WZG§35PAKBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35PAKBek
Ausfertigungsdatum: 29.10.1953
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-29, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

  ----

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mitteilung der Pakistanischen Botschaft in Deutschland bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Pakistan anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz
Markierungen
Leseansicht