WZG§35NLDBek
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

    WZG§35NLDBek
    Ausfertigungsdatum: 03.02.1938
    Vollzitat:
    "Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-23, veröffentlichten bereinigten Fassung"

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    Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Niederländischen Regierung bekanntgemacht:
    Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Niederlanden anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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