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Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof Vom 23. Juli 1949

Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof Vom 23. Juli 1949
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 21 geändert, § 11a neu gefasst und § 11b aufgehoben durch Gesetz vom 22.12.2022 (GVBl. S. 478)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 194901.10.2001
I. Abschnitt - Zuständigkeit01.10.2001
§ 1 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 2 - Zuständigkeit31.12.2022
II. Abschnitt - Zusammensetzung01.10.2001
§ 3 - Besetzung01.10.2001
§ 4 - Voraussetzungen für die Mitgliedschaft01.10.2001
§ 5 - Wahl der Mitglieder08.03.2014
§ 6 - Verlust des Amtes08.03.2014
§ 7 - Zusammensetzung im Einzelnen08.03.2014
§ 8 - Mitwirkung der Vertreter, Nachwahl01.10.2001
§ 9 - Beeidigung01.10.2001
§ 10 - Entschädigung08.03.2014
III. Abschnitt - Verfahren01.10.2001
A. Allgemeine Verfahrensvorschriften01.10.2001
§ 11 - Geschäftsordnung01.10.2001
§ 11a - Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung31.12.2022
§ 12 - Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes01.07.2004
§ 13 - Ausschluss vom Richteramt23.09.2009
§ 13a - Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit01.10.2001
§ 14 - Akteneinsicht01.10.2001
§ 15 - Beistände, Bevollmächtigte28.12.2009
§ 15a - Erledigung unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Anträge30.07.2015
§ 15b - Verzögerungsbeschwerde08.03.2014
§ 16 - Mündliche Verhandlung01.10.2001
§ 17 - Beweisaufnahme01.10.2001
§ 18 - Entscheidung08.03.2014
§ 19 - Wirkung der Entscheidung01.10.2001
§ 19a - Einstweilige Anordnung08.03.2014
§ 20 - Vollstreckung08.03.2014
§ 21 - Gerichtskosten31.12.2022
§ 21a - Auslagenerstattung01.10.2001
§ 22 - Befugnisse außerhalb der Sitzung01.10.2001
B. Besondere Verfahrensvorschriften01.10.2001
1. Entscheidungen über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder sonstigen Handlungen eines Verfassungsorgans(§ 2 Nr. 1 Buchst. a)01.10.2001
§ 23 - Form und Inhalt des Antrages01.10.2001
§ 24 - Aktenvorlage08.03.2014
§ 25 - Anhörung der Beteiligten01.10.2001
§ 26 - Wirkung der Entscheidung08.03.2014
2. Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Verfassungsänderungen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b)01.10.2001
§ 2701.10.2001
3. Entscheidungen über die verfassungsmäßigen Voraussetzungen einer Sozialisierung (§ 2 Nr.1 Buchst. c)01.10.2001
§ 2801.10.2001
4. Entscheidungen über Wahlprüfungsbeschwerden (§ 2 Nr. 3 Buchst. b) und sonstige Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren30.07.2015
§ 28a - Verfahren30.07.2015
5. Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)01.10.2001
§ 29 - Anklageschrift01.10.2001
§ 30 - Durchführung des Verfahrens01.10.2001
§ 31 - Rücknahme der Anklage01.10.2001
§ 32 - Gemeinschaftliche Anklage01.10.2001
§ 33 - Verhältnis zum ordentlichen Strafverfahren01.10.2001
§ 34 - Zustellung der Anklageschrift01.10.2001
§ 35 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 36 - Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof01.10.2001
§ 37 - Gang der Verhandlung01.10.2001
§ 38 - Urteil01.10.2001
§ 39 - Verkündung des Urteils01.10.2001
§ 40 - Anwendung der Strafprozessordnung01.10.2001
§ 41 - Wiederaufnahme des Verfahrens23.09.2009
6. Entscheidungen in Untersuchungsverfahren des Landtags01.10.2001
§ 42 - Verweigerung von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung01.10.2001
§ 43 - Gerichtliche Entscheidungen in Untersuchungsverfahren01.10.2001
7. Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden (§ 2 Nr. 2)01.10.2001
§ 44 - Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde01.10.2001
§ 45 - Begründung der Verfassungsbeschwerde01.10.2001
§ 46 - Fristen01.10.2001
§ 47 - Prozesskostenhilfe01.10.2001
§ 48 - Anhörung01.10.2001
§ 49 - Entscheidung01.10.2001
8. Entscheidungen über die Nichtanerkennung als Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung bei der Landtagswahl (§ 2 Nr. 3 Buchst. a)30.07.2015
§ 49a - Verfahren30.07.2015
IV. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 5001.10.2001

