StVRZustÜV TH 2007
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 13. Februar 2007

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 13. Februar 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 3 geändert sowie neuer § 11 eingefügt, alter § 11 wird neuer § 12 durch Verordnung vom 18. April 2023 (GVBl. S. 176)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 200701.03.2007
Eingangsformel01.03.2007
§ 1 - Übertragung von Ermächtigungen und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz26.04.2023
§ 2 - Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung26.04.2023
§ 3 - Zuständigkeit nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung26.04.2023
§ 4 - Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung02.01.2019
§ 5 - Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S.1795) in der jeweils geltenden Fassung01.03.2007
§ 6 - Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung02.01.2019
§ 7 - Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz02.01.2019
§ 8 - Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes02.01.2019
§ 9 - Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung11.09.2021
§ 10 - Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung11.09.2021
§ 11 - Zuständigkeiten nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung26.04.2023
§ 12 - Inkrafttreten26.04.2023
Aufgrund des § 6a Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),
des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446),
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und
des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Übertragung von Ermächtigungen und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

(1) Die der Landesregierung übertragene Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen
1.
nach § 6a Abs. 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung für das Ausstellen von Parkausweisen,
2.
nach § 6a Abs. 6 Satz 2 StVG für Parkgebühren und
3.
nach § 6a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 StVG für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteten gebührenpflichtigen Parkplätzen
wird den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Zuständige Behörde für
1.
die Erteilung und Rücknahme der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie, die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme sowie die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems nach § 4a StVG und
2.
die außerordentliche Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG
ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige Behörde nach § 1i Abs. 2 Satz 3 StVG ist das Landesverwaltungsamt.
(4) Zuständige Behörde für
1.
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG und
2.
die unverzügliche Mitteilung nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e StVG
sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige Straßenverkehrsbehörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in den Absätzen 3a, 6 und 10 nichts anderes bestimmt ist,
1.
für Bundesautobahnen das Landesamt für Bau und Verkehr, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt nach den §§ 44a, 45 Abs. 11, § 46 Abs. 2a oder § 51a StVO zuständig ist oder die Aufgaben auf die Autobahn GmbH des Bundes übertragen hat,
2.
für sonstige Straßen
a)
die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte,
b)
die Große Kreisstadt Eisenach, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 3 des Eisenach-Neugliederungsgesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429) in der jeweils geltenden Fassung auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde verzichtet,
c)
die kreisangehörigen Gemeinden mit über 30000 Einwohnern,
d)
die nach Absatz 8 durch Rechtsverordnung bestimmten Gemeinden,
e)
im Übrigen die Landkreise
jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
Die Festlegung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c erfolgt entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung.
(3a) Zuständig für die Ausgabe der Plakette für Carsharingfahrzeuge nach § 39 Abs. 11 Satz 2 StVO in Verbindung mit der Bekanntmachung der Maßgaben zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 18. August 2020 (VkBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung ist die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 jeweils genannte Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet das Carsharingunternehmen seinen Sitz hat.
(4) Zuständige Stelle nach § 44 Abs. 3 StVO für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO ist die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 jeweils genannte Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet die Veranstaltung ihren Ausgangspunkt hat, jedoch das Landesverwaltungsamt, wenn sich die Veranstaltung auf die Gebiete von mehr als drei Straßenverkehrsbehörden oder das Gebiet eines anderen Landes erstreckt.
(5) Zuständige Stelle nach § 44 Abs. 4 StVO ist das Landesverwaltungsamt.
(6) Zuständige Straßenverkehrsbehörden für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und die Genehmigung von Ausnahmen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO
1.
das Landesverwaltungsamt, soweit der Verkehr mit diesen Fahrzeugen und Zügen über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht,
2.
a)
die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte,
b)
die kreisangehörigen Gemeinden mit über 30 000 Einwohnern,
c)
die nach Absatz 8 durch Rechtsverordnung bestimmten Gemeinden,
d)
im Übrigen die Landkreise, soweit sich der Verkehr mit diesen Fahrzeugen und Zügen auf das Gebiet eines Landkreises beschränkt,
jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
Die Festlegung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgt entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürStrG.
(7) Einer Gemeinde mit über 10 000 Einwohnern und höchstens 30 000 Einwohnern soll auf Antrag die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung für alle Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen übertragen werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinde keine höheren Kosten verursacht, als nach § 23 Abs. 1 und 1a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erstattet werden. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Anträge nach Satz 1 können spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die als Straßenverkehrsbehörde anerkannte Gemeinde nimmt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(8) Dem für Verkehrsrecht zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Gemeinden Straßenverkehrsbehörden nach Absatz 7 sind.
(9) Die der Gemeinde übertragene Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde wird entzogen, sobald eine der in Absatz 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(10) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO ist das Landesverwaltungsamt, soweit nicht in § 46 Abs. 2a StVO etwas anderes bestimmt ist.
(11) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO ist jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 27. Oktober 2021 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung andere Behörden zuständig sind.

