WZG§4INTERELEKTROBek
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

    WZG§4INTERELEKTROBek
    Ausfertigungsdatum: 26.03.1979
    Vollzitat:
    "Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 26. März 1979 (BGBl. I S. 422)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 9. 4.1979 +++)

      ----

    (1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
    (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1950).

    Schlussformel

    Der Bundesminister der Justiz

    Anlage

    Fundstelle: BGBl. I 1979, 422 - 423)
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