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Landesgesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für jüdisches Leben und Antisemitismusfragen in Rheinland-Pfalz (Antisemitismusbeauftragtengesetz) Vom 19. Mai 2022

Landesgesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für jüdisches Leben und Antisemitismusfragen in Rheinland-Pfalz (Antisemitismusbeauftragtengesetz) Vom 19. Mai 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für jüdisches Leben und Antisemitismusfragen in Rheinland-Pfalz (Antisemitismusbeauftragtengesetz) vom 19. Mai 202201.06.2022
Eingangsformel01.06.2022
§ 1 - Antisemitismusbeauftragte oder Antisemitismusbeauftragter01.06.2022
§ 2 - Berufung und Rechtsstellung01.06.2022
§ 3 - Aufgaben01.06.2022
§ 4 - Befugnisse01.06.2022
§ 5 - Verarbeitung personenbezogener Daten01.06.2022
§ 6 - Inkrafttreten01.06.2022
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Antisemitismusbeauftragte oder Antisemitismusbeauftragter

Die oder der Beauftragte für jüdisches Leben und Antisemitismusfragen in Rheinland-Pfalz (Antisemitismusbeauftragte oder Antisemitismusbeauftragter) ist die zentrale Stelle für die Koordination der Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung des und Prävention vor Antisemitismus sowie für die Sicherung und Förderung des jüdischen Lebens in Rheinland-Pfalz. Sie oder er nimmt sich unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Achtung personenbezogener Daten der Anliegen der sich an sie oder ihn wendenden Menschen an.

§ 2 Berufung und Rechtsstellung

(1) Die oder der Antisemitismusbeauftragte wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen und entlassen. Ihre oder seine Amtszeit endet mit der bei Berufung laufenden Wahlperiode des Landtags Rheinland-Pfalz, durch Tod, durch Rücktritt oder mit der Entlassung. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(2) Die oder der Antisemitismusbeauftragte ist in der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach den §§ 1 und 3 unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Das Amt der oder des Antisemitismusbeauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Das Land ersetzt der oder dem Antisemitismusbeauftragten die durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausgaben richten sich nach dem Landeshaushalt.

§ 3 Aufgaben

(1) Die oder der Antisemitismusbeauftragte ist ressortübergreifend tätig und soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.
Koordination der Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung des und Prävention vor Antisemitismus,
2.
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer jüdischen Glaubens,
3.
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner insbesondere für kommunale Gebietskörperschaften, Vereine, Verbände, Religionsgemeinschaften, Bildungseinrichtungen und den Landtag Rheinland-Pfalz zu Fragen des jüdischen Lebens in Rheinland-Pfalz und des Antisemitismus,
4.
Mitwirkung in Bund-Länder-Gremien zur Bekämpfung des und Prävention vor Antisemitismus sowie zu Fragen des jüdischen Lebens,
5.
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner bei antisemitischen Vorfällen,
6.
Sicherung und Förderung des jüdischen Lebens in Rheinland-Pfalz,
7.
Unterstützung des interreligiösen Dialogs,
8.
Austausch mit den jüdischen Gemeinden und den Sicherheitsbehörden in Bezug auf Antisemitismus in Rheinland-Pfalz,
9.
Information über das jüdische Leben und Sensibilisierung für Formen des Antisemitismus.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeitet die oder der Antisemitismusbeauftragte mit den Behörden und öffentlichen Stellen des Landes vertrauensvoll und eng zusammen.

§ 4 Befugnisse

(1) Die oder der Antisemitismusbeauftragte kann, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach den §§ 1 und 3 erforderlich ist, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, um
1.
mündliche und schriftliche Auskünfte und
2.
Einsicht in Akten und Unterlagen
ersuchen. Die gleichen Befugnisse bestehen gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben.
(2) Auskunft, Akten- und Unterlagenvorlagen dürfen nur verweigert werden, soweit zu besorgen ist, dass dem Bund, einem Land oder einem Dritten ein erheblicher Nachteil entstehen würde oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen, insbesondere § 479 der Strafprozessordnung (StPO), und die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die oder der Antisemitismusbeauftragte kann, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach den §§ 1 und 3 erforderlich ist, personenbezogene Daten von Betroffenen und Beteiligten antisemitischer Sachverhalte oder antisemitischer Straftaten sowie von Menschen, die sich im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben an sie oder ihn wenden, verarbeiten, insbesondere Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen bleiben unberührt.
(2) Die oder der Antisemitismusbeauftragte kann, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach den §§ 1 und 3 erforderlich ist, personenbezogene Daten von Opfern antisemitischer Sachverhalte oder antisemitischer Straftaten, aus denen deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, insbesondere zur Mitgliedschaft in religiösen Vereinigungen und Kirchen, sowie deren Gesundheits- und Sozialdaten, insbesondere zur Verletzung, dem Gesundheitszustand und der Aufnahme in einem Krankenhaus oder der Inanspruchnahme ambulanter Versorgungs-, Behandlungs- und Beratungseinrichtungen, verarbeiten. § 19 Abs. 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Nach Erfüllung des Verarbeitungszwecks nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Abweichend von Satz 1 können die personenbezogenen Daten mit Einwilligung der Betroffenen jeweils drei weitere Jahre zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben nach den §§ 1 und 3 verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten sind mit Ablauf des Zeitraums, für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen bestimmt sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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