I. Abschnitt Zuständigkeit

§ 1

(aufgehoben)

§ 2 Zuständigkeit

Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig in den durch die Verfassung festgelegten Fällen, und zwar
1.
zur Entscheidung darüber, ob
a)
ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig ist (Artikel 130 Abs. 1 und 3 der Verfassung),
b)
ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129 und 130 der Verfassung),
c)
die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für eine Sozialisierung vorliegen (Artikel 130 Abs. 2 der Verfassung);
2.
zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden (Artikel 130 a der Verfassung);
3.
zur Entscheidung über Beschwerden
a)
einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte vor der Wahl (Artikel 82 Satz 5 der Verfassung),
b)
gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses des Landtags (Artikel 82 Satz 1 bis 4 der Verfassung);
4.
zur Entscheidung über Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (Artikel 131 der Verfassung);
5.
in den übrigen ihm durch Landesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 135 Abs. 1 Nr. 8 der Verfassung).

II. Abschnitt Zusammensetzung

§ 3 Besetzung

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem, aus drei weiteren Berufsrichtern und aus fünf weiteren Mitgliedern, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen (ordentliche Mitglieder). Ferner gehören ihm der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts als Vertreter des Vorsitzenden, drei weitere Berufsrichter sowie fünf weitere Mitglieder, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als Vertreter der ordentlichen Mitglieder an (stellvertretende Mitglieder). Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Präsident des Verfassungsgerichtshofs".

§ 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nur sein, wer als Abgeordneter des Landtags gewählt werden kann.
(2) Die nicht berufsrichterlichen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen mindestens 35 Jahre alt sein und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs besonders geeignet sein.
(3) Mitglieder der Landesregierung und Abgeordnete des Landtags können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sein.

§ 5 Wahl der Mitglieder

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts, werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Eine frühere Amtszeit als stellvertretendes Mitglied steht der Wahl oder Wiederwahl als ordentliches Mitglied nicht entgegen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers fort. Die Wahl soll frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers erfolgen.
(2) Die nach Absatz 1 zu wählenden berufsrichterlichen Mitglieder werden aus einer Liste gewählt, die mindestens die doppelte Zahl der zu Wählenden enthält und die der Präsident des Oberverwaltungsgerichts aufstellt. Die übrigen zu wählenden Mitglieder werden aus einer Liste gewählt, die mindestens die doppelte Zahl der zu Wählenden enthält und die der Ältestenrat des Landtags aufstellt. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.

§ 6 Verlust des Amtes

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können aus wichtigen Gründen die Übernahme des Amtes ablehnen oder ihr Amt später niederlegen. Die Ablehnung oder Niederlegung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes zu begründen. Über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung entscheidet der Verfassungsgerichtshof in Abwesenheit des Mitglieds ohne mündliche Verhandlung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können nur nach den für Richter geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. Dienstgericht ist der Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung.
(3) Sind bei einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 4) nicht mehr erfüllt, so scheidet es kraft Gesetzes aus seinem Amt aus.
(4) Die Mitgliedschaft der berufsrichterlichen Mitglieder und ihrer stellvertretenden Mitglieder im Verfassungsgerichtshof endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

§ 7 Zusammensetzung im Einzelnen

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Besetzung von neun Mitgliedern, von denen außer dem Vorsitzenden drei Berufsrichter sein müssen. Im Übrigen ist er beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) An den Sitzungen, jedoch nicht an den Beratungen, können stellvertretende Mitglieder, deren Reihenfolge sich aus einer durch die Wahl des Landtags bestimmten Liste ergibt, teilnehmen.

§ 8 Mitwirkung der Vertreter, Nachwahl

(1) Ist ein ordentliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, sein Amt auszuüben, so tritt der für dieses Mitglied gewählte Vertreter an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch ein anderes stellvertretendes Mitglied in der Reihenfolge der durch die Wahl des Landtags bestimmten Liste, beginnend mit dem an erster Stelle dieser Liste stehenden Mitglied, vertreten. Berufsrichter dürfen nur durch Berufsrichter, die übrigen Mitglieder nur durch die ihrer Gruppe zugeordneten Stellvertreter (§ 5 Abs. 2 Satz 2) vertreten werden.
(2) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Landtag ein neues ordentliches Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9 Beeidigung

(1) Die nicht berufsrichterlichen Mitglieder sind von dem Vorsitzenden vor ihrer ersten Amtsausübung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen.
(2) Der Eid lautet:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich ein gerechter Richter sein und die Verfassung getreulich wahren will, so wahr mir Gott helfe." Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bleibt unberührt.

