Vierte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (4. DVOThürWaldG) Vom 14. Juli 1997
Vierte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (4. DVOThürWaldG) Vom 14. Juli 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 783) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Vierte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (4. DVOThürWaldG) vom 14. Juli 1997 | 11.09.1997 |
Eingangsformel | 11.09.1997 |
§ 1 - Aufklärung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer | 11.09.1997 |
§ 2 - Gefahrenbezirke in waldbrandgefährdeten Gebieten | 01.01.2003 |
§ 3 - Zusammenarbeit bei der Waldbrandbekämpfung | 01.01.2019 |
§ 4 - Gleichstellungsklausel | 11.09.1997 |
§ 5 - Inkrafttreten | 11.09.1997 |
Aufgrund des § 11 Abs. 5 Satz 5 und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
§ 1 Aufklärung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer
(1) Die Forstbehörden haben als Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrand die Bevölkerung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer aufzuklären. Sie können sich hierbei der Mithilfe der kommunalen Körperschaften und betroffener Verbände und Vereine (Gemeinde- und Städtebund, Waldbesitzerverband, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald) sowie insbesondere der Schulen bedienen.
(2) Die Aufklärung nach Absatz 1 umfaßt insbesondere die Erläuterung
1.
der Notwendigkeit des Waldbrandschutzes,
2.
der dem Wald durch Feuer drohenden Gefahren,
3.
des richtigen Verhaltens beim Erkennen von Waldbränden und
4.
der zur Waldbrandvorbeugung bestehenden Bestimmungen, insbesondere der in § 12 Abs. 2 und 3 ThürWaldG genannten Verhaltensregeln.
§ 2 Gefahrenbezirke in waldbrandgefährdeten Gebieten
(1) Die oberste Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesforstausschuß zusammenhängende Waldflächen mit besonders brandgefährdeten Beständen als Gefahrenbezirke ausweisen. Vor dem Ausweisen der Gefahrenbezirke sind das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt anzuhören, in deren Zuständigkeitsbereich der Gefahrenbezirk liegt.
(2) Für jeden Gefahrenbezirk kann die oberste Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer sowie des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Gefahrenbezirk liegt, die Anlage geeigneter technischer Einrichtungen für eine frühzeitige Waldbranderkennung und wirksame Waldbrandbekämpfung wie Löschwasserentnahmestellen, Löschwasserteiche, unterirdische Löschwasserbehälter einschließlich befestigter Zufahrten und Gerätelager anordnen; zu den geeigneten technischen Einrichtungen gehören insbesondere Kommunikationsmittel.
(3) Die untere Forstbehörde dokumentiert die technischen Einrichtungen für eine wirksame Waldbrandbekämpfung nach Absatz 2 auf der Waldbrandschutzkarte.
(4) Wird die Anlage geeigneter technischer Einrichtungen nach Absatz 2 überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt, kann sich das Land nach § 11 Abs. 5 Satz 4 ThürWaldG an den Kosten beteiligen. Der Kostenanteil des Landes sollte grundsätzlich 75 v. H. nicht übersteigen.
(5) Die Höhe des Kostenanteils des Landes nach Absatz 4 legt im Einzelfall die oberste Forstbehörde fest.
(6) Innerhalb des Gefahrenbezirks richtet die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Gefahrenbezirk liegt, einen Waldbranderkennungs- und -meldedienst ein. Der Einsatz dieses Dienstes erfolgt nach Bedarf. Hierfür haben die Waldbesitzer der im Gefahrenbezirk liegenden Wälder der unteren Forstbehörde Personen zu benennen, die zur Mithilfe bereit sind.
§ 3 Zusammenarbeit bei der Waldbrandbekämpfung
Bei der Bekämpfung von Waldbränden berät die untere Forstbehörde als Fachbehörde den jeweiligen Einsatzleiter nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 14. Juli 1997
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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