |
§ 131 | Fristenberechnung |
§ 132 | Wahrung der Frist |
§ 133 | Diskontinuität |
§ 134 | Abweichungen von der Geschäftsordnung |
§ 135 | Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall |
§ 136 | Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung |
§ 137 | Rechte des Rechtsausschusses |
§ 138 | Fortführung der Geschäfte des Landtags |
§ 139 | Landtagsverwaltung |
§ 140 | Neue Informations- und Kommunikationstechnologien (Experimentierklausel) |
§ 141 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz |
Anlage 2 | Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß § 103 Abs. 2 GOLT |
Anlage 3 | Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Artikel 94 Abs. 1 LV), in Fällen sonstiger Freiheitsbeschränkungen (Artikel 94 Abs. 2 LV) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags (Artikel 95 Abs. 2 LV) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des Landtags |
Anlage 4 | Archivordnung – aufgrund des § 11 des Landesarchivgesetzes und des § 128 der Geschäftsordnung des Landtags – |
Anlage 5 | Geheimschutzordnung Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Landtags Rheinland-Pfalz (- VS-Richtlinien Landtag -) |
Anlage 6 | Lobbyistenregister |
Anlage 7 | (aufgehoben) |
Anlage 8 | Datenschutzordnung des Landtags Rheinland-Pfalz – aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) |
Anhang | Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010 |
Anhang | Übersicht wesentlicher parlamentarischer Initiativen |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat sich gemäß Artikel 85 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2015 (GVBl. S. 372) folgende Geschäftsordnung gegeben:
1. Abschnitt Konstituierung
§ 1 Erste Sitzung des Landtags
(1) Der Landtag tritt spätestens am 75. Tag nach seiner Wahl zusammen (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Zu der ersten Sitzung wird der Landtag von dem Präsidenten des alten Landtags einberufen.
(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet dessen ältestes Mitglied oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste, bis der neugewählte Präsident oder ein anderes Mitglied des neugewählten Vorstands (§ 5 Abs. 1) das Amt übernimmt.
(3) Die vorläufige Schriftführung obliegt zwei Abgeordneten, die vom Alterspräsidenten ernannt werden; er lässt die Namen aller Abgeordneten aufrufen.
(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und Annahme der Geschäftsordnung wählt der Landtag den Präsidenten, die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt.
§ 2 Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands
(1) Der Landtag wählt den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstands in besonderen Wahlgängen für die Dauer der Wahlperiode ohne Aussprache.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Vorschläge gemacht werden. Wird dabei die erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, kommen die beiden Abgeordneten mit den meisten Stimmen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der amtierende Präsident zieht.
§ 3 Wahl der schriftführenden Abgeordneten
Der Landtag wählt die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen ohne Aussprache. Kommt ein solcher Vorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
2. Abschnitt Präsident, Vorstand und Schriftführung
§ 4 Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen und sonstigen Gremien des Landtags, soweit hierfür keine besonderen Bestimmungen bestehen.
§ 5 Vorstand des Landtags
(1) Der Präsident und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtags.
(2) Der Vorstand wirkt bei der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landtags (Artikel 85 Abs. 3 der Verfassung) sowie bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Landtags mit. Finden Abstimmungen statt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
§ 6 Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden der amtierende Präsident und zwei vom Präsidenten bestimmte Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt, den Sitzungsvorstand.
(2) Soweit und solange in einer Sitzung des Landtags Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt, nicht in ausreichender Zahl anwesend sind, überträgt der Präsident deren Aufgabe anderen Abgeordneten.
§ 7 Aufgaben der Schriftführung
Die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Sitzung. Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Redeliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen und andere Angelegenheiten des Landtags nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte.
3. Abschnitt Fraktionen
§ 8 Bildung von Fraktionen
(1) Mindestens fünf Abgeordnete, die derselben in den Landtag gewählten politischen Partei angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören (Verbot der Doppelmitgliedschaft). Abgeordnete derselben Partei können sich nicht auf mehrere Fraktionen aufteilen (Verbot der Fraktionsvermehrung).
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Vorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Reihenfolge der Fraktionen
Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Mitgliederzahl. Bei gleicher Mitgliederzahl ist die Gesamtzahl der bei der letzten Landtagswahl erzielten Landesstimmen maßgebend; im Übrigen entscheidet das Los, das der Präsident in einer Sitzung des Ältestenrats zieht. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Abgeordneten angehört haben.
§ 10 Handeln im Namen einer Fraktion
Soweit ein Mitglied des Landtags ausdrücklich im Namen und ohne Widerspruch seiner Fraktion einen Gesetzentwurf einbringt oder einen Antrag stellt, gilt dies als Gesetzentwurf oder Antrag der Fraktion. Das Gleiche gilt für die Abgabe von Erklärungen.
4. Abschnitt Ältestenrat
§ 11 Zusammensetzung des Ältestenrats
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorstand und zwölf weiteren Abgeordneten. Die weiteren Abgeordneten verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens eines der weiteren Mitglieder.
(2) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten schriftlich die weiteren Mitglieder und die ständigen stellvertretenden Mitglieder. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Ältestenrats und deren Änderungen dem Landtag bekannt.
(3) An den Sitzungen des Ältestenrats nehmen außer den Mitgliedern oder den stellvertretenden Mitgliedern andere Abgeordnete nur auf Einladung des Präsidenten oder auf Beschluss des Ältestenrats teil.
§ 12 Aufgaben des Ältestenrats
(1) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte; er hat insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags, über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden herbeizuführen.
(2) Abweichungen von dem im Ältestenrat vereinbarten Arbeitsplan des Landtags sind zulässig, wenn der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen zustimmt. Sitzungen der ständigen Fachausschüsse und der Unterausschüsse sollen an Plenarsitzungstagen nur stattfinden, wenn
1.
sie zum Fortgang der parlamentarischen Beratungen unerlässlich sind und
2.
keine zeitliche Überschneidung mit einer Plenarsitzung auftritt.
§ 13 Sitzungen des Ältestenrats
(1) Der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn ein anderes Mitglied des Vorstands. Sind auch die anderen Mitglieder des Vorstands verhindert, leitet das älteste Mitglied die Verhandlung. Über die Verhandlungen des Ältestenrats ist Stillschweigen zu bewahren. Der Ältestenrat kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit seiner Beratungen beschließen.
(2) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es drei Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen; er ist beratungsfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, von der die Mitglieder des Vorstands des Landtags sowie die Vorsitzenden der Fraktionen eine Abschrift erhalten. Die weiteren Mitglieder des Ältestenrats können auf besonderen Beschluss eine Abschrift erhalten.
5. Abschnitt Abgeordnete
§ 14 Teilnahme an den Sitzungen und an der Arbeit des Landtags
(1) Die Abgeordneten haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse sowie an der Arbeit des Landtags teilzunehmen.
(2) Die Abgeordneten werden zu den Sitzungen, an denen sie teilzunehmen verpflichtet sind, eingeladen. Im Übrigen werden ihnen regelmäßig die Terminübersichten des Landtags übersandt.
(3) Für die Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse wird für die Dauer der Sitzung eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Abgeordneten persönlich einzutragen haben. Werden Ausschussberatungen über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzen) durchgeführt, stellen die Vorsitzenden die Anwesenheit der Abgeordneten fest. Die Vorschriften des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.
(4) Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten oder der Landtagsverwaltung möglichst vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.
(5) Urlaub bis zur Dauer eines Monats erteilt der Präsident, für längere Zeit der Landtag. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.
(6) Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen gilt eine Abgeordnete als entschuldigt.
§ 15 Verhaltensregeln
Für die Abgeordneten gelten die aufgrund von § 1a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz erlassenen und als Anlage 1 dieser Geschäftsordnung abgedruckten „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz“.
§ 16 Verzicht auf die Mitgliedschaft
Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Landtag (Artikel 81 der Verfassung) ist dem Präsidenten schriftlich oder zu Protokoll der Landtagsverwaltung zu erklären. Der Verzicht wird, sofern er nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt ist, wirksam mit dem Eingang der Erklärung bei der Landtagsverwaltung oder mit der Erklärung zu Protokoll. Der Präsident benachrichtigt den Landeswahlleiter.
§ 17 Abgeordnetenausweis
Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Abgeordnetenausweis.
§ 18 Arbeitsunterlagen
Die Abgeordneten erhalten die Landtagsdrucksachen und die Protokolle über die Sitzungen des Landtags sowie das Handbuch des Landtags. Die Verteilung der Ausschussprotokolle und anderer Arbeitsunterlagen erfolgt nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
6. Abschnitt Sitzungen des Landtags
§ 19 Öffentlichkeit
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Der Ältestenrat kann für einzelne Tagesordnungspunkte einer Plenarsitzung die Übersetzung durch Gebärdendolmetscher beschließen.
(2) Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.
(3) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung und Beauftragte der Landesregierung sowie die vom Präsidenten zugelassenen Bediensteten des Landtags im Sitzungssaal verbleiben. Der Präsident stellt durch Befragen der Landesregierung fest, wer die Beauftragten im Sinne des Artikels 89 Abs. 2 der Verfassung sind.
§ 20 Leitung
(1) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Vor Schluss der Sitzung gibt er den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Vorstands die Reihenfolge der Vertretung. Sind der Präsident und die anderen Mitglieder des Vorstands verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Landtags oder, wenn dieses verhindert ist oder ablehnt, das nächstälteste Mitglied die Leitung.
§ 21 Einberufung
(1) Der Präsident beruft den Landtag aufgrund der Beratungen im Ältestenrat oder des Beschlusses des Landtags ein.
(2) Der Präsident setzt den Zeitpunkt der Sitzung fest, wenn der Landtag ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.
(3) Der Präsident muss den Landtag einberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt (Artikel 83 Abs. 3 der Verfassung); die Abgeordneten müssen den Antrag persönlich unterzeichnen. In dem Antrag ist der Beratungsgegenstand anzugeben. Der Landtag kann weitere Gegenstände in die Tagesordnung aufnehmen.
(4) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt, muss er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Landtags einholen.
§ 22 Tagesordnung
(1) Der Präsident stellt aufgrund der Beratungen im Ältestenrat oder der Beschlüsse des Landtags eine vorläufige Tagesordnung auf. Er kann diese im Benehmen mit den Fraktionen ändern. Die vorläufige Tagesordnung einschließlich der Änderungen wird den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung mitgeteilt.
(2) Der Ältestenrat kann die Durchführung einer Fragestunde nur bei drei aufeinanderfolgenden Plenarsitzungstagen für den letzten Tag beschließen. Eine Fragestunde muss an diesem Tag durchgeführt werden, wenn es mindestens zwei Fraktionen im Ältestenrat verlangen.
(3) Zu Beginn der Sitzung fragt der Präsident, ob der vorläufigen Tagesordnung widersprochen wird. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Tagesordnung als festgestellt. Mit der Feststellung der Tagesordnung wird über die Dringlichkeit einer Beratung (§ 68) beschlossen.
(4) Wird für mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Sitzungstage eine vorläufige gemeinsame Tagesordnung festgestellt, so gilt die Tagesordnung für den jeweils nachfolgenden Sitzungstag mit Aufruf des ersten Beratungspunktes in der Reihenfolge der nicht erledigten Tagesordnungspunkte als festgestellt, sofern kein Widerspruch erfolgt.
(5) Wird der vorläufigen Tagesordnung widersprochen, stellt der Landtag die Tagesordnung fest.
(6) Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann der Präsident für denselben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie mit Zustimmung des Landtags von der Tagesordnung absetzen.
§ 23 Abweichung von der festgestellten Tagesordnung
(1) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten nach Feststellung der Tagesordnung (§ 22) beschließen,
1.
dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden, es sei denn, dass acht Abgeordnete oder eine Fraktion widersprechen,
2.
dass die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,
3.
dass verschiedene Punkte der Tagesordnung zusammen beraten werden,
4.
dass ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird,
5.
dass die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen wird.
(2) Wird der Bericht eines Ausschusses zu einem Beratungsgegenstand nicht erstattet, stellt der Präsident den Gegenstand zurück oder setzt ihn von der Tagesordnung ab, es sei denn, dass der Landtag auf den Bericht verzichtet.
§ 24 Besprechung
(1) Der Präsident hat jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, zur Beratung aufzurufen und darüber die Besprechung zu eröffnen.
(2) Die Besprechung unterbleibt, wenn ein Mitglied des Landtags oder die Antragstellenden nach § 68 Abs. 5 widersprechen; sie unterbleibt auch, wenn der Ausschuss den Verzicht empfiehlt, es sei denn, die Antragstellenden oder eine Fraktion verlangen die Plenardebatte.
(3) Bei der Behandlung von Gesetzentwürfen und Anträgen aus der Mitte des Landtags erhalten vor Eintritt in die einmalige oder in die erste Beratung die Antragstellenden das Wort zur Begründung. Nach Abschluss der Besprechung steht den Antragstellenden das Wort zu. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Begründung von Regierungsvorlagen entsprechend.
(4) Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, erklärt der Präsident die Besprechung für geschlossen. Die Vorschriften über die Wiedereröffnung der Besprechung (§ 37) bleiben unberührt.
§ 25 Übergang zur Tagesordnung
(1) Der Landtag kann auf Antrag beschließen, über einen Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen. Der Antrag kann jederzeit bis zur Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten gestellt werden.
(2) Bei Widerspruch gegen den Antrag darf über ihn erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen sowie ein Mitglied des Landtags für und ein anderes gegen den Antrag sprechen konnte.
(3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags sowie über Gesetzentwürfe, sonstige Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.
§ 26 Vertagung und Schluss der Besprechung
(1) Der Landtag kann die Besprechung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Besprechung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von acht anwesenden Abgeordneten.
(2) Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag vor; über ihn darf jedoch, wenn es sich um die Beratung von Gesetzesvorlagen handelt, erst abgestimmt werden, nachdem jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen.
(3) Die Vertagung der Besprechung eines Gesetzentwurfs oder eines selbständigen Antrags über mehr als vier Wochen ist nur mit Zustimmung der Antragstellenden zulässig.
§ 27 Rederecht
(1) Sprechen darf nur, wem der Präsident das Wort erteilt hat. Abgeordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Mitglied des Landtags, das die Redeliste führt, zum Wort zu melden.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten müssen auf ihr Verlangen jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden (Artikel 89 Abs. 3 der Verfassung), jedoch nicht vor Abschluss der Ausführungen des Mitglieds des Landtags, welches das Wort hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Will der Präsident sich als Redner an der Beratung beteiligen, hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.
§ 28 Reihenfolge der Reden
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Reden. Dabei soll ihn, unbeschadet der §§ 24 und 27, die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und die Stärke der Fraktionen leiten.
(2) Die Besprechung von Anträgen soll durch ein Mitglied des Landtags eröffnet werden, das nicht der Fraktion der Antragstellenden angehört. Die Antragstellenden und die Abgeordneten, denen die Berichterstattung obliegt, können sowohl zu Beginn wie nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Den Abgeordneten, denen die Berichterstattung obliegt, ist auf Verlangen während der Beratung jederzeit das Wort zu erteilen.
§ 29 Die Rede
(1) Reden sind grundsätzlich in freiem Vortrag zu halten. Hierbei können Aufzeichnungen benutzt werden. Schriftstücke dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten verlesen werden.
(2) Der Präsident darf eine Rede unterbrechen. Ertönt die Glocke des Präsidenten, ist die Rede zu unterbrechen.
(3) Die Reden sind grundsätzlich vom Redepult aus zu halten. Der Präsident kann, insbesondere für kurze Bemerkungen zur Geschäftsordnung, Ausnahmen zulassen; in Fragestunden und bei Zwischenfragen sprechen die Abgeordneten von ihrem Platz aus.
§ 30 Rededauer
(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt. Dabei ist regelmäßig von einer gleichen Grundredezeit von fünf Minuten für alle Fraktionen auszugehen. Die die Regierung nicht stützenden Fraktionen erhalten jeweils pro Plenarsitzungstag eine Zusatzredezeit, die sich wie folgt bemisst: Die größte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von neun Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf drei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist; die zweitgrößte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von drei Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf zwei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist; die drittgrößte Oppositionsfraktion erhält eine Zusatzredezeit von zwei Minuten mit der Maßgabe, dass diese gleichmäßig auf zwei Verhandlungsgegenstände zu verteilen ist. Die Verteilung der jeweiligen Zusatzredezeiten ist dem Präsidenten bis um 12.00 Uhr des jeweiligen Plenarsitzungsvortages mitzuteilen. Jedes Mitglied des Landtags darf bis zu drei Minuten sprechen.
(2) Überschreitet die Landesregierung bei einer Aussprache die für jede Fraktion vereinbarte Redezeit, so kann jede Fraktion eine entsprechend verlängerte Redezeit beanspruchen. Ergreift in der Aussprache zu einer Regierungserklärung die Landesregierung das Wort, so kann jede Fraktion die in Anspruch genommene Redezeit zusätzlich beanspruchen.
(3) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeit hinaus, entzieht ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort.
§ 31 Kurzintervention
(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann zu diesem der Präsident Mitgliedern des Landtags das Wort zu einer Zwischenbemerkung (Kurzintervention) von höchstens zwei Minuten erteilen. Eine Kurzintervention im Rahmen Aktueller Debatten ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Kurzintervention nicht zulässig auf eine Regierungserklärung; innerhalb von Aussprachen zu Regierungserklärungen ist sie zulässig.
(2) Die Rednerin oder der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal antworten. Diese Erwiderung darf zwei Minuten nicht überschreiten. Den Mitgliedern der Landesregierung und ihren Beauftragten steht das Recht auf Abgabe einer Erwiderung zu; spricht die Landesregierung länger als zwei Minuten, kann dies zu einer Wiedereröffnung der Besprechung nach § 37 Abs. 1 führen.
(3) Zu einem Debattenbeitrag können mehrere Mitglieder des Landtags jeweils eine Kurzintervention anmelden. Sie werden nacheinander aufgerufen. Die Rednerin oder der Redner kann zusammengefasst erwidern; in diesem Falle kann der Präsident die Redezeit für die Erwiderung verlängern.
(4) Der Präsident kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn er den Besprechungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahelegt. Wurden vier Kurzinterventionen behandelt, so kann von einer Erschöpfung des Besprechungsgegenstands ausgegangen werden.
(5) Die Kurzintervention und die Erwiderung sollen vom Redepult aus abgegeben werden. Die Kurzintervention kann auch vom Abgeordnetenplatz erfolgen. Mitglieder des Landtags, die eine Kurzintervention abgeben wollen oder auf eine solche erwidern wollen, haben sich bei dem Mitglied des Landtags, das die Redeliste führt, zum Wort zu melden. Jedes Mitglied des Landtags kann zu jedem Besprechungsgegenstand in der Regel höchstens zwei Kurzinterventionen anmelden. Redende sprechen in freiem Vortrag.
(6) Ist ein Bezug zu dem vorherigen Debattenbeitrag nicht erkennbar, soll der Präsident dem Mitglied des Landtags nach einmaliger Mahnung das Wort zur Kurzintervention entziehen.
§ 32 Zwischenfragen
(1) Der Präsident soll nach Eröffnung der Besprechung Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses mit Zustimmung der Redenden gestatten; dies gilt nicht für Aussprachen im Anschluss an Aktuelle Debatten (§ 101).
(2) Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Die Anfragenden dürfen nicht mehr als zwei Zusatzfragen stellen.
§ 33 Zur Geschäftsordnung
Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden. Die Bemerkungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher verhandelten Gegenstand oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen. Sie dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern.
§ 34 Persönliche Bemerkungen
(1) Zu einer persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung, jedoch vor der Abstimmung erteilt; findet eine Abstimmung nicht statt, wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. In besonderen Fällen kann der Präsident eine persönliche Bemerkung bis zum Schluss der Sitzung sowie zu Beginn der nächsten oder zu Beginn der auf die Verteilung des Plenarprotokolls folgenden Sitzung zulassen.
(2) Das Mitglied des Landtags darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
(3) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.
§ 35 Erklärungen außerhalb der Tagesordnung
Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung kann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm vorher schriftlich mitzuteilen. Die Rededauer soll fünf Minuten nicht überschreiten.
§ 36 Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung
Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht Abgeordneten beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen (Artikel 89 Abs. 1 der Verfassung). Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Über den Antrag ist unverzüglich außerhalb der Tagesordnung zu entscheiden.