§ 10 Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Vertreters des Vorsitzenden erhalten für jeden Monat, in dem sie an einer Sitzung oder Beratung teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- EUR. Dies gilt nicht für die stellvertretenden Mitglieder im Falle des § 7 Abs. 2.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.

III. Abschnitt Verfahren

A. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 11 Geschäftsordnung

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, regelt der Verfassungsgerichtshof das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen ist.

§ 11a Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 12 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Soweit sich aus diesem oder einem anderen Landesgesetz nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung für den Verfassungsgerichtshof in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 13 Ausschluss vom Richteramt

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn es
1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstands, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

§ 13a Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 13 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
(3) Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Das abgelehnte Mitglied darf hierbei nicht mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 14 Akteneinsicht

Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht. Die Einsichtnahme kann durch den Vorsitzenden abgelehnt werden, wenn durch sie das Staatswohl gefährdet erscheint. Gegen die Ablehnung kann die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes angerufen werden, die ohne mündliche Verhandlung ergeht.

§ 15 Beistände, Bevollmächtigte

(1) Als Beistände und Bevollmächtigte sind ohne weiteres zugelassen:
1.
Rechtsanwälte,
2.
Rechtslehrer an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem der genannten Staaten sind und über eine der Befähigung zum Richteramt gleichwertige Qualifikation verfügen,
3.
Vertreter beruflicher, genossenschaftlicher und gewerkschaftlicher Vereinigungen für den von ihnen in dieser Eigenschaft vertretenen Personenkreis und
4.
für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen deren Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt.
(2) Andere Personen können vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen werden.

§ 15a Erledigung unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Anträge

(1) Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen werden. Anträge und Anklagen, die nicht von einem der in Artikel 130 Abs. 1 und 3 der Verfassung genannten Antragsberechtigten eingereicht wurden, sowie Verfassungsbeschwerden können durch einstimmigen Beschluss eines von dem Verfassungsgerichtshof für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs sowie einem berufsrichterlichen und einem nicht berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Der Ausschuss kann ohne mündliche Verhandlung und ohne eine Anhörung nach § 48 Abs. 1 bis 3 entscheiden.
(2) Der Vorsitzende hat den Beschluss des Ausschusses einschließlich seiner Begründung bei der nächsten Sitzung des Verfassungsgerichtshofs, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten seit Erlass des Beschlusses, dem Verfassungsgerichtshof mitzuteilen. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung statt, so erfolgt die Mitteilung im Wege des Umlaufs bei den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern. In diesem Falle hat der Vorsitzende vor Ablauf der Frist jedem mitwirkenden Mitglied eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Jedes Mitglied sendet die ihm übersandte Abschrift mit einer Bestätigung der Kenntnisnahme versehen zurück, wenn es nicht eine Beratung verlangt.
(3) Jedes mitwirkende Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Vorsitzenden eine Beratung der Sache durch den Verfassungsgerichtshof verlangen. Gelangt der Verfassungsgerichtshof bei dieser Beratung zu einer von dem Beschluss abweichenden Beurteilung, so hat er den Beschluss aufzuheben und nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes in der Sache selbst zu entscheiden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Verfassungsbeschwerden.

§ 15b Verzögerungsbeschwerde

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Verfassungsgerichtshofs.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann eine Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1200,- EUR für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag nach Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann der Verfassungsgerichtshof einen höheren oder einen niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 97 b bis 97 d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Verzögerungsbeschwerde eine Beschwerdekammer entscheidet, die aus drei für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Richtern besteht. Ihr muss mindestens ein berufsrichterliches und mindestens ein nichtberufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs angehören.

