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Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG) Vom 12. Juni 2003

Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG) Vom 12. Juni 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 764)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG) vom 12. Juni 200320.06.2003
Inhaltsverzeichnis29.04.2017
Eingangsformel20.06.2003
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen20.06.2003
§ 1 - Geltungsbereich29.04.2017
§ 2 - Begriffsbestimmungen29.04.2017
Zweiter Abschnitt - Bau und Betrieb von Bergbahnen20.06.2003
§ 3 - Allgemeine Anforderungen20.06.2003
§ 4 - Bau- und Betriebsgenehmigung29.04.2017
§ 5 - Genehmigungsverfahren20.06.2003
§ 6 - Änderungsanzeige20.06.2003
§ 7 - Genehmigung der technischen Planung20.06.2003
§ 8 - Betriebseröffnung20.06.2003
§ 9 - Enteignung20.06.2003
§ 10 - Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen20.06.2003
§ 11 - Betriebspflicht20.06.2003
§ 12 - Ordnungsmäßigkeit des Baus und Betriebs20.06.2003
§ 13 - Betriebsleitung20.06.2003
§ 14 - Versicherungspflicht01.01.2019
§ 15 - Mitteilungspflicht20.06.2003
§ 16 - Weiterführungsgenehmigung20.06.2003
§ 17 - Weiterführung durch Erben, Zwangs- oder Insolvenzverwalter20.06.2003
Dritter Abschnitt - Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen20.06.2003
§ 18 - Zuständige Behörde20.06.2003
§ 19 - Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde20.06.2003
§ 20 - Widerruf der Genehmigung20.06.2003
§ 21 - Anordnung der Einstellung und Beseitigung20.06.2003
§ 22 - Rechtsverordnungen29.04.2017
§ 23 - (aufgehoben)29.04.2017
Vierter Abschnitt - Bußgeldbestimmungen20.06.2003
§ 24 - Ordnungswidrigkeiten20.06.2003
Fünfter Abschnitt - Bau und Betrieb von Parkeisenbahnen29.04.2017
§ 24 a - Parkeisenbahnen29.04.2017
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen29.04.2017
§ 25 - Übergangsbestimmung29.04.2017
§ 25 a - Einschränkung von Grundrechten29.04.2017
§ 26 - Gleichstellungsbestimmung29.04.2017
§ 27 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten29.04.2017
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Bau und Betrieb von Bergbahnen
§ 3Allgemeine Anforderungen
§ 4Bau- und Betriebsgenehmigung
§ 5Genehmigungsverfahren
§ 6Änderungsanzeige
§ 7Genehmigung der technischen Planung
§ 8Betriebseröffnung
§ 9Enteignung
§ 10Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen
§ 11Betriebspflicht
§ 12Ordnungsmäßigkeit des Baus und Betriebs
§ 13Betriebsleitung
§ 14Versicherungspflicht
§ 15 Mitteilungspflicht
§ 16Weiterführungsgenehmigung
§ 17Weiterführung durch Erben, Zwangs- oder Insolvenzverwalter
Dritter Abschnitt Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
§ 18Zuständige Behörde
§ 19Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 20 Widerruf der Genehmigung
§ 21Anordnung der Einstellung und Beseitigung
§ 22Rechtsverordnungen
§ 23(aufgehoben)
Vierter Abschnitt Bußgeldbestimmungen
§ 24Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Abschnitt Bau und Betrieb von Parkeisenbahnen
§ 24 aParkeisenbahnen
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25Übergangsbestimmung
§ 25 aEinschränkung von Grundrechten
§ 26Gleichstellungsbestimmung
§ 27In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Fünften Abschnitts, gelten für Bergbahnen des Personenverkehrs.
(2) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes unterliegen im Übrigen den Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Für Parkeisenbahnen gelten die Bestimmungen des Fünften und Sechsten Abschnitts sowie die §§ 2, 22 und 23.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für
1.
Bergbahnen, die der Aufsicht der Bergämter unterliegen,
2.
nicht ortsfeste Schleppaufzüge, die lediglich zur Beförderung des Eigentümers oder Besitzers selbst oder seiner Angehörigen bestimmt sind,
3.
Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen) und
4.
Bergbahnen, die durch Widmung dem Geltungsbereich anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zugeordnet sind.
(3a) Parkeisenbahnen sind spurgeführte Bahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die auf ein der Eisenbahn möglichst ähnliches Erscheinungsbild angelegt sind und Personen zu deren Vergnügen in der Öffentlichkeit zugänglichen Parks oder anderen Grundstücken befördern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.
(2) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die geplant, gebaut und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen, an ihrem Bestimmungsort errichteten, Anlagen werden Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt und/oder getragen werden. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
1.
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
2.
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden, dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen, sowie
3.
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
(3) Schienenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind kraftbetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.
(3a) Parkeisenbahnen sind spurgeführte Bahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die auf ein der Eisenbahn möglichst ähnliches Erscheinungsbild angelegt sind und Personen zu deren Vergnügen in der Öffentlichkeit zugänglichen Parks oder anderen Grundstücken befördern.
(4) Die Betriebssicherheit einer Bergbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und des Betriebs.
(5) Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes dienen dem öffentlichen Personenverkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personenbeförderung benutzen kann.
(6) Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und mehreren Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(7) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(8) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.
(9) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.