§ 37 Wiedereröffnung der Besprechung
(1) Ergreifen nach Schluss der Besprechung oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit Mitglieder oder Beauftragte der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, ist die Besprechung wieder eröffnet.
(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, wird auf Verlangen von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten die Besprechung über seine Ausführungen eröffnet.
§ 38 Verweisung zur Sache
(1) Der Präsident kann Redende, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
(2) Der Präsident kann Redenden, die in derselben Rede dreimal zur Sache gerufen worden sind, das Wort entziehen. Ist einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so darf es das Wort bis zum Schluss der Besprechung nicht wieder erhalten.
§ 39 Ordnungsruf
(1) Teilnehmende der Plenarsitzung, die die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzen, werden vom Präsidenten gerügt oder mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Redenden nicht behandelt werden. Hat der Präsident einen Zwischenruf nicht gehört, kann er ihn in der nächsten Sitzung erwähnen und rügen.
(2) Ist ein Mitglied des Landtags während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen hingewiesen worden oder verletzt ein Mitglied des Landtags in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann es der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Es hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
(3) Kommt das Mitglied des Landtags der Aufforderung des Präsidenten, den Saal zu verlassen, nicht nach, so unterbricht oder schließt der Präsident die Sitzung. In diesem Falle ist das Mitglied des Landtags für die folgenden sechs Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholtem Ausschluss von den Sitzungen des Landtags kann der Ältestenrat das Mitglied des Landtags durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss bis zu 20 Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausschließen.
(4) Der Präsident hat die Ausschließung dem Landtag mitzuteilen. Bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags darf das ausgeschlossene Mitglied des Landtags auch an den Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags nicht teilnehmen.
(5) Der Präsident hat Abgeordneten, die trotz ihres Ausschlusses versuchen, an den Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse oder seiner anderen Gremien teilzunehmen oder sonst die Ordnung im Landtagsgebäude stören, bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags den Aufenthalt im Landtagsgebäude zu versagen. Hiervon ist dem Landtag Mitteilung zu machen.
(6) Das Mitglied des Landtags kann gegen den Ordnungsruf oder Ausschluss bis zum Ablauf des nächsten Sitzungstags Einspruch einlegen, der schriftlich zu begründen ist. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Landtag entscheidet ohne Besprechung nach Beratung im Ältestenrat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Vorschlag des Ältestenrats kann der Landtag die Dauer des Ausschlusses abkürzen.
§ 40 Störende Unruhe
Wenn im Landtag eine störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung lädt der Präsident in geeigneter Weise ein.
§ 41 Sonstige Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Ordnungsgewalt des Präsidenten unterstehen auch die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte (Artikel 89 Abs. 4 der Verfassung) sowie alle anderen Personen, die nicht Abgeordnete sind.
(2) Wer auf der Tribüne Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten von der Tribüne verwiesen werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.
(3) Das Betreten der Tribüne kann vom Besitz einer Eintrittskarte abhängig gemacht werden. Die Eintrittskarten werden nach Beschluss des Ältestenrats verteilt, wobei jedoch die Öffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleiben muss.
(4) Während der Plenarsitzung haben außer den Abgeordneten und den vom Präsidenten zugelassenen Bediensteten der Landtagsverwaltung sowie den Mitgliedern der Landesregierung und den von ihnen benannten Beauftragten nur Personen Zutritt zu dem Plenarsaal, denen der Präsident oder seine Beauftragten dies allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich gestattet haben.
§ 42 Beschlussfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung).
(2) Wird vor Eröffnung der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung für kurze Zeit aussetzen.
(3) Ergibt sich bei namentlicher Abstimmung, bei einer Wahl oder bei der Auszählung nach Absatz 2, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht erreicht ist, stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit des Hauses fest.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben sowie Zeitpunkt und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Die Abstimmung oder die Wahl wird in der nächsten Sitzung ohne Beratung vorgenommen. Das Verlangen einer namentlichen Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
§ 43 Abstimmung
(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen, bei der Schlussabstimmung durch Aufstehen. Unmittelbar vor Eintritt in die Abstimmung kann jedes Mitglied des Landtags erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.
(4) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat der Präsident klarzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
(5) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, wird die Abstimmung wiederholt. Bleibt er auch danach uneinig, werden die Stimmen gezählt.
§ 44 Fragestellung bei der Abstimmung
(1) Bei der Abstimmung stellt der Präsident die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. In der Regel ist zu fragen, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Fassung ist auf Verlangen das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.
(2) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.
(3) Jedes Mitglied des Landtags kann die Teilung der Frage verlangen. Bei Widerspruch gegen die Teilung entscheiden bei Anträgen die Antragstellenden, sonst der Landtag.
§ 45 Reihenfolge der Abstimmung
(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1.
Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,
2.
Anträge auf Schluss der Besprechung,
3.
Anträge auf Vertagung der Besprechung,
4.
Anträge auf Aussetzung der Abstimmung,
5.
Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,
6.
Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.
(2) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen.
(3) Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere im Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu bringen und in dieser Folge weiter. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.
(4) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
§ 46 Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie muss stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder acht anwesenden Abgeordneten verlangt wird.
(2) Die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen der Abstimmenden und die Erklärung „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ tragen. Nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, zählen sie die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis.
(3) Zwischen der Abstimmung und der Verkündung des Ergebnisses darf verhandelt, aber nicht beschlossen werden.
(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
1.
Stärke eines Ausschusses,
2.
Abkürzung der Fristen,
3.
Sitzungszeit,
4.
Tagesordnung,
5.
Vertagung der Sitzung,
6.
Vertagung der Abstimmung,
7.
Vertagung der Besprechung,
8.
Schluss der Besprechung,
9.
Teilung der Frage,
10.
Überweisung an einen Ausschuss.
§ 47 Erklärungen zur Abstimmung
Jedes Mitglied des Landtags kann nach einer Abstimmung eine kurze mündliche oder schriftliche Erklärung über seine Abstimmung abgeben. Schriftliche Erklärungen werden nicht verlesen. Sie sind dem Sitzungsvorstand zu übergeben und werden in das Plenarprotokoll aufgenommen.
§ 48 Wahlen
(1) Gewählt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen. § 49 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht anwesenden Abgeordneten beschließen, dass eine Wahl geheim vorzunehmen ist.
§ 49 Bildung der Landesregierung
(1) Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten ohne Aussprache mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Die Wahl erfolgt geheim.
(2) Für die Bestätigung der Landesregierung oder eines Mitglieds der Landesregierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
§ 50 Vertrauensfrage
(1) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem einzelnen Mitglied der Landesregierung das Vertrauen des Landtags auszusprechen oder zu entziehen (Artikel 99 der Verfassung), kann als selbständiger Antrag oder zu jedem Gegenstand der Tagesordnung eingebracht werden. Er bedarf der Unterschriften von 16 Abgeordneten.
(2) Über den Antrag auf Entziehung des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss der Aussprache abgestimmt werden. Er muss spätestens binnen einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden.
(3) Über den Antrag auf Entziehung des Vertrauens muss namentlich abgestimmt werden.
7. Abschnitt Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung
1. Unterabschnitt Gesetzentwürfe
§ 51 Einbringung
(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten eingebracht werden. Dem Gesetzentwurf, der schriftlich einzubringen und zu begründen ist, ist ein Vorblatt voranzustellen, in dem Problem, Lösung, Alternativen und Kosten kurz darzustellen sind; dabei sollen auch die wesentlichen Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeigt werden.
(2) Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) unterfallen, entscheidet dieser, durch wen die danach erforderlichen Kostenverursachungs- und Kostenfolgeabschätzungen erstellt werden. Der Landtag kann hierzu auch einen Bericht der Landesregierung anfordern. Das Recht der Gesetzesinitiatoren, eigene Abschätzungen im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, bleibt unberührt.
(3) Gesetzentwürfe der Landesregierung werden mit einem Vorblatt (Absatz 1 Satz 2) schriftlich eingebracht und begründet. Bei der Darstellung der Kosten ist auch aufzuzeigen, welche Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen und wie diese gedeckt werden sollen. Die Begründung soll auch eine Erläuterung der verwaltungsmäßigen Abwicklung und des entstehenden Verwaltungsaufwands enthalten. Hat die Landesregierung eine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt, sollen ihre Ergebnisse und deren Berücksichtigung in der Begründung dargestellt werden; wurde keine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt, sollen die Gründe hierfür in der Begründung dargelegt werden. Gesetzentwürfen, die auf eine umfangreiche Änderung der Gesetzeslage abzielen, ist zum Zweck der Nachvollziehbarkeit eine Darstellung beizufügen, welche die Änderungen in geeigneter Form, insbesondere als synoptische Darstellung, ausweist.
(4) Für Gesetzentwürfe der Landesregierung, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) unterfallen, gelten unbeschadet von Absatz 3 die nach dem Konnexitätsausführungsgesetz bestehenden Aufnahme- und Beifügungsregelungen.
§ 52 Gesetzesberatungen
(1) Gesetzentwürfe auf Änderung der Verfassung werden in drei Beratungen, sonstige Gesetzentwürfe in der Regel in zwei Beratungen erledigt. Werden in der zweiten oder dritten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt, unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.
(2) Die Beratungen beginnen frühestens am vierten Werktage nach Verteilung der Drucksache; sie haben spätestens zwei Monate nach Einbringung zu beginnen, soweit nicht die Antragstellenden mit einer Beratung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden sind.
§ 53 Erste Beratung
(1) In der ersten Beratung werden nur die Grundsätze des Gesetzentwurfs besprochen; die Besprechung kann nach einzelnen Abschnitten getrennt werden.
(2) Anträge zur Sache dürfen nicht gestellt werden. Eine Abstimmung über den Gesetzentwurf findet nicht statt; abgestimmt wird nur über Anträge auf Ausschussüberweisung (§ 54).
(3) Der Landtag kann zu Gesetzentwürfen nach § 51 Abs. 2 zur Vorbereitung der Ausschussberatungen von der Landesregierung einen Bericht anfordern und ggf. diese zusätzlich ersuchen, die kommunalen Spitzenverbände nach § 4 Abs. 2 und 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.
(4) Bei Gesetzentwürfen nach § 51 Abs. 1 und 3, die eine große Wirkungsbreite aufweisen oder erhebliche Auswirkungen haben können, kann der Landtag zur Vorbereitung der weiteren Beratungen die Landesregierung ersuchen, eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung durchzuführen und über deren Ergebnisse Bericht zu erstatten. Das Ersuchen muss sich auf einen konkreten Regelungsteil beziehen und die relevanten Prüfkriterien ausweisen.
§ 53a Gesetzgebungsverfahren mit europarechtlichen Vorgaben
(1) Sind im Gesetzgebungsverfahren europarechtlichen Anforderungen gegenüber der Europäischen Kommission zu entsprechen, soll der Landtag die Landesregierung um Kooperation ersuchen. Ein Ersuchen soll insbesondere an die Landesregierung gerichtet werden, wenn bei Gesetzentwürfen Überprüfungs-, Beteiligungs-, Notifizierungs- und Mitteilungspflichten zu beachten sind.
(2) Die Landesregierung hat in ihren Gesetzentwürfen kenntlich zu machen, welchen europarechtlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereits entsprochen wurde; die wesentlichen Ergebnisse einer vorgenommenen Überprüfung sind im Gesetzentwurf unter Angabe der Gründe nachvollziehbar darzulegen.
§ 54 Ausschussüberweisung
(1) Am Schluss der ersten Beratung kann der Gesetzentwurf einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen zu getrennter Beratung überwiesen werden. Den federführenden Ausschuss bestimmt der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen, falls der Landtag hierüber nicht entschieden hat.
(2) Der Präsident kann Gesetzentwürfe, insbesondere, wenn sie einer beschleunigten Beratung bedürfen, im Einvernehmen mit allen Fraktionen unmittelbar an Ausschüsse überweisen.
(3) Der Entwurf des Landeshaushaltsgesetzes wird dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Beratung unter Beteiligung der Fachausschüsse überwiesen; das Beratungsverfahren erfolgt nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.
§ 55 Zweite Beratung
(1) Die zweite Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der ersten Beratung oder Verteilung der Beschlussempfehlung des Ausschusses statt; sie hat spätestens zwei Monate nach der Verteilung der Beschlussempfehlung zu beginnen. In der zweiten Beratung kann neben der Besprechung über die Grundsätze des Gesetzentwurfs eine Einzelberatung durchgeführt werden.
(2) Gegenstand der Abstimmungen in der zweiten Beratung ist der Gesetzentwurf, wenn eine Ausschussberatung nicht stattgefunden hat oder der Ausschuss die unveränderte Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat. Hat der Ausschuss eine Neufassung des Gesetzentwurfs empfohlen, so ist diese Gegenstand der Abstimmung.
(3) Hat der Ausschuss Änderungen des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, so wird zunächst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses und danach über den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung angenommener Empfehlungen abgestimmt. Das Gleiche gilt für Änderungsanträge (§ 58). Liegen Änderungsanträge zu Beschlussempfehlungen vor, so wird zunächst über die Änderungsanträge, dann über die Beschlussempfehlung und zum Schluss über den Gesetzentwurf entsprechend Satz 1 abgestimmt.
(4) Die Abstimmungen finden nach Schluss jeder Einzelbesprechung statt. Über mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden, wenn nicht acht anwesende Abgeordnete widersprechen.
(5) Bei der Beratung umfangreicher Vorlagen kann der Präsident mit Zustimmung des Landtags die von ihm aufgerufenen Einzelbestimmungen ohne Eröffnung und Schließung der Besprechung und ohne Einzelabstimmung für angenommen erklären, falls Wortmeldungen nicht vorliegen und Änderungsanträge nicht gestellt sind.
(6) Sind Änderungsanträge angenommen worden, bevor sie verteilt waren, muss auf Antrag eines Mitglieds des Landtags nach der Verteilung die Abstimmung wiederholt werden. Eine erneute Besprechung findet nicht statt.
(7) Bis zur letzten Einzelabstimmung kann der Gesetzentwurf ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung kann auch an Ausschüsse erfolgen, die bei der bisherigen Ausschussberatung nicht beteiligt waren. Dies gilt auch für bereits erledigte Teile des Gesetzentwurfs. Mit der Überweisung kann eine dritte Beratung beschlossen werden.
§ 56 Schlussabstimmung
(1) Nach Schluss der zweiten Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs im Ganzen abgestimmt; § 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, wird die Schlussabstimmung auf Antrag einer Fraktion oder von acht Abgeordneten ausgesetzt, bis die Beschlüsse übersichtlich zusammengestellt und verteilt sind. Der Gesetzentwurf kann auch zur redaktionellen und sprachlichen Überarbeitung vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden.
(3) Hat der federführende Ausschuss in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen, dass die Landesregierung dem Landtag über die Bewährung des Gesetzes in der Praxis berichtet (§ 76 Abs. 1 Satz 3), ist hierüber nach der Schlussabstimmung abzustimmen.
§ 57 Dritte Beratung
(1) Grundlage der dritten Beratung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 7 Satz 4) bilden die Beschlüsse der zweiten Beratung.
(2) Die dritte Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der zweiten Beratung statt. Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, beginnt die Frist erst nach Verteilung der entsprechenden Drucksachen.
(3) § 55 Abs. 4 bis 7 und § 56 gelten entsprechend.
§ 58 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen werden in der zweiten Beratung behandelt. Sie können von jedem Mitglied des Landtags oder von einer Fraktion gestellt werden; sie sind schriftlich einzureichen.
(2) Änderungsanträge zur dritten Beratung können nur von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten gestellt werden.
(3) Änderungsanträge sind zulässig, solange die Besprechung des Gesetzentwurfs, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind.
§ 59 Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen
Bei der Beratung von Entwürfen von Gesetzen, mit denen die Zustimmung des Landtags zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig.
2. Unterabschnitt Anträge
§ 60 Selbständige Anträge
(1) Selbständige Anträge können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind schriftlich einzureichen; soweit sie schriftlich begründet werden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt sein.
(2) Auf Verlangen der Antragstellenden überweist der Präsident die Anträge unmittelbar an die Ausschüsse. Er bestimmt im Benehmen mit den Fraktionen den federführenden Ausschuss.
(3) Anträge, die im Landtag erörtert werden, sollen grundsätzlich in einer Beratung erledigt werden. Der Landtag kann diese Anträge an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse zu getrennter Beratung überweisen.
(4) Die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses und der wesentliche Gang der Beratung werden in einer Drucksache veröffentlicht. Bei Anträgen nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet der Landtag ohne Aussprache, soweit der Ältestenrat nichts anderes beschließt.
(5) Für die Beratung und Abstimmung gelten im Übrigen die Vorschriften über Gesetzentwürfe entsprechend. Eine Schlussabstimmung findet nur auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten statt.
§ 61 Änderungsanträge zu Anträgen, Alternativanträge
(1) Änderungsanträge zu selbständigen Anträgen können von jedem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion gestellt werden; sie sind schriftlich einzureichen. Änderungsanträge sind zulässig, solange die Besprechung des selbstständigen Antrags, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind.
(2) Über Änderungsanträge wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungsantrag als erledigt.
(3) Zu dem Gegenstand eines selbständigen Antrags können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Alternativanträge gestellt werden; Alternativanträge sind zulässig, solange die Besprechung des Gegenstands des selbstständigen Antrags, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind. Gemeinsam mit dem selbständigen Antrag können Alternativanträge auf Antrag an dieselben Ausschüsse überwiesen werden. Für die Beratung des Alternativantrags gelten die Vorschriften über selbständige Anträge sinngemäß.
(4) Über Alternativanträge wird nach der Abstimmung über den selbständigen Antrag in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt.
§ 62 Entschließungsanträge
(1) Anträge auf Annahme von Entschließungen können als selbständige Anträge (§§ 60 und 61) eingebracht werden.
(2) Entschließungsanträge sind auch zulässig zu Gesetzentwürfen, selbständigen Anträgen und Regierungserklärungen. Sie können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten gestellt werden und sind schriftlich einzureichen; Entschließungsanträge sind zulässig, solange die Besprechung des Gegenstands, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind. Für Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen nach Satz 1 gilt § 61 Abs. 2 entsprechend. Über Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen nach Satz 1 wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungsantrag als erledigt.
(3) Über Entschließungsanträge nach Absatz 2 wird nach Schluss der Beratung des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Anträge, die im Landtag erörtert werden, sollen grundsätzlich in einer Beratung erledigt werden. Der Landtag kann diese Anträge an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse zu getrennter Beratung überweisen.
3. Unterabschnitt Volksinitiative, Volksbegehren
§ 63 Volksinitiative
(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Landtag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. § 67 gilt entsprechend.
(2) Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Fraktionen vorab den Rechtsausschuss mit der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags beauftragen. Der Rechtsausschuss hat dem Landtag unverzüglich einen Beschlussvorschlag vorzulegen.
(3) Der Landtag entscheidet baldmöglichst, ob der Antrag die Voraussetzungen nach den §§ 60d und 60e Abs. 1 bis 4 des Landeswahlgesetzes erfüllt. Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn er mindestens eine Woche vor der Sitzung eingegangen ist.
(4) Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 Satz 1, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags zustande gekommen. Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften erreicht, kann der Landtag ihn mit Zustimmung der Antragstellenden an den Petitionsausschuss überweisen.
(5) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative über deren Gegenstand. Für die Beratungen und Abstimmungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes die Vorschriften des ersten und zweiten Unterabschnitts im siebten Abschnitt entsprechend. Die Vertreter der Volksinitiative haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen.
§ 64 Volksbegehren
(1) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung über das Volksbegehren. Für die Beratungen und Abstimmungen gelten die Vorschriften des ersten Unterabschnitts im siebten Abschnitt entsprechend. § 63 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, so kann er dem Volk mit dem begehrten Gesetzentwurf einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.
4. Unterabschnitt Unterrichtungen, Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung
§ 65 Unterrichtungen durch die Landesregierung gemäß Artikel 89b der Verfassung
(1) Vorlagen der Landesregierung, die der Unterrichtung des Landtags in den Fällen des Artikels 89b Abs. 1 Nr. 2 bis 7 der Verfassung und über Entwürfe von Rechtsverordnungen dienen, überweist der Präsident an die zuständigen Ausschüsse. Der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse. Er teilt das Ergebnis der Beratung den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung mit. Der federführende Ausschuss kann dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen.
