WZG§4EUREKA/EFTABek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4EUREKA/EFTABek
Ausfertigungsdatum: 22.05.1992
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 22. Mai 1992 (BGBl. I S. 1024)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 17. 6.1992 +++)

I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen
- der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1),
- der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
- der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die
- in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Anlage 2

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025)

Anlage 3

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)

Anlage 4

Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)
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