Zweiter Abschnitt Bau und Betrieb von Bergbahnen

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage nach § 2 Abs. 1 sind so zu errichten, zu ändern, instand zu halten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann technische Regeln als Technische Bestimmungen einführen. Bei ihrer Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Bestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung nachweislich in gleichem Maße die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden und die Aufsichtsbehörde den Abweichungen zugestimmt hat.

§ 4 Bau- und Betriebsgenehmigung

(1) Der Bau und Betrieb einer Bergbahn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Anlage. Dies sind Änderungen, die die Betriebssicherheit berühren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBI. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, wenn nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBI. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.
(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1.
die Betriebssicherheit der Bergbahn angenommen werden kann,
2.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Bergbahnunternehmen leiten (Unternehmer) oder ihrer Vertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt,
3.
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
4.
dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
(5) Die Genehmigung wird dem Unternehmer vorbehaltlich der Planfeststellung (Absätze 2 und 3) oder der Genehmigung der technischen Planung (§ 7) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 8) erteilt.
(6) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Bergbahn dauernd eingestellt wird.

§ 5 Genehmigungsverfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Der Antrag muss über das Vorhaben, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben.
(3) Die Aufsichtsbehörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der benachbarten Grundstücke an, soweit sie durch das Vorhaben in ihren Belangen berührt werden.
(4) Die Genehmigung ist dem Bergbahnunternehmen schriftlich zu erteilen.
(5) Die Genehmigungsurkunde enthält
1.
die Bezeichnung und den Sitz des Bergbahnunternehmens,
2.
die Bezeichnung der örtlichen Lage der Bergbahn,
3.
die begriffliche Bestimmung der Bergbahn,
4.
den Vorbehalt der Genehmigung der technischen Planung und der Zustimmung zur Betriebseröffnung sowie
5.
die festgesetzten Nebenbestimmungen.

§ 6 Änderungsanzeige

(1) Der Unternehmer einer Bergbahn hat Änderungen der Anlage oder der Betriebsweise, die nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 genehmigungspflichtig sind, der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Ausgenommen davon sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 8) vorbehalten.
(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer ein Gutachten einer vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.