(2) Auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten findet eine unmittelbare Besprechung der in Absatz 1 genannten Vorlagen im Landtag statt; die Behandlung im Landtag soll in der nächsten Plenarsitzung erfolgen. Bei der Besprechung können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Anträge zur Sache gestellt werden. Das Verlangen auf Besprechung im Landtag geht der Befassung im Ausschuss vor. § 93 Abs. 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Vorlagen der Landesregierung, die der Unterrichtung des Landtags über ihre Gesetzentwürfe dienen, werden den Fraktionen unverzüglich zugeleitet.
(4) Das Nähere ergibt sich aus der zwischen Landtag und Landesregierung geschlossenen Vereinbarung (Anhang zur Geschäftsordnung).
§ 66 Sonstige Unterrichtungen
(1) Vorlagen, mit denen die Landesregierung den Landtag unterrichtet, ohne dass dies in Erfüllung einer gesetzlichen Berichtspflicht oder eines Berichtsersuchens des Landtags erfolgt, kann der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen einem Ausschuss überweisen.
(2) Für sonstige Unterrichtungen durch Dritte gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten findet eine Besprechung dieser Vorlagen im Landtag statt. § 65 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 66a Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung
Die verfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen Landtag und Landesregierung können durch Vereinbarung ausgestaltet werden. Die Verhandlungen mit der Landesregierung führt der Präsident für den Landtag. Vereinbarungen bedürfen vor deren Unterzeichnung durch den Präsidenten der Zustimmung des Landtags. Der Präsident leitet zuvor den Entwurf der Vereinbarung dem Ältestenrat zu; über Änderungsanträge zum Entwurf der Vereinbarung verhandelt der Ältestenrat.
5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 67 Verteilung
(1) Gesetzentwürfe, selbständige Anträge, Alternativanträge, Entschließungsanträge und Änderungsanträge sowie Beschlussempfehlungen werden an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Ministerien verteilt. Über die Verteilung von Vorlagen nach § 66 entscheidet der Präsident.
(2) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien in elektronischer Form eingebracht werden können. In gleicher Weise kann der Ältestenrat bestimmen, dass den Mitgliedern des Landtags und den Fraktionen Beratungsunterlagen (insbesondere Vorlagen, Stellungnahmen, Informationen und Zuschriften) grundsätzlich elektronisch zugänglich gemacht werden.
§ 68 Dringliche Beratungen
(1) Der Landtag kann bei der Feststellung der Tagesordnung beschließen, die Fristen vor der einmaligen und vor der ersten Beratung, zwischen der ersten und der zweiten Beratung und zwischen der zweiten und der dritten Beratung abzukürzen. Das Gleiche gilt für die Fristen zwischen der Verteilung einer Vorlage und ihrer Beratung.
(2) Eine Kürzung der Fristen vor der einmaligen oder der ersten Beratung kann, wenn Einspruch erhoben wird, nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(3) Zwei Beratungen eines Gesetzentwurfs dürfen am gleichen Tage nicht stattfinden, wenn bis zur Feststellung der Tagesordnung ein anwesendes Mitglied des Landtags widerspricht.
(4) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs dürfen nicht an einem Tage stattfinden.
(5) Gesetzentwürfe und Anträge, die noch nicht verteilt sind, dürfen nicht beraten werden, wenn ein anwesendes Mitglied des Landtags oder die Antragstellenden widersprechen; das Gleiche gilt, wenn die dazugehörigen Beschlussempfehlungen noch nicht verteilt sind.
§ 69 Erledigungserklärung, Rücknahme
(1) Der Landtag kann einen Gesetzentwurf oder einen Antrag aus der Mitte des Landtags mit Zustimmung der Antragstellenden für erledigt erklären. Empfiehlt der federführende Ausschuss mit Zustimmung der Antragstellenden die Erledigung, so gilt der Gesetzentwurf oder der Antrag als erledigt, es sei denn, dass die Antragstellenden, eine Fraktion oder acht Abgeordnete innerhalb von zwei Wochen nach der Verteilung der Drucksache zur Unterrichtung über die Erledigung eine Beratung im Landtag verlangen.
(2) Gesetzentwürfe und selbständige Anträge aus der Mitte des Landtags können zurückgezogen werden. Wird der Gesetzentwurf oder der Antrag während seiner Beratung im Landtag zurückgezogen, wird die Beratung fortgesetzt, wenn eine Fraktion oder acht Abgeordnete den Antrag wieder aufnehmen. Nach der endgültigen Beschlussfassung im federführenden Ausschuss ist die Rücknahme gegen den Widerspruch einer Fraktion nicht möglich. Änderungsanträge und unselbständige Entschließungsanträge (§ 62 Abs. 2) können jederzeit zurückgezogen werden.
8. Abschnitt Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen
§ 70 Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen
(1) Der Landtag pflegt im Rahmen seiner Aufgabenstellung die Zusammenarbeit mit den übrigen Landesparlamenten und dem Deutschen Bundestag. Mit Zustimmung des Präsidenten können die Fachausschüsse gemeinsame Sitzungen mit den Fachausschüssen anderer Parlamente durchführen.
(2) Der Landtag pflegt grenzüberschreitende Beziehungen zu Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen, insbesondere der benachbarten Länder und Regionen.
(3) Über die Ergebnisse der Zusammenarbeit soll der Präsident die zuständigen Ausschüsse unterrichten. Unterrichtungen überweist der Präsident an die zuständigen Ausschüsse. Über die Verteilung der Vorlagen entscheidet der Präsident. Der Ausschuss kann dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen; § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
9. Abschnitt Fachausschüsse
1. Unterabschnitt Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse
§ 71 Fachausschüsse
(1) Der Landtag bildet folgende ständige Fachausschüsse:
1.
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Pflege und Transformation,
2.
Ausschuss für Bildung,
3.
Ausschuss für Digitalisierung, digitale Infrastruktur und Medien,
4.
Ausschuss für Europa und Eine Welt,
5.
Ausschuss für Familie, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
6.
Ausschuss für Gesundheit,
7.
Ausschuss für Gleichstellung und Frauen,
8.
Ausschuss für Inneres, Sport und Landesplanung (Innenausschuss),
9.
Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität,
10.
Ausschuss für Kultur,
11.
Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau,
12.
Ausschuss für Umwelt und Forsten,
13.
Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr,
14.
Ausschuss für Wissenschaft,
15.
Haushalts- und Finanzausschuss,
16.
Petitionsausschuss.
17.
Rechtsausschuss.
(2) Aufgabe des Ausschusses für Europafragen und Eine Welt ist die Behandlung von europapolitischen Angelegenheiten, soweit die Interessen des Landes berührt sind, sowie von Fragen der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit. Bei der Überwachung des europarechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Abschnitt III Nr. 5 Buchst. c der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010) vertritt grundsätzlich der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt die Interessen des Landtags gegenüber der Landesregierung. Ihm obliegt dabei die vorbereitende und stellvertretende Behandlung der im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems übermittelten Gesetzesinitiativen. Über Subsidiaritätsrügen fasst der Landtag Beschluss.
(3) Für einzelne Angelegenheiten kann der Landtag von Fall zu Fall besondere Ausschüsse bestellen.
§ 72 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus zwölf Mitgliedern. Der Ältestenrat kann durch einstimmigen Beschluss eine andere Besetzung bestimmen.
(2) Die Sitze verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied.
(3) Ein fraktionsloses Mitglied des Landtags hat das Recht, in einem Ausschuss mitzuarbeiten. Der Vorstand weist dem fraktionslosen Mitglied des Landtags einen Ausschuss zu. Das fraktionslose Mitglied des Landtags ist vor der Entscheidung anzuhören.
§ 73 Benennung und Abberufung der Vorsitzenden
(1) Die Fraktionen bestimmen der Reihe nach die Ausschüsse, deren Vorsitzende sie stellen wollen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Stärke der Fraktionen aufgrund des d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahrens; bei gleicher Mitgliederzahl gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Zusammenschlüsse von Fraktionen sind nicht zulässig. Für die Bestimmung der Vorsitzenden bilden die Fachausschüsse, die Untersuchungsausschüsse und die Enquete-Kommissionen eine Reihe; § 5 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. Die Einberufung des Ausschusses und die Sitzungsleitung erfolgen in diesem Fall durch den Präsidenten; § 76 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung. Die oder der Ausschussvorsitzende erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende abberufen. Im Falle der Abberufung bleibt das Recht einer Fraktion, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu stellen, unberührt.
(3) Für die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 2 sowie 4 bis 6 entsprechend. Sie sollen jedoch nicht derselben Fraktion angehören wie die jeweiligen Vorsitzenden.
§ 74 Benennung der Mitglieder
(1) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten die Ausschussmitglieder und die ständigen stellvertretenden Ausschussmitglieder.
(2) Der Präsident gibt die Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder der Ausschüsse sowie die späteren Änderungen dem Landtag bekannt.
(3) Die Fraktionen haben den Wechsel von Ausschussmitgliedern dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Ausschussmitglieder können sich von den ständigen stellvertretenden Ausschussmitgliedern und im Einzelfall von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten lassen, wenn sie infolge Krankheit oder sonstiger dringender Gründe verhindert sind, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen. Im Rahmen von Haushaltsberatungen und bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte kann eine Stellvertretung auch zugelassen werden, wenn die Ausschussmitglieder nicht an der Sitzungsteilnahme verhindert sind; in diesem Falle muss die Vertretung nach außen kenntlich gemacht werden.
§ 75 Erste Einberufung
(1) Der Präsident beruft die Ausschüsse zu ihrer ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung werden die Vorsitzenden gewählt.
(2) Sind seit der ersten Sitzung des Landtags 14 Tage vergangen, kann der Präsident die Ausschüsse einberufen, auch ohne dass sämtliche Mitglieder benannt sind. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn die Mehrheit der benannten Mitglieder anwesend ist.
§ 76 Aufgaben und Behandlungsgegenstände, Parlamentarisches Auskunftsverlangen
(1) Die Ausschüsse sind verpflichtet, die ihnen vom Landtag, dem Präsidenten, dem Ältestenrat oder einem anderen Ausschuss überwiesenen Aufgaben unverzüglich zu erledigen. Als vorbereitende Beschlussorgane haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Aufgaben oder auf mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehende Fragen beziehen dürfen. In Beschlussempfehlungen zu Gesetzentwürfen kann der federführende Ausschuss bei Gesetzesvorhaben mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen vorschlagen, dass die Landesregierung dem Landtag innerhalb einer bestimmten Frist über die Bewährung des Gesetzes in der Praxis berichtet.
(2) Die Ausschüsse können sich auf Antrag eines Mitglieds oder einer Fraktion auch mit nicht überwiesenen Angelegenheiten befassen, soweit sie zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Die Anträge haben den Beratungsgegenstand konkret zu bezeichnen und sollen, soweit erforderlich, schriftlich begründet werden. Der Ausschuss kann mit Einverständnis der Antragstellenden und der Landesregierung den Antrag mit der Maßgabe für erledigt erklären, dass die Landesregierung dem Ausschuss schriftlich berichtet.
(3) Wird der Antrag nach Absatz 2 von einem Drittel der Mitglieder in einer Ausschusssitzung gestellt, soll die Beratung des Gegenstandes in der nächsten Sitzung stattfinden; wird der Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder einer Fraktion außerhalb einer Ausschusssitzung gestellt, soll der Antrag in der nächsten Sitzung beraten werden, wenn er zehn Kalendertage vor der Sitzung beim Präsidenten eingegangen ist; eine frühere Behandlung ist nur im Einvernehmen mit den Fraktionen und der Landesregierung zulässig.
(4) Die Ausschüsse können sich auch mit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen, mit denen die Landesregierung oder das zuständige Mitglied der Landesregierung an sie herantritt.
(5) Anträge zur Sache sind nur zu überwiesenen Aufgaben zulässig. Die vom Landtag, dem Präsidenten, dem Ältestenrat oder einem anderen Ausschuss überwiesenen Aufgaben sind vorrangig zu erledigen.
(6) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, dass die Landesregierung dem Ausschuss zu Gegenständen seiner Beratung Auskünfte erteilt (Artikel 89a Abs. 2 der Verfassung). Die Landesregierung kann die Erteilung von Auskünften unter den Voraussetzungen des Artikels 89a Abs. 3 der Verfassung ablehnen.
§ 77 Sitzungen
(1) Die Vorsitzenden setzen den Zeitpunkt der Sitzungen fest, soweit die Ausschüsse hierüber nichts bestimmt haben. Die Sitzungen finden im Rahmen des Arbeitsplans des Landtags statt; Abweichungen vom Arbeitsplan sind nur nach § 12 Abs. 2 zulässig. Die Vorsitzenden sind zur Einberufung der Ausschüsse verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird; kommen sie dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, beruft der Präsident die Ausschüsse ein; § 76 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung.
(2) Beabsichtigen die Ausschüsse, außerhalb des Sitzes des Landtags zu tagen, haben die Vorsitzenden vor der endgültigen Beschlussfassung die Zustimmung des Präsidenten herbeizuführen. Will der Präsident die Zustimmung verweigern, so hat er vor seiner Entscheidung den Ältestenrat zu hören.
(3) Die Ausschüsse tagen, vorbehaltlich des Absatzes 4, grundsätzlich in Präsenz. Über die Durchführung von öffentlichen und nicht öffentlichen Ausschussberatungen mittels elektronischer Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzen) in begründeten Ausnahmen entscheidet der Ältestenrat auf im Benehmen mit den Fraktionen gestellten Antrag der oder des Ausschussvorsitzenden.
(4) An Freitagen werden öffentliche und nicht öffentliche Ausschussberatungen über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzen) durchgeführt. Beabsichtigen die Ausschüsse hiervon abweichend in Präsenz zu tagen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(5) Bei der Durchführung über elektronische Kommunikationsmittel genügt es, abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege hergestellt wird.
§ 78 Verfahren
(1) Den Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen. Fehlen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden, obliegt diese Aufgabe einem vom Ausschuss gewählten anwesenden Ausschussmitglied. Bei gemeinsamen Ausschusssitzungen soll der jeweilige Antragsteller im Antrag den Ausschuss benennen, dessen Vorsitzendem die Vorbereitung und Leitung der Sitzung obliegt; in Zweifelsfällen entscheidet hierüber der Präsident.
(2) Die Ausschüsse sind unbeschadet des § 75 Abs. 2 beschluss- und beratungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Beratungen gelten die Grundsätze dieser Geschäftsordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zu demselben Gegenstand überwiesen, führt der Ausschuss zu allen Vorlagen eine Grundsatzaussprache durch und beschließt, welche Vorlage er zuerst behandelt; zu den übrigen Vorlagen finden Einzelberatungen nur auf Antrag und nur insoweit statt, als über deren Gegenstände noch nicht abschließend beraten worden ist.
(3) Die Ausschüsse bestimmen die Form ihrer Beratungen selbst. Anträge bedürfen keiner Unterstützung. Anträge, die umfangreiche Änderungen von Beratungsgegenständen vorsehen, sollen schriftlich eingebracht werden. § 61 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Wort wird in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.
(4) Der Schriftverkehr des Ausschusses sowie die Weiterleitung von Beschlüssen und Berichten erfolgen über den Präsidenten oder seine Beauftragten.
(5) Der Ausschuss kann die Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung beschließen (Artikel 89 Abs. 1 der Verfassung). Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten unterstehen der Ordnungsgewalt der Vorsitzenden (Artikel 89 Abs. 4 der Verfassung).
§ 79 Information über Ausschussverfahren und Berichterstattung
(1) Nachdem der Präsident einen Beratungsgegenstand aufgerufen hat, informiert er vorbehaltlich des Absatzes 2 den Landtag über das zurückliegende Verfahren der Ausschüsse.
(2) Der federführende Ausschuss kann aus dem Kreise der Ausschussmitglieder und der ständigen stellvertretenden Ausschussmitglieder für einzelne Beratungsgegenstände Abgeordnete mit der Berichterstattung betrauen. Über die Haushaltsberatungen und das Haushaltsentlastungsverfahren hat eine Berichterstattung zu erfolgen.
(3) Diese Abgeordneten haben das Recht, an den Sitzungen der mitberatenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; sie erstatten den Bericht über die Gesamtberatung.
(4) Der Bericht ist mündlich zu erstatten, sofern der Landtag oder der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt. Die Berichte sollen die wesentlichen Ansichten des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten; sofern Anhörungen durchgeführt wurden, sollen die Berichte die wesentlichen Ansichten der Auskunftspersonen wiedergeben.
(5) Mitglieder des Landtags können sechs Monate nach Überweisung des von ihnen eingebrachten Antrags verlangen, dass der Ausschuss durch die Vorsitzenden oder das Ausschussmitglied, das mit der Berichterstattung betraut ist, dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Antragstellenden auf die Tagesordnung des Landtags zu setzen.
§ 80 Öffentliche, nicht öffentliche und vertrauliche Sitzungen
(1) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Dies gilt nicht für
1.
die Haushaltsberatungen und das Haushaltsentlastungsverfahren,
2.
die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten,
3.
die Beratungen von Eingaben und die Sitzungen der Strafvollzugskommission.
In diesen Fällen tagen die Ausschüsse nicht öffentlich, soweit nicht Vertraulichkeit zu wahren oder zu beschließen ist.
(2) Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls, Vorschriften über die Geheimhaltung oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.
(3) Der Petitionsausschuss kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass die Behandlung einer Eingabe in öffentlicher Sitzung erfolgen soll, es sei denn, dass überwiegende Belange des öffentlichen Wohls, Vorschriften über die Geheimhaltung oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.
(3a) Haben mindestens 2 500 Personen eine öffentliche Petition mitgezeichnet, erfolgt eine Anhörung des Petenten oder einer Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung. Der Petitionsausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass von einer Anhörung abgesehen wird. Er kann auch mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung erfolgt. Das Quorum kann durch Mitzeichnung auf der Homepage der Bürgerbeauftragten sowie durch Einreichung handschriftlich unterzeichneter Sammellisten erfüllt werden. Die Sammellisten müssen die vollständigen Namen, die Adressen und die Unterschriften der Mitzeichnenden enthalten. Sie müssen spätestens fünf Werktage nach Ende der Mitzeichnungsfrist beim Landtag oder der Bürgerbeauftragten eingegangen sein. Bei Dopplungen von digitalen und analogen Mitzeichnungen zählt nur die analoge Unterschrift.
(4) Auch in sonstigen Fällen kann die Öffentlichkeit auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder der Landesregierung ausgeschlossen werden.
(5) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden.
(6) Abgeordnete, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an dessen nicht öffentlichen Sitzungen teilnehmen; der Ausschuss kann sie in besonderen Fällen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen. Ferner kann an den nicht öffentlichen Sitzungen jeweils eine und können an nicht öffentlichen Haushaltsberatungen jeweils mehrere von den Fraktionen benannte Personen aus dem Kreise ihrer Mitarbeitenden teilnehmen, sofern der Ausschuss keine einschränkende Entscheidung trifft. Der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt kann Abgeordnete des Europaparlaments aus Rheinland-Pfalz von Fall zu Fall mit beratender Stimme hinzuziehen.
(7) Zu den öffentlichen Sitzungen sind die Presse und sonstige Zuhörende, soweit die Raumverhältnisse es gestatten, zugelassen. Aufnahmen in Bild und Ton sind zulässig; sie können von den Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit den stellvertretenden Ausschussvorsitzenden im Einzelfall insbesondere beschränkt oder untersagt werden, wenn durch die Aufnahmen der ordnungsgemäße Verlauf der Sitzung oder sonstige schutzwürdige Belange gefährdet würden. Ort und Zeit der Sitzungen werden im Landtag durch Aushang öffentlich bekannt gemacht.
(8) Beratungsgegenstand und -ergebnis nicht öffentlicher Sitzungen dürfen der Presse und anderen Außenstehenden mitgeteilt werden, nicht jedoch die Äußerungen von Personen, die an den Ausschusssitzungen teilgenommen haben, und das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 113 bleibt unberührt. Bei Pressekonferenzen ist jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion Gelegenheit zu geben, sich durch ein Ausschussmitglied zu beteiligen.
