BeringAno TH 1998
DE - Landesrecht Thüringen

Anordnung über die Beringung der Vögel und der Fledermäuse für wissenschaftliche Zwecke - Beringungsanordnung - Vom 30. Januar 1964 (GBl. II Nr. 15 S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998

Anordnung über die Beringung der Vögel und der Fledermäuse für wissenschaftliche Zwecke - Beringungsanordnung - Vom 30. Januar 1964 (GBl. II Nr. 15 S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Beringung der Vögel und der Fledermäuse für wissenschaftliche Zwecke - Beringungsanordnung - vom 30. Januar 1964 (GBl. II Nr. 15 S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 199802.10.1998
Eingangsformel02.10.1998
§ 102.10.1998
§ 202.10.1998
§ 302.10.1998
§ 402.10.1998
§ 502.10.1998
§ 602.10.1998
§ 702.10.1998
§ 802.10.1998
§ 902.10.1998
§ 1002.10.1998
§ 1102.10.1998
Zur Förderung der biologischen Forschung ist die Beringung der Vögel und der Fledermäuse ein unentbehrliches Arbeitsmittel. Zur Sicherung dieser Aufgaben wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates folgendes angeordnet:

§ 1

Wildlebende Vögel und Fledermäuse können beringt werden. Die Beringung darf nur zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen.

§ 2

(1) Für die Organisation, Durchführung, Kontrolle und Auswertung der Vogelberingung in der Deutschen Demokratischen Republik ist die Vogelwarte Hiddensee als Beringungszentrale der Deutschen Demokratischen Republik verantwortlich.
(2) Die Vogelwarte Hiddensee übt gleichzeitig die Funktion einer Zentralstelle für Seevogelschutz in der Deutschen Demokratischen Republik aus und hat die damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Aufgaben zu koordinieren und praktische Maßnahmen zu organisieren.
(3) Die Anleitung und Kontrolle der Zentralstelle für Seevogelschutz der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt durch den Rat des Bezirkes Rostock als Bezirks-Naturschutzverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Institut für Landesforschung, und Naturschutz Halle der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, Zweigstelle Greifswald.

§ 3

Für die Organisation, Durchführung, Kontrolle und Auswertung der Fledermausberingung in der Deutschen Demokratischen Republik ist das Institut für Landesforschung und Naturschutz Halle der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, Zweigstelle Dresden (nachfolgend Institut für Landesforschung und Naturschutz genannt), verantwortlich.

§ 4

(1) Die Räte der Bezirke als Bezirks-Naturschutzverwaltung können - außer in Naturschutzgebieten - an dafür ausgebildete Personen (Beringer) auf Antrag der Vogelwarte Hiddensee die Erlaubnis zum Beringen von wildlebenden Vögeln und auf Antrag des Instituts für Landesforschung und Naturschutz die Beringung von Fledermäusen für die Dauer eines Kalenderjahres erteilen.
(2) Den Beringern ist vom zuständigen Rat des Bezirkes als Bezirks-Naturschutzverwaltung ein Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter auszustellen, in dem das Beringungsgebiet zu vermerken ist. Der Ausweis ist bei der Beringung mitzuführen und auf Verlangen den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sowie den zur Kontrolle befugten Personen des Naturschutzes und den Organen des Forst- und Jagdschutzes vorzuweisen.
(3) Die Beringungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Beringer die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält oder aus sonstigen Gründen nicht mehr die Gewähr für eine einwandfreie Beringungstätigkeit bietet. Bei Entzug der Beringungserlaubnis sind die noch vorhandenen Ringe und Beringungslisten der Vogelwarte Hiddensee bzw. dem Institut für Landesforschung und Naturschutz zurückzugeben.
(4) Die mit der Beringung von Vögeln und Fledermäusen verbundene Tätigkeit erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 5

An besonders dafür geeignete Personen kann die Erlaubnis zur Beringung in Naturschutzgebieten durch den Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Zentrale Naturschutzverwaltung - auf Antrag der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt werden.

§ 6

(1) Nachstehend aufgeführte Tierarten dürfen nicht beringt werden:
Adler, alle Arten der Gattung Haliaeetus, Pandion, Aquila, Circaetus,
Schwarzstorch (Ciconia nigra)
Uhu (Bubo bubo),
Großtrappe (Otis tarda),
Kranich (Grus grus),
Wanderfalke (Falco peregrinus),
Kleinhufeisennase (Rhinolophus hipposideros).
(2) Der Landwirtschaftsrat beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Zentrale Naturschutzverwaltung - kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
(3) Der Rat des Bezirkes als Bezirks-Naturschutzverwaltung kann weitere Tierarten, die in ihrem Bestande gefährdet sind, von der Beringung ausschließen.

§ 7

(1) Das Beringen der Vögel und Fledermäuse ist nur mit Ringen und Flügelmarken der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen gestattet. Zusätzlich anzulegende farbige Ringe dürfen ebenfalls nur von diesen Institutionen bezogen und nach deren Weisung verwendet werden. Das Weitergeben von Ringen an Dritte ist untersagt.
(2) Die gefangenen Tiere sind an Ort und Stelle mit Ringen zu versehen und unverzüglich wieder in Freiheit zu setzen.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben)

§ 8

(1) Vor Beginn der Beringung in umfriedeten Grundstücken sowie Gärten ist die Erlaubnis des Eigentümers, Rechtsträgers oder Dritter, denen Rechte an dem Grundstück zustehen, einzuholen.
(2) Von der Beringung nichtjagdbarer und jagdbarer Vögel in Jagdgebieten hat der Beringer dem zuständigen Jagdleiter Kenntnis zu geben.
(3) Nachts an Leuchtfeuern angeflogene Vögel dürfen beringt werden.
(4) Hochträchtige und säugende Weibchen der Fledermäuse und ihre unselbständigen Jungen sind von der Beringung auszuschließen.
(5) Der Beringer darf die Hilfe anderer Personen in Anspruch nehmen, wenn diese über 16 Jahre alt sind. Er muß bei der Beringung anwesend sein und ist für die Tätigkeit seiner Helfer verantwortlich.

§ 9

(1) Die zur Beringung ermächtigten Personen haben die von den im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen herausgegebenen Beringungslisten zu führen und sie an diese spätestens bis Ende des Kalenderjahres zurückzusenden.
(2) Aufgefundene Ringe und Flügelmarken für die Vogelberingung sowie Fledermausringe deutscher oder ausländischer wissenschaftlicher Institutionen sind an die Vogelwarte Hiddensee bzw. an das Institut für Landesforschung und Naturschutz zu senden.
(3) Vor Veröffentlichung von Ringwiederfunden sind die im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen zu benachrichtigen, damit eine wissenschaftliche Auswertung gesichert wird.

§ 10

*
(1) Mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 DM bis zu 150 DM kann bestraft werden, wer vorsätzlich
a)
(aufgehoben)
b)
(aufgehoben)
c)
nicht zugelassene Ringe und Flügelmarken verwendet oder über die ihm von den im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen überlassenen Ringe mißbräuchlich verfügt,
d)
es unterläßt, im Falle des Entzuges der Beringungserlaubnis vorhandene Ringe und Beringungslisten zurückzugeben,
e)
es unterläßt, Beringungslisten zu führen, sie an die im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen abzuliefern oder sie den zuständigen Naturschutzverwaltungen auf Verlangen vorzulegen,
f)
Vögel oder Fledermäuse zu Heimfindeversuchen ohne Genehmigung der im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Institutionen verwendet,
g)
Lockvögel ohne Genehmigung hält.
(2) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Bezirkes als Bezirks-Naturschutzverwaltung.
(3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 5. November 1963 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - Ordungsstrafverordnung - (GBl. II S. 773).
Fußnoten
*)
Eingangsformel: der Verweis auf die Vorschrift der ehemaligen DDR ist gegenstandslos und wird nur zum Verständnis mit abgedruckt.

§ 11

(1) (Inkrafttreten)
(2) (aufgehoben)
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