§ 7 Genehmigung der technischen Planung

(1) Eine Bergbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Auf das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung finden § 73 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 4 ThürVwVfG entsprechende Anwendung. Die Aufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke in den Plan ist nicht erforderlich. Mit dem Plan ist das Gutachten einer vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorzulegen. Der Beschluss über die Genehmigung der technischen Planung ist den Beteiligten zuzustellen.
(3) Für wesentliche Änderungen der Anlage gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 8 Betriebseröffnung

(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Bergbahn bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn
1.
die Anlage der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie der Genehmigung der technischen Planung oder dem Planfeststellungsbeschluss entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt (Betriebsabnahme),
2.
der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung sowie der Genehmigung der technischen Planung oder des Planfeststellungsbeschlusses erbracht ist,
3.
ein Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung nach § 13 bestellt und durch die Aufsichtsbehörde bestätigt sind sowie
4.
das Bergbahnunternehmen ausreichend versichert ist (§ 14).
(2) Für wesentliche Änderungen der Anlage gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 9 Enteignung

Zum Bau einer Bergbahn und für Änderungen an bestehenden Anlagen, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, kann nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung enteignet werden.

§ 10 Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse von Bergbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Bahn beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für das Anlegen oder Ändern von Anpflanzungen aller Art, für Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Bergbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Bahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen abzuwehren.
(3) Bei geplanten Bergbahnen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 vom Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Planung an.
(4) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach Absatz 1 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde den Unternehmer zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchführen.
(6) Das Bergbahnunternehmen hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.

§ 11 Betriebspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann dem Bergbahnunternehmen eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies für die Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.

§ 12 Ordnungsmäßigkeit des Baus und Betriebs

Der Unternehmer einer Bergbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere für die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage der Bergbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.

§ 13 Betriebsleitung

(1) Der Unternehmer einer Bergbahn hat eine Person zum Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage der Bergbahn verantwortlich.
(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Unternehmer nicht von der Verpflichtung nach § 12.
(4) Der Unternehmer einer Bergbahn hat außerdem in jährlichen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Bei Schleppaufzügen, die ganzjährig genutzt werden, sind saisonspezifische Anlagenteile bei der jährlichen Überprüfung der Betriebssicherheit mitzuprüfen. Ist eine Gesamtprüfung, insbesondere witterungsbedingt, nicht möglich, so sind die saisonspezifischen Anlagenteile jeweils dann zu prüfen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist die Jahresfrist einzuhalten.
(5) Für Schleppaufzüge, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der Betrieb von einem anderen Unternehmer geführt wird, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.

§ 14 Versicherungspflicht

(1) Das Bergbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Bergbahn entstehen, einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die Bestimmungen der §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen der §§ 158b bis 158o des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetzes vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
(2) Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Bergbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird.

§ 15 Mitteilungspflicht

(1) Der Unternehmer einer Bergbahn hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das Gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie für die Einstellung des Betriebs selbst. Ferner hat das Bergbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten (§ 4 Abs. 4 Nr. 2) mitzuteilen, und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person eines Gesellschafters, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.
(2) Der Unternehmer einer Bergbahn hat der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.
(3) Der Unternehmer einer Bergbahn hat außerdem den Prüfbericht nach § 13 Abs. 4 der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

§ 16 Weiterführungsgenehmigung

(1) Wer eine Bergbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Bahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das Gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Bahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird erteilt, wenn
1.
keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen,
2.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder seiner Stellvertretung, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt, und
3.
das Bergbahnunternehmen nach § 14 versichert ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 17 Weiterführung durch Erben, Zwangs- oder Insolvenzverwalter

(1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder Betrieb einer Bergbahn nach dem Tod des Unternehmers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, einer Nachlasspflegschaft, einer -verwaltung oder eines -insolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung (§ 16) beantragt wird.
(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Absatz 1 Satz 1 zugunsten des Zwangs- oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amts entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

§ 18 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Das für Verkehrswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach § 7 ganz oder zum Teil unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf Dritte übertragen.

§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die für den Bau und Betrieb der Bergbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbildes oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Anlage der Bergbahn besichtigen und prüfen.

