Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) Vom 9. Oktober 2008
Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) Vom 9. Oktober 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2017 (GVBl. S. 198) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) vom 9. Oktober 2008 | 01.12.2008 |
Eingangsformel | 01.12.2008 |
§ 1 - Gaststättengewerbe, Zuständigkeit | 01.11.2017 |
§ 2 - Anzeige | 01.11.2017 |
§ 3 - Zuverlässigkeitsprüfung | 01.11.2017 |
§ 4 - Auskunft und Nachschau | 01.12.2008 |
§ 5 - Sperrzeiten | 01.07.2012 |
§ 6 - Nebenleistungen | 01.11.2017 |
§ 7 - Schutzklausel | 01.12.2008 |
§ 8 - Verbote | 01.07.2012 |
§ 9 - Anwendbarkeit anderer Vorschriften | 01.11.2017 |
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten | 01.11.2017 |
§ 11 - Übergangsbestimmungen | 01.12.2008 |
§ 12 - Gleichstellungsbestimmung | 01.12.2008 |
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.07.2012 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gaststättengewerbe, Zuständigkeit
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder einem Personenkreis zugänglich ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, auch auf Vereine und Gesellschaften entsprechende Anwendung, die dem Geltungsbereich des Absatzes 1 unterfallen, aber kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine und Gesellschaften.
(3) Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Gewerbebehörden nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anzeige
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten. Über die Anzeige hinaus, sind der zuständigen Behörde binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie die Betriebsart anzuzeigen.
(2) Gleichzeitig mit der Anzeige nach Absatz 1 hat der Anzeigende den Nachweis zu erbringen, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt sind. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen fordern, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zwingend erforderlich sein können. Von der Vorlage der Unterlagen soll im Einzellfall abgesehen werden, wenn der Gewerbetreibende eine Bescheinigung über eine Zuverlässigkeitsprüfung vorlegt, die nicht älter als ein Jahr ist.
(3) Können die Nachweise nach Absatz 2 nicht erbracht werden, weil der Gewerbetreibende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet ist, hat er einen Nachweis seines Wohnsitzlandes zu erbringen, dass ihm die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und gegen ihn keine Vorstrafen vorliegen.
(4) Die Frist des Absatzes 1 beginnt mit der vollständigen Vorlage der Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3. In begründeten Fällen kann auf Antrag die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten des Gewerbetreibenden von der Beachtung der Frist nach Absatz 1 absehen. Beginnt der Gewerbetreibende den Betrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 ohne die Bestätigung einer Fristverkürzung durch die zuständige Behörde, so kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde untersagt werden.
(5) Im Fall des Wechsels eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde hat Anzeigen nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde, jeweils ohne die Daten zu den Feldnummern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anzeige zu übermitteln.
(7) Absatz 2 gilt nicht für
1.
das Verabreichen von alkoholfreien Getränken,
2.
das Verabreichen unentgeltlicher Kostproben oder
3.
das Anbieten alkoholfreier Getränke aus Automaten.
(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 3 Zuverlässigkeitsprüfung
Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Vorliegen aller Unterlagen nach § 2 Abs. 1 bis 3 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden von Amts wegen zu überprüfen. Dies gilt nicht für Betriebe nach § 2 Abs. 7.
§ 4 Auskunft und Nachschau
(1) Der Inhaber eines Gaststättenbetriebes, sein Stellvertreter oder mit der Leitung beauftragte Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, die für den Betrieb genutzten Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers des Gaststättenbetriebes zu Zeiten des gewöhnlichen Betriebes zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber des Gaststättenbetriebes hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 5 Sperrzeiten
(1) Die Sperrzeit beginnt für
1.
Vergnügungsplätze, Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 22.00 Uhr,
2.
Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 24.00 Uhr,
3.
Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Gaststätten mitumfasste Freiflächen sowie sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1.00 Uhr. Die Sperrzeit endet für die in Satz 1 genannten Veranstaltungen um 6.00 Uhr.
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist die zuständige Behörde.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen die Sperrzeit durch Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
(4) Die Verlängerung der Sperrzeit kann entweder durch die Vorverlegung ihres Beginns auf frühestens 20.00 Uhr oder durch das Hinausschieben ihres Endes auf spätestens 8.00 Uhr oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Die Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen.
(5) Die Verkürzung und die Aufhebung der Sperrzeit können nur befristet oder widerruflich, die Verlängerung der Sperrzeit kann befristet oder unbefristet erfolgen. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. Eine Entscheidung über die Verlängerung, die Verkürzung oder die Aufhebung der Sperrzeit bedarf der Schriftform. Die Belange der betroffenen Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 6 Nebenleistungen
Im Gaststättengewerbe dürfen Gewerbetreibende außerhalb der Ladenöffnungszeiten Getränke und Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben sowie Zubehörwaren verkaufen.
§ 7 Schutzklausel
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall oder im Allgemeinen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
(2) Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dies zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben. Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 8 Verbote
(1) Es ist verboten,
1.
Branntweine oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten anzubieten,
2.
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene abzugeben,
3.
die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
4.
die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
(2) Es ist verboten, alkoholhaltige Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die dazu geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Alkohol in unbestimmten Mengen zu einem Preis abgegeben wird, der erheblich unter dem tatsächlich marktüblichen Preis liegt.
(3) Bei Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anzubieten. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§ 9 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind, finden auf die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung.
(2) Werden in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 des Thüringer Spielhallengesetzes aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7, § 4 Abs. 2 bis 7 des Thüringer Spielhallengesetzes (ThürSpielhallenG) entsprechend anzuwenden.
(3) Sind in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG aufgrund einer vor dem 28. Oktober 2011 erteilten und gültigen Erlaubnis aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7 und § 4 Abs. 2 bis 7 ThürSpielhallenG ab dem 1. Juli 2017 anzuwenden.
(4) Sind in Gaststätten Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG aufgrund einer nach dem 28. Oktober 2011 aber vor dem 1. Juli 2012 erteilten und gültigen Erlaubnis aufgestellt, sind § 3 Abs. 5 bis 7 und § 4 Abs. 2 bis 7 ThürSpielhallenG ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden.
(5) Für Spielgeräte im Sinne des § 1 ThürSpielhallenG, die in Gaststätten aufgestellt sind, ist § 6 ThürSpielhallenG entsprechend anzuwenden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
seiner Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 sowie 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
2.
seiner Nachweispflicht nach § 2 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
entgegen § 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
4.
gegen die Festlegungen des § 5 Abs. 1 bis 3 verstößt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 5 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6.
über den in § 6 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
7.
einer Anordnung oder Untersuchung nach § 7 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
8.
einem Verbot nach § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
9.
dem Verbot des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 8 Abs. 3 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anbietet,
11.
seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 bis 5 nicht nachkommt,
12.
als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Gaststätte oder beim Aufenthalt in einer Gaststätte eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 und 12 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Eine Erlaubnis, welche nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 1 fort.
§ 12 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Thüringer Gaststättenverordnung vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. S. 586), außer Kraft.
Erfurt, den 9. Oktober 2008
Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
Feedback