(9) Die Ausschüsse beschließen die Vertraulichkeit ihrer Beratungen, soweit dies zum Schutz der Grundrechte oder wegen sonstiger Geheimhaltungsbestimmungen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung (§ 129) bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten. Darüber hinaus kann der Ausschuss einem weiteren Abgeordneten je Fraktion die Teilnahme an der vertraulichen Beratung gestatten; § 80 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Der Ausschuss kann jeder Fraktion auch die Teilnahme einer Person aus dem Kreise ihrer Mitarbeitenden an der vertraulichen Beratung gestatten; die Auswahl dieser Person obliegt jeweils den Fraktionen. Die Mitarbeitenden der Fraktionen sind zuvor von dem Präsidenten des Landtags oder dessen Beauftragten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Möglichkeit des Ausschusses, weiteren Abgeordneten und Mitarbeitenden der Fraktionen das Recht auf Teilnahme an vertraulichen Beratungen zu gestatten, gilt nicht in den Fällen des § 115.
(10) Über vertrauliche Sitzungen haben alle, die an der Sitzung teilgenommen haben, Verschwiegenheit zu bewahren. Mitteilungen an die Presse und andere Außenstehende dürfen nur auf Beschluss des Ausschusses gemacht werden; den Wortlaut der Mitteilung legt der Ausschuss fest. Die Vorsitzenden der Fraktionen dürfen unterrichtet werden; Satz 1 gilt entsprechend.
§ 81 Anhörverfahren
(1) Der federführende Ausschuss hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zu den überwiesenen Aufgaben Sachverständige, Personen, die Interessen Dritter vertreten, und andere Auskunftspersonen anzuhören; bei nicht überwiesenen Angelegenheiten ist eine Anhörung nur mit Zustimmung des Ältestenrats zulässig; tritt dieser nicht mehr rechtzeitig zusammen, entscheidet der Präsident. Der federführende Ausschuss bestimmt den Kreis der Anzuhörenden. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss eine Nachbenennung von Auskunftspersonen zulassen.
(2) Der Rechtsausschuss kann auch als mitberatender Ausschuss Anhörungen zu Rechtsfragen durchführen, soweit im federführenden Ausschuss hierzu noch keine Anhörung stattgefunden hat und der Präsident der Anhörung zustimmt. Eine gemeinsame Anhörung durch den federführenden Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse ist nur in Ausnahmefällen zulässig; sie bedarf ebenfalls der Zustimmung des Präsidenten. Den Kreis der Anzuhörenden legen der federführende Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse gemeinsam fest.
(3) Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts schriftlich oder mündlich zu hören (Artikel 68 der Verfassung). Von der Anhörung kann bei Gesetzentwürfen der Landesregierung abgesehen werden, wenn die Vereinigungen bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs angehört wurden und ihre Auffassungen in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt sind.
(4) Zu Gesetzentwürfen, die wichtige Belange der kommunalen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, sollen die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag, Landkreistag) schriftlich oder mündlich gehört werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) unterfallen, findet die mündliche oder schriftliche Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nach § 5 Abs. 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes auf Antrag der Gesetzesinitiatoren statt.
(5) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Ausschussmitglieder verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunftspersonen gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so darf jede Fraktion mindestens eine Auskunftsperson benennen; das Benennungsrecht im Übrigen richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Ausschuss. Zur Vorbereitung der Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.
(6) Auf Antrag der benennenden Fraktion werden Auskunftspersonen mit Zustimmung des Präsidenten über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzen) angehört.
(7) Der Ausschuss kann beschließen, in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen einzutreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. Bei der allgemeinen Aussprache kann die Redezeit begrenzt werden.
(8) Der Ersatz von Auslagen für Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nach Maßgabe der vom Ältestenrat beschlossenen Richtlinien. Erwachsen aus der Anzahl der Anzuhörenden oder aus sonstigen Gründen besondere Kosten, so ist vor der Einladung der Anzuhörenden die Zustimmung des Präsidenten einzuholen.
§ 81a Informations- und Beteiligungsportal
(1) Vorbehaltlich der noch zu schaffenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen richtet der Landtag ein Informations- und Beteiligungsportal ein. Das Informations- und Beteiligungsportal dient dazu, Bürgerinnen und Bürgern politische Vorgänge im Landtag näherzubringen und sie in den noch offenen Gestaltungsprozess einzubeziehen. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen Informationen zu dem jeweiligen Vorhaben zusammengestellt, der gegenwärtige Verfahrensstand ausgewiesen und die Abgabe von Diskussionsbeiträgen ermöglicht.
(2) Der Präsident des Landtags stellt Regeln für die Nutzung des Informations- und Beteiligungsportals auf und erlässt Bestimmungen zu Zwecken des Datenschutzes.
§ 82 Sitzungsprotokolle
(1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse wird ein Sitzungsprotokoll gefertigt. Dieses muss die in der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. In der Sitzung nach Verteilung des Sitzungsprotokolls kann eine Berichtigung verlangt werden.
(2) Die Sitzungsprotokolle werden an die Abgeordneten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und an die Ausschussmitglieder sowie die Fraktionen und die Landesregierung verteilt; Beschlussprotokolle werden auch an die stellvertretenden Ausschussmitglieder verteilt. Alle Abgeordneten können Einsicht in die Sitzungsprotokolle verlangen.
(3) Über vertrauliche Verhandlungen wird das Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Alle, die an den Sitzungen teilgenommen haben, und die Fraktionsvorsitzenden können in die Sitzungsprotokolle Einsicht nehmen; der Präsident des Landtags kann in besonderen Fällen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Beratung erforderlich ist, die Einsicht durch weitere Abgeordnete oder durch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden gestatten. Den Fraktionsvorsitzenden kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben unerlässlich ist, auf Antrag eine Ablichtung eines vertraulichen Sitzungsprotokolls überlassen werden; über den Antrag entscheidet der Präsident des Landtags. Satz 3 gilt entsprechend für den Präsidenten des Rechnungshofs, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Rechnungshofs unerlässlich ist. § 80 Abs. 10 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Protokolle über öffentliche Ausschusssitzungen dürfen Dritten zur Verfügung gestellt werden, sobald die Frist zur Protokollberichtigung (Absatz 1 Satz 3) abgelaufen ist. Findet eine Sitzung nach dem Arbeitsplan nicht mehr statt, gilt das Protokoll als genehmigt, sofern nicht binnen eines Monats nach Verteilung eine Berichtigung verlangt wird. Eine Berichtigung ist dem Protokoll beizufügen.
(5) In die Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen kann bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden, sofern gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Weder die Äußerungen derjenigen Personen, die an den Sitzungen teilgenommen haben, noch das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter dürfen Außenstehenden mitgeteilt werden. Die Einsicht wird nach Abschluss der parlamentarischen Beratung, spätestens nach Ablauf der Wahlperiode, gewährt, sofern der Ausschuss nicht eine frühere Einsichtnahme zulässt. Die Einsicht wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
(6) Die Einsichtnahme in Ausschussprotokolle, die zur Verschlusssache erklärt sind, richtet sich nach der Geheimschutzordnung (§ 129).
(7) Die Behandlung von Ausschussunterlagen, insbesondere deren Weitergabe an Dritte, richtet sich grundsätzlich nach der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder nach der Vertraulichkeit des Inhalts der Unterlage. Im Übrigen finden die Vorschriften über Sitzungsprotokolle entsprechende Anwendung.
§ 83 Beteiligung mehrerer Ausschüsse
(1) Sind Vorlagen oder Anträge mehreren Ausschüssen überwiesen, findet die Beratung in der Regel zuerst im federführenden Ausschuss statt.
(2) Dem federführenden Ausschuss obliegt die endgültige Beschlussfassung über die dem Landtag vorzulegende Beschlussempfehlung.
(3) Der federführende Ausschuss kann weitere Ausschüsse um Mitberatung der überwiesenen Vorlage oder von Teilen derselben ersuchen. Die Weitergabe der Vorlage an einen anderen Ausschuss zur endgültigen Beschlussfassung ist nur mit Zustimmung des Präsidenten im Benehmen mit den Fraktionen zulässig.
(4) Die beteiligten Ausschüsse unterrichten sich gegenseitig über das Ergebnis ihrer Beratungen.
(5) Soweit mitberatende Ausschüsse Änderungen empfohlen haben, verhandelt der federführende Ausschuss erneut über die Sache. Dies gilt nicht, soweit die Änderungen lediglich redaktioneller Art sind oder der federführende Ausschuss einen mitberatenden Ausschuss in bestimmten Einzelfragen zur endgültigen Beschlussfassung ermächtigt hat.
(6) Empfiehlt der federführende Ausschuss die Ablehnung, findet eine Beratung in den mitberatenden Ausschüssen nur statt, wenn dies von den Antragstellenden oder einer Fraktion innerhalb von zwei Wochen nach der ablehnenden Beschlussfassung schriftlich beantragt wird. Empfiehlt der federführende Ausschuss mit Zustimmung der Antragstellenden die Erledigung, findet eine Beratung in den mitberatenden Ausschüssen nicht statt; § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
2. Unterabschnitt Unterausschüsse
§ 84 Bildung von Unterausschüssen
(1) Die Fachausschüsse können Unterausschüsse einsetzen; in einem Unterausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. In Ausnahmefällen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Fraktionen auch Mitglieder benennen, die dem Ausschuss nicht angehören.
(2) Als ständigen Unterausschuss bildet
1.
der Haushalts- und Finanzausschuss die Rechnungsprüfungskommission (§ 85),
2.
der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt die Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (§ 86) und
3.
der Petitionsausschuss die Strafvollzugskommission (§ 109).
Das Recht zur Einsetzung anderer Unterausschüsse nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Für die Unterausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen für Fachausschüsse entsprechend.
§ 85 Rechnungsprüfungskommission
(1) Aufgabe der Rechnungsprüfungskommission ist es, die Beschlüsse des Haushalts- und Finanzausschusses im Verfahren der Entlastung der Landesregierung (§ 114 der Landeshaushaltsordnung) und des Rechnungshofs (§ 101 der Landeshaushaltsordnung) vorzubereiten. Sie beschließt auf der Grundlage der Haushaltsrechnungen, der Vermögensübersichten und des Jahresberichts des Rechnungshofs; dabei stellt sie die wesentlichen Sachverhalte fest und macht Vorschläge über einzuleitende Maßnahmen (§ 114 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung).
(2) Die Rechnungsprüfungskommission wird tätig auf die Überweisung der Vorlagen zum Entlastungsverfahren durch den Haushalts- und Finanzausschuss; ihre Tätigkeit endet mit dessen abschließender Entscheidung über die Beschlussempfehlung zum Entlastungsverfahren.
(3) Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus neun Mitgliedern des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Vorsitzenden von Haushalts- und Finanzausschuss und Rechnungsprüfungskommission müssen verschiedenen Fraktionen angehören.
§ 86 Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
(1) Aufgabe der Kommission für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist es, die Sitzungen des Interregionalen Parlamentarier-Rates und des Oberrheinrates sowie deren Kommissionen vorzubereiten. Sie unterrichtet fortlaufend den Ausschuss für Europafragen und Eine Welt über die wesentlichen Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Der Ausschuss für Europafragen und Eine Welt kann den Mitgliedern des Landtags für die Beratungen der grenzüberschreitenden Gremien Empfehlungen geben.
(2) Die Kommission besteht aus den Mitgliedern des Landtags im Interregionalen Parlamentarier-Rat und im Oberrheinrat. Vorsitzender ist der Präsident des Landtags.
10. Abschnitt Sonstige Ausschüsse und Kommissionen
§ 87 Zwischenausschuss
(1) Der Zwischenausschuss nach Artikel 92 der Verfassung besteht aus dem Vorstand und 17 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein weiteres Mitglied. Die Mitglieder des Ältestenrats sind geborene Mitglieder des Zwischenausschusses.
(2) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten schriftlich die weiteren Mitglieder und die ständigen stellvertretenden Mitglieder. Der Präsident gibt die Zusammensetzung des Zwischenausschusses und deren Änderungen dem Landtag bekannt.
(3) Der Präsident beruft den Zwischenausschuss ein und leitet seine Verhandlungen. Er muss ihn binnen einer Woche einberufen, wenn die Landesregierung oder fünf Mitglieder des Ausschusses es verlangen.
(4) Der Zwischenausschuss kann nur zusammentreten, wenn der Landtag aufgelöst ist.
(5) Die Tätigkeit des Zwischenausschusses endet mit dem Zusammentreten des neuen Landtags.
§ 88 Wahlprüfungsausschuss
(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird in der ersten Sitzung des Landtags gebildet.
(2) Für die Einsetzung und das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes.
(3) Soweit das Landeswahlprüfungsgesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Verhandlungen des Wahlprüfungsausschusses vertraulich; die Vorschriften des § 74 Abs. 1 bis 3, des § 75, des § 78 Abs. 2 und 5, des § 80 Abs. 10 und des § 82 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 89 Untersuchungsausschüsse
(1) Die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen richten sich nach dem Untersuchungsausschussgesetz.
(2) Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, mit denen das verfassungsmäßige Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses geltend gemacht wird (Minderheitsantrag), müssen bei ihrer Einreichung die dem verfassungsmäßigen Quorum entsprechende Anzahl von 21 Unterschriften tragen.
(3) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind. Mit Zustimmung der Antragstellenden kann die Beratung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
§ 90 Enquete-Kommissionen
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Enquete-Kommission bezeichnen.
(2) Der Enquete-Kommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.
(3) In dem Einsetzungsbeschluss ist zu bestimmen, aus wie vielen Mitgliedern des Landtags und gegebenenfalls aus wie vielen Mitgliedern nach Absatz 2 die Enquete-Kommission besteht. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Abgeordnete sein.
(4) Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die dem Landtag angehören, werden von den Fraktionen benannt; § 72 Abs. 2 gilt entsprechend. Jede Fraktion kann bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder benennen. Die Stellvertretung erfolgt in der von der Fraktion bestimmten Reihenfolge. Die Ersatzmitglieder können an den Sitzungen als Zuhörende teilnehmen.
(5) Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die dem Landtag nicht angehören, werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, werden sie von den Fraktionen nach dem d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahren benannt. Die Mitglieder nach Satz 1 werden von dem Präsidenten berufen.
(6) Die Enquete-Kommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung darlegen; seine Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen. Sofern ein abschließender Bericht bis zum Ende der Wahlperiode nicht erstattet werden kann, ist rechtzeitig ein Zwischenbericht vorzulegen. Der Landtag kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.
(7) Für das Verfahren der Enquete-Kommissionen gelten die Bestimmungen für Fachausschüsse entsprechend.
11. Abschnitt Anfragen und Aktuelle Debatten
§ 91 Parlamentarische Anfragen
(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten (Artikel 89a Abs. 1 der Verfassung).
(2) Die Landesregierung kann die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen unter den Voraussetzungen des Artikels 89a Abs. 3 der Verfassung ablehnen.
§ 92 Große Anfragen
(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten eingebracht werden.
(2) Große Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie sollen knapp und bestimmt gefasst und kurz begründet sein; sie müssen im Auftrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten unterzeichnet sein. Unsachliche Wertungen und unsachliche Feststellungen der Anfragenden in der Großen Anfrage sind nicht zulässig.
(3) Verstoßen die Großen Anfragen gegen Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3, kann der Präsident sie zurückweisen.
(4) Der Präsident leitet der Landesregierung die Große Anfrage unverzüglich mit dem Ersuchen um schriftliche Beantwortung zu.
(5) Für die Große Anfrage und die Antwort der Landesregierung gilt § 67 Abs. 1 entsprechend.
§ 93 Besprechung der Großen Anfrage und der Antwort
(1) Über die Große Anfrage und die Antwort der Landesregierung findet eine Besprechung in einer Sitzung des Landtags (Absatz 2) oder eines Ausschusses (Absatz 3) statt, soweit dies von den Anfragenden oder einer Fraktion schriftlich beim Präsidenten oder im Ältestenrat verlangt wird. Hierbei geht das Verlangen auf Besprechung im Landtag dem Verlangen auf Besprechung im Ausschuss vor.
(2) Die Große Anfrage und die Antwort werden zur Besprechung auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt. Die Besprechung kann verschoben werden. Der Landtag kann auch beschließen, dass die Besprechung in einem Ausschuss fortgesetzt wird. Beschlüsse nach Satz 2 und 3 bedürfen der Zustimmung derer, die eine Besprechung im Landtag verlangt haben.
(3) Soweit die Große Anfrage nicht von einer Fraktion eingebracht ist, können die Anfragenden ein Mitglied des Landtags mit der Teilnahme an der Besprechung im Ausschuss beauftragen; dieses hat das Recht, mit beratender Stimme an der Besprechung teilzunehmen, und kann Anträge zur Sache stellen. Es ist dem Präsidenten rechtzeitig zu benennen. Soll eine Besprechung ausnahmsweise in mehreren Ausschüssen stattfinden, bedarf dies der Genehmigung des Präsidenten; der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.
(4) Der Ausschuss kann eine Anhörung nach den §§ 80 und 81 durchführen; er kann auch andere Ausschüsse um Mitberatung ersuchen.
(5) Der Ausschuss erstattet dem Landtag über die Besprechung einen Bericht, es sei denn, er erklärt die Große Anfrage für erledigt. In dem Bericht kann der Ausschuss dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen; § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 94 Anträge zu Großen Anfragen
Wird bei der Besprechung im Landtag ein Antrag zur Sache gestellt, muss er von den Anfragenden, einer Fraktion oder acht anwesenden Abgeordneten unterstützt werden. Der Antrag kann einem Ausschuss überwiesen werden; die Abstimmung kann auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.
§ 95 Ablehnung der Beantwortung
(1) Lehnt die Landesregierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten sechs Wochen zu beantworten oder geht hierüber innerhalb von zwei Wochen keine Mitteilung ein, kann der Landtag die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen. Dies muss erfolgen, wenn die Anfragenden oder eine Fraktion es schriftlich beim Präsidenten verlangen. Vor der Besprechung erhält ein Mitglied des Landtags, das zu den Anfragenden gehört, das Wort zur Begründung.
(2) Wird die Große Anfrage nicht binnen sechs Wochen beantwortet, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 96 Beschränkung der Verhandlung über Große Anfragen
Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, kann der Landtag zeitweilig die Verhandlungen darüber auf bestimmte Stunden eines monatlichen Sitzungstages beschränken. Auch in diesem Falle kann der Landtag die Verhandlungen über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.
§ 97 Kleine Anfragen
(1) Kleine Anfragen an die Landesregierung können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden; sie sind beim Präsidenten schriftlich oder elektronisch einzureichen. Jedes Mitglied des Landtags ist gehalten, während der laufenden Wahlperiode nicht mehr als 400 Kleine Anfragen zu stellen; sofern sich eine Überschreitung abzeichnet, sucht der Präsident das Gespräch mit dem betreffenden Mitglied des Landtags. Das Nähere regelt der Ältestenrat.
(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und müssen so formuliert sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. In einer Anfrage dürfen höchstens sieben Einzelfragen enthalten sein; Untergliederungen oder Unterfragen der Einzelfragen sind nicht zulässig. Fragestellende können zur Verdeutlichung ihrer Fragestellung bis zu zwei Kriterien oder Gliederungsaspekte je Frage anführen, die bei der Antwort durch die Landesregierung berücksichtigt werden sollen. Satz 3 findet keine Anwendung auf Kriterien und Gliederungsaspekte, die zur Erfassung des Sachverhalts notwendig sind. Eine kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen ist zulässig. Unsachliche Wertungen und unsachliche Feststellungen der Anfragenden sind nicht zulässig. Der Präsident kann Anfragen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, zurückweisen.
(3) Der Präsident teilt die Anfragen unverzüglich der Landesregierung schriftlich mit. Der Präsident kann die Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage (Absatz 4 Satz 1) im Einvernehmen mit den Anfragenden im Ausnahmefall verlängern. Auch durch die Verlängerung soll die gesamte zur Beantwortung der Kleinen Anfrage bestehende Frist einen Zeitraum von sechs Wochen nicht übersteigen. § 67 Abs. 1 gilt für die Kleine Anfrage und die Antwort der Landesregierung entsprechend.
(4) Lehnt die Landesregierung es ab, die Kleine Anfrage zu beantworten, oder antwortet sie nicht binnen drei Wochen, wird die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wenn die Anfragenden dies bis 12.00 Uhr am Tage vor der Sitzung schriftlich beim Präsidenten beantragt haben. Nach der mündlichen Beantwortung können die Anfragenden eine kurze Erwiderung abgeben und bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 96 sowie des § 98 Abs. 2, 5 und 7 entsprechend.