§ 16 Mündliche Verhandlung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.
(2) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

§ 17 Beweisaufnahme

(1) Der Verfassungsgerichtshof erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis in der mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende kann ihn schon vorher durch eines oder mehrere berufsrichterliche Mitglieder als beauftragte Richter (Berichterstatter) erheben lassen oder mit Begrenzung auf genau bestimmte Punkte und Personen ein anderes Gericht um die Erhebung ersuchen.
(2) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Alle Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben dem Verfassungsgerichtshof die von ihm angeforderten Auskünfte zu erteilen sowie Akten und Urkunden auf Verlangen vorzulegen.
(3) Auf die Erhebung des Beweises durch Einnahme des Augenscheins sowie durch Zeugen und Sachverständige finden in den Fällen des § 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften der Zivilprozessordnung, in den Fällen des § 2 Nr. 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
(4) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten oder richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof endgültig.

§ 18 Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.
(2) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so wird die Entscheidung in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem späteren Termin, der zu verkünden ist. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Entscheidung zulässig. Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind den Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Entscheidung ist in allen Fällen schriftlich zu begründen, von dem Vorsitzenden, einem der berufsrichterlichen und einem der übrigen Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet "Im Namen des Volkes".

§ 19 Wirkung der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes werden mit ihrer Verkündung, bei Verfahren, in denen statt der Verkündung die Zustellung zugelassen ist, und bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung mit der Zustellung rechtskräftig.
(2) Sie sind, auch soweit sie nicht nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 oder § 49 Abs. 4 Satz 3 Gesetzeskraft haben, für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes bindend.

§ 19a Einstweilige Anordnung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor dem Erlass sind die Beteiligten zu hören. Bei besonderer Dringlichkeit kann der Verfassungsgerichtshof von der Anhörung absehen.
(3) Wird die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden; dies gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (§ 2 Nr. 2). Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung. Diese muss binnen zwei Wochen nach Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach drei Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(6) Ist der Verfassungsgerichtshof nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes anwesend sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird; Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Die einstweilige Anordnung tritt nach einem Monat außer Kraft; wird sie durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, so tritt sie drei Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.

§ 20 Vollstreckung

(1) Der Ministerpräsident vollstreckt die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes. Dabei haben ihm sämtliche Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Richtet sich die Vollstreckung gegen den Ministerpräsidenten oder die Landesregierung, so erfolgt sie durch den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes, dessen Weisungen in diesem Falle alle Behörden Folge zu leisten haben.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

§ 21 Gerichtskosten

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.
(2) Ist eine Verfassungsbeschwerde (§ 2 Nr. 2), eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses (§ 2 Nr. 3) oder die Beschwerde eines anderen Beteiligten nach § 43 Abs. 1 unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof, bei Verfassungsbeschwerden auch der nach § 15a Abs. 1 gebildete Ausschuss durch einstimmigen Beschluss, dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 500,- EUR auferlegen; stellt die Einlegung der Beschwerde einen Missbrauch dar, so kann die Gebühr bis auf 2500,- EUR erhöht werden. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. Weist der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, so kann er dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen.
(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre.
(4) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
(5) Der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Vorsitzende hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Vorsitzenden sind unanfechtbar.
(6) Hat der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kann der nach § 15a Abs. 1 gebildete Ausschuss durch einstimmigen Beschluss die Beschwerde zurückweisen. § 15a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21a Auslagenerstattung

(1) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde (§ 2 Nr. 2) oder die Beschwerde eines anderen Beteiligten nach § 43 Abs. 1 als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. In Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses (§ 2 Nr. 3) gilt § 14 Abs. 2 des Landeswahlprüfungsgesetzes entsprechend.
(2) In den Fällen des § 2 Nr. 4 sind dem nicht für schuldig Befundenen die notwendigen Auslagen, einschließlich der Kosten der Verteidigung, zu ersetzen. Im Falle einer Verurteilung kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung von Auslagen anordnen.
(3) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

§ 22 Befugnisse außerhalb der Sitzung

Die dem Verfassungsgerichtshof zustehenden Befugnisse werden außerhalb der Sitzung von seinem Vorsitzenden oder dessen Vertreter wahrgenommen.