§ 20 Widerruf der Genehmigung

Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch dann widerrufen, wenn
1.
das Bergbahnunternehmen die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet und innerhalb einer durch die Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
2.
das Bergbahnunternehmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bau- und Betriebsgenehmigung die Genehmigung der technischen Planung beantragt oder wenn die genehmigte technische Planung außer Kraft tritt,
3.
das Bergbahnunternehmen den Betrieb der Bergbahn außer aus Witterungsgründen mindestens zwei Jahre nicht aufnimmt oder die Bergbahn mindestens zwei Jahre nicht betreibt oder den Bau oder Betrieb für dauernd einstellt oder
4.
über das Vermögen des Bergbahnunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Unternehmer im Insolvenzverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

§ 21 Anordnung der Einstellung und Beseitigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Bergbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Anlage einer Bergbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurden. Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlage die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für Bergbahnen, deren Betrieb dauerhaft eingestellt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 nur erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

§ 22 Rechtsverordnungen

Das für Verkehrswesen zuständige Ministerium kann zur Ausführung dieses Gesetzes für die diesem Gesetz unterliegenden Bergbahnen und Parkeisenbahnen die erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über
1.
das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung,
2.
das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,
3.
das Verfahren bei der Genehmigung der technischen Planung,
4.
das Verfahren zur Zustimmung zur Betriebseröffnung,
5.
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie ihrer Stellvertretung,
6.
die Anforderungen an die Betriebsleitung und Betriebsbediensteten,
7.
die Ausgestaltung der Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten,
8.
die Ausübung der Aufsicht,
9.
die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
10.
verantwortliche sachverständige Stellen im Bergbahnwesen, insbesondere über
a)
die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,
b)
die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,
c)
die Zulassung oder Anerkennung,
d)
die Überwachung,
e)
die Vergütung,
f)
das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
g)
die Voraussetzungen, unter denen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Bergbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt und
h)
die Voraussetzungen, unter denen das Bergbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss und
11.
die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Anlage von Bergbahnen und die Führung des Betriebs sowie die diesbezüglich harmonisierten Regelungen der Europäischen Gemeinschaft.

§ 23 (aufgehoben)

Vierter Abschnitt Bußgeldbestimmungen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 1 eine Bergbahn betreibt,
2.
entgegen § 15 Abs. 1 und 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Bergbahn von Bedeutung sein können oder geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen oder
3.
entgegen § 14 Abs. 2 die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich vornimmt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 6 Abs. 2 mit der Änderung beginnt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 3, eine Bergbahn baut, betreibt oder deren Anlage ändert,
3.
einer nach § 22 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist, oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Aufsichtsbehörde.

Fünfter Abschnitt Bau und Betrieb von Parkeisenbahnen

§ 24 a Parkeisenbahnen

(1) Wer eine Parkeisenbahn errichten und betreiben will, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Genehmigung wird von dem für Verkehr zuständigen Ministerium erteilt.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anforderungen an einen sicheren Bau und Betrieb nicht gegeben sind oder wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Anforderungen Anordnungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann der Betrieb untersagt werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Anlage der Parkeisenbahn besichtigen und prüfen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für wesentliche Änderungen des Betriebs entsprechend.

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmung

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau oder Betrieb einer Bergbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Bergbahnen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Für denjenigen, der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Bergbahngesetzes
*)
eine bereits genehmigte Parkeisenbahn betreibt, gilt die Genehmigung nach § 24 a Abs. 1 als erteilt.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Änderungsgesetz vom 24.4.2017 (GVBl. S. 90)]

§ 25 a Einschränkung von Grundrechten

Durch § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 24 a Abs. 4 Satz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 26 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Verbindlichkeit der Technischen Grundsätze für Seilbahnen vom 19. Oktober 1971 (GBl. Sonderdruck Nr. 714, GVBl. 1997 S. 367) außer Kraft.
Erfurt, den 12. Juni 2003
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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