ZinnGießHwV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks

    ZinnGießHwV
    Ausfertigungsdatum: 08.01.1969
    Vollzitat:
    "Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 37)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 16.1.1969 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

    § 1

    Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:
    1.
    Arbeitsgebiet:
    Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere
    Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen;
    kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren;
    technische Geräte und Geräteteile;
    Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.
    2.
    Fertigkeiten und Kenntnisse:
    Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen;
    Herstellen der Zinn-Schmelzmasse;
    Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen;
    Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren;
    Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank;
    Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen;
    Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen);
    Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten;
    Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen;
    Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;
    Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen;
    Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß;
    Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern;
    Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;
    Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe;
    Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen;
    Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses;
    Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten;
    Kenntnisse in der Stilkunde;
    Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
    Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.

    § 2

    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Schlußformel

    Der Bundesminister für Wirtschaft
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