B. Besondere Verfahrensvorschriften

1. Entscheidungen über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder sonstigen Handlungen eines Verfassungsorgans(§ 2 Nr. 1 Buchst. a)

§ 23 Form und Inhalt des Antrages

(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig sind (Artikel 130 Abs. 1, Artikel 135 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung), haben die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesetzes oder der sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans hergeleitet werden.
(2) Die Anträge sind schriftlich beim Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes einzureichen und müssen von der zur Vertretung der antragsberechtigten Stelle befugten Person unterzeichnet sein. Sie können bis zur Verkündung der Entscheidung, in Fällen, in denen die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts, die geltend machen, durch die Handlung eines Verfassungsorgans in eigenen Rechten verletzt zu sein, können die Anträge erst einreichen, wenn sie den Rechtsweg, der gegen die Beeinträchtigung zulässig ist, erschöpft haben. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über einen vor Erschöpfung des Rechtsweges eingereichten Antrag entscheiden, wenn er von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn der antragsberechtigten Körperschaft ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(4) Anträge von Körperschaften des öffentlichen Rechts können nur binnen sechs Monaten eingereicht werden. Richten sie sich gegen die Gültigkeit eines Gesetzes, so beginnt die Frist mit der Verkündung des Gesetzes. Richten sie sich gegen die Gültigkeit einer sonstigen zu veröffentlichenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, so beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Vorschrift in dem hierfür bestimmten amtlichen Blatt. Im Übrigen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der antragsberechtigten Stelle die Handlung, über deren Gültigkeit zu entscheiden ist, bekannt geworden ist. Ist der Rechtsweg erschöpft, so beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten, den Rechtsweg abschließenden Entscheidung.
(5) Jede nach Artikel 130 Abs. 1 der Verfassung antragsberechtigte Stelle kann sich dem Verfahren eines anderen Antragstellers anschließen. Der Anschluss erfolgt durch Schriftsatz, der den Erfordernissen der Absätze 1 und 2 entsprechen muss. Schließt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erst nach Ablauf der in Absatz 4 bestimmten Frist an, so wird der Anschluss unwirksam, wenn der Antrag zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 24 Aktenvorlage

(1) Hält in den Fällen des Artikels 130 Abs. 3 der Verfassung ein Gericht ein Landesgesetz mit der Landesverfassung nicht für vereinbar, so holt es die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ein.
(2) Die Begründung muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängt und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung das Landesgesetz unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

§ 25 Anhörung der Beteiligten

(1) Richtet sich der Antrag gegen die Gültigkeit eines Gesetzes, so ist der Landesregierung und dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Richtet sich der Antrag gegen die Gültigkeit der sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans, so ist der Landesregierung sowie dem verantwortlichen Organ, welches die Handlung zu vertreten hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Verfassungsgerichtshof gibt in den Fällen des Artikels 130 Abs. 3 der Verfassung auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung. Er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.

§ 26 Wirkung der Entscheidung

(1) Die Urteilsformel einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder der sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans ausspricht, ist durch seinen Vorsitzenden unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Der Verfassungsgerichtshof kann unbeschadet des Satzes 1 die Veröffentlichung auch der Urteilsgründe beschließen.
(2) Mit der Veröffentlichung erlangt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder der sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans ausspricht, Gesetzeskraft.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann aus schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls in seiner Entscheidung bestimmen, dass ein Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er ausgesprochen hat, erst zu einem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt als außer Kraft getreten gilt.
(4) Der Verfassungsgerichtshof kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wiederaufnahme anderer, bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren zulässig ist, soweit eine dort erlassene Entscheidung zu seinem Urteil in Widerspruch steht. Er kann auch bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen unanfechtbare Hoheitsakte, die seiner Entscheidung widersprechen, aufzuheben sind. Im Übrigen bleiben die nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen und die sonstigen Hoheitsakte unberührt. Die Vollstreckung aus ihnen ist unzulässig.

2. Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Verfassungsänderungen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b)

§ 27

(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129, 130 und 135 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung) müssen die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Zulässigkeit des verfassungsändernden Gesetzes hergeleitet werden.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 23, 25 Abs. 1 und 26 entsprechend.

3. Entscheidungen über die verfassungsmäßigen Voraussetzungen einer Sozialisierung (§ 2 Nr.1 Buchst. c)

§ 28

(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 der Verfassung für eine Sozialisierung gegeben sind (Artikel 130 Abs. 2, Artikel 135 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung), können nur von den Inhabern solcher Unternehmungen gestellt werden, deren Überführung in Gemeineigentum gesetzgeberisch vorbereitet oder vollzogen ist. Sie können nur binnen sechs Monaten nach der Verkündung des Gesetzes, das die Überführung anordnet, eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind die Gesichtspunkte zu erörtern, die eine Überführung in Gemeineigentum als ungerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) Den Behörden, die die Überführung in Gemeineigentum vorbereitet haben, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 1, § 26 entsprechend.

