Thüringer Gesetz über öffentliche Lotterien und Ausspielungen (Thüringer Lotteriegesetz - ThürLottG -) Vom 29. Juni 1995
Thüringer Gesetz über öffentliche Lotterien und Ausspielungen (Thüringer Lotteriegesetz - ThürLottG -) Vom 29. Juni 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz über öffentliche Lotterien und Ausspielungen (Thüringer Lotteriegesetz - ThürLottG -) vom 29. Juni 1995 | 08.07.1995 |
Eingangsformel | 08.07.1995 |
§ 1 - Geltungsbereich | 08.07.1995 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 08.07.1995 |
§ 3 - Erlaubnis | 08.07.1995 |
§ 4 - Voraussetzungen für die Erlaubnis | 08.07.1995 |
§ 5 - Weitere Ausgestaltung des Spielplans | 08.07.1995 |
§ 6 - Pflichten des Veranstalters | 08.07.1995 |
§ 7 - Änderung des Verwendungszwecks | 08.07.1995 |
§ 8 - Treuhänder | 08.07.1995 |
§ 9 - Zuständigkeiten | 01.01.2002 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 11 - Übergangsbestimmung | 08.07.1995 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 08.07.1995 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Lotterie ist eine Veranstaltung, bei der einer Mehrzahl von Personen vertragsgemäß die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz einen bestimmten Geldgewinn zu machen, dessen Erzielung, den Mitspielern erkennbar, vom Zufall abhängig ist.
(2) Die Ausspielung hat die gleichen Wesensmerkmale wie die Lotterie mit dem Unterschied, daß die Gewinne nicht in Geld, sondern in anderen Gegenständen von Vermögenswert bestehen.
(3) Die Tombola ist eine im Rahmen einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführte Ausspielung.
§ 3 Erlaubnis
(1) Wer eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstaltet, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß den Ort oder das Gebiet sowie den Zeitraum der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung (Lotterie, Ausspielung, Tombola) und deren Besonderheiten (beispielsweise sofortiger Gewinnentscheid, Ziehung), die Verwendung des Reinertrags und den Spiel- und Gewinnplan festlegen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden.
(3) Die Erlaubnis kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Der Erlaubnisinhaber kann mit Zustimmung der Behörde eine andere Person mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragen.
(4) Für den Zeitraum eines Jahres soll für denselben Zweck und dasselbe Gebiet nur eine Erlaubnis erteilt werden.
(5) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4 Voraussetzungen für die Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
für die Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,
2.
der Veranstalter
a)
die Gewähr dafür bietet, daß die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird, und
b)
keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt,
3.
der Reinertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließt,
4.
der Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von mindestens je einem Viertel des Spielkapitals vorsieht,
5.
kein Grund für die Annahme besteht, daß der Reinertrag ein Viertel des festgesetzten Spielkapitals nicht erreicht,
6.
im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben wird, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht,
7.
kein Grund zu der Annahme besteht, daß eine bereits erlaubte oder beantragte Veranstaltung in demselben Gebiet beeinträchtigt wird,
8.
in dem Preis für das Los nicht zugleich die Vergütung für eine sonstige Leistung enthalten ist und
9.
keine Gefahr besteht, daß durch die Veranstaltung oder durch die Verwendung des Reinertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird.
(2) Banken, Sparkassen und Bausparkassen kann für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b sowie Nr. 4 bis 7 eine Erlaubnis erteilt werden.
§ 5 Weitere Ausgestaltung des Spielplans
(1) Der Wert des kleinsten Gewinns darf den Preis eines Loses nicht unterschreiten.
(2) Im Spielplan ist die Auszahlung eines Sachgewinns mit mindestens 70 vom Hundert seines planmäßigen Werts in bar vorzusehen. Dies gilt nicht für gespendete Gewinne, wenn sie als solche im Spielplan bezeichnet und für die Spielteilnehmer kenntlich sind.
(3) Bei der Aufteilung der Veranstaltung in Serien muß jede Serie denselben Gewinnanteil haben.
(4) Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlußziehungen nicht vorgesehen werden.
§ 6 Pflichten des Veranstalters
(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen nur bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zum Losverkauf eingesetzt werden.
(2) Die Behörde kann verlangen, daß die Ziehung
1.
unter ihrer Aufsicht stattfindet,
2.
unter Aufsicht eines Notars stattfindet und der Veranstalter ein notarielles Protokoll über die Ziehung bei der Behörde einreicht oder
3.
durch andere Maßnahmen in ihrem ordentlichen Ablauf gesichert wird.
(3) Die Ziehungsliste ist beim Veranstalter zur unentgeltlichen Einsichtnahme auszulegen.
(4) Der Veranstalter hat die Kosten der Veranstaltung so gering wie möglich zu halten.
(5) Der Veranstalter hat den Reinertrag für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck zu verwenden. Mit Zustimmung der Behörde kann der Veranstalter den Reinertrag ganz oder teilweise einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung überlassen.
(6) Über die Durchführung der Veranstaltung und über die Verwendung des Reinertrags hat der Veranstalter der Behörde eine Abrechnung vorzulegen. Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 kann die Behörde auch von dem Dritten einen Verwendungsnachweis verlangen.
(7) Die Behörde kann vom Veranstalter und im Falle des Absatzes 5 Satz 2 auch von dem Dritten die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage der Unterlagen verlangen, die zur Überwachung der Veranstaltung und zur Prüfung der Abrechnung erforderlich sind. In begründeten Fällen kann sie die Vorlage des Prüfungsberichts eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Veranstalter oder der Empfänger der Zuwendung nach Absatz 5 Satz 2.
§ 7 Änderung des Verwendungszwecks
(1) Der Reinertrag darf nur mit Zustimmung der Behörde ganz oder teilweise für einen anderen Zweck verwendet werden.
(2) Kann der Verwendungszweck nicht verwirklicht werden, so hat der Veranstalter dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde legt nach Anhörung des Veranstalters einen anderen Verwendungszweck fest. Sie soll sich dabei an den ursprünglichen Verwendungszweck halten.
§ 8 Treuhänder
(1) Die Behörde kann einen Treuhänder bestellen, wenn
1.
eine Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt wird,
2.
die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird,
3.
die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags gefährdet erscheint oder
4.
bei der Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung erhebliche Mängel auftreten, die nicht auf andere Weise beseitigt werden können.
(2) Der Treuhänder führt die Geschäfte des Veranstalters in dessen Namen unter Aufsicht der Behörde. Er hat insbesondere für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags zu sorgen. Er ist berechtigt, den Spielertrag und die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwalten sowie darüber zu verfügen. Der Veranstalter verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er hat dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Treuhänder ist befugt, zu den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Zwecken Grundstücke und Geschäftsräume des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Der Veranstalter hat der Behörde die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Inanspruchnahme des Treuhänders entstanden sind; die Kosten werden von der Behörde festgesetzt.
(5) Die Befugnisse, die der Behörde nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, bleiben unberührt.
§ 9 Zuständigkeiten
(1) Für Entscheidungen nach diesem Gesetz sind zuständig
1.
das Innenministerium für Veranstaltungen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes oder landesweit durchgeführt werden,
2.
das Landesverwaltungsamt für Veranstaltungen, die sich über den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken oder bei denen, ohne daß diese Voraussetzung vorliegt, der Gesamtpreis der zu verkaufenden Lose den Betrag von 12 500 Euro übersteigt,
3.
im übrigen die Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Der Innenminister wird ermächtigt, für Tombolen und örtliche Ausspielungen minderen Umfangs die in Absatz 1 Nr. 3 bestimmte Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf kreisangehörige Gemeinden zu übertragen, soweit diese der Größe nach zur Durchführung der Aufgabe geeignet erscheinen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Reinertrag ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder in den Fällen des § 7 dem von der Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt,
2.
§ 6 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3.
den nach § 6 Abs. 6 und 7 auferlegten Pflichten nicht nachkommt,
4.
dem nach § 8 bestellten Treuhänder die Unterlagen über die Veranstaltung, das Einspielergebnis oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
5.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Bestimmung zuständig ist, im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 1 das Landesverwaltungsamt.
§ 11 Übergangsbestimmung
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erteilte Erlaubnis gilt fort.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sammlungs- und Lotterie-Verordnung vom 18. Februar 1965 (GBl. II Nr. 32 S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1261), außer Kraft, soweit die in ihr enthaltenen Bestimmungen ausschließlich das Lotteriewesen regeln.
Erfurt, den 29. Juni 1995
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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