Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung Vom 5. Juli 1993
Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung Vom 5. Juli 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 790) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 5. Juli 1993 | 07.11.1997 |
Eingangsformel | 07.11.1997 |
§ 1 - Zuständigkeiten | 01.01.2019 |
§ 2 - Probenahme | 23.03.2018 |
§ 3 - Untersuchungen | 23.03.2018 |
§ 4 - Anerkennung und Überprüfung der Probenahmegeräte in Milchsammelwagen | 23.03.2018 |
§ 5 - Informationspflicht | 23.03.2018 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 23.03.2018 |
§ 7 - Gleichstellungsbestimmung | 23.03.2018 |
§ 8 - Inkrafttreten | 23.03.2018 |
Aufgrund des § 10 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 620) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit:
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Untersuchungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist der Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht e.V.
(2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
§ 2 Probenahme
(1) Die Proben zur Bewertung der Güte der Anlieferungsmilch sind den Abnehmer von der Anlieferungsmilch des Milcherzeugers durch automatische Probenahmegeräte zu entnehmen und unverzüglich bis zur Untersuchung durch die Untersuchungsstelle in einem Temperaturbereich von plus 4 °C bis plus 8 °C zu halten. Die Proben für die bakteriologischen Untersuchungen sind zusätzlich zu konservieren.
(2) Die Proben für die Untersuchung nach § 3 sind von der Untersuchungsstelle ohne Vorankündigung unregelmäßig über den Monat verteilt abzurufen.
§ 3 Untersuchungen
(1) Zur Feststellung des Fett- und Eiweißgehaltes sind monatlich zu untersuchen:
1.
mindestens vier Proben
a)
bei nicht täglicher Anlieferung,
b)
bei täglicher Anlieferung, soweit die Anlieferungsmenge im Monatsdurchschnitt 500 kg pro Tag nicht übersteigt,
2.
im übrigen zehn Proben.
(2) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich drei Proben und zur Feststellung der Hemmstoffe zwei Proben zu untersuchen.
(3) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich drei Proben zu untersuchen.
(4) Zur Feststellung des Gefrierpunktes sind monatlich drei Untersuchungen durchzuführen.
(5) Die Ermittlung der Mittelwerte aufgrund der Untersuchungen bei Fett und Eiweiß nach Absatz 1 erfolgt nach dem Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung.
§ 4 Anerkennung und Überprüfung der Probenahmegeräte in Milchsammelwagen
(1) Geräte, die in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben zur Untersuchung der Anlieferungsmilch verwendet werden, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Der Abnehmer von Anlieferungsmilch des Milcherzeugers hat die Anerkennung schriftlich zu beantragen. Die Anerkennung ist widerruflich.
(2) Die Probenahmegeräte sind als Voraussetzung für die Anerkennung und nach der Anerkennung alle sechs Monate von der Untersuchungsstelle nach der in § 2 Abs. 9 Satz 1 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 zu prüfen. Die Prüfung nach Satz 1 kann in begründeten Fällen früher als nach sechs Monaten vorgenommen werden. Das jeweilige Prüfergebnis ist dem Abnehmer von Anlieferungsmilch des Milcherzeugers schriftlich mitzuteilen.
(3) Veränderungen an Probenahmegeräten und, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch an Milchsammelwagen sind von dem Abnehmer von Anlieferungsmilch des Milcherzeugers der Untersuchungsstelle zu melden. Das Probenahmegerät darf erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde wieder in Betrieb genommen werden.
(4) Der Abnehmer von Anlieferungsmilch des Milcherzeugers hat die nach Absatz 2 zur Überprüfung erforderlichen Geräte und Milch kostenlos bereitzustellen.
(5) Der Halter des Milchsammelwagens ist verpflichtet, für die Reinigung und Desinfektion des Probenahmegerätes zu sorgen. Er ist ferner verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz des Milchsaugstutzens vor Verunreinigungen auch während der Fahrt zu sorgen.
(6) Der Fahrer eines Milchsammelwagens hat jährlich an einer Schulung teilzunehmen. Die Untersuchungsstelle führt die Schulung durch und bescheinigt die Teilnahme.
§ 5 Informationspflicht
(1) Die Untersuchungsstelle teilt alle Ergebnisse der Untersuchungen und die monatliche Bewertung der Anlieferungsmilch den Abnehmern von Anlieferungsmilch des Milcherzeugers unverzüglich mit.
(2) Besteht auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, ist dies der für den Vollzug von § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung zuständigen Behörde zu melden.
(3) Die Untersuchungsstelle hat die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie
1.
feststellt, dass die Anlieferungsmilch des Milcherzeugers die Kriterien für Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004, S. 55, L 226 S. 22; 2007 L 204 S. 26; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 119 S. 26, L 160 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt und
2.
von dem Abnehmer dieser Anlieferungsmilch mit der Meldung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beauftragt ist.
Diese Meldung gilt als Meldung des Lebensmittelunternehmers an die zuständige Behörde nach der in Satz 1 Nr. 2 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Untersuchungsstelle in der Anlieferungsmilch des Milcherzeugers Hemmstoffe feststellt und der Lebensmittelunternehmer nicht durch weitergehende Analysen nachweist, dass keine Höchstmengenüberschreitung im Sinne des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorliegt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 bis 4 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen läßt oder untersucht,
2.
entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 nicht anerkannte Probenahmegeräte nutzt, Probenahmegeräte nicht rechtzeitig der vorgeschriebenen Prüfung unterzieht oder Veränderungen an Probenahmegeräten oder an Milchsammelwagen, die sich auf Probenahmen auswirken, nicht meldet oder
3.
entgegen § 4 Abs. 5 der Pflicht zur Reinigung, Desinfektion und Wartung der Probenahmegeräte nicht nachkommt.
§ 7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 5. Juli 1993
Der Minister für Landwirtschaft und Forsten
Dr. Sklenar
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