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Thüringer Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Thüringer Bedarfsgewerbeverordnung) Vom 8. April 1998

Thüringer Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Thüringer Bedarfsgewerbeverordnung) Vom 8. April 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Thüringer Bedarfsgewerbeverordnung) vom 8. April 199826.05.1998
Eingangsformel26.05.1998
§ 126.05.1998
§ 226.05.1998
§ 326.05.1998
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) und
des § 7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 11. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 1997 (GVBl. S. 386), verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1

(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden
1.
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
a)
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu ,zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Arbeiten zur Ausschmückung für Feste und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
2.
im Bestattungsgewerbe,
3.
in Garagen und Parkhäusern,
4.
in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
5.
in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
6.
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
7.
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter mit der Beratung von Kunden für bis zu sechs Stunden,
8.
im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern sowie
9.
mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 gelten nicht am Neujahrstag, am Karfreitag sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen.

§ 2

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 8. April 1998
Die Ministerin für Soziales
und Gesundheit
Ellenberger
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