4. Entscheidungen über Wahlprüfungsbeschwerden (§ 2 Nr. 3 Buchst. b) und sonstige Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren

§ 28a Verfahren

(1) Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind ergänzend die Vorschriften des § 1 Satz 2, des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Abs. 4 des Landeswahlprüfungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Wird dem Verfassungsgerichtshof eine Wahlprüfungssache nach § 12 des Landeswahlprüfungsgesetzes zur Entscheidung vorgelegt, gelten die Vorschriften der §§ 25 und 26 entsprechend.
(3) Die Wahlbeanstandung und die Wahlprüfungsbeschwerde können mit Zustimmung des Verfassungsgerichtshofs zurückgenommen werden.

5. Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)

§ 29 Anklageschrift

(1) Der Landtag erhebt die Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung (Artikel 131 und 135 Abs. 1 Nr. 6 der Verfassung) durch Übersendung einer Anklageschrift an den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes.
(2) Die Anklageschrift muss die Handlungen oder Unterlassungen, wegen welcher die Anklage erhoben wird, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, oder die Gründe, aus denen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt des Landes hergeleitet wird, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass die Anklageerhebung von mindestens 30 Mitgliedern des Landtags schriftlich beantragt und mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen worden ist.
(3) Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt.

§ 30 Durchführung des Verfahrens

Erhebung oder Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Rücktritt oder die Entlassung des Angeklagten nicht berührt. Die Anklage kann nicht mehr erhoben werden, wenn seit dem Ausscheiden des Angeklagten aus dem Amt zehn Jahre verstrichen sind. Durch Auflösung des Landtags oder Ablauf der Wahlperiode wird die erhobene Anklage nicht hinfällig.

§ 31 Rücknahme der Anklage

(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils durch Beschluss des Landtags zurückgenommen werden. Für den Beschluss ist verfassungsändernde Mehrheit erforderlich.
(2) Die Rücknahme erfolgt durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes.
(3) Der Angeklagte kann die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.

§ 32 Gemeinschaftliche Anklage

Gegen mehrere Mitglieder der Landesregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. Das Verfahren gegen mehrere Angeklagte kann auch nachträglich durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes verbunden oder getrennt werden.

§ 33 Verhältnis zum ordentlichen Strafverfahren

Ist gegen den Angeklagten wegen einer mit dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zusammenhängenden Handlung ein Strafverfahren anhängig, so kann der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen.

§ 34 Zustellung der Anklageschrift

Die Anklageschrift wird dem Angeklagten von dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes zugestellt.

§ 35

(aufgehoben)

§ 36 Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof

(1) Über die Anklage wird aufgrund mündlicher Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof entschieden.
(2) Zu der Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne hinreichenden Grund vorzeitig entfernt.

§ 37 Gang der Verhandlung

(1) In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen, sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
(2) Zum Schluss wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.

§ 38 Urteil

(1) Der Verfassungsgerichtshof spricht in seinem Urteil aus, dass der Angeklagte in oder bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verfassung oder ein Gesetz verletzt oder die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt des Landes schuldhaft schwer gefährdet hat, oder dass er von der Anklage freigesprochen wird.
(2) Wird die Schuld des Angeklagten festgestellt, so ist auf seine Entlassung zu erkennen, wenn er sich noch im Amt befindet. Daneben können die in Artikel 131 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bezeichneten Maßnahmen verhängt werden.
(3) Zur Bejahung der Schuldfrage ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. In dem Urteil ist das Stimmverhältnis anzugeben.

§ 39 Verkündung des Urteils

(1) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Schlusse der Verhandlung.
(2) Dem Landtag, dem Ministerpräsidenten und dem Angeklagten ist eine Urteilsausfertigung samt Gründen zu übersenden.

§ 40 Anwendung der Strafprozessordnung

Im Übrigen finden auf die Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Hauptverhandlung in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung.

§ 41 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten oder Lebenspartners oder eines seiner Verwandten der auf- oder absteigenden Linie oder eines seiner Geschwister unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozessordnung statt. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden. Er ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes einzureichen. Durch den Antrag wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.
(2) Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
(3) In der erneuten Verhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung auf Freisprechung zu erkennen.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.

