Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) Vom 24. November 2006
Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) Vom 24. November 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 91) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 | 30.11.2006 |
Eingangsformel | 30.11.2006 |
§ 1 - Zweck des Gesetzes | 30.11.2006 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 30.11.2006 |
§ 3 - Allgemeine Ladenöffnungszeit | 30.11.2006 |
§ 4 - Schutz von Sonn- und Feiertagen | 31.12.2011 |
§ 5 - Apotheken | 31.12.2011 |
§ 6 - Tankstellen | 31.12.2011 |
§ 7 - Flughäfen, Bahnhöfe und Schiffsanlegestellen | 31.12.2011 |
§ 8 - Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte | 31.12.2011 |
§ 9 - Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen | 31.12.2011 |
§ 10 - Weitere Öffnungszeiten | 26.02.2022 |
§ 11 - Ausnahmen im öffentlichen Interesse | 30.11.2006 |
§ 12 - Besonderer Arbeitnehmerschutz | 31.12.2011 |
§ 13 - Aufsicht und Auskunft | 30.11.2006 |
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten | 30.11.2006 |
§ 15 - Übergangsbestimmungen | 26.02.2022 |
§ 16 - Unterrichtung des Landtags | 31.12.2011 |
§ 17 - Gleichstellungsbestimmung | 31.12.2011 |
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2011 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie dem Arbeitnehmerschutz.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen und an Schiffsanlegestellen,
2.
sonstige Verkaufsstände, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Diesem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die im Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Feiertage.
(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeit
Verkaufsstellen dürfen von Montag 00.00 Uhr bis Sonnabend 20.00 Uhr geöffnet sein, sofern nicht andere Regelungen dieses Gesetzes dem entgegenstehen (allgemeine Ladenöffnungszeit). Die am Ende der Ladenöffnungszeit anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 4 Schutz von Sonn- und Feiertagen
(1) Verkaufsstellen sind für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden
1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
an Sonnabenden nach 20.00 bis 24.00 Uhr und
3.
am 24. Dezember und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14.00 Uhr
geschlossen (Schutzzeit) zu halten, sofern durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während dieser Schutzzeiten nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die dem Titel III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind.
(3) Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Schutzzeiten des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.
§ 5 Apotheken
Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ganztägig für die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren geöffnet sein. Ist durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Satz 1 nur für die bestimmten Apotheken. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken anzeigt.
§ 6 Tankstellen
Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen, an Sonnabenden sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ganztägig für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und von Reisebedarf geöffnet sein.
§ 7 Flughäfen, Bahnhöfe und Schiffsanlegestellen
Verkaufsstellen auf Flughäfen, Bahnhöfen und an Schiffsanlegestellen dürfen für den Verkauf von Reisebedarf an Sonn- und Feiertagen ganztägig und am 24. Dezember und 31. Dezember bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 8 Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte
(1) In anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in einzeln aufzuführenden Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von sechs zusammenhängenden Stunden im Zeitraum zwischen 11.00 und 20.00 Uhr öffnen.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen im übertragenen Wirkungskreis durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen und welche Orte Wallfahrts- oder Ausflugsorte im Sinne des Absatzes 1 sind. Die Bestimmung von Wallfahrtsorten erfolgt im Einvernehmen mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.
(3) Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. Fallen der 24. und der 31. auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.
§ 9 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
(1) Für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten dürfen entsprechende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden geöffnet sein. Die §§ 6 bis 8 bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und ersten Weihnachtsfeiertag.
(3) Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen
1.
Verkaufsstellen, die nach Absatz 1 geöffnet sein dürfen,
2.
alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach den Absätzen 1 oder 3 geöffnet, so hat der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
§ 10 Weitere Öffnungszeiten
(1) An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein. Ein besonderer Anlass liegt grundsätzlich vor, wenn dieser bereits in den zusammenhängenden drei Vorjahren zur Öffnung im Sinne des Satzes 1 führte und unverändert besteht.
(2) Der Karfreitag, die Adventsonntage und die übrigen Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen mit Ausnahme wahlweise des ersten oder zweiten Adventsonntags nicht freigegeben werden.
(3) Diese Öffnungstage werden durch die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis durch Rechtsverordnung freigegeben.
(4) Unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 können die Öffnungstage für die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Ortsteile der kreisfreien Städte unterschiedlich sein. Für Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden kann aus besonderem Anlass die Freigabe unterschiedlicher Öffnungstage erfolgen. Ortsteile werden nach § 4 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung bestimmt.
§ 11 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können im übertragenen Wirkungskreis in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse notwendig sind. Diese Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Für den Fall, dass eine Ausnahme im Sinne des Absatzes 1 erforderlich wird, die die Zuständigkeit von mehr als einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt berührt, ist für die Bewilligung das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.
(3) Widerspruchsbehörde bei Genehmigungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
§ 12 Besonderer Arbeitnehmerschutz
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Dauer der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen finden die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Eine Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers ist jährlich an höchstens 22 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erlaubt.
(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen mindestens an zwei Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden. Das für das Ladenöffnungsrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags für bestimmte Personengruppen sowie in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 durch Rechtsverordnung regeln. Bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an Werktagen ab 20.00 Uhr sowie der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen hat der Arbeitgeber die sozialen Belange der Beschäftigten, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu berücksichtigen.
§ 13 Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften üben die durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten Behörden aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen haben.
(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
(4) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten, soweit es für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende haben das Betreten der Verkaufsstellen zu gestatten.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne des § 13 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen einer Bestimmung der §§ 4 bis 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder § 9 Abs. 1 bis 3 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblicher Art anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen oder außerhalb des genannten Umfangs anbietet,
2.
einer aufgrund des § 8 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
3.
den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zuwiderhandelt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 13 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht oder
6.
entgegen § 13 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der Verkaufsstellen nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Solange die Landkreise und kreisfreien Städte noch nicht aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Regelungen getroffen haben, ist in ihrem Bereich die Anlage der Thüringer Verordnung über den Ladenschluss in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 322) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 und 3 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 3. Dezember 2006 aus Anlass von Weihnachtsmärkten in der Zeit von 12.00 bis 18.00 geöffnet sein.
(2) Für Verfahren zur Bewilligung verkaufsoffener Sonntage bleiben abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 die Jahre 2020 und 2021 unberücksichtigt.
§ 16 Unterrichtung des Landtags
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und dann alle fünf Jahre über die Auswirkungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes.
§ 17 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Thüringer Verordnung über den Ladenschluss in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 22. Oktober 1998 (GVBl. S. 322), geändert durch Verordnung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 49), außer Kraft.
Erfurt, den 24. November 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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