§ 3 Zuständigkeit nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist
1.
höhere Verwaltungsbehörde nach § 68 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
zuständige Behörde oder Stelle
a)
für die Anerkennung nach § 57d Abs. 4 StVZO,
b)
für die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 9 StVZO,
c)
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO,
d)
für die Meldung nach Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2 und 3 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
e)
für die Anerkennung und die Aufsicht nach Anlage VIIIb Nr. 1 und 9.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Anlage VIIIb Nr. 3.6 in Verbindung mit Nr. 1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
für die Meldung und Aufsicht nach Anlage VIIIc Nr. 7.2 und 8.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
g)
für die Anerkennung, für die Meldung und für die Aufsicht nach Anlage XVIIa Nr. 7.1 Buchst. g, Nr. 7.2 und 8.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
h)
für die Anerkennung nach Anlage XVIIIc Nr. 1.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
i)
für die Meldung und die Aufsicht nach Anlage XVIIId Nr. 8.2, 9.1 und 9.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(3) Zuständige untere Verwaltungsbehörden nach § 68 Abs. 1 StVZO sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Ausgenommen hiervon ist die Zuständigkeit für Dienstfahrzeuge der Polizei nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StVZO, für welche die Landespolizeidirektion zuständig ist.
(4) Zuständige Behörde nach § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 sowie Abs. 5 StVG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a StVZO ist im Übrigen jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind.
(5) Soweit nach § 70 Abs. 2 StVZO die oberste Straßenbaubehörde anzuhören ist, ist die obere Straßenbaubehörde zuständig.
(6) Die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung ist zuständig
1.
für die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die Untersuchungsstellen nach Anlage VIII Nr. 4.3 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
für die Prüfung nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 Satz 2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
4.
für die Überprüfung nach Anlage XVII Nr. 3.2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5.
für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und die Überprüfung nach Anlage XVIIa Nr. 1.1 und 8.1 Satz 2 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
6.
für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId Nr. 1.1 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die Fachaufsicht wird durch das Landesverwaltungsamt ausgeübt.

§ 4 Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

(1) Zuständige Behörden sind
1.
das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,
2.
das Landesverwaltungsamt als höhere Verwaltungsbehörde,
3.
die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden), soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständig für die Fachaufsicht über die Tätigkeiten des Landesverwaltungsamtes nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde
1.
für die Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1 FeV,
2.
für die Entscheidung nach § 42 Abs. 2 Satz 4 FeV,
3.
für die Überwachung der Fahreignungsseminare und der Einweisungslehrgänge nach § 43 FeV,
4.
für die Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 FeV,
5.
für die Anerkennung von und die Aufsicht über Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 FeV,
6.
für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 FeV,
7.
für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Abs. 5 Satz 1 FeV,
8.
für die Anerkennung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 Satz 1 FeV,
9.
für die Anerkennung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1 FeV und
10.
für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV, ausgenommen Ausnahmegenehmigungen von der Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeug en nach § 4 Abs. 2 FeV, dem Mindestalter nach § 10 Abs. 1 FeV und der Prüfungsregelung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV.
Das Landesverwaltungsamt kann im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen an die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis überweisen.
(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde
1.
für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1, 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 FeV,
2.
für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV von der Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen nach § 4 Abs. 2 FeV, von dem Mindestalter nach § 10 Abs. 1 FeV und von der Prüfungsregelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV und
3.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 75 FeV, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind.
(5) Die Technische Prüfstelle ist die prüfende Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FeV.

§ 5 Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S.1795) in der jeweils geltenden Fassung

(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde und höhere Verkehrsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige untere Straßenverkehrsbehörden und untere Verkehrsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

§ 6 Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung

Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung sind
1.
die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte,
2.
die kreisangehörigen Gemeinden mit über 30000 Einwohnern,
3.
die nach § 2 Abs. 8 durch Rechtsverordnung bestimmten Gemeinden,
4.
im Übrigen die Landkreise
jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Die Festlegung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürStrG.

§ 7 Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz

Zuständige Behörde nach § 15 Nr. 1 bis 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

§ 8 Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Zuständige Behörde für die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 1 und 2 KfSachvV ist das Landesverwaltungsamt.

§ 9 Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

(1) Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 EG- FGV ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.

§ 10 Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle
1.
für die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 43 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für Weisungen und Zustimmung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 FZV sowie
3.
für Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 FZV.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Polizei; für sie ist die Landespolizeidirektion zuständig. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Polizei, soweit es sich um Ausnahmen von § 6 Abs. 1 und 4 Nr. 1, den §§ 8 und 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 13 Abs. 3 FZV im Zusammenhang mit Tarn- und Wechselkennzeichen handelt; hierfür ist die Landespolizeidirektion zuständig.
(3) Zuständige untere Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Ausgenommen hiervon ist die Zuständigkeit für Dienstfahrzeuge der Polizei nach § 46 Abs. 3 Satz 1 FZV, die der Landespolizeidirektion obliegt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 48 FZV ist jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind.

§ 11 Zuständigkeiten nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung

(1) Soweit nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt ist, ist die zuständige Behörde
1.
nach § 1 Abs. 3 AFGBV das Landesverwaltungsamt oder
2.
für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion im Verkehr die untere Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 3 als örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 AFGBV ist jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmungen zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung ausdrücklich die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt ist oder nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten
1.
die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 14. September 1999 (GVBl. S. 565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2006 (GVBl. S. 238), und
2.
die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens vom 9. September 1993 (GVBl. S. 606)
außer Kraft.
Erfurt, den 13. Februar 2007
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Bau
und Verkehr
Dieter Althaus Trautvetter
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