WZG§35JAMBek 1967
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35JAMBek 1967
Ausfertigungsdatum: 13.01.1967
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 13. Januar 1967 (BGBl. I S. 168)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 26. 1.1967 +++)

  ----

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Jamaika bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz
Markierungen
Leseansicht