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Thüringer Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung Vom 17. August 1992

Thüringer Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung Vom 17. August 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 1. März 2013 (GVBl. S. 65)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 17. August 199205.09.1992
Eingangsformel05.09.1992
§ 1 - Bildung der Schiedsstelle29.03.2013
§ 2 - Zusammensetzung05.09.1992
§ 3 - Bestellung der Mitglieder29.03.2013
§ 4 - Dauer der Mitgliedschaft, Ausscheiden29.03.2013
§ 5 - Amtsführung05.09.1992
§ 6 - Einleitung des Schiedsverfahrens05.09.1992
§ 7 - Vorbereitung und Einladung05.09.1992
§ 8 - Verfahren vor der Schiedsstelle29.03.2013
§ 9 - Verfahrensgebühren05.09.1992
§ 10 - Erstattung der Auslagen; Entschädigungen29.03.2013
§ 11 - Verteilung der Kosten der Schiedsstelle05.09.1992
§ 12 - Geschäftsordnung05.09.1992
§ 13 - Zuständigkeit29.03.2013
§ 14 - Rechtsetzungsbefugnis29.03.2013
§ 15 - Gleichstellungsbestimmung29.03.2013
§ 16 - Inkrafttreten29.03.2013
Aufgrund des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Thüringer Landesregierung:

§ 1 Bildung der Schiedsstelle

Für Thüringen wird eine Schiedsstelle zur Festsetzung von Pflegesätzen gebildet; sie setzt sich zusammen aus
1.
der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V.,
2.
der AOK-PLUS - Die Gesundheitskasse für Thüringen,
3.
dem BKK Landesverband Mitte,
4.
der IKK Classic,
5.
der Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung,
6.
der Knappschaft - Regionaldirektion Frankfurt/Main und
7.
dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Landesvertretung Thüringen als Bevollmächtigtem der Ersatzkassen nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2 Zusammensetzung

Die Schiedsstelle besteht neben dem neutralen Vorsitzenden aus vier Vertretern der Krankenhäuser, drei Vertretern der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung. Der Vorsitzende hat mindestens einen, die übrigen Mitglieder haben jeweils drei Stellvertreter.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen bestellen gemeinsam den Vorsitzenden der Schiedsstelle und dessen Stellvertreter. Ihre Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle (§ 5 Abs. 3) zur Amtsübernahme schriftlich bereit erklärt haben. Kommt bis spätestens einen Monat nach Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen zustande, so bestellt nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die zuständige Landesbehörde den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V. bestellt. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:
1.
ein Vertreter und dessen Stellvertreter von der AOK-PLUS - Die Gesundheitskasse für Thüringen,
2.
ein Vertreter und dessen Stellvertreter von dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vedk) - Landesvertretung Thüringen als Bevollmächtigter der Ersatzkassen nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
3.
ein Vertreter und dessen Stellvertreter gemeinsam von dem BKK Landesverband Mitte, der IKK Classic, der Krankenkassen für den Gartenbau, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung, und der Knappschaft - Regionaldirektion Frankfurt/Main.
Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellt einen Vertreter und dessen Stellvertreter.
(3) Die Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter nach Absatz 2 wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle (§ 5 Abs. 3) schriftlich bekanntgegeben worden sind. Die Geschäftsstelle teilt auch den übrigen an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen die Bestellung schriftlich mit.

§ 4 Dauer der Mitgliedschaft, Ausscheiden

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Abweichend davon beträgt die erste Amtsperiode weniger als vier Jahre; sie beginnt mit Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 1995. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Nach Ablauf einer Amtsperiode bleiben die bisherigen Mitglieder der Schiedsstelle solange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind. Erneute Bestellungen sind zulässig.
(2) Die an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen können aus wichtigem Grund gemeinsam den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen. Die Abberufung und die Bestellung des Nachfolgers ist über die Geschäftsstelle (§ 5 Abs. 3) der zuständigen Landesbehörde schriftlich mitzuteilen. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, so entscheidet hierüber auf Antrag einer der in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium; es hat vor der Abberufung den Betroffenen und die anderen beteiligten Organisationen zu hören.
(3) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Die Abberufung und die Bestellung des Nachfolgers ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen. Legt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein Amt nieder, so hat er dies über die Geschäftsstelle den an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich zu erklären.
(5) Die Amtsniederlegung der übrigen Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die sie bestellt haben. Diese haben den Vorsitzenden und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen und unverzüglich einen Nachfolger zu bestellen.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Über die bei der Ausübung der Schiedstätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten ist, auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit, Stillschweigen zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; im Fall ihrer Verhinderung ist die unverzügliche Benachrichtigung der Stellvertreter ausreichend. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte der Schiedsstelle. Er bedient sich dabei der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V. als Geschäftsstelle.