§ 98 Mündliche Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, über den Präsidenten kurze Mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Mündliche Anfragen sind nur zulässig zu Gegenständen von allgemeinem und aktuellem Interesse. In einer Mündlichen Anfrage dürfen höchstens vier Einzelfragen enthalten sein. § 97 Abs. 2 Satz 1, 5, 6 und 7 gilt entsprechend. Der Präsident unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.
(2) Findet eine Fragestunde statt (§ 22 Abs. 2), beginnt die Sitzung des Landtags am festgelegten Tag mit dieser. Die Fragestunde soll nicht länger als 100 Minuten dauern. Antwortet die Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage länger als fünf Minuten, so verlängert sich die Fragestunde entsprechend; Ausführungen der Landesregierung auf Zusatzfragen werden nicht mitgerechnet. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufs der Mündlichen Anfragen nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen. Die Fragestunde darf erst dann geschlossen werden, wenn mindestens sechs Mündliche Anfragen gemäß der in den Grundsätzen festgelegten Reihenfolge beantwortet wurden.
(3) Die Mündliche Anfrage ist spätestens am zweiten Werktage vor der Sitzung schriftlich bis 12.00 Uhr einzureichen.
(4) Mündliche Anfragen, die mehr als eine Woche vor der nächsten Plenarsitzung eingehen, werden als Kleine Anfragen behandelt. Das Gleiche gilt für Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht behandelt werden; in diesem Fall beginnt die Frist des § 97 Abs. 4 mit dem Tag der Fragestunde.
(5) Die Mündliche Anfrage wird ohne Vorspann von dem anfragenden Mitglied des Landtags mündlich im Zusammenhang vorgetragen. Im Verhinderungsfall wird das anfragende Mitglied von einem anderen Mitglied seiner Fraktion vertreten.
(6) Die Anfragenden sind insgesamt berechtigt, nach der Antwort bis zu drei Zusatzfragen zu stellen. Der Präsident soll im Anschluss weitere Zusatzfragen durch andere Abgeordnete zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mündlichen Anfrage stehen und dürfen keine unsachlichen Wertungen enthalten.
(7) Der Präsident kann feststellen, dass die Anfrage ausreichend beantwortet ist.
§ 99 Optionsrecht der Fraktionen
(1) Jede Fraktion ist berechtigt, anstatt eines Antrags auf Durchführung einer Aussprache gemäß § 101 eine Mündliche Anfrage gemäß § 98 an die Landesregierung zu richten oder die Beratung eines Tagesordnungspunktes in der Behandlung vorzuziehen (Optionsrecht).
(2) Eine Mündliche Anfrage ist spätestens am zweiten Werktage vor der Sitzung bis 12.00 Uhr, ein Antrag auf Vorziehung eines Tagesordnungspunktes ist bis spätestens 12.00 Uhr am Tage vor der Sitzung des Landtages schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Dieser unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.
(3) Die für die Behandlung des vorgezogenen Tagesordnungspunktes geltenden Regelungen der Geschäftsordnung sowie die vorgesehene Redezeit bleiben durch das Vorziehen unverändert.
§ 100 Schutz privater und sonstiger Geheimnisse
Soweit die Landesregierung geltend macht, die Veröffentlichung der Antwort auf eine Anfrage oder die Beantwortung einer Anfrage in öffentlicher Sitzung des Landtags würde in unzulässiger Weise in Grundrechte eingreifen oder in sonstiger Weise gegen Geheimhaltungsbestimmungen verstoßen, erteilt sie die Antwort auf Verlangen der Anfragenden im zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Die Anfrage wird im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die Anfragenden anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Anfragenden bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Anfragenden sind berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 101 Aktuelle Debatte
(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten findet über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von aktuellem und allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache statt. Der Antrag kann frühestens zwei Wochen vor der Sitzung des Landtags gestellt werden; er ist bis spätestens 12.00 Uhr am Tage vor der Sitzung des Landtags schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Dieser unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.
(2) Der Präsident setzt den Besprechungsgegenstand auf die Tagesordnung, wenn er den Antrag für zulässig hält. Hält er ihn nicht für zulässig, entscheidet der Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung. Vor der Abstimmung kann ein Mitglied des Landtags für und ein anderes gegen die Zulässigkeit sprechen.
(3) Bei aufeinanderfolgenden Plenarsitzungstagen findet eine Aktuelle Debatte nur an den beiden ersten Sitzungstagen statt. Die Aktuelle Debatte beginnt unmittelbar nach der Fragestunde. Findet eine Fragestunde nicht statt, beginnt die Sitzung mit der Aktuellen Debatte.
(4) In einer Aktuellen Debatte dürfen nicht mehr als drei Themen besprochen werden. Der Aufruf erfolgt nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.
(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
(6) Für jedes Thema einer Aktuellen Debatte stehen jeder Fraktion in der ersten Runde fünf und in der zweiten Runde zwei Minuten zur Verfügung. Hat die Landesregierung eine Redezeit von mehr als sieben Minuten für das Thema einer Aktuellen Debatte in Anspruch genommen, so können die Fraktionen zusätzliche Redezeit jeweils in vollem Umfang der Überschreitung beanspruchen; in diesem Falle können die Fraktionen die Redezeit der zweiten Runde auf mehrere Redende verteilen.
(7) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung nach dem letzten Redner das Wort, steht jeder Fraktion eine zusätzliche Redezeit von zwei Minuten zu.
§ 101a Orientierungsdebatte
(1) Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder führt der Landtag über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Orientierungsdebatte durch. Anträge zur Sache dürfen nicht gestellt werden.
(2) Der Antrag muss spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Landtags gestellt werden. Der Präsident unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.
(3) Gestaltung und Dauer der Orientierungsdebatte werden auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt. Kurzinterventionen und Zwischenfragen sind unzulässig.
12. Abschnitt Eingaben
§ 102 Weiterleitung an den Bürgerbeauftragten
(1) Die an den Landtag oder an den Petitionsausschuss gerichteten Eingaben (Artikel 11 der Verfassung) werden dem Bürgerbeauftragten zugeleitet.
(2) Petitionen, die auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gerichtet sind oder die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten betreffen, werden dem Petitionsausschuss zugeleitet.
§ 103 Öffentliche Petitionen
(1) Öffentliche Petitionen sind Eingaben von allgemeinem Interesse an den Petitionsausschuss, die im Einvernehmen mit der Petentin oder dem Petenten auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht werden können. Sie können von jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen grundsätzlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Bürgerbeauftragten eingereicht werden. Das Verfahren über die Zulassung einer Petition als öffentliche Petition bestimmt sich nach § 107 Abs. 4. Ein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung besteht nicht. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages hierzu.
(2) Der Petitionsausschuss stellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Verfahrensgrundsätze zur Behandlung von öffentlichen Petitionen auf. Die Grundsätze sind als Anlage 2 Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
(3) Der Petitionsausschuss überträgt die Bearbeitung der öffentlichen Petition dem Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz. Die übrigen Regelungen in der Geschäftsordnung bleiben unberührt.
§ 104 Massen- und Sammelpetitionen
(1) Massenpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Petentinnen und Petenten mit dem gleichen Anliegen an den Landtag wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Urheberin bzw. Urheber der Petitionen erkennbar ist. Sie werden als eine Petition geführt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst.
(2) Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit dem gleichen Anliegen an den Landtag wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Urheberin bzw. Urheber der Petitionen erkennbar ist. Über die Behandlung einer Sammelpetition werden die Urheberin bzw. der Urheber der Petition unterrichtet. Bei Unterschriftenlisten, die für sich eine Petition darstellen, wird die Einzelbenachrichtigung durch die Unterrichtung der ersten Unterzeichnerin oder des ersten Unterzeichners ersetzt, soweit keine Vertrauensperson benannt ist.
§ 105 Unzulässige Eingaben
(1) Der Petitionsausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen,
1.
wenn sie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift der Petentinnen und Petenten versehen oder unleserlich ist,
2.
wenn sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
3.
wenn sie nach Inhalt oder Form eine strafbare Handlung darstellt,
4.
wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein neues Vorbringen enthält,
5.
wenn lediglich die Erteilung einer Auskunft begehrt wird.
(2) Der Petitionsausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde. Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der Landesregierung, einer Behörde des Landes sowie von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, als Beteiligter in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt.
§ 106 Beteiligung anderer Stellen und Ausschüsse
(1) Eingaben, für deren Behandlung der Landtag nicht zuständig ist, leitet der Petitionsausschuss an die zuständige Stelle weiter.
(2) Eingaben, die sich auf in der Beratung befindliche Vorlagen beziehen, überweist der Petitionsausschuss grundsätzlich dem federführenden Ausschuss als Material.
(3) Der Petitionsausschuss kann die zuständigen Fachausschüsse zur Beratung von Gegenständen, die über die einzelne Eingabe hinausgehen und von allgemeiner Bedeutung sind, ersuchen.
§ 107 Verfahren des Petitionsausschusses, Bürgerbeauftragter
(1) Soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für den Petitionsausschuss die Vorschriften über Fachausschüsse (§§ 71 bis 84).
(2) Für die Protokollierung der Verhandlungen des Petitionsausschusses gilt § 82 der Geschäftsordnung mit der Maßgabe, dass bei Entscheidungen des Petitionsausschusses über Eingaben, die ohne Beratung ergehen, zur Dokumentation des Ergebnisses auf Vorlagen Bezug genommen werden kann.
(3) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in wichtigen Einzelfällen spätestens in der nächsten Sitzung nach Eingang der Eingabe.
(4) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet die Sprecherinnen und Sprecher der im Petitionsausschuss vertretenen Fraktionen über Eingaben, deren Zulassung als öffentliche Petition (§ 103) begehrt wird. Der Bürgerbeauftragte hat den Sprecherinnen und Sprechern einen Vorschlag zu unterbreiten, ob die Kriterien zur Veröffentlichung einer Petition als öffentliche Petition entsprechend den Verfahrensgrundsätzen für die Behandlung von öffentlichen Petitionen erfüllt sind oder nicht. Für den Fall, dass der Vorschlag auf Nichtzulassung als öffentliche Petition lautet, sind die hierfür maßgeblichen Gründe anzuführen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung treffen die Sprecherinnen und Sprecher einvernehmlich auf der Grundlage des Votums des Bürgerbeauftragten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Petitionsausschuss.
(5) Der Petitionsausschuss kann bei nicht einvernehmlich erledigten Fällen unbeschadet der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz einzelne oder mehrere Ausschussmitglieder beauftragen, sich mit einzelnen Eingaben weiter zu befassen; die beauftragten Ausschussmitglieder sind dabei an die Weisungen des Petitionsausschusses gebunden.
(6) Zwischen der Einladung und der Sitzung des Petitionsausschusses müssen mindestens fünf Werktage liegen; der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
§ 108 Ausübung der Rechte
(1) Auskunftsersuchen und Aktenanforderung erfolgen über die zuständige oberste Landesbehörde; über die Ausübung des Zutrittsrechts ist die oberste Landesbehörde rechtzeitig vorher zu unterrichten.
(2) Der Petitionsausschuss kann die Ausübung des Zutrittsrechts im Einzelfall auf einen Unterausschuss übertragen, der aus mindestens drei seiner Mitglieder besteht. Der Unterausschuss erstattet dem Petitionsausschuss einen Bericht über das Ergebnis seiner Feststellungen; § 79 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Soweit Zutritt, Auskunft und Aktenvorlage verweigert werden (Artikel 90a Abs. 3 der Verfassung), vertritt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss. Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Petitionsausschusses hat das zuständige Mitglied der Landesregierung die Entscheidung vor dem Landtag zu vertreten.
(4) Abgeordnete können auf ihr Verlangen zu einer Eingabe im Petitionsausschuss gehört werden.
§ 109 Strafvollzugskommission
(1) Die Strafvollzugskommission befasst sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere mit
1.
den Unterbringungs-, Arbeits- und Verpflegungsverhältnissen der in der Anstalt Einsitzenden sowie deren Bildungsmöglichkeiten,
2.
den besonderen Bedingungen beim Vollzug an weiblichen sowie zur Jugendstrafe Verurteilten,
3.
besonderen Vorkommnissen im Vollzug,
4.
der nachgehenden Fürsorge für Entlassene,
5.
der Arbeitssituation sowie der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.
(2) Die Strafvollzugskommission wird tätig, wenn der Petitionsausschuss ihr Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung überweist, die ihren Aufgabenbereich betreffen, oder wenn die Landesregierung mit entsprechenden Angelegenheiten an sie herantritt. Die Strafvollzugskommission kann sich, auch ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, mit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Strafvollzugskommission im Einvernehmen mit dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung unmittelbar in den Anstalten unterrichten. Die Übertragung von Zutrittsrechten auf die Strafvollzugskommission nach § 108 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Strafvollzugskommission unterrichtet den Petitionsausschuss über das Ergebnis ihrer Beratungen und kann ihm Vorschläge zur Behandlung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich unterbreiten. Der Petitionsausschuss erörtert die Berichte und Vorschläge der Strafvollzugskommission und entscheidet über deren Aufnahme in seinen Bericht an den Landtag (§ 114).
(5) Die Strafvollzugskommission besteht aus neun Mitgliedern; den Vorsitz in der Strafvollzugskommission und im Petitionsausschuss hat dasselbe Ausschussmitglied inne.
§ 110 Beschlüsse des Petitionsausschusses
(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel,
1.
die Eingaben der Landesregierung
a)
zur Berücksichtigung,
b)
zur Erwägung,
c)
zur Kenntnisnahme,
d)
als Material zu überweisen,
2.
festzustellen, dass dem in der Eingabe vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann,
3.
die Eingabe für erledigt zu erklären,
4.
von einer sachlichen Prüfung der Eingabe abzusehen (§ 105),
5.
festzustellen, ob eine Petition als öffentliche Petition zugelassen wird oder nicht.
(2) Der Petitionsausschuss kann den Petentinnen und Petenten anheimgeben, zunächst von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.
§ 111 Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses
(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben werden in der Regel nach jeder Sitzung in eine Sammelübersicht aufgenommen, die an alle Abgeordneten verteilt wird. Die Sammelübersicht enthält auch die vom Bürgerbeauftragten einvernehmlich erledigten Eingaben.
(2) Jedes Mitglied des Landtags kann innerhalb von sieben Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht beantragen, einen Beschluss des Petitionsausschusses aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.
(3) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 wird den Petentinnen und Petenten der Beschluss des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung soll eine kurz gefasste Begründung enthalten. Bei Massenpetitionen (§ 104 Abs. 1) kann die Mitteilung des Beschlusses des Petitionsausschusses auf Beschluss des Ausschusses durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Landtags oder durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Für die Eingangsbestätigung bei Massenpetitionen gilt Satz 3 entsprechend.
§ 112 Bericht der Landesregierung
Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 110 Abs. 1 Nr. 1. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht.
§ 113 Verschwiegenheitspflicht
Abgeordnete und Bedienstete des Landtags haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Eingabe bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 114 Bericht des Petitionsausschusses
Der Petitionsausschuss soll mindestens einmal im Jahr dem Landtag einen Bericht über seine Arbeit erstatten.
13. Abschnitt Immunitätsangelegenheiten, sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Landtags
§ 115 Behandlung
(1) Der Landtag überträgt gemäß Artikel 94 Abs. 4 der Verfassung die Entscheidung über die Genehmigung von Strafverfahren gegen Abgeordnete auf den Rechtsausschuss. Betroffene Abgeordnete dürfen an den Entscheidungen des Rechtsausschusses nicht mitwirken. Die Verhandlungen des Rechtsausschusses und die Akten in Immunitätsangelegenheiten sind vertraulich.
(2) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind dem Rechtsausschuss unverzüglich zuzuleiten. Der Rechtsausschuss entscheidet unverzüglich über das Ersuchen.
(3) Der Rechtsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über das Ersuchen. Kommt über die Erteilung oder die Versagung der Genehmigung eine Entscheidung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet der Landtag über das Ersuchen; hierzu legt der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung vor, die er mit einfacher Mehrheit beschließt.
(4) Beschlüsse des Rechtsausschusses über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung von Strafverfahren werden den Abgeordneten im Umdruckverfahren mitgeteilt. Eine Mitteilung an das betroffene Mitglied des Landtags soll unterbleiben, wenn nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft dadurch Ermittlungshandlungen oder Ermittlungsergebnisse gefährdet würden.
(5) Hat der Rechtsausschuss nach Absatz 3 Satz 1 entschieden, kann jedes Mitglied des Landtags mit Ausnahme des betroffenen Mitglieds innerhalb von sieben Werktagen nach der Mitteilung beantragen, die Entscheidung aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.
(6) Die Beratung von Immunitätsangelegenheiten im Landtag erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Das betroffene Mitglied des Landtags soll das Wort zur Sache nicht erhalten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 116 Grundsätze
Der Rechtsausschuss hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung), in Fällen sonstiger Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit (Artikel 94 Abs. 2 der Verfassung) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags (Artikel 95 Abs. 2 der Verfassung) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des Landtags aufzustellen. Die Grundsätze sind als Anlage 3 Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
14. Abschnitt Unterrichtung über die Ausführung von Beschlüssen des Landtags
§ 117 Berichte der Landesregierung
Die Landesregierung erstattet dem Landtag über die Ausführung der Beschlüsse, die ein Berichtsersuchen an die Landesregierung zum Gegenstand haben, innerhalb von sechs Monaten einen schriftlichen Bericht, sofern keine andere Form oder Frist bestimmt ist. Dies gilt auch für Beschlüsse aus einer früheren Wahlperiode; durch einstimmigen Beschluss des Ältestenrats kann auf die Berichterstattung zu einem Beschluss aus einer früheren Wahlperiode verzichtet werden.
§ 118 Besprechung der Berichte der Landesregierung
(1) Über einen Bericht der Landesregierung findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten eine Besprechung in einer Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses statt; die §§ 93 und 94 gelten entsprechend. Satz 1 gilt für Berichte aufgrund gesetzlicher Vorschriften entsprechend.
(2) Hat die Landesregierung bei der Beratung eines Antrags, der ein Berichtsersuchen zum Gegenstand hat, den Bericht mündlich erstattet, so gilt dies als Erfüllung des Berichtsersuchens. Bei Widerspruch entscheidet hierüber der Landtag.
15. Abschnitt Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags
§ 119 Sitzungsprotokoll, Beschlussprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Landtags wird ein Sitzungsprotokoll angefertigt.
(2) Die Sitzungsprotokolle über öffentliche Sitzungen werden an die Abgeordneten sowie die Landesregierung verteilt.
(3) Über nicht öffentliche Sitzungen des Landtags (§ 19 Abs. 2 und 3) wird das Sitzungsprotokoll lediglich in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Alle, die an diesen Sitzungen teilgenommen haben, können in diese Protokolle Einsicht nehmen; über die Einsicht ist Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Der Landtag kann auf Verlangen von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass auch das Sitzungsprotokoll über eine nicht öffentliche Sitzung verteilt wird.
(5) Über die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen des Landtags wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das unverzüglich den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet wird.
§ 120 Prüfung der Niederschrift von Reden
(1) Alle Redenden erhalten die Niederschrift ihrer Reden vor ihrer Aufnahme in das Sitzungsprotokoll zur Durchsicht und Berichtigung. Die Niederschrift ist innerhalb von drei Werktagen zurückzugeben; § 131 Abs. 4 findet keine Anwendung. Wird die Niederschrift nicht fristgemäß zurückgegeben, so gilt sie als genehmigt.
(2) Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet, entscheidet der Präsident. Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.
(3) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Niederschrift durch die Redenden ein vorläufiges Plenarprotokoll zur internen Unterrichtung. Auf Verlangen einer Fraktion oder der Landesregierung kann der Präsident in besonderen Fällen Mitgliedern des Landtags oder der Landesregierung ausnahmsweise bereits vor Erstellung des vorläufigen Protokolls Einsicht in Niederschriften gestatten, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse dartun; die Redenden sind vor der Gewährung der Einsicht zu unterrichten. Aus dem vorläufigen Plenarprotokoll und den Niederschriften darf von anderen Personen als den Redenden nicht wörtlich zitiert werden.
§ 121 Niederschrift von Zwischenrufen
Ein Zwischenruf, der im Sitzungsprotokoll festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des Sitzungsprotokolls, es sei denn, dass mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten eine Streichung erfolgt.
§ 122 Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse
(1) Der Präsident fertigt die Beschlüsse aus.
