WZG§35ISRBek
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

    WZG§35ISRBek
    Ausfertigungsdatum: 01.06.1960
    Vollzitat:
    "Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-44, veröffentlichten bereinigten Fassung"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

      ----

    Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß der Erklärung des Präsidenten des israelitischen Patentamts bekanntgemacht:
    Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Staat Israel anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

    Schlussformel

    Der Bundesminister der Justiz
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren