Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (1. DVOThürWaldG) Vom 27. Juli 1995
Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (1. DVOThürWaldG) Vom 27. Juli 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBL. S. 731, 782) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (1. DVOThürWaldG) vom 27. Juli 1995 | 08.07.1995 |
Eingangsformel | 08.07.1995 |
§ 1 - Grundsatz | 08.07.1995 |
§ 2 - Benutzung des Waldes | 01.12.2010 |
§ 3 - Einschränkung der Benutzung, Entflechtung | 01.01.2019 |
§ 4 - Benutzungsverbote | 01.12.2010 |
§ 5 - Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen | 01.01.2012 |
§ 6 - Beschilderung und Aufstellung der Schranken | 14.01.2003 |
§ 7 - Kennzeichnung von Erholungswegen | 01.01.2019 |
§ 8 - Motorsportveranstaltungen | 01.12.2010 |
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung | 01.12.2010 |
§ 10 - Inkrafttreten | 23.12.2015 |
Anlage | 01.01.2019 |
Aufgrund des § 6 Abs. 10 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Grundsatz
Das Betreten des Waldes ist nach Maßgabe des § 6 ThürWaldG in Verbindung mit dieser Verordnung jedem gestattet.
§ 2 Benutzung des Waldes
(1) Befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen.
(2) Als Reitwege eignen sich insbesondere diejenigen Wege und Straßen,
1.
die mit Wegen außerhalb des Waldes oder anderen Reitwegen eine Verbindung aufweisen und
2.
auf denen das Reiten oder Kutschfahren keine wesentliche Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender zur Folge hat.
Zur Kennzeichnung von Reitwegen sind Schilder und Reitwegemarkierungen nach Nummer 1 der Anlage zu verwenden. Jedes Reit- und Kutschpferd hat im Wald beidseitig am Kopf je ein gut sichtbares, mit einer Registriernummer versehenes Kennzeichen nach Nummer 7 der Anlage zu tragen. Kennzeichen anderer Länder werden anerkannt. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro durch die untere Forstbehörde. Die untere Forstbehörde erfasst die Ausgabe der Kennzeichen unter Registrierung von Name und Anschrift (Hauptwohnung) des Pferdehalters in einem zentralen EDV-System. Gewerblichen Pferdehaltern ist es gestattet, übertragbare Kennzeichen an Reittouristen zu vergeben. Über die Vergabe dieser Kennzeichen ist ein Nachweis (Reitbuch) zu führen. Der unteren Forstbehörde ist auf Verlangen Einblick oder Auskunft zu geben.
(3) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen sowie das Reiten nicht gestattet. Wintersportanlagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck und nur mit geeigneter Ausrüstung betreten werden. Zur Kennzeichnung ist die Beschilderung nach Nummer 2 der Anlage zu verwenden.
(4) Unter die genehmigungspflichtige Benutzung von Waldwegen durch Fahrzeuge nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG fällt insbesondere das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor, sowie das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen.
(5) Um eine unzulässige Benutzung durch Fahrzeuge nach § 6 Abs. 6 Satz 1 ThürWaldG auszuschließen, können Wege oder Straßen mit Schranken versehen werden. Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, die Schranken gesperrter Waldwege und Straßen offen zu halten oder den Schlüssel auszuhändigen. Zur Gewährleistung der Durchfahrtsberechtigung für Inhaber einer Sonderparkgenehmigung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ThürWaldG) sollen diese nur Waldwege befahren, die zuvor mit der unteren Forstbehörde abgestimmt wurden. Für Waldwege oder Straßen, die mit Schranken versehen werden, sind Schilder nach Nummer 3 der Anlage zu verwenden.
(6) Inhaber einer Sonderparkgenehmigung haben diese beim Befahren des Waldes von außen gut sichtbar an ihrem PKW anzubringen.
§ 3 Einschränkung der Benutzung, Entflechtung
(1) Die Einschränkung einzelner Benutzungsarten auf Straßen und Wegen nach § 6 Abs. 4 ThürWaldG erfolgt im Einvernehmen mit den Waldbesitzern nach Anhörung der Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere der Wanderer, Skiläufer, Radfahrer, Reiter und Jäger.
(2) Die Einschränkung der Benutzung von Waldwegen ist durch Schilder nach Nummer 4 der Anlage kenntlich zu machen.
§ 4 Benutzungsverbote
(1) Zu den nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 ThürWaldG vom Betreten ausgeschlossenen Verjüngungsflächen und Pflanzgärten gehören:
1.
Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Verjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Bestandeshöhe von drei Metern und
2.
Saat- und Pflanzkämpe sowie Samenplantagen.
(2) Zu den nach § 6 Abs. 7 Nr. 4 ThürWaldG vom Betreten ausgeschlossenen forstbetrieblichen und jagdlichen Einrichtungen gehören insbesondere:
1.
Waldarbeiterschutzwagen und -hütten, Geräteschuppen, Lagergebäude, Vorrichtungen zur Samenernte der Waldbäume, Meßstationen, forstwissenschaftliche Versuchseinrichtungen sowie Kontroll- oder Meßpunkte,
2.
Kanzeln, Hochsitze, Jagdhütten,
3.
gekennzeichnete Wildäsungsflächen und
4.
Fütterungseinrichtungen für Wild in der Notzeit im Zeitraum vom 16. Januar bis zum 30. April in einem Radius von 400 Metern um den Mittelpunkt der Fütterungseinrichtung, ausgenommen entsprechend gekennzeichnete Wanderwege.
(3) Zur Kennzeichnung sind Schilder nach Nummer 5 der Anlage zu verwenden.
§ 5 Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen
(1) Die Genehmigung der Sperrung von Waldflächen, Waldwegen und Straßen nach § 6 Abs. 8 Satz 2 ThürWaldG ist jederzeit widerrufbar.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann eine sofortige Sperrung durch den Waldbesitzer erfolgen. Die Genehmigung der unteren Forstbehörde dafür ist unverzüglich einzuholen.
(3) Die Sperrung von Waldflächen, Wegen und Straßen ist durch Schilder nach Nummer 6 der Anlage kenntlich zu machen.
§ 6 Beschilderung und Aufstellung der Schranken
Das Aufstellen von Schranken und das Anbringen von Schildern nach der Anlage geschieht auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde.
§ 7 Kennzeichnung von Erholungswegen
(1) Erholungswege im Sinne dieser Verordnung sind Wander- sowie Rad- und Skiwanderwege einschließlich Loipen innerhalb des Waldes.
(2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Erholungswegen ist bei der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang zu beantragen. Die untere Forstbehörde hört die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürWaldG in ihren Rechten Betroffenen an und entscheidet über die Ermächtigung des Antragstellers nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG. Bei Bedarf können betroffene Vereinigungen beteiligt werden.
(3) Die Genehmigung zur Kennzeichnung ist auf der Basis des jeweils aktuellen Erholungswegenetzes des Konzepts "Forsten und Tourismus" zu erteilen.
(4) Die Kennzeichnung ist der unteren Forstbehörde durch den Ermächtigten (Absatz 2 Satz 2) spätestens vier Wochen nach ihrem Abschluss anzuzeigen. Näheres über die einheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen regelt die oberste Forstbehörde in einer Verwaltungsvorschrift.
§ 8 Motorsportveranstaltungen
Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Motorsports im Wald (§ 6 Abs. 6 Satz 2 ThürWaldG) erteilt die untere Forstbehörde. Die Zustimmung des Waldbesitzers (§ 6 Abs. 6 Satz 3 ThürWaldG) ist der unteren Forstbehörde mit dem Antrag vorzulegen. Näheres über die Durchführung von Motorsportveranstaltungen im Wald regelt die oberste Forstbehörde in einer Verwaltungsvorschrift.
§ 9 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft außer Kraft.
Erfurt, den 27. Juli 1995
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Sklenar
Anlage
(§ 2 Abs. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3)
1.
Schilder zur Kennzeichnung von Reit- und Radwegen
Reitweg
Größe: | 250 mm x 180 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | grün |
Schrift: | schwarz |
Bild: | schwarz |
Reitwegmarkierung
Größe: | 100 mm x 100 mm oder 100 mm x 120 mm |
Grund: | weiß |
Bild: | schwarz, mit oder ohne Richtungspfeil |
Radweg
Größe: | 250 mm x 180 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | grün |
Schrift: | schwarz |
Bild: | schwarz |
2.
Schild zur Kennzeichnung von Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden nach § 2 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Größe: | 300 mm x 200 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Schrift: | schwarz |
3.
Schild zur Kennzeichnung von Schranken nach § 2 Abs. 5 der 1. DVOThürWaldG
Größe: | 250 mm x 400 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Schrift: | schwarz |
4.
Verbotsschilder nach § 3 Abs. 2 der 1. DVOThürWaldG
Schild zum Sperren privater Waldwege für den Kraftfahrzeugverkehr außer Forstbetrieb
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Größe: | Durchmesser 600 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Schrift: | schwarz |
Gesperrt für Radfahrer
Größe: | 250 mm x 180 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Querbalken: | gelb |
Schrift: | schwarz |
Bild: | schwarz |
5.
Verbotsschilder nach § 4 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Größe: | 300 mm x 200 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Schrift: | schwarz |
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Größe: | 300 mm x 200 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Schrift: | schwarz |
Größe: | 300 mm x 200 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Schrift: | schwarz |
Größe: | 200 mm x 100 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Schrift: | schwarz |
6.
Schild zum Sperren von Waldflächen nach § 5 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG
Größe: | 250 mm x 400 mm |
Grund: | weiß |
Rand: | gelb |
Schrift: | schwarz |
7.
Kennzeichen für Reit- und Kutschpferde nach § 2 Abs. 2 1. DVOThürWaldG
Material: | biegsames Plastik, mit eingestanzten 30 mm langen und 5 mm breiten Schlitzen für Backenstück oder Martingal |
Größe: | 80 x 80 mm |
Grund: | gelb/weiß bei Übertragungskennzeichen |
Schrift: | schwarz, 22 mm hoch |
Nummernfolge unter Voranstellen der für die amtlichen Kennzeichen für Kraftfahrzeuge gültigen Buchstaben.
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