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit Eingang des schriftlichen Antrages einer Vertragspartei (§ 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) auf Festsetzung der Pflegesätze bei der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle leitet eine Ausfertigung des Antrages der zuständigen Landesbehörde zu.
(2) Der Antrag hat die Vertragsparteien und die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Beteiligten zu nennen, den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der Einigungsverhandlung darzulegen, sowie die Gegenstände zu bezeichnen, über die keine Übereinstimmung erzielt werden konnte.
(3) Die Krankenhausträger haben mit dem Antrag die nach der Bundespflegesatzverordnung für die Ermittlung der Pflegesätze erforderlichen Kosten- und Leistungsnachweise vorzulegen. Im übrigen haben sie gegenüber der Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den Vertragsparteien nach den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung.

§ 7 Vorbereitung und Einladung

(1) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie. Er bestimmt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzung und veranlaßt die Ladung der Vertragsparteien und der Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(2) Auf Verlangen des Vorsitzenden haben die Vertagsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(3) In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben, die erforderlichen Beratungsunterlagen sind beizufügen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist oder eine Vertragspartei unentschuldigt nicht erscheint.

§ 8 Verfahren vor der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung; sie bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält.
(2) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Vertragsparteien, den am Verfahren Beteiligten sowie der zuständigen Landesbehörde zuzuleiten.
(3) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sie oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Wird wegen Beschlußunfähigkeit die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; darauf ist bei der Ladung hinzuweisen.
(4) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nr. 1 bis 3 und 5, die §§ 42, 43 sowie 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. Sowohl die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen als auch die vorangegangene Tätigkeit in Budget-, Entgelt- oder Pflegesatzverhandlungen, insbesondere als Bevollmächtigter, als Beistand der Vertragsparteien oder als Beteiligter nach § 18 Abs. 1 KHG, berechtigen nicht zur Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle einzubringen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied, an dessen Stelle sein Stellvertreter an der Beratung und Beschlussfassung teilnimmt. Scheidet ein Mitglied infolge der Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am Verfahren teil.
(6) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien und der Beteiligten.
(7) Die Entscheidung der Schiedsstelle (Schiedsspruch) ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Vertragsparteien sowie den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der zuständigen Landesbehörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 9 Verfahrensgebühren

Verfahrensgebühren für das Schiedsverfahren werden nicht erhoben.

§ 10 Erstattung der Auslagen; Entschädigungen

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten von der Geschäftsstelle Reisekosten nach den für die Beamten des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Ein Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen im Benehmen mit dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter festgelegt. Ist eine einvernehmliche Festlegung im Sinne des Satzes 2 nicht möglich, so entscheidet hierüber auf Antrag einer oder mehrerer der in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen die zuständige Landesbehörde.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, der das jeweilige Mitglied angehört. Der Anspruch richtet sich gegen die Organisation, der das Mitglied angehört.
(3) Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Geschäftsstelle setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.

§ 11 Verteilung der Kosten der Schiedsstelle

Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten nach § 10 Abs. 2. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung bleibt unberührt.

§ 12 Geschäftsordnung

(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie der zuständigen Landesbehörde zur Kenntnisnahme vor.
(2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Vorschriften über die Ladung, Ladungsfrist sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen bestimmen.

§ 13 Zuständigkeit

Zuständige Landesbehörde im Sinne dieser Verordnung und nach §§ 18 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, 18 a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 18 der Bundespflegesatzverordnung ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium. Diese Zuständigkeit geht am 1. Januar 1993 auf das Landesverwaltungsamt über.

§ 14 Rechtsetzungsbefugnis

Die Ermächtigung nach § 18 a Abs. 4 Halbsatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird auf das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium übertragen.

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1992 in Kraft. § 14 tritt abweichend von Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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