Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
WZG§4EUREKA/EFTABek
Ausfertigungsdatum: 22.05.1992
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 22. Mai 1992 (BGBl. I S. 1024)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 17. 6.1992 +++)
I.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen
- der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
- der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
- der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die
- in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).
Schlußformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage 1
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)
Anlage 2
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)
Anlage 3
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)
Anlage 4
Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)
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