(2) Beschlossene Gesetze übersendet der Präsident dem Ministerpräsidenten und dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung. Werden vor der Übersendung in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident eine Berichtigung veranlassen. Ist der Gesetzesbeschluss bereits übersandt, macht der Präsident den Ministerpräsidenten auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie vor der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu berichtigen.
(3) Beschlüsse, die nicht Gesetzesbeschlüsse sind, werden den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet.
16. Abschnitt Rechnungshof, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 123 Rechnungshof
(1) Der Präsident des Rechnungshofs oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rechnungshofs hat Zutritt zu den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags.
(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs können an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtags teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt. Vom Präsidenten des Rechnungshofs beauftragte Mitarbeitende können an den Haushaltsberatungen in nicht öffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen.
(3) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines Mitglieds des Rechnungshofs verlangen.
(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs haben das Recht und auf Verlangen des Landtags oder eines Ausschusses die Pflicht, sich in den Ausschusssitzungen im Rahmen der Zuständigkeit des Rechnungshofs zu äußern.
§ 124 Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat Zutritt zu den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags. Der Landesbeauftragte oder sein Beauftragter kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht, sich in den Ausschusssitzungen zu Fragen zu äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verlangen.
§ 124a Beauftragter für die Landespolizei
(1) Der Beauftragte für die Landespolizei hat Zutritt zu öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Landtags. Er oder sein Beauftragter kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, soweit es sich nicht um Immunitätsangelegenheiten oder nicht öffentliche oder vertrauliche Sitzungen von Untersuchungsausschüssen handelt.
(2) Der Beauftragte für die Landespolizei hat das Recht und auf Verlangen des Landtags oder eines Ausschusses die Pflicht, sich in den Ausschusssitzungen im Rahmen seiner Aufgaben zu äußern. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichtet der Beauftragte für die Landespolizei unverzüglich den Innenausschuss.
§ 125 Vereinbarkeit von Familie und Mandat
Der Landtag und seine Ausschüsse sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Vereinbarkeit von Familie und Mandat hinwirken.
17. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 126 Verkehr mit der Landesregierung
(1) Der Landtag verkehrt durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte mit der Landesregierung.
(2) Akten der Landesregierung oder der Ministerien werden durch den Präsidenten oder dessen Beauftragte angefordert.
§ 127 Akteneinsicht
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, die Akten des Landtags einzusehen, die über Gegenstände der parlamentarischen Beratung im Plenum sowie in den Ausschüssen und den sonstigen Gremien des Landtags angelegt sind, soweit nicht die Einsicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder dieser Geschäftsordnung insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung eingeschränkt ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in besonderen Fällen der Präsident oder seine Beauftragten die Akteneinsicht durch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden zulassen.
(2) Jedes Mitglied des Landtags hat ferner das Recht, diejenigen Akten des Landtags einzusehen, die über dieses Mitglied betreffende Vorgänge geführt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Abgeordnete. Dritten darf in diese Akten Einsicht nur mit Einwilligung der Betroffenen gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt; zur Einsicht außerhalb des Landtagsgebäudes dürfen Akten nur an die Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, abgegeben werden. Der Präsident kann Ausnahmen zulassen. Durch die Akteneinsicht dürfen die Arbeiten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie der Ausschussvorsitzenden und der Ausschussmitglieder, die mit der Berichterstattung betraut sind, nicht behindert werden. Der Präsident kann die Entscheidung über die Akteneinsicht mit Auflagen verbinden.
§ 128 Archivgut des Landtags
Die Nutzung des Archivgutes des Landtags regelt die als Anlage 4 abgedruckte Archivordnung des Landtags, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.
§ 129 Geheimschutzordnung
Die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen, regelt die als Anlage 5 abgedruckte Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.
§ 130 Verteilung
Drucksachen und sonstige öffentliche Arbeitsunterlagen (öffentliche Parlamentsdokumente) werden an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Landesregierung in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.
§ 131 Fristenberechnung
(1) Ist für den Anfang einer Frist die Verteilung einer amtlichen Drucksache maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag der Verteilung nicht mitgerechnet. Die Verteilung gilt als erfolgt, wenn das öffentliche Parlamentsdokument für die Mitglieder des Landtags elektronisch abrufbar, in ihre Postfächer verteilt oder an Plenarsitzungstagen auf die Plätze gelegt worden ist.
(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.
(3) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Landtags ein öffentliches Parlamentsdokument erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Postfächer verteilt worden ist.
(4) Fristen, die nach dieser Geschäftsordnung von den Fraktionen und Abgeordneten des Landtags einzuhalten sind, werden durch die Parlamentsferien unterbrochen und beginnen mit dem Ende der Parlamentsferien neu zu laufen.
§ 132 Wahrung der Frist
Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder die Leistung am letzten Tage der Frist an die Landtagsverwaltung gelangt. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen am Sitz des Landtags staatlich anerkannten Feiertag, tritt an die Stelle des Samstags, Sonntags oder Feiertags der nächstfolgende Werktag.
§ 133 Diskontinuität
(1) Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Gesetzentwürfe, selbständigen Anträge und Anfragen als erledigt; dies gilt nicht für Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung.
(2) Das Ende der Wahlperiode oder die Auflösung des Landtags beendet auch die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen; § 87 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 134 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Der Landtag kann im Einzelfall von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen; zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
§ 135 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
(1) Treten während der Sitzung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung auf, entscheidet der Präsident.
(2) Wird von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Einspruch gegen die Entscheidung erhoben, beschließt nach Prüfung durch den Rechtsausschuss der Landtag.
§ 136 Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Rechtsausschuss beschließen.
§ 137 Rechte des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss kann Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse sowie auf die Würde des Hauses beziehen, erörtern und dem Landtag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen.
§ 138 Fortführung der Geschäfte des Landtags
Der Vorstand führt bis zum Zusammentreten eines neuen Landtags seine Geschäfte fort (Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung).
§ 139 Landtagsverwaltung
(1) Die Unterstützung des Präsidenten bei der Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.
(2) Der Direktor beim Landtag ist der ständige Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung; er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.
§ 140 Neue Informations- und Kommunikationstechnologien (Experimentierklausel)
(1) Zur Fortentwicklung der Öffentlichkeitsfunktion des Landtags, insbesondere der Transparenz politischer Willensbildung, sollen künftig im Rahmen einer erweiterten Parlamentsöffentlichkeit neue Formen der Berichterstattung und interaktive Kommunikationsmöglichkeiten eingeführt und verstärkt genutzt werden. Entsprechende Verfahren können im Einvernehmen mit dem Ältestenrat, der auf der Grundlage einer Empfehlung des Rechtsausschusses entscheidet, für die Dauer von höchstens einem Jahr erprobt werden, ohne dass es der ausdrücklichen Änderung der Geschäftsordnung bedarf. Über die zu erprobenden Verfahren und die Dauer ihrer Erprobung unterrichtet der Präsident.
(2) (aufgehoben)
§ 141 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Anlage 1
Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz
Aufgrund des § 1a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:
I.
Anzeigepflichten
1.
Ein Mitglied des Landtags ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich oder in Textform anzuzeigen:
a)
die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;
b)
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates, eines sonstigen Organs oder Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
c)
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates, eines sonstigen Organs oder Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
2.
Ein Mitglied des Landtags ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
a)
entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 500 Euro einmalig oder mehrmalig im Monat oder von 5 000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;
b)
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates, eines sonstigen Organs oder Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
c)
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates, eines sonstigen Organs oder Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
d)
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, eines sonstigen Organs oder eines anderen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
e)
das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
f)
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
Für das Jahr der Landtagswahl werden die Zeiträume der jeweils endenden und der neuen Wahlperiode getrennt voneinander behandelt.
3.
Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. a bis e anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese einmalig oder mehrmalig im Monat den Betrag von 500 Euro oder im Jahr den Betrag von 5 000 Euro übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.
4.
Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Anzeigepflicht ist in diesen Fällen so zu erfüllen, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden.
5.
Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.
II.
Veröffentlichungen
Die Angaben gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a und Abschnitt I Nr. 2 Buchst. a bis f werden fortlaufend aktualisiert auf den Internetseiten des Landtags veröffentlicht. Die Angaben gemäß Abschnitt I Nr. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von elf Einkommensstufen ausgewiesen wird.
Die Stufe 0 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von mehr als 500 bis 1 000 Euro,
die Stufe 1 | Einkünfte bis | 3 500 Euro, |
die Stufe 2 | Einkünfte bis | 7 000 Euro, |
die Stufe 3 | Einkünfte bis | 15 000 Euro, |
die Stufe 4 | Einkünfte bis | 30 000 Euro, |
die Stufe 5 | Einkünfte bis | 50 000 Euro, |
die Stufe 6 | Einkünfte bis | 75 000 Euro, |
die Stufe 7 | Einkünfte bis | 100 000 Euro, |
die Stufe 8 | Einkünfte bis | 150 000 Euro, |
die Stufe 9 | Einkünfte bis | 250 000 Euro und |
die Stufe 10 | Einkünfte über | 250 000 Euro. |
Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.
III.
Rechtsanwälte
1.
Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Rheinland-Pfalz auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einmalig oder mehrmalig im Monat den Betrag von 500 Euro oder im Jahr den Betrag von 5 000 Euro übersteigt.
2.
Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Rheinland-Pfalz auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einmalig oder mehrmalig im Monat den Betrag von 500 Euro oder im Jahr den Betrag von 5 000 Euro übersteigt.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
IV.
Anzeigepflicht und Rechnungsführung bei Spenden
Die Mitglieder des Landtags haben dem Präsidenten Zuwendungen, die sie für die Kandidatur zur Landtagswahl oder für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben, anzuzeigen. Die Mitglieder des Landtags haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.
V.
Unzulässigkeit von Bezügen
Die Mitglieder des Landtags dürfen kein Rechtsverhältnis eingehen, aufgrund dessen sie Bezüge erhalten, die sie, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb bekommen, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, dass sie im Landtag die Interessen der Zahlenden vertreten werden.
VI.
Offenlegung von Interessenverknüpfungen
Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss des Landtags an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder andere, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offenzulegen, soweit sie sich nicht aus den Angaben im Handbuch oder den Veröffentlichungen auf den Internetseiten des Landtags gemäß Abschnitt II ergibt.
VII.
Unterlassung von Hinweisen auf die Mitgliedschaft
In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.
VIII.
Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln
1.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
2.
Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des Vorstands, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet einer weiteren Sanktion (§ 1a Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz) als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht.
3.
Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung eines Mitglieds des Vorstands, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an den Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Nummern 1 und 2 zu verfahren. Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung eines Fraktionsvorsitzenden, wird an dessen Stelle sein Stellvertreter gemäß Nummer 1 angehört und gemäß Nummer 2 unterrichtet.
4.
Der Vorstand kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflichten verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz festgesetzt werden. Der Präsident führt die Festsetzung durch Verwaltungsakt aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 25 Satz 3 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz und §§ 850 ff. Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
IX.
Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen; Fragebogen
1.
Der Präsident erlässt im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen, die Inhalt und Umfang der Verhaltensregeln bestimmen.
2.
Die Verhaltensregeln einschließlich der Ausführungsbestimmungen sind Grundlage eines von dem Präsidenten herauszugebenden Fragebogens. Dieser ist für Anzeigen nach den Verhaltensregeln zu verwenden.
Anlage 2
Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß § 103 Abs. 2 GOLT
Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot die Möglichkeit, öffentliche Petitionen einzureichen.
Mit dieser Möglichkeit soll ein öffentliches Forum zu einer sachlichen Diskussion wichtiger allgemeiner Anliegen geschaffen werden, in dem sich die Vielfalt unterschiedlicher Sichtweisen, Bewertungen und Erfahrungen darstellt. Dieses Forum soll allen Teilnehmenden - Bürgerinnen und Bürgern sowie den Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz - eine Möglichkeit bieten, vorgetragene Petitionen aus unterschiedlichen Sichtweisen kennen zu lernen und in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen. Der Ausschuss möchte erreichen, dass ein möglichst breites Themenspektrum auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten angeboten und möglichst viele Petentinnen und Petenten ihr Anliegen vorstellen können. Öffentliche Petitionen werden im weiteren Verfahren ebenso wie nicht öffentliche Petitionen behandelt. Aus einer Ablehnung der Veröffentlichung entstehen der Petentin bzw. dem Petenten im parlamentarischen Prüfverfahren keine Nachteile. In diesem Sinne und entsprechend den nachfolgenden Regularien wird auch das Forum moderiert.
1.
Öffentliche Petitionen können von jedermann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen grundsätzlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Bürgerbeauftragten eingereicht werden. Öffentliche Petitionen werden auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition. Wer sich an einer öffentlichen Petition beteiligen möchte, muss über eine gültige E-Mail-Anschrift verfügen.
2.1
Voraussetzung für eine öffentliche Petition ist, dass die Petition inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. Die Behandlung des Anliegens muss in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fallen. Anliegen und Begründung müssen möglichst knapp und klar dargestellt sein; der hierfür verfügbare Umfang ist technisch vorgegeben. Anliegen oder Teile eines Anliegens dürfen sich nicht erkennbar auf Personen beziehen.
2.2
Der Ausschuss behält sich vor, gleichgerichtete Petitionen zusammenzufassen und die Hauptpetentin bzw. den Hauptpetenten zu bestimmen. Die weiteren Petentinnen und Petenten werden als Unterstützerinnen und Unterstützer behandelt.
3.
Eine öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht zugelassen, wenn sie
a)
die Anforderungen der Ziffer 2.1 nicht erfüllt;
b)
persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
c)
nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
d)
gegen die Menschenwürde verstößt;
e)
offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält;
f)
offensichtlich unsachlich ist oder die Verfasserin oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;
g)
zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;
h)
geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen (z. B. durch Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
i)
Links auf andere Web-Seiten enthält;
j)
sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient.
4.
Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, insbesondere wenn
a)
der Petitionsausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden;
b)
sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet;
c)
sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten;
d)
die Petentin oder der Petent bereits mit öffentlichen Petitionen auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten präsent ist;
e)
die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind.
5.
Vor der Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren Einstellung ins Internet prüft der Bürgerbeauftragte, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind. Die Entscheidung über die Veröffentlichung treffen die Sprecherinnen und Sprecher der im Petitionsausschuss vertretenen Fraktionen einvernehmlich auf der Grundlage des Votums des Bürgerbeauftragten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Petitionsausschuss. Bei einer Ablehnung erfolgt die weitere Behandlung entsprechend dem Verfahren für nicht öffentliche Einzeleingaben oder Legislativeingaben.
6.
Die Initiatorin bzw. der Initiator einer öffentlichen Petition ist die Hauptpetentin bzw. der Hauptpetent. Alle für das Petitionsverfahren notwendige Korrespondenz erfolgt ausschließlich mit der Hauptpetentin bzw. dem Hauptpetenten. Der Name und der Wohnort werden zusammen mit der Petition veröffentlicht.
7.
Mitzeichnerinnen und Mitzeichner einer öffentlichen Petition oder Personen, die sich mit Diskussionsbeiträgen daran beteiligen, geben ihren Namen, ihre Anschrift und E-Mail-Adresse an. Die Mitzeichnerinnen und Mitzeichner werden nur zahlenmäßig erfasst. Bei den Diskussionsteilnehmerinnen und -teilnehmern werden der Name sowie das Datum des Beitrages veröffentlicht. Sie können für die Teilnahme am Diskussionsforum ein Pseudonym wählen.
8.
Die Mitzeichnungsfrist, in der weitere Personen die öffentliche Petition mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben können, beträgt sechs Wochen.
9.1
Für Diskussionsbeiträge zu einer öffentlichen Petition sowie deren Mitzeichnungen gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie für die Petition (vgl. Ziffern 2 bis 4). Beiträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen oder in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Petition stehen, werden von der Internetseite entfernt und als „wegen Regelverstoßes gelöscht“ kenntlich gemacht. Der maximale Umfang von Diskussionsbeiträgen ist technisch vorgegeben.
9.2
Ebenfalls von der Web-Seite entfernt werden Beiträge, deren Zuordnung zur angegebenen Verfasserin bzw. zum angegebenen Verfasser Zweifeln unterliegt.
9.3
Während der Mitzeichnungsfrist können die Mitzeichnungsliste oder das Diskussionsforum vorzeitig geschlossen werden, wenn eine sachliche Diskussion nicht mehr gewährleistet ist oder Löschungen von Beiträgen wegen Regelverstoßes in beachtlichem Umfange notwendig werden.
10.
Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche Petition für weitere Mitzeichnungen sowie für die Abgabe von Diskussionsbeiträgen geschlossen. Danach erfolgt die Behandlung entsprechend dem Verfahren für nicht öffentliche Einzeleingaben und Legislativeingaben.
11.
Im Laufe des parlamentarischen Prüfverfahrens entscheidet der Petitionsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, ob eine öffentliche Beratung durchgeführt werden soll.
12.
Die Öffentlichkeit wird im Internet über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet. Die Hauptpetentin bzw. der Hauptpetent erhält einen Bescheid.
Anlage 3
Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Artikel 94 Abs. 1 LV), in Fällen sonstiger Freiheitsbeschränkungen (Artikel 94 Abs. 2 LV) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags (Artikel 95 Abs. 2 LV) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des Landtags
Die nachfolgenden Grundsätze gelten nicht für die Durchführung von Strafverfahren im Zusammenhang mit der Festnahme eines Mitglieds des Landtags bei Ausübung der Tat oder spätestens am folgenden Tag (Artikel 94 Abs. 1 LV) sowie für unaufschiebbare Maßnahmen der Beweissicherung - mit Ausnahme qualifizierter Ermittlungshandlungen -, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Straftat oder einem Verkehrsunfall getroffen werden (Nummer 191 Abs. 3 Buchst. f bis h der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV -).
1.
Antragsberechtigung und -einreichung
a)
Berechtigt zur Stellung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität sind die Staatsanwaltschaften, die Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben. Diese Stellen sind ferner zu der schriftlichen Mitteilung an den Landtagspräsidenten nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 der Genehmigung des Landtags gemäß Artikel 94 LV (Vorabgenehmigung) befugt.
b)
Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre Anträge nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 1 an den Präsidenten des Landtags auf dem Dienstweg über den jeweils für Justiz zuständigen Minister, der sie mit der Bitte vorlegt, eine Entscheidung herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Strafverfolgung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Landtags oder der sonst beabsichtigten Maßnahme erteilt wird.
2.
Mitteilung an den Präsidenten des Landtags
a)
Hat der Landtag für die Dauer einer Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Landtags wegen der in Ziffer 1 Buchst. a Satz 1 der Vorabgenehmigung aufgeführten Verfahrensgegenstände genehmigt, so ist vor der Einleitung der entsprechenden Verfahren dem Präsidenten des Landtags und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Landtags Mitteilung zu machen. Unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Landtags, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht des Landtags, die Aufhebung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 94 Abs. 3 LV), bleibt unberührt.
b)
Die 48-Stunden-Frist nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 3 der Vorabgenehmigung beginnt mit Eingang des Schreibens beim Präsidenten des Landtags. Fällt der Beginn der Frist auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag, so beginnt der Lauf der Frist am nächsten Arbeitstag. Entsprechendes gilt für das Ende der Frist. Der Landtag bestätigt der absendenden Stelle unverzüglich den Eingang der Mitteilung.
3.
Umfang der Vorabgenehmigung und qualifizierte Ermittlungshandlungen
a)
Die Vorabgenehmigung erfasst nicht Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach §§ 100a, 100b StPO (qualifizierte Ermittlungshandlungen). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Ermittlungshandlungen beim Mitglied des Landtags selbst oder bei Dritten vorgenommen werden.
b)
Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Ziffer 1 Buchst. c Satz 2 der Vorabgenehmigung beim Präsidenten des Landtags die Feststellung, dass der sofortige Vollzug qualifizierter Ermittlungshandlungen oder Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten ist, so hat sie mit dem entsprechenden Antrag die gerichtliche Anordnung und auf Verlangen des Präsidenten des Landtags weitere Unterlagen vorzulegen, die dem Präsidenten eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Dieser kann Auflagen machen. Der Präsident wird im Verhinderungsfall vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
c)
Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden (Artikel 95 Abs. 2 LV). Zu den Räumen des Landtags zählen alle Räumlichkeiten, die dem Landtag oder seinen Einrichtungen zu dienen bestimmt sind. Der Präsident des Landtags kann die Anwesenheit eines Beamten der Landtagsverwaltung zur Auflage machen. Der Antrag an den Landtagspräsidenten hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Auch hier kann der Landtagspräsident die Vorlage des gerichtlichen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlusses verlangen sowie weitere Auflagen machen. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Mitglieds des Landtags reicht (Artikel 95 Abs. 1 Satz 1 LV, § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig (Artikel 95 Abs. 1 Satz 2 LV).
d)
Vor Ablauf der 48-Stunden-Frist nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 3 der Vorabgenehmigung sind Vorermittlungen im Sinne von Nummer 191 Abs. 3 Buchst. b RiStBV möglich. Unzulässig ist jedoch jede Form der Beweisaufnahme, wie etwa die zeugenschaftliche Befragung von Personen oder Inaugenscheinnahmen, auch durch Polizeibeamte, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Maßnahmen der Beweisaufnahme handelt, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Straftat oder einem Verkehrsunfall getroffen werden (Nummer 191 Abs. 3 Buchst. f bis h RiStBV).
4.
Stellung der betroffenen Mitglieder des Landtags
In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Landtags im Landtag das Wort zur Sache nicht erhalten; von ihm gestellte Anträge auf Aufhebung seiner Immunität bleiben unberücksichtigt. Der Rechtsausschuss kann auf Antrag einer Fraktion im Ausschuss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben. Wird ein Mitglied des Landtags als Zeuge vernommen, so haben ihn die Ermittlungsbehörden vor Beginn der Vernehmung auf sein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht (Artikel 95 Abs. 1 Satz 1 LV; § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO) hinzuweisen.
5.
Entscheidung in Immunitätsangelegenheiten
Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Landtags sicherzustellen. Der einzelne Abgeordnete hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität trifft der Landtag in eigener Verantwortung unter Abwägung der Belange des Parlaments und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Abgeordneten. In eine Beweiswürdigung wird nicht eingetreten. Die Entscheidung beinhaltet keine Feststellung von Recht und Unrecht, Schuld oder Unschuld.
6.
Beleidigungen politischen Charakters
Beleidigungen politischen Charakters sollen in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen.
Artikel 93 LV bestimmt, dass ein Mitglied des Landtags wegen einer Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerung gerichtlich oder dienstlich nicht verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden kann. Hieraus wird der Grundsatz hergeleitet, dass bei Beleidigungen, die außerhalb des Landtags vorgekommen sind, auch die Immunität nicht aufgehoben werden soll, soweit die Beleidigung politischen Charakters ist.
Die Staatsanwaltschaft darf in diesen Fällen zur Vorbereitung einer Entscheidung darüber, ob ein Antrag auf Entscheidung über die Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gestellt werden soll, dem Mitglied des Landtags die Anschuldigung mitteilen und ihm anheimstellen, hierzu Stellung zu nehmen. Feststellungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtigen Umstände bedeuten kein „zur Verantwortung ziehen“ im Sinne des Artikels 93 LV.
7.
Festnahme eines Mitglieds des Landtags bei Ausübung der Tat
Bei Festnahme eines Mitglieds des Landtags bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages bedarf die Durchführung des Strafverfahrens oder einer Verhaftung, soweit sie bis spätestens am folgenden Tage erfolgt, keiner Genehmigung (Artikel 94 Abs. 1 LV).
Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung und Verstreichung des der Tat folgenden Tages bedarf dagegen der Genehmigung des Landtags, denn hierin liegt eine Beschränkung der persönlichen Freiheit (Artikel 94 Abs. 2 LV), die in keinem Zusammenhang mit der Festnahme bei der Ausübung der Tat steht.
8.
Verhaftung eines Mitglieds des Landtags
a)
Die Vorabgenehmigung sowie die Genehmigung zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat umfasst nicht zugleich auch die Genehmigung zur Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung.
b)
Unter Verhaftung ist nur Untersuchungshaft zu verstehen; die Verhaftung zur Strafvollstreckung bedarf wieder einer besonderen Genehmigung.
c)
Die Genehmigung zur Verhaftung schließt die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung ein.
d)
Die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung schließt dagegen nicht die Genehmigung zur Verhaftung ein.
9.
Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG)
Die Genehmigung zur Erhebung einer öffentlichen Klage wegen einer Straftat berechtigt nicht zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedarf der Genehmigung des Landtags.
10.
Disziplinarverfahren
Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des gleichen Sachverhalts. Umgekehrt gilt die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Strafverfahrens nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung für die Mitteilung nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 der Vorabgenehmigung.
Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen bedarf keiner erneuten Genehmigung des Landtags.
11.
Ehren- und Berufsgerichtsverfahren
Verfahren vor Ehren- und Berufsgerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden.
12.
Genehmigungspflicht in besonderen Fällen
Wegen des besonderen Schutzes vor freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach Artikel 94 Abs. 2 LV ist die Genehmigung des Landtags erforderlich
a)
zur Vollstreckung von Ordnungshaft, zur Erzwingung einer Unterlassung oder Duldung (§ 890 ZPO),
b)
zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners (§ 802 g ZPO),
c)
zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder zwangsweisen Vorführung wegen Ausbleibens als Zeuge (§ 51 StPO und § 380 ZPO),
d)
zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder der Haft wegen grundloser Zeugnisverweigerung (§ 70 StPO und § 390 ZPO),
e)
zur Vollstreckung der Zwangshaft zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO),
f)
zur Vollstreckung der Haft oder sonstigen Freiheitsbeschränkung zum Vollziehen des persönlichen Sicherheitsarrestes (§ 933 ZPO),
g)
zur Vollstreckung der Ordnungshaft wegen Ungebühr (§ 178 GVG),
h)
zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners oder Gemeinschuldners und zur Vollstreckung der Haft im Insolvenzverfahren (§§ 21, 98 InsO),
i)
zur einstweiligen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 126 a StPO),
j)
zu freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB),
k)
zur zwangsweisen Vorführung (§§ 134, 230, 236, 329, 387 StPO),
l)
zur Verhaftung aufgrund Haftbefehls nach §§ 114, 125, 230, 236 oder 329 StPO.
13.
Anhängige Strafverfahren
Bei Übernahme des Abgeordnetenmandats anhängige Strafverfahren sowie jede angeordnete Haft, Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit sind von Amts wegen auszusetzen. Soll ein Verfahren fortgesetzt werden, so ist vorher eine Entscheidung des Landtags einzuholen bzw. die schriftliche Mitteilung an den Präsidenten des Landtags nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 der Vorabgenehmigung zu richten. Dies gilt nicht, soweit bereits die Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat erteilt ist.
14.
Wiederaufnahme von Verfahren
Für die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist ebenfalls eine Aufhebung der Immunität bzw. die schriftliche Mitteilung an den Präsidenten des Landtags nach Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 der Vorabgenehmigung erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme dem Ziel eines Freispruchs oder der Verurteilung dient.
15.
Vertraulichkeit von Immunitätsangelegenheiten
Immunitätsangelegenheiten sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln (§ 115 Abs. 1 Satz 3 GO LT). Zwar gilt der Informationsanspruch der Medien nach § 6 Abs. 1 des Landesmediengesetzes auch in Immunitätsangelegenheiten. Allerdings sind die sich aus § 6 Abs. 2 des Landesmediengesetzes ergebenden Schranken zu beachten. Dabei sollte - auch in die Wertung der Staatsanwaltschaft - einfließen, dass Immunitätsangelegenheiten aufgrund ihrer Vertraulichkeit einem besonderen strafrechtlichen Schutz (§ 353b StGB) unterliegen. Sie eignen sich daher grundsätzlich nicht für eine öffentliche Darstellung, es sei denn, das „öffentliche Interesse“ überwiegt evident. Die Beachtung der Vertraulichkeit gebietet auch das rechtsstaatliche Gebot fairen Verfahrens und die Wahrung des Ansehens der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft (vgl. Nummern 23 Abs. 1 und 191 Abs. 6 RiStBV).
Anlage 4
Archivordnung des Landtags
- aufgrund des § 11 des Landesarchivgesetzes und des § 128 der Geschäftsordnung des Landtags -
§ 1 Landtagsarchiv
Der Landtag unterhält ein eigenes Archiv.
§ 2 Archivgut des Landtags
(1) Unterlagen des Landtags sind im Archiv des Landtags auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben. Ausgenommen hiervon sind die Unterlagen der Abgeordneten und Fraktionen. Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung, für die Erforschung oder das Verständnis der Geschichte oder für die Sicherung berechtigter Belange der Bürgerinnen und Bürger Bedeutung zukommt. Soweit sie darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben, für die Wissenschaft von erheblicher Bedeutung sind oder wenn Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dies bestimmen, sind Unterlagen unverändert aufzubewahren.
(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle beim Landtag angefallenen Informationen, soweit sie Bestandteil des Vorgangs sind. Dazu gehören insbesondere die Akten des Landtags, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien, der Schriftverkehr der Landtagsverwaltung, die Personalakten der Abgeordneten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung sowie die sonstigen Unterlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesarchivgesetzes.
(3) Unterlagen gemäß Absatz 2 sind nach Ablauf der Wahlperiode, in der sie entstanden sind, oder wenn sie von der Landtagsverwaltung nicht mehr benötigt werden, unverändert und mit einem Aktenverzeichnis beziehungsweise einem aussagekräftigen Verzeichnis aller angegebenen Vorgänge versehen dem Archiv des Landtags anzubieten. Elektronische Unterlagen sind dem Archiv des Landtags ebenfalls anzubieten. Das Archiv des Landtags entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle der Landtagsverwaltung, welche der angebotenen Unterlagen bleibenden Wert haben und deshalb zu übernehmen sind. Das Archiv des Landtags kann auch Unterlagen in Verwahrung nehmen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverändert aufzubewahren sind und besonderer Bestimmung durch die abgebende Stelle der Landtagsverwaltung unterliegen.
(4) Das Archivgut ist durch organisatorische, technische und personelle Maßnahmen vor unbefugter Benutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.
(5) Das Parlamentsarchiv hat die schutzwürdigen Belange Betroffener zu achten.
§ 3 Abgabe von Archivgut
(1) Der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Unterlagen zur Verwahrung übergeben oder zur Übernahme anbieten.
(2) Unterlagen, welche das Landeshauptarchiv für den Landtag verwahrt (Depositum), verbleiben in dessen Eigentum und sind in einem besonderen Bestand aufzubewahren.
(3) Beim Landeshauptarchiv deponierte Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Landtagsverwaltung von Dritten genutzt werden, die Landtagsverwaltung hat jederzeit Zugang zu den Unterlagen.
§ 4 Nutzung des Landtagsarchivs
(1) Für Protokolle der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags gelten, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags über die Einsichtnahme in Protokolle.
(2) Für die Nutzung des sonstigen Archivguts gilt § 3 Abs. 1 bis 6 des Landesarchivgesetzes entsprechend.
(3) Archivgut kann von der Landtagsverwaltung genutzt werden, soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Die Akteneinsicht nach § 127 der Geschäftsordnung des Landtags bleibt unberührt.
§ 5 Benutzung des Archivguts
Die Benutzung des Archivguts wird durch eine Benutzungsordnung geregelt.
§ 6 Inkrafttreten
Die Archivordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Landtag in Kraft.
Anlage 5
Geheimschutzordnung
Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Landtags Rheinland-Pfalz (- VS-Richtlinien Landtag -)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet wurden.
(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.
(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.
(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtags gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden (VSA), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 2 Grundsätze
(1) Jede Person ist verpflichtet, über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, und jede Person, die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinien.
(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.
§ 3 Geheimhaltungsgrade
(1) Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
1.
STRENG GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann;
2.
GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann;
3.
VS-VERTRAULICH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(2) Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand.
(3) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.
§ 4 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.
(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.
(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.
(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den zum Empfang Berechtigten mit.
(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen, der Präsident und weitere von ihm ermächtigte Stellen.
§ 5 Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache
(1) Mitglieder des Landtags können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.
(3) Soll ein Mitglied des Landtags Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtags oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.
(4) Ein Mitglied des Landtags, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf nur die Vorsitzenden der Fraktionen unterrichten; in besonderen Fällen darf im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Bediensteten unterrichtet werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist. Die unterrichtete Person ist auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen; sie ist hieran gebunden.
(5) Fraktionsbediensteten dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nach Absatz 4 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(6) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(7) Der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.
(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten bei Ermächtigungen nach Absätzen 5 bis 7 entsprechend.
§ 6 Kommunikation über Verschlusssachen
(1) Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Person, mit der das Gespräch geführt wurde, nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kommunikation per E-Mail; geeignete Verfahren zur Gewährleistung der Kommunikationssicherheit wie Verschlüsselungsverfahren und elektronische Signaturen sind anzuwenden.
(2) Besondere Vorsicht ist bei fernmündlichen Gesprächen auf dem Funkwege und bei fernmündlichen Gesprächen mit Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboten.
§ 7 Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen
(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führen die Vorsitzenden die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellen vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Anwesende, die nicht dem Ausschuss angehören.
(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Personen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z. B. bei Untersuchungsausschüssen).
(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.
(4) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. In Protokolle, die als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, darf nur entsprechend § 5 Einsicht gewährt werden.
(5) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die Ausschussvorsitzenden können bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die mit der Berichterstattung betrauten Ausschussmitglieder und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.
(6) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in Fällen des Absatzes 5 anders beschließen.
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung der Ausschussvorsitzenden nach Registrierung bei der vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die vom Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr benötigt werden.
(8) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(9) Genehmigen die Ausschussvorsitzenden während der Sitzung, in der VS-STRENG GEHEIM- oder VS-GEHEIM-Angelegenheiten behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die vom Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.
§ 8 Herstellung von Duplikaten
Personen, denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ausgehändigt werden, dürfen weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der vom Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.
§ 9 Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen
(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der vom Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der vom Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.
(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten und in einem vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der vom Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr zu vernichten.
(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der vom Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.
(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.
§ 10 Weiterleitung von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die vom Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die vom Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der vom Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.
§ 11 Mitnahme von Verschlusssachen
(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Landtags unterstehenden Räumen ist unzulässig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Er kann Auflagen festlegen.
(2) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, müssen die Verschlusssachen ständig mitgeführt werden. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die Verschlusssache nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.
§ 12 Mitteilungspflicht
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtags mitzuteilen.
Anlage 6
Lobbyistenregister
§ 1
Der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.
§ 2
(1) Eine Anhörung von Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
-
Name und Sitz des Verbands,
-
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
-
Interessenbereich des Verbands,
-
Mitgliederzahl,
-
Namen der Verbandsvertreter sowie
-
Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Landtags.
(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
§ 3
Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Anlage 7
(aufgehoben)
Anlage 8
Datenschutzordnung des Landtags Rheinland-Pfalz – aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1)
§ 1 Geltungsbereich
(1)
1
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und Fraktionen sowie die Landtagsverwaltung gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung.
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Satz 1 genannten Stellen unterfallen dieser Datenschutzordnung, soweit sie die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unterstützen.
(2)
1
Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2 -) in der jeweils geltenden Fassung.
2
Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
1.
die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags im Sinne von Artikel 85 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz,
2.
die Personalverwaltung des Landtags,
3.
die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt gemäß Artikel 85 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und
4.
die Ausführung der Gesetze durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags.
(3)
1
Soweit besondere Rechtsvorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.
2
Die Vorschriften der Geheimschutzordnung und über diese Datenschutzordnung hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Grundsätze rechtmäßiger Datenverarbeitung
(1)
1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit
1.
diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
2.
die Betroffenen eingewilligt haben.
2
Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen.
3
§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Für die Zulässigkeit der Einwilligung und deren Bedingungen gelten Artikel 4 Nr. 11, Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Artikel 7 und 8 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend.
(3)
1
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Betroffene/Betroffener) beziehen.
2
Datenverarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern und Nutzen, das Übermitteln und Veröffentlichen sowie das Löschen und die Vernichtung personenbezogener Daten.
3
Im Übrigen richten sich die Begriffsbestimmungen nach Artikel 4 Datenschutz-Grundverordnung.
(4)
1
Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 5 der Datenschutz-Grundverordnung sollen Berücksichtigung finden, soweit sie mit den parlamentarischen Erfordernissen vereinbar sind.
2
Insbesondere haben sich Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.
§ 3 Erhebung, Speicherung, Nutzung und sonstige Verarbeitung
(1)
1
Das Erheben, Speichern, Nutzen und die sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
2
Interessen der Betroffenen stehen in der Regel nicht entgegen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten gemäß § 9 getroffen sind.
(2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3)
1
Für die Einsicht in Sitzungsprotokolle und deren Verteilung sowie für die Einsicht in Akten des Landtags durch die Abgeordneten, die Fraktionen, deren Beschäftigte und die Landtagsverwaltung gelten die jeweiligen besonderen parlamentsrechtlichen Bestimmungen.
2
Von Protokollen vertraulicher Ausschusssitzungen dürfen vorbehaltlich der Geschäftsordnung des Landtags Abschriften oder Ablichtungen nicht hergestellt werden; im Übrigen findet die Geheimschutzordnung Anwendung.
(4)
1
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.
2
Die Vorschriften der Archivordnung des Landtags und der Archivordnungen der Fraktionen bleiben unberührt.
§ 4 Übermittlung
(1)
1
Die Übermittlung personenbezogener Daten zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
2
Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und die Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nicht parlamentarische Zwecke ist zulässig
1.
an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen;
2.
an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;
3.
an nicht öffentliche Stellen, wenn die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
(3) Bei der Übermittlung geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten sind die gemäß § 9 erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(4) Für die Einsicht in Sitzungsprotokolle und Akten des Landtags durch Dritte gelten die jeweiligen besonderen parlamentsrechtlichen Bestimmungen.
§ 5 Veröffentlichung
(1)
1
Personenbezogene Daten dürfen in Parlamentsdokumenten für jedermann veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
2
Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.
(2) (aufgehoben)
§ 6 Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme
(1) Der Landtag betreibt Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
(2)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags kann Auskunft über nicht öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus den Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen erteilen, soweit die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind und zwingende Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen.
2
Auf Daten, deren Veröffentlichung zulässig ist oder die Gegenstand öffentlicher Sitzungen des Landtags und seiner Gremien waren, können die Abgeordneten, die Fraktionen, der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Rechnungshof, die Landesregierung sowie weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugelassene Stellen im Rahmen der technischen Voraussetzungen unmittelbaren Zugriff erhalten; dies gilt nicht für Daten aus öffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf Daten der Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme nicht unberechtigt Zugriff genommen werden kann.
(4)
1
Die in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Abläufe.
2
Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung ist ausgeschlossen.
3
Für personenbezogene Daten gilt Satz 2 nur, soweit deren erstmalige Erhebung, Speicherung, Nutzung oder sonstige Verarbeitung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit § 3 gestanden haben.
4
Richtigstellungen und Berichtigungen nach § 8 bleiben unberührt.
(5)
1
Nach Maßgabe des Absatzes 1 ist auch die Übertragung von Sitzungen des Landtags und seiner Gremien im Internet sowie die dauerhafte Speicherung und Zugänglichmachung entsprechender Inhalte in einem Internetportal zulässig.
2
Hierauf ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 7 Auskunft
(1)
1
Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person beim Landtag und seiner Verwaltung, seinen Mitgliedern und den Fraktionen gespeichert sind.
2
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
3.
der Auskunft Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen oder
4.
der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.
(3)
1
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2
Unterbleibt die Auskunftserteilung, sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die für die Datenschutzkontrolle jeweils zuständige Stelle (§ 15) wenden können.
(4) Das Recht auf Akteneinsicht nach den jeweiligen besonderen parlamentsrechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
§ 8 Richtigstellung und Berichtigung
(1)
1
Sind in Parlamentsdokumenten tatsächliche Behauptungen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sind die entsprechenden gerichtlichen Feststellungen auf Antrag des Betroffenen in gleicher Weise zu veröffentlichen (Richtigstellung).
2
In diesem Fall ist sicherzustellen, dass bei einer Recherche in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen Original- und Richtigstellungsdokument gemeinsam aufgefunden werden.
(2)
1
Eine Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen.
2
Eine Richtigstellung von Sitzungsprotokollen erfolgt nicht.
(3)
1
Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform.
2
Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.
(4)
1
Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtags und seiner Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen.
2
Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags und seiner Gremien regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Geheimhaltungsvorkehrungen
(1)
1
Gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
2
Geheimhaltungsvorkehrungen sind insbesondere
1.
die Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit der Beratungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften,
2.
die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder
3.
die Anonymisierung oder Pseudonymisierung personenbezogener Daten.
3
Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit dieser Vorkehrungen ist zwischen dem Interesse an einem öffentlichen parlamentarischen Verfahren und den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen abzuwägen.
(2) Tonaufzeichnungen zur Erstellung von Sitzungsprotokollen nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzungen sind nach Ablauf der Berichtigungsfrist oder nach der Entscheidung über eine Berichtigung zu löschen.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1) ¹Abgeordnete haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtags bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. ²Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. ³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen.
(2)
1
Für die Bediensteten des Landtags gilt das Datengeheimnis des § 8 LDSG entsprechend.
2
Für die Verschwiegenheitspflicht der oder des Bürgerbeauftragten Rheinland-Pfalz und der oder des Beauftragten für die Landespolizei gilt § 8 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und den Beauftragten für die Landespolizei, für die der Fraktionsangestellten § 12 des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 11 Durchführung des Datenschutzes
Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und Fraktionen, die Landtagsverwaltung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 in eigener Verantwortung sicherzustellen.
§ 12 Technische und organisatorische Maßnahmen
1
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 zu gewährleisten, sind durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und Fraktionen, die Landtagsverwaltung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 zu treffen.
2
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten und ihrer Verwendung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 13 Auftragsverarbeitung
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt § 51 LDSG sinngemäß, soweit die dortigen Regelungen mit dieser Datenschutzordnung und den parlamentarischen Erfordernissen vereinbar sind; § 15 bleibt unberührt.
(2)
1
Eine Auftragsverarbeitung liegt nicht vor, wenn Erbringer von Dienstleistungen lediglich über die Möglichkeit verfügen, personenbezogene Daten einzusehen.
2
In diesen Fällen hat sich der Dritte gegenüber dem Verantwortlichen zu verpflichten, die personenbezogenen Daten nur in dem Umfang einzusehen, soweit dies zur Erbringung der Dienstleistung unvermeidlich ist, sowie die Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 14 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
1
Der Landtag und seine Verwaltung, seine Mitglieder und die Fraktionen führen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten.
2
In diesem Verarbeitungsverzeichnis sind schriftlich festzulegen:
1.
Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten sowie deren Zweckbestimmung,
2.
Name und Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
3.
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
4.
Kategorien betroffener Personen und Kategorien personenbezogener Daten,
5.
Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch werden,
6.
Fristen für die regelmäßige Überprüfung der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten,
7.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 15 Datenschutzkontrolle
(1)
1
Der Ältestenrat überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 durch den Landtag, seine Gremien und seine Verwaltung.
2
Die Parlamentarische Kontrollkommission und die G 10-Kommission unterliegen hinsichtlich ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten nicht der Überwachung.
(2)
1
Der Ältestenrat nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben können.
2
Er kann dem Landtag, seinen Gremien und seiner Verwaltung Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben.
3
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er eine Kommission einsetzen, in der auch Abgeordnete vertreten sein können, die nicht dem Ältestenrat angehören.
(3)
1
Beschwerden oder Beanstandungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten.
2
Betroffene werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags über die sachliche Befassung im Ältestenrat oder in der Kommission unterrichtet.
(4)
1
Die Fraktionen und Abgeordneten überwachen die von ihnen selbst durchgeführte Datenverarbeitung in eigener Verantwortung.
2
Sie können hierfür eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten für den Anwendungsbereich dieser Datenschutzordnung bestellen.
Anhang
Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010
In Ausführung von Artikel 89b Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung schließen der Landtag - vertreten durch den Präsidenten des Landtags - und die Landesregierung - vertreten durch den Ministerpräsidenten - folgende Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung:
I.
Unterrichtung über Gesetzentwürfe
1.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über Referentenentwürfe zu Gesetzesinitiativen, sobald ihnen der Ministerrat grundsätzlich zugestimmt hat und die Entwürfe den kommunalen Spitzenverbänden, anderen amtlich nicht beteiligten Stellen oder Personen außerhalb der Landesregierung zur Anhörung zugeleitet werden.
Hat der Ministerrat ohne Grundsatzberatung abschließend über einen Gesetzentwurf beraten und dessen Einbringung in den Landtag beschlossen, so bedarf es der Vorabunterrichtung des Landtags nicht mehr, wenn alsbald dessen Einbringung im Landtag erfolgt.
Satz 1 gilt entsprechend für Referentenentwürfe, die nach Unterrichtung der Mitglieder des Ministerrates gemäß § 12 Abs. 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung - GGO - ohne Kabinettsberatung anderen amtlich nicht beteiligten Stellen oder Personen außerhalb der Landesregierung zugänglich gemacht werden, sofern die Entwürfe besondere politische Bedeutung haben.
2.
Der Referentenentwurf wird dem Landtag in je zweifacher Ausfertigung für jede Fraktion und die Landtagsverwaltung mit dem Hinweis zugeleitet, dass beabsichtigt ist, eine Entscheidung des Ministerrates über eine entsprechende Gesetzesinitiative herbeizuführen, jedoch eine abschließende Meinungsbildung des Ministers über den Inhalt der Gesetzesinitiative noch aussteht. Soweit nicht bereits im Referentenentwurf angesprochen, enthält das Zuleitungsschreiben einen Hinweis auf eine durchgeführte oder beabsichtigte Gesetzesfolgenabschätzung.
II.
Unterrichtung über den Gegenstand beabsichtigter Staatsverträge
1.
a)
Will die Landesregierung die Initiative zum Abschluss eines Staatsvertrages ergreifen, so unterrichtet sie den Landtag, sobald die Grundsatzentscheidung im Ministerrat getroffen ist.
b)
Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält die wichtigsten Eckpunkte des beabsichtigten Staatsvertrages.
c)
Die Landesregierung leitet den unterschriftsreifen Vertragsentwurf nach Zustimmung des Ministerrates vor seiner Unterzeichnung dem Landtag zu.
d)
Der Landtag informiert die Landesregierung so bald als möglich, wenn sich aufgrund der Unterrichtung zu b oder c Einwände ergeben, die zu einer Ablehnung eines späteren Vertragsgesetzes führen könnten.
Ist dem Landtag eine Befassung innerhalb von vier Wochen nach Eingang nicht möglich, so wird die Landesregierung hiervon sowie über die weitere Terminplanung unterrichtet.
e)
Erfolgt eine politische Willensbildung im Landtag, so wird die Landesregierung diese unter Berücksichtigung des jeweiligen Verhandlungsstandes in ihre Entscheidung einbeziehen.
2.
Wird der Abschluss eines Staatsvertrages von anderer Seite - insbesondere im Rahmen einer Fachministerkonferenz - vorgeschlagen, so unterrichtet das federführende Kabinettsmitglied den zuständigen Ausschuss über die wichtigsten Eckpunkte, wenn es dem Ministerrat seine Absicht mitgeteilt hat, sich mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses an bevorstehenden Verhandlungen zu beteiligen. Für das weitere Verfahren gelten Nummer 1 c bis e.
3.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die beabsichtigte Kündigung eines Staatsvertrages.
III.
Unterrichtung über andere Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung
1.
Angelegenheiten der Landesplanung
a)
Die im Landesplanungsgesetz festgelegten Informationspflichten stellen in Form und Inhalt eine nähere Ausgestaltung der in Artikel 89b Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung festgelegten Unterrichtung des Landtags in Angelegenheiten der Landesplanung dar.
b)
Das federführende Kabinettsmitglied unterrichtet darüber hinaus nach Information des Ministerrates den Landtag über die Einleitung von Raumordnungsverfahren für Vorhaben von erheblicher landespolitischer Bedeutung.
2.
Bundesratsangelegenheiten
a)
Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa übersendet dem Landtag sämtliche Bundesratsdrucksachen.
b)
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag darüber hinaus baldmöglichst, wenn beim Bundesrat Gesetzesinitiativen eingegangen sind,
aa)
mit denen im Wege einer Verfassungsänderung Kompetenzen der Länder auf den Bund oder Kompetenzen des Bundes auf die Länder verlagert werden sollen;
bb)
die unbeschadet von Buchstabe aa gerade für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer einschließlich finanzieller Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn Entschließungsanträge oder andere Initiativen von vergleichbarer politischer Bedeutung beschlossen wurden.
c)
Soweit die Landesregierung selbst entsprechende Gesetzesanträge, Verordnungsanträge oder Entschließungsanträge im Bundesrat einbringt, leitet sie dem Landtag den Text der Initiative parallel zur Übermittlung an den Bundesrat zu. In den Fällen nach Buchstabe b unterrichtet das federführende Kabinettsmitglied, nachdem es den Kabinettsmitgliedern seine Unterrichtungsabsicht mitgeteilt hat, den Landtag schriftlich über die wichtigsten Eckpunkte der entsprechenden Initiative, insbesondere soweit sich neue Regelungsspielräume für das Land abzeichnen.
d)
Erfolgt eine politische Willensbildung im Landtag, so wird die Landesregierung diese in ihre Entscheidung über ihr abschließendes Stimmverhalten einbeziehen.
3.
Entwürfe von Verwaltungsabkommen
Die für Staatsverträge vereinbarten Regelungen aus Abschnitt II Nr. 1 a, b, d und e sowie Abschnitt II Nr. 2 Satz 1 gelten sinngemäß für Verwaltungsabkommen, die von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind oder im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über 1 Mio. Euro führen würden.
4.
Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen
a)
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag, soweit sie Beschlüssen zustimmen möchte, die sich auf Gegenstände beziehen, deren weitere Umsetzung der Entscheidungskompetenz des Landtags unterliegt. Die Unterrichtung erstreckt sich auf solche Beschlüsse, die die Landesregierung politisch binden würden, bestimmte Gesetzesinitiativen im Landtag einzubringen, bestimmte Staatsverträge abzuschließen, bestimmte sonstige Vorhaben durchzuführen, deren Verwirklichung im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über 1 Mio. Euro führen würde. Abschnitt II Nr. 1 d und e gelten entsprechend.
b)
Ist eine vorherige Unterrichtung des Landtags aufgrund des Verhandlungsablaufes nicht möglich, so wird die Unterrichtung baldmöglichst nachgeholt; in diesem Fall ist die Zustimmung mit einem Vorbehalt der Landtagsunterrichtung zu versehen.
c)
Unabhängig von der Fallgruppe a wird die Landesregierung den Landtag auch über sonstige Ereignisse im Rahmen der oben genannten Zusammenarbeit informieren, die für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind.
d)
Die jeweilige Unterrichtung über die wichtigsten Eckpunkte erfolgt nach Information der Kabinettsmitglieder schriftlich durch das federführende Kabinettsmitglied bzw. den Bevollmächtigten des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa gegenüber dem zuständigen Ausschuss.
e)
Verträge des Bundes, die die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Landes betreffen, bedürfen gemäß Nummer 3 des Lindauer Abkommens von 1957 der Einverständniserklärung des Landes gegenüber der Bundesregierung. Das federführende Kabinettsmitglied wird den zuständigen Ausschuss über den wesentlichen Inhalt eines Vertrages unterrichten, wenn die Bundesregierung über die Ständige Vertragskommission einen deutschsprachigen Vertragsentwurf übermittelt hat und nach Auffassung der Landesregierung ausschließliche Kompetenzen des Landes ersichtlich betroffen sind.
Die Landesregierung holt nach Befassung des Ministerrates die Zustimmung des Landtags zur Einverständniserklärung des Landes ein, nachdem die Bundesregierung der Landesregierung den Vertrag über die Ständige Vertragskommission der Länder zugeleitet hat.
f)
Hinsichtlich der Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91 a und 91 b des Grundgesetzes stellen die in § 10 Abs. 4 und 5 der Landeshaushaltsordnung festgelegten Informationen eine nähere Ausgestaltung der in Artikel 89b Abs. 1 Nr. 6 der Landesverfassung festgelegten Unterrichtung dar.
5.
Angelegenheiten der Europäischen Union
a)
Für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union gelten die unter Abschnitt III Nr. 2 „Bundesratsangelegenheiten“ vereinbarten Regelungen unter Beachtung der jeweiligen Unterrichtungszuständigkeiten entsprechend.
b)
Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa übersendet in Fortführung der bisherigen Praxis dem zuständigen Ausschuss ihm zugehende Schriftstücke zu europäischen Angelegenheiten; er unterrichtet ferner über:
-
Ergebnisse der Europaministerkonferenz und der Plenarsitzungen des Ausschusses der Regionen sowie,
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soweit diese für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind, sonstige nicht fachspezifische allgemeine Angelegenheiten der Europäischen Union.
c)
Im Hinblick auf die Beteiligung des Landtags an der Überwachung des Subsidiaritätsprinzips in der Europäischen Union wird Folgendes vereinbart:
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Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa legt zu Beginn eines jeden Jahres eine Bewertung des jeweiligen Arbeitsprogramms der Kommission für das laufende Jahr vor.
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Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa leitet dem Landtag zeitnah alle von der Kommission im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems an den Bundesrat übermittelten Gesetzesinitiativen zu. Dabei wird der voraussichtliche Zeitpunkt der abschließenden Beratung im Bundestag benannt.
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Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa informiert den Landtag frühestmöglich über die beabsichtigte Zustimmung der Landesregierung zu Subsidiaritätsrügen und Subsidiaritätsklagen im Bundesrat.
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Der Landtag seinerseits verpflichtet sich, vor einer Beschlussfassung hinsichtlich einer möglichen Subsidiaritätsrüge ein Gespräch mit der Landesregierung zu führen, in dem die Argumente ausgetauscht werden.
IV.
Unterrichtung über Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung
1.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über Entwürfe von Landesverordnungen von erheblicher landespolitischer Bedeutung, wenn nach einer Kabinettsbefassung ein Anhörverfahren eingeleitet wird.
2.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über ihre Absicht, auf Grund einer Ermächtigung im Sinne von Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben und informiert über den wesentlichen Inhalt der vorgesehenen Regelung sowie eine gegebenenfalls bestehende besondere Eilbedürftigkeit. Teilt die Landesregierung mit, dass sie beabsichtigt, eine Rechtsverordnungsermächtigung auf einen Fachminister zu delegieren, unterrichtet dieser nach Satz 1 auf Wunsch des Landtags.
Die Unterrichtung des Landtags kann entfallen, soweit die Rechtsverordnung
a)
auf einer Ermächtigung beruht, die eine bestehende Ermächtigung lediglich wiederholt, eingeschränkt oder inhaltlich nicht wesentlich geändert hat oder die
b)
nur Zuständigkeiten oder das Verwaltungsverfahren regelt.
3.
Der Landtag unterrichtet so bald als möglich die Landesregierung, wenn er die Absicht hat, von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch zu machen.
V.
Absehen von Unterrichtung
Diese Vereinbarung berührt nicht die Befugnis der Landesregierung, im Einzelfall von einer Unterrichtung aus den Gründen des Artikels 89b Abs. 2 der Landesverfassung abzusehen.
VI.
Anwendung und Auslegung der Vereinbarung
1.
Landtag und Landesregierung als die beiden Organe des Volkswillens werden diese Vereinbarung im Geist interorganfreundlichen Verhaltens anwenden und auslegen.
2.
Dabei wird die Landesregierung das Interesse des Landtags einbeziehen,
a)
nach einer Unterrichtung auch von maßgeblichen Änderungen gegenüber dem übermittelten Sachstand zu erfahren; dies gilt sinngemäß, wenn die abschließende Entscheidung der Landesregierung wesentlich von einer zuvor mitgeteilten eigenen Position oder einem Landtagsbeschluss zu dieser Unterrichtung abweicht;
b)
nach Möglichkeit auch dann eine Information zu erhalten,
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wenn über die vereinbarten Fallgruppen hinaus durch bundesgesetzliche Regelung der Handlungsspielraum des Landesgesetzgebers erweitert wird sowie
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bei raumbezogenen Fachplanungen außerhalb der Landesplanung nach Befassung des Ministerrates eine Anhörung eingeleitet wird.
3.
Der Landtag wird bei Auslegung der Vereinbarung einbeziehen,
a)
dass die Landesregierung hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten berücksichtigen muss; dies schließt ein, dass auch unabhängig von den benannten Fällen grundsätzlich alle Kabinettsmitglieder Gelegenheit haben müssen, vor einer Mitteilung an den Landtag über den Unterrichtungsgegenstand informiert zu werden;
b)
dass es in bestimmten Verhandlungsphasen geboten sein kann, bei der Unterrichtung unumgänglichen Vorgaben der EU, des Bundes, anderer Länder oder sonstiger Partner der Zusammenarbeit gemäß Abschnitt III Nr. 4 Rechnung zu tragen;
c)
dass die Landesregierung eine dem Landtag im Entwurf übermittelte Rechtsverordnung auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme beschließen kann, wenn sie besondere Eile für geboten hält; dies gilt entsprechend bei der Kündigung von Staatsverträgen.
4.
Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern des Landtags bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden im Ältestenrat beraten. Sie sollen anschließend - falls erforderlich - im Einvernehmen zwischen Landtag und Landesregierung geklärt werden.
5.
Landtag und Landesregierung werden jeweils in der Mitte einer Legislaturperiode, erstmals im Jahr 2004, prüfen, ob aufgrund der konkreten Erfahrungen eine Veränderung dieser Vereinbarung angezeigt scheint. Unberührt bleibt eine gemeinsame Überprüfung bei entsprechendem Anlass.
VII.
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Vereinbarung vom 23. November 2000 (GVBl. S. 501).
Anhang
Übersicht wesentlicher parlamentarischer Initiativen
Bezeichnung | GOLT | Zweck | Initiator | Frist | Erläuterungen |
Gesetzentwurf | § 51 bis 59 | zur Regelung eines allgemeinen Sachverhalts in einem bestimmten Rechtssatz | eine Fraktion oder 8 Abgeordnete | erste Beratung frühestens am vierten Werktag nach Verteilung der Drucksache | Schriftlich einzubringen, zu begründen, voranzustellen ist ein Vorblatt zur Darstellung von Problem, Lösung, Alternativen und Kosten |
Änderungsantrag zu Gesetzentwurf | § 58 | Änderung Gesetzentwurf | Jedes Mitglied des Landtags oder eine Fraktion bzw. mind. 8 Abgeordnete oder eine Fraktion (Änderungsantrag zur dritten Beratung; § 58 Abs. 2) | zulässig bis zum Abschluss der Besprechung | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
Selbstständiger Antrag | § 60 | als Aufforderung an das Parlament, etwas Bestimmtes zu beschließen;Um die Auffassung des Landtags zu einem politischen Thema darzustellen;und/oder um die Landesregierung zu bestimmtem Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufzufordern | eine Fraktion oder 8 Abgeordnete | Beginn Beratung frühestens am vierten Werktag nach Verteilung der Drucksache | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
Änderungsantrag zu Antrag | § 61 | Änderung Antrag | jedes Mitglied des Landtags oder eine Fraktion | zulässig bis zum Abschluss der Besprechung | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt über Änderungsanträge wird nur abgestimmt, wenn die Antragstellenden des Antrags, auf den sie sich beziehen, mit der Abstimmung einverstanden sind. Wird das Einverständnis nicht erteilt, gilt der Änderungsantrag als erledigt |
Alternativantrag | § 61 | Alternative zu einem selbstständigen Antrag - dieses parlamentarische Instrument wurde eingesetzt, um Antragstellenden die Möglichkeit einer Initiative als Alternative/Änderung einer anderen Initiative zu geben, ohne Gefahr zu laufen, zu einem Änderungsantrag keine Zustimmung (vgl. § 61 Abs. 2) der Hauptantragstellenden zu erhalten. | eine Fraktion oder 8 Abgeordnete | zulässig bis zum Abschluss der Besprechung | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
Entschließungsantrag | § 62 | als selbstständiger Antrag: tendenziell zur Einforderung von politischen Maßnahmen, eher Aufforderung an die Landesregierung, sich für ein bestimmtes Thema einzusetzen | eine Fraktion oder 8 Abgeordnete | erste Beratung frühestens am vierten Werktag nach Verteilung der Drucksache | schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
zu Gesetzentwürfen, selbstständigen Anträgen und Regierungserklärungen: Ausdruck der Auffassung des Landtags zu bestimmten politischen Fragen und Aufforderung an die Landesregierung zu einem bestimmten Verhalten Ziel: Handlungsempfehlung, Kontrolle oder Korrektur des Regierungskurses | zulässig bis vor Schluss der letzten Beratung | Schriftlich einzureichen, wird verlesen, falls noch nicht verteilt |
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