WZG§35DOMBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35DOMBek
Ausfertigungsdatum: 20.09.1982
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 20. September 1982 (BGBl. I S. 1362)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28. 9.1982 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des dominikanischen Außenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Dominikanischen Republik anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz
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