6. Entscheidungen in Untersuchungsverfahren des Landtags

§ 42 Verweigerung von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung

(1) Der Antrag eines Untersuchungsausschusses des Landtags, der sich gegen die Verweigerung der Aktenvorlage oder Aussagegenehmigung durch die Landesregierung richtet (§ 14 Abs. 4 des Untersuchungsausschussgesetzes), ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs einzureichen; in dem Antrag ist die Erforderlichkeit der Aktenvorlage oder Aussagegenehmigung für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages zu begründen und darzulegen, aus welchen Gründen der Untersuchungsausschuss die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben hält.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Untersuchungsausschuss, die Landesregierung, jeder Betroffene, soweit er in der Wahrnehmung seiner Rechte berührt ist, und in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes jede sonstige natürliche und juristische Person, die in ihren Grundrechten betroffen ist.
(3) Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, ob die Verweigerung von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung begründet ist.
(4) Vor Erlass der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die mündliche Verhandlung, soweit nicht auf sie verzichtet wird (§ 16 Abs. 1 Satz 2), unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt.
(5) Der Antrag nach Absatz 1 kann bis zur Verkündung der Entscheidung oder in den Fällen, in denen die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird (§ 18 Abs. 2), bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.

§ 43 Gerichtliche Entscheidungen in Untersuchungsverfahren

(1) Gegen gerichtliche Entscheidungen in Untersuchungsverfahren im Sinne von § 30 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes kann der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags, mit der Behauptung, die Entscheidung sei mit der Verfassung nicht vereinbar, Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben; das Gleiche gilt für andere Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens, die sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt glauben. In der Begründung der Beschwerde ist die Verfassungsbestimmung zu bezeichnen, aus der Bedenken gegen die gerichtliche Entscheidung hergeleitet werden.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Wochen nach der Verkündung der Entscheidung schriftlich beim Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs einzureichen; ist die Entscheidung nicht zu verkünden, beginnt die Frist mit der Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe der Entscheidung.
(3) Ist gegen die Entscheidung der Rechtsweg zulässig, so kann die Beschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingereichte Beschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(4) Wird der Beschwerde stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache an das Gericht zurück. In der Beschwerdeentscheidung ist festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung verletzt ist.
(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung, es sei denn, dass er sie zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erörterung des Sach- und Streitstoffes für erforderlich hält oder der Beschwerdeführer sie ausdrücklich beantragt.
(6) Vor Erlass der Entscheidung gibt der Verfassungsgerichtshof den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung. Er kann sie zur mündlichen Verhandlung laden.
(7) Die Beschwerde kann zurückgenommen werden; § 42 Abs. 5 gilt entsprechend.

7. Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden (§ 2 Nr. 2)

§ 44 Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde

(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung für Rheinland-Pfalz enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben (Artikel 130 a und 135 Abs. 1 Nr. 4 der Verfassung).
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet. Dies gilt nicht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens oder wenn die Landesverfassung weiter reichende Rechte als das Grundgesetz gewährleistet.
(3) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(4) Soweit der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nach Artikel 130 Abs. 1 oder 2 der Verfassung beantragen kann oder hätte beantragen können, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

§ 45 Begründung der Verfassungsbeschwerde

In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 46 Fristen

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.

§ 47 Prozesskostenhilfe

Dem Beschwerdeführer kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

§ 48 Anhörung

(1) Für Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans richten, gilt § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes, so ist dem zuständigen Minister, bei Behörden sonstiger Rechtsträger auch den Rechtsträgern, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so ist auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 anzuhörenden Organe können dem Verfahren beitreten, die Landesregierung auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde beanstandet wird.

§ 49 Entscheidung

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn er sie zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erörterung des Sach- und Streitstoffes nicht für erforderlich hält.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Bestimmung der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf, in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 1 verweist er die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so spricht der Verfassungsgerichtshof ihre Verfassungswidrigkeit aus. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. § 26 gilt entsprechend.

8. Entscheidungen über die Nichtanerkennung als Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung bei der Landtagswahl (§ 2 Nr. 3 Buchst. a)

§ 49a Verfahren

(1) In dem Verfahren nach § 42 Abs. 5 des Landeswahlgesetzes ist die Beschwerde zu begründen.
(2) Dem Wahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekanntgegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Partei oder Wählervereinigung und dem Wahlausschuss gesondert zu übermitteln.
(4) § 19a findet keine Anwendung.

IV. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50

*
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 1. 8. 1949
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