WZG§35PRYBek
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

    WZG§35PRYBek
    Ausfertigungsdatum: 02.06.1955
    Vollzitat:
    "Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-33, veröffentlichten bereinigten Fassung"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

      ----

    Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Paraguay bekanntgemacht:
    Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Paraguay in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

    Schlussformel

    Der Bundesminister der Justiz
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