Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
WZG§35ISLBek
Ausfertigungsdatum: 29.08.1969
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 29. August 1969 (BGBl. I S. 1592)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 10. 9.1969 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird gemäß einer Erklärung des isländischen Industrieministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Island anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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