WZG§35CHNBek 1979
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35CHNBek 1979
Ausfertigungsdatum: 19.01.1979
Vollzitat:
"Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes vom 19. Januar 1979 (BGBl. I S. 119)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 2.1979 +++)

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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des chinesischen Rates zur Förderung des Internationalen Handels bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Volksrepublik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